9277/J XXIV. GP

Eingelangt am 14.09.2011
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Lichtenecker, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Finanzen

 

betreffend Swapgeschäfte der BAWAG PSK mit der Landeshauptstadt Linz bzw. der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien mit niederösterreichischen Gemeinden.

 

 

In den letzten Jahren wurden der Öffentlichkeit zahlreiche Spekulationsgeschäfte österreichischer Kommunen bekannt. Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang die Swapgeschäfte der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien mit mehreren niederösterreichischen Gemeinden. Einen bemerkenswerten Höhepunkt erreichte die Entwicklung mit dem „Swap 4175“, der – nach Ansicht der BAWAG PSK – der Landeshauptstadt Linz einen Verlust in dreistelliger Millionenhöhe, theoretisch jedoch unbegrenzt, bescheren kann.

In diesem Zusammenhang gilt es einige Fakten zu klären und offen zu legen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.    Hat die Finanzmarktaufsicht die Nationalbank seit 2006 mit einer Prüfung der BAWAG PSK im Zusammenhang mit dem Swap 4175 oder anderen Swapgeschäften mit der Landeshauptstadt Linz beauftragt?

2.    Hat die Finanzmarktaufsicht die Nationalbank seit 2004 mit einer Prüfung der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien im Zusammenhang mit Swapgeschäften mit  niederösterreichischen Gemeinden beauftragt?

3.    Hat die Nationalbank die BAWAG PSK seit 2006 im Zusammenhang mit dem Swap 4175 oder anderen Swapgeschäften mit der Landeshauptstadt Linz aus eigener Initiative geprüft?

4.    Hat die Nationalbank die Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien seit 2004 im Zusammenhang mit  Swapgeschäften mit niederösterreichischen Gemeinden aus eigener Initiative geprüft?

5.    Haben die Nationalbank und/oder die Finanzmarktaufsicht im Rahmen einer Prüfung bzw. Sonderprüfung der BAWAG PSK seit 2006 in Prüfberichten oder Sonderprüfberichten Feststellungen zum Swap 4175 oder anderen Swapgeschäften mit der Landeshauptstadt Linz getroffen?

6.      Welchen konkreten Inhalt haben diese Feststellungen?

7.      Haben die Nationalbank und/oder die Finanzmarktaufsicht im Rahmen einer Prüfung bzw. Sonderprüfung der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien seit 2004 in Prüfberichten oder Sonderprüfberichten Feststellungen zu Swapgeschäften mit niederösterreichischen Gemeinden getroffen?

8.      Welchen konkreten Inhalt haben diese Feststellungen?

9.      Attestieren diese Feststellungen der BAWAG PSK im Zusammenhang mit dem Swap 4175 oder anderen Swaps mit der Landeshauptstadt Linz einen Verstoß gegen das BWG, das WAG 1996 bzw. das WAG 2007 oder andere gesetzliche Vorschriften? Worin wird dieser Verstoß gesehen?

10.    Attestieren diese Feststellungen Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien im Zusammenhang mit  Swaps mit niederösterreichischen Gemeinden einen Verstoß gegen das BWG, das WAG 1996 bzw. das WAG 2007 oder andere gesetzliche Vorschriften? Worin wird dieser Verstoß gesehen?

11.    Hat die Finanzmarktaufsicht oder die Nationalbank Feststellungen zu einer Verletzung von Wohlverhaltensregeln nach dem WAG 1996 bzw. WAG 2007 durch die BAWAG PSK gegenüber der Landeshauptstadt Linz im Zusammenhang mit dem Swap 4175 oder anderen Swapgeschäften getroffen?

12.    Hat die Finanzmarktaufsicht oder die Nationalbank Feststellungen zu einer Verletzung von Wohlverhaltensregeln nach dem WAG 1996 bzw. WAG 2007 durch die Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien gegenüber niederösterreichischen Gemeinden im Zusammenhang mit Swapgeschäften getroffen?

13.    Hat die Finanzmarktaufsicht vom Bankprüfer der BAWAG PSK Auskünfte über den Swap 4175 oder andere Swapgeschäfte mit der Landeshauptstadt Linz eingeholt?

14.    Welchen konkreten Inhalt haben diese Auskünfte?

15.    Hat die Finanzmarktaufsicht vom Bankprüfer der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien Auskünfte über die Swapgeschäfte mit niederösterreichischen Gemeinden eingeholt?

16.    Welchen konkreten Inhalt haben diese Auskünfte?

17.    Hat die Finanzmarktaufsicht gegen die BAWAG PSK wegen des Swaps 4175 oder anderer Swapgeschäfte mit der Stadt Linz einen/mehrere Strafbescheid(e) erlassen?

18.    Hat die Finanzmarktaufsicht gegen die  Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien wegen Swapgeschäften mit niederösterreichischen Gemeinden einen/mehrere Strafbescheid(e) erlassen?

19.    Falls der Swap 4175 oder andere Swapgeschäfte der BAWAG PSK wider Erwarten nie Gegenstand von Prüfberichten bzw. Sonderprüfberichten der Nationalbank und der Finanzmarktaufsicht gewesen sein sollten: Ist die Nationalbank und die Finanzmarktaufsicht ihren Kontrollpflichten bezüglich der BAWAG PSK nachgekommen, wenn sie zum Swap 4175 und den anderen Swapgeschäften mit der Landeshauptstadt Linz keine Feststellungen getroffen hat?

20.    Falls Swapgeschäfte der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien wider Erwarten nie Gegenstand von Prüfberichten bzw. Sonderprüfberichten der Nationalbank und der Finanzmarktaufsicht gewesen sein sollten: Ist die Nationalbank und die Finanzmarktaufsicht ihren Kontrollpflichten bezüglich der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien nachgekommen, wenn sie zu Swapgeschäften mit niederösterreichischen Gemeinden keine Feststellungen getroffen hat?

21.    Werden Sie eine Prüfung der BAWAG PSK durch die Finanzmarktaufsicht und/oder die Nationalbank im Zusammenhang mit dem Swap 4175 und den sonstigen Swapgeschäften mit der Landeshauptstadt Linz veranlassen?

22.    Werden Sie eine Prüfung der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien durch die Finanzmarktaufsicht und/oder die Nationalbank im Zusammenhang mit  Swapgeschäften mit niederösterreichischen Gemeinden veranlassen?

23.    Werden Sie die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die BAWAG PSK durch die Finanzmarktaufsicht wegen Verletzung bankrechtlicher und/oder wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem Swap 4175 und den sonstigen Swapgeschäften mit der Landeshauptstadt Linz veranlassen?

24.    Werden Sie die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien durch die Finanzmarktaufsicht wegen Verletzung bankrechtlicher und/oder wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit Swapgeschäften mit niederösterreichischen Gemeinden veranlassen?

25.    Ergibt sich aus Prüfungen bzw. Sonderprüfungen der BAWAG PSK durch die Finanzmarktaufsicht bzw. die Nationalbank, dass die BAWAG PSK auch anderen Kunden hochriskante Swapgeschäfte wie den Swap 4175 angeboten hat? Zählen zu diesen Kunden neben der Landeshauptstadt Linz auch andere Gebietskörperschaften?

26.    Ergibt sich aus Prüfungen bzw. Sonderprüfungen der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien durch die Finanzmarktaufsicht bzw. die Nationalbank, dass die Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien auch anderen Kunden hochriskante Swapgeschäfte angeboten hat? Zählen zu diesen Kunden neben den niederösterreichischen Gemeinden auch andere Gebietskörperschaften?

27.    Welche Maßnahmen werden Sie treffen, damit in Zukunft gewährleistet ist, dass Kreditinstitute österreichischen Gemeinden derart riskante Finanzderivate wie den Swap 4175 nicht mehr anbieten?

28.    Welche Maßnahmen werden Sie treffen, damit in Zukunft gewährleistet ist, dass Kreditinstitute ihre Kunden vor dem Abschluss komplexer Swapgeschäfte über eine ungleiche Verteilung von Chancen und Risiken zu Lasten des Kunden (negativer Anfangswert) umfassend aufklären?

29.    Wie viele Gemeinden haben sich seit 2004 bei der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) hinsichtlich ihrer finanziellen Angelegenheiten beraten lassen?

30.    Welche Gemeinden waren das, und um welche Geschäfte bzw. Angelegenheiten ging es hierbei?

31.    Ist ihrer Ansicht nach das Ausmaß der Gemeinden, die fachkundige Beratung der ÖBFA suchen, zufriedenstellend?

32.    Welche Maßnahmen werden Sie treffen, damit in Zukunft mehr Gemeinden die fachkundige Beratung der ÖBFA aufsuchen?

33.    Welche Regelungen sehen die Landesgesetze hinsichtlich der Finanzierungsstrategie der Kommunen und möglicher Spekulationsgeschäfte vor?

34.    Welche Beschlusserfordernisse sehen die Landesgesetze hinsichtlich der Finanzierungsstrategie der Kommunen und möglicher Spekulationsgeschäfte vor?

35.    Bestehen landesgesetzliche Regelungen, die für Kommunen vor Abschluss eines Spekulationsgeschäftes eine entsprechende Prüfung durch die Aufsichtsbehörden vorsehen?

36.    Sind die Aufsichtsbehörden hierzu fachlich und personell hinreichend ausgestattet?