Eingelangt am
14.09.2011
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ANFRAGE
des
Abgeordneten Neubauer
und
weiterer Abgeordneter
an
die Bundesministerin für Justiz
betreffend
Causa Kerbler 2
Der Anfragebeantwortung 8493/AB XXIV. GP zur schriftlichen
Anfrage 8572/J XXIV. GP betreffend "Causa Kerbler" konnte entnommen
werden:
Zu Fragen 1 – 4:
"Im gegebenen Zusammenhang wurde
von der Staatsanwaltschaft Innsbruck ein Verfahren gegen C.K. eingeleitet und
am 21. September 1964 vom Landesgericht Innsbruck zur GZ 18 Vr 2374/64 ein
Haftbefehl gegen Herrn C. K. erlassen. Das Verfahren wurde auf Grund des
Verdachtes, dieser habe am 7. September 1964 Luis Amplatz erschossen, geführt.
In der Folge wurde gegen C.K. unter Einbindung von Interpol gefahndet."
Zu Fragen 5 und 6:
„Da
die in Österreich vorliegenden Beweise nicht eine derart qualifizierte Verdachtslage
begründeten, welche eine internationale Fahndung mittels Haftbefehls
rechtfertigen könnten, wurde die internationale Fahndung widerrufen und
aus demselben Grund in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung umgewandelt.“
In
diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin
für Justiz nachstehende
Anfrage
- Wenn
die in Österreich vorliegenden Beweise nicht eine derart
qualifizierte Verdachtslage begründen, wie und wodurch wurde die
Aufhebung des Haftbefehls von Herrn C. K. begründet?
- Wie
definiert sich nach der österreichischen Rechtslage eine "derart
qualifizierte Verdachtslage"?
- Wann
wurde mit welchem Schriftstück der Widerruf der internationalen Fahndung
eingeleitet?
- Welche
Schritte wurden seitens der Republik Österreich zur Aufenthaltsermittlung
des C.K. gesetzt?
- Wann
wurden diese Schritte zur Aufenthaltsermittlung jeweils gesetzt?
- War
zum damaligen Zeitpunkt (ab 7. September 1964) den Behörden die Existenz
eines Zeugen Georg Klotz, der am Tatort (Brunner Mahdern) anwesend und
gleichzeitig selbst Opfer eines Mordanschlages durch C. K. wurde, bekannt?
- Haben
die Behörden diesen Umstand auch aktenmäßig festgehalten?
- Wurde
Georg Klotz als Zeuge in der Rechtsangelegenheit GZ 18 Vr2374/64
aktenkundig als Zeuge befragt?
- Wenn
nein, warum nicht?
- Welche
anderen Personen wurden in der gegenständlichen Causa von den
Behörden befragt bzw. einvernommen?
- Gab
es seitens des damaligen Justizministers eine Weisung an die Staatsanwaltschaft,
die internationale Fahndung gegen C. K. zu widerrufen?
- Wenn
ja, warum?
- Wie
endete das erwähnte Verfahren?
- Was
genau verfolgt die österreichische Behörde mit einer
"Aufenthaltsermittlung"?
- Welche
Schritte werden hier gesetzt?
- Hat
das Bundesministerium für Justiz in der Zwischenzeit die OStA
Innsbruck um Veranlassung eines Rechtshilfeersuchens an die Italienischen
Justizbehörden beauftragt?