9190/J XXIV. GP

Eingelangt am 11.07.2011
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Anfrage

 

der Abgeordneten Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

betreffend transparente Qualitätsstandards bei Schönheitsoperationen

 

 

Kosmetische chirurgische Eingriffe haben sich in den letzten Jahrzehnten immer stärker zu einem marktfähigen Konsumprodukt entwickelt. Das ist insbesondere an der zunehmenden medialen Bewerbung von Schönheitsoperationen, in letzter Zeit auch vermehrt durch deren Verlosung, erkennbar. Da es sich hier um medizinisch nicht indizierte Eingriffe handelt, die nicht zu unterschätzende Risiken in sich bergen können, braucht es zum Schutz der KonsumentInnen dieser Dienstleistungen mehr Transparenz und klare Qualitätsstandards.

 

Im Rahmen der Regierungsverhandlungen wurde vereinbart, dass es im Bereich der Regelung von  Schönheitsoperationen Handlungsbedarf gibt. Im aktuellen Regierungsprogramm auf Seite 181 heißt es: „Medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperationen müssen konkret geregelt werden, um dabei medizinische Standards sicherzustellen und Missbrauch bei Jugendlichen zu verhindern.“

 

Internationale Richtlinien wie z.B. die der IQUAM (International Comitee for Quality Assusrance, Medical Technologies and Devices in Plastic Surgery) sowie eine Entschließung des Europäischen Parlaments (KOM(2001)666 – C5-0327/2002 – 2002/2171(COS)) empfehlen, bei Frauen unter 18 Jahren Implantate nur aus medizinischen Gründen zu erlauben. Doch konkrete Maßnahmen zur Regelung von Schönheitsoperationen, insbesondere zum Schutz von unter 18-Jährigen, lassen immer noch auf sich warten.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

  1.   Wieso gibt es in Österreich keine Bestrebungen die Verlosungen von Schönheitsoperationen als Werbemaßnahme so wie in Deutschland zu verbieten?

  1.   Wie stehen sie zu einer verpflichtenden Kennzeichnungspflicht bei  sogenannten „Vorher/Nachher“ –Fotos, wenn diese mit Bildbearbeitungsprogrammen verändert wurden?
  2.   Was würde gegen eine Erhöhung der Dokumentationsanforderungen betreffend die ärztliche Aufklärungspflicht vor medizinisch nicht indizierten Eingriffen (zB durch einen Tonbandmittschnitt) und ein Verbot, dass auf Information und Aufklärung unter keinen Umständen verzichtet werden kann,  sprechen?

 

  1.   Was spricht gegen die gesetzliche Verankerung eines verpflichtenden Abschlusses einer Haftschutzversicherung für ÄrztInnen?