9192/J XXIV. GP
Eingelangt am 11.07.2011
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ANFRAGE
der Abgeordneten Korun, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend rechtswidrige fremdenpolizeiliche Vorladungen vor fremde Botschaften
Bisher kam es immer wieder vor, dass Behörden fremdenpolizeiliche Ladungen an Personen verschickten, die ausgewiesen werden sollten, und sie mit der Ladung zum Erscheinen vor der jeweiligen Botschaft des Herkunftslandes aufforderten. Dort
sollten die Betroffenen dann zu einem „Interview“, anhand dessen die Botschaft feststellte, ob es sich um einen Landsmann handelte. Dies diente der Ausstellung von sog. „Heimreisezertifikaten“, die eine Abschiebung erst möglich machen. Bei Nichterscheinen drohten Festnahme sowie weitere Zwangsmaßnahmen.
Am 22. März 2011 erging eine Verwaltungsgerichtshofentscheidung mit der der Verwaltungsgerichtshof Ladungsbescheide von fremdenpolizeilichen Behörden zum Zwecke der Vorführung von Fremden vor ihrer Heimatsbotschaft – und damit die bisherige Praxis - für rechtswidrig erklärt.
Denn laut den österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetz („AVG“) kann eine österreichische Behörde Ladungen nur zu sich selbst, aber nicht vor eine Behörde eines fremden Staates anordnen. Eine derartige Anordnung - wie sie bei zahlreichen fremdenpolizeilichen Dienststellen in Österreich offenbar gang und gäbe war - ist laut Verwaltungsgerichtshof rechtswidrig.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
umgegangen, dass manche der Botschaft vorzuführenden Personen eine Verfolgung durch ebendiese Botschaft bzw. Staat geltend gemacht hatten? Was wurde gegen eine solche Gefährdung getan?