9285/J XXIV. GP

Eingelangt am 16.09.2011
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Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Beschränkung der Übernahme von Sachwalterschaften durch Rechtsanwälte

BEGRÜNDUNG

 

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurde die absolute Beschränkung auf 25 Fällen
für die Übernahme von Sachwalterschaften für RechtsanwältInnen aufgehoben und nachstehende Vermutungslösung gesetzlich verankert:

§ 279 (5) Eine Person darf nur so viele Sachwalterschaften übernehmen, wie sie
unter Bedachtnahme auf die Pflichten eines Sachwalters, insbesondere jene zur persönlichen Kontaktnahme, ordnungsgemäß besorgen kann. Es wird vermutet, dass eine Person – ausgenommen ein geeigneter Verein – insgesamt nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt oder Notar nicht mehr als 25 Sachwalterschaften übernehmen
kann; Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bleiben dabei außer Betracht.

Da es erklärtes Ziel der ursprünglichen Novelle zum Sachwalterschaftsrecht war,
dass mit Inkrafttreten 1.1.2007 die Zahl der Sachwalterschaften pro Rechtsanwalt
aus Qualitätsgründen begrenzt wird, stellt sich die Frage wie sich das Aufschnüren
der Obergrenze im Budgetbegleitgesetz ausgewirkt hat.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende


ANFRAGE

 

1.    Wie viele RechtsanwältInnen betreuen mehr als 25 Sachwalterschaften?

2.    Um welche RechtsanwältInnen und Rechtsanwaltskanzleien handelt es sich dabei?

3.    Wie viele Sachwalterschaften werden jeweils aufgeschlüsselt nach RechtsanwältInnen von den in Frage 2 genannten Kanzleien betreut?

4.    In welchen Landesgerichtssprengeln liegen sie?

5.    Bei Erfüllung welcher Mindestvoraussetzungen (spezialisierte Infrastruktur) ist die Überschreitung der Fallzahlbeschränkung zum Wohle des/der Pflegebefohlenen möglich?

6.    Wo sind diese Mindestvoraussetzungen festgeschrieben?

7.    Können Sie garantieren, dass bei sämtlichen der in Frage 2 genannten Kanzleien eine spezialisierte Infrastruktur vorhanden ist?