9285/J XXIV. GP
Eingelangt am
16.09.2011
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Anfrage
der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Beschränkung der Übernahme von Sachwalterschaften durch Rechtsanwälte
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurde die
absolute Beschränkung auf 25 Fällen
für die Übernahme von Sachwalterschaften für
RechtsanwältInnen aufgehoben und nachstehende Vermutungslösung
gesetzlich verankert:
§ 279 (5) Eine Person darf nur so
viele Sachwalterschaften übernehmen, wie sie
unter Bedachtnahme auf die Pflichten eines Sachwalters, insbesondere jene zur
persönlichen Kontaktnahme, ordnungsgemäß besorgen kann. Es wird
vermutet, dass eine Person – ausgenommen ein geeigneter Verein –
insgesamt nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt oder Notar nicht mehr als
25 Sachwalterschaften übernehmen
kann; Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bleiben dabei
außer Betracht.
Da es erklärtes Ziel der
ursprünglichen Novelle zum Sachwalterschaftsrecht war,
dass mit Inkrafttreten 1.1.2007 die Zahl der Sachwalterschaften pro
Rechtsanwalt
aus Qualitätsgründen begrenzt wird, stellt sich die Frage wie sich
das Aufschnüren
der Obergrenze im Budgetbegleitgesetz ausgewirkt hat.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1. Wie viele RechtsanwältInnen betreuen mehr als 25 Sachwalterschaften?
2. Um welche RechtsanwältInnen und Rechtsanwaltskanzleien handelt es sich dabei?
3. Wie viele Sachwalterschaften werden jeweils aufgeschlüsselt nach RechtsanwältInnen von den in Frage 2 genannten Kanzleien betreut?
4. In welchen Landesgerichtssprengeln liegen sie?
5. Bei Erfüllung welcher Mindestvoraussetzungen (spezialisierte Infrastruktur) ist die Überschreitung der Fallzahlbeschränkung zum Wohle des/der Pflegebefohlenen möglich?
6. Wo sind diese Mindestvoraussetzungen festgeschrieben?
7. Können Sie garantieren, dass bei sämtlichen der in Frage 2 genannten Kanzleien eine spezialisierte Infrastruktur vorhanden ist?