9243/J XXIV. GP

Eingelangt am 14.09.2011
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Neubauer

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Causa Kerbler 2

 

Der Anfragebeantwortung 8493/AB XXIV. GP zur schriftlichen Anfrage 8572/J XXIV. GP betreffend "Causa Kerbler" konnte entnommen werden:

 

Zu Fragen 1 – 4:

"Im gegebenen Zusammenhang wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck ein Verfahren gegen C.K. eingeleitet und am 21. September 1964 vom Landesgericht Innsbruck zur GZ 18 Vr 2374/64 ein Haftbefehl gegen Herrn C. K. erlassen. Das Verfahren wurde auf Grund des Verdachtes, dieser habe am 7. September 1964 Luis Amplatz erschossen, geführt. In der Folge wurde gegen C.K. unter Einbindung von Interpol gefahndet."

 

Zu Fragen 5 und 6:

Da die in Österreich vorliegenden Beweise nicht eine derart qualifizierte Verdachtslage begründeten, welche eine internationale Fahndung mittels Haftbefehls rechtfertigen könnten, wurde die internationale Fahndung widerrufen und aus demselben Grund in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung umgewandelt.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Justiz nachstehende

 

 

Anfrage

 

  1. Wenn die in Österreich vorliegenden Beweise nicht eine derart qualifizierte Verdachtslage begründen, wie und wodurch wurde die Aufhebung des Haftbefehls von Herrn C. K. begründet?
  2. Wie definiert sich nach der österreichischen Rechtslage eine "derart qualifizierte Verdachtslage"?
  3. Wann wurde mit welchem Schriftstück der Widerruf der internationalen Fahndung eingeleitet?
  4. Welche Schritte wurden seitens der Republik Österreich zur Aufenthaltsermittlung des C.K. gesetzt?
  5. Wann wurden diese Schritte zur Aufenthaltsermittlung jeweils gesetzt?
  6. War zum damaligen Zeitpunkt (ab 7. September 1964) den Behörden die Existenz eines Zeugen Georg Klotz, der am Tatort (Brunner Mahdern) anwesend und gleichzeitig selbst Opfer eines Mordanschlages durch C. K. wurde, bekannt?
  7. Haben die Behörden diesen Umstand auch aktenmäßig festgehalten?
  8. Wurde Georg Klotz als Zeuge in der Rechtsangelegenheit GZ 18 Vr2374/64 aktenkundig als Zeuge befragt?
  9. Wenn nein, warum nicht?
  10. Welche anderen Personen wurden in der gegenständlichen Causa von den Behörden befragt bzw. einvernommen?
  11. Gab es seitens des damaligen Justizministers eine Weisung an die Staatsanwaltschaft, die internationale Fahndung gegen C. K. zu widerrufen?
  12. Wenn ja, warum?
  13. Wie endete das erwähnte Verfahren?
  14. Was genau verfolgt die österreichische Behörde mit einer "Aufenthaltsermittlung"?
  15. Welche Schritte werden hier gesetzt?
  16. Hat das Bundesministerium für Justiz in der Zwischenzeit die OStA Innsbruck um Veranlassung eines Rechtshilfeersuchens an die Italienischen Justizbehörden beauftragt?