9204/J XXIV. GP
Eingelangt am 08.09.2011
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ANFRAGE
des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Waffenverbot auf Demonstration im Zusammenhang mit dem Aufmarsch rechtsextremer Burschenschaften am 8. Mai - FOLGEANFRAGE
In Ihrer Anfragebeantwortung 8518/AB eingelangt am 19.07.2011 antworten sie auf die Frage, ob der Aufmarsch rechtsextremer Burschenschaften am 8. Mai vom Versammlungsgesetz gem § 5 VersammlG ausgenommen sei, mit „JA“.
Später äußern Sie sich erläuternd wie folgt:
„Die tatsächliche Durchführung des Aufmarsches zeigte entgegen der Versammlungsanzeige[(!)] eindeutig, dass es sich nur um ein Totengedenken ohne versammlungsrechtliche Elemente handelte, sodass er unter die Ausnahmebestimmung des § 5 Versammlungsgesetz 1953 fiel und § 9a Versammlungsgesetz 1953 nicht anwendbar war. Sofern Säbel den Waffenbegriff des § 1 Waffengesetz 1996 erfüllen, sind sie jedenfalls auch von den Regelungen des § 9a Versammlungsgesetz 1953 umfasst.“
§ 5 Versammlungsgesetz lautet:
„Ferner sind öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.“
Geht man davon aus, dass es sich hier um eine abschließende Aufzählung der Ausnahmen handelt, stellt sich die Frage, unter welcher dieser Ausnahmen der Burschenschafteraufmarsch fallen soll.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einer Entscheidung bereits mit der Frage befasst, wann eine Veranstaltung (hier: Sonnwendfeier) einen bloßen Volksbrauch darstellt und wann vom Vorliegen best. versammlungsrechtliche Elemente wie etwa ein beabsichtigtes gemeinsames politisches Wirken auszugehen ist. Der VfGH kommt zum Schluss:
„Wenngleich das bloße Abbrennen eines Sonnwendfeuers als "volksgebräuchliches Fest" angesehen werden kann, waren hier doch darüber hinaus wesentliche zusätzliche Tätigkeiten geplant, nämlich nicht bloß Volkslieder, sondern auch Lieder politischen Inhaltes zu singen, vor allem aber eine Ansprache mit politischen Themen zu halten. Dazu kommt, daß eine größere Zahl der Teilnehmer in einer Art Uniform erschien, die keine Volkstracht, wie sie allenfalls bei Sonnwendfeiern üblich sein mag, war. Die Gesamtsituation läßt klar erkennen, daß hier keineswegs bloß ein herkömmlicher Volksbrauch geübt wurde, sondern die Teilnehmer zu gemeinsamem politischen Wirken gebracht werden sollten.“ (VfSlg 10443/85)
Da auch beim Burschenschafteraufmarsch Lieder mit politischem Inhalt gesungen wurden, Ansprachen mit politischen Themen gehalten wurden und eine größere Zahl der Teilnehmer in einer Art Uniform erschien, liegt die Annahme nahe, dass der versammlungsrechtliche Inhalt gegeben war und keinesfalls die Ausnahmeregelung des § 5 Versammlungsgesetz erfüllt war.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: