9180/J XXIV. GP

Eingelangt am 11.07.2011
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Finanzen

 

betreffend Spielautomaten in Innsbruck

 

 

Das Bundesland Tirol ist eines jener Länder, in denen das sogenannte „kleine Glücksspiel“, also das Glücksspiel an Spielautomaten im Rahmen einer Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes nach dem Glücksspielgesetz, verboten ist.

 

Dennoch besteht eine lebhafte Spielautomatenszene mit schätzungsweise rund 1500 illegalen Automaten in Tirol, welche ein Jahreseinspielergebnis von etwa 300 Millionen Euro erzielen dürften.

 

Die Polizei sieht sich erstaunlicherweise außer Stande, gegen diese illegalen Spielautomaten vorzugehen. Diesbezüglich wird eine weitere Anfrage an die Bundesministerin für Inneres eingebracht.

 

Doch auch im Ressortbereich des Finanzministeriums bestehen zahlreiche offene Fragen zu dieser unbefriedigenden Situation.

 

So wird kurioserweise nach dem Tiroler Vergnügungssteuergesetz in Innsbruck eine Vergnügungssteuer von Euro 220 monatlich auf die – illegalen! –Glücksspielautomaten eingehoben. Die Standorte und Betreiber der Automaten sind also offensichtlich amtsbekannt.

 

Dies ist umso bemerkenswerter, als die Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes rechtlich nur dort in Anspruch genommen werden kann, wo entsprechende Landesgesetze dies erlauben. Angesichts der fehlenden Erlaubnis in Tirol stellt somit jeder einzelne der besteuerten Glücksspielautomaten neben anderen Gesetzesverletzungen auch einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz dar, für dessen Vollziehung Sie zuständig sind.

 

Das Automatenglücksspiel stellt mittlerweile eines der gefährlichsten sozialen Probleme in Österreich dar. Jede Toleranz gegenüber illegalen Spielautomaten ist völlig inakzeptabel.  


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.         In welchen Tiroler Gemeinden wird Vergnügungssteuer auf Glücksspielautomaten erhoben?

2.         In welchen anderen Bundesländern, in denen das kleine Glücksspiel nicht erlaubt ist, werden Vergnügungssteuern oder vergleichbare Abgaben auf Glücksspielautomaten eingehoben?

3.         Unterliegen die Umsätze aus illegalen Glücksspielautomaten in Verbotsbundesländern der Umsatzsteuer?

4.         Falls ja: wie hoch waren die Erträge daraus im Jahr 2010?

5.         Unterliegen die Gewinne aus illegalen Glücksspielautomaten in Verbotsbundesländern der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer?

6.         Falls ja: wie hoch waren die Erträge daraus im Jahr 2010?

7.         Welche Schritte hat die von Ihrem Amtsvorgänger im Finanzressort begründete „Soko Glücksspiel“ bisher unternommen, um gegen das Unwesen illegaler Glücksspielautomaten in Tirol vorzugehen?

8.         Wurde seitens Ihres Ressorts von den zuständigen Steuerbehörden auf Landes- bzw. Gemeindeebene in Tirol bereits eine Liste jener Glücksspielautomaten, für die Vergnügungssteuer bezahlt wird, eingeholt?

9.         Falls ja: wann und welche Veranlassungen wurden daraufhin getroffen?

10.      Falls nein: wieso nicht und wann wird das endlich geschehen?

11.      Woran scheitert bisher die Durchsetzung des Glückspielmonopols des Bundes in Tirol im Hinblick auf die illegalen Glücksspielautomaten?