930/J XXIV. GP

Eingelangt am 18.02.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend „StPO-Reform und Privatanklageverfahren"

Die Neuerungen im Privatanklageverfahren haben mit der StPO-Reform seit 01.01.2008 die
rechtliche Position von Privatanklägern verändert. Diese Änderungen wirken sich
beispielsweise auch auf die strafrechtliche Verfolgung von Delikten nach § 51 DSG aus
(Entfall der 6 Wochenfrist und genereller Wegfall des Ermittlungsverfahrens).
So konnte nach der alten Rechtslage der Privatankläger gerichtliche Vorerhebungen oder die
Einleitung einer Voruntersuchung beim Untersuchungsrichter beauftragen (§ 46 Abs. 2 StPO
Alt). Auch die Einleitung von Erhebungen gegen unbekannte Täter konnte gerichtlich
beantragt werden. Nach der StPO-Novelle sind nun vorausgehende gerichtliche Ermittlungen
nun nicht mehr möglich. Dies hat nun auch zu Diskussionen und Beiträgen in
Fachzeitschriften geführt.

Durch die Reform der Strafprozessordnung mit 1.1.2008 wurde auch das
Privatanklageverfahren an das neue Vorverfahren angepasst. Wesentlichste Neuerung ist
neben dem Entfall der 6-wöchigen Frist für den Verfolgungsantrag ab Kenntnis der Tat und
des Tatverdächtigen der gänzliche Entfall des Ermittlungsverfahrens. Während nunmehr die
Einbringung der Privatanklage gemäß § 71 StPO bis zur Verjährung der Straftat möglich ist,
hat sich durch den Wegfall des Ermittlungsverfahrens die Stellung des Privatanklägers in
einem wesentlichen Bereich deutlich verschlechtert: Bestand nach alter Rechtslage die
Möglichkeit, einen (fristwahrenden) Antrag auf gerichtliche Vorerhebungen gegen
unbekannte Täter zu stellen, so steht dem Privatankläger dieses Recht nun nicht mehr zu. Das
Privatanklageverfahren beginnt mit der Anklage (bzw. dem Strafantrag) und dieses muss
entsprechend den Erfordernissen des § 211 Abs. 1 Z 1 StPO den Namen des Angeklagten
sowie weitere Angaben zu seiner Person enthalten.

Das Recht nach § 71 Abs. 5 StPO zur Beantragung von Zwangsmaßnahmen, wenn dies „zur

Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen erforderlich ist", bietet

keinen gleichwertigen Ersatz, da die zeitlich vorgelagerte Ausforschung des Täters davon

nicht umfasst ist."

(Quelle: Edthaber/Schmid, Auskunft über IP-Adressen im Strafverfahren, Medien und Recht

4/08).

Die unterzeichneten Abgeordneten richten an die Bundesministerin für Justiz nachstehende

Anfrage:

1.              Wie beurteilen Sie und das Ressort die Rechtslage für Privatankläger nach Inkrafttreten
der StPO-Novelle?

2.              Sind auch Sie und das Ressort der Auffassung, dass sich mit der StPO-Novelle die
Stellung des Privatanklägers verschlechtert hat?

3.              Teilen Sie die Kritik von Praktikern und der Fachliteratur an der neuen Rechtslage, die es
Geschädigten verunmöglicht, Name und Anschrift von Verdächtigen durch vorgelagerte
gerichtliche Ermittlungen zu bekommen?

4.              Ist es daher richtig, dass beispielsweise dem in seinen Datenschutzrechten verletzten
Privatankläger mangels vorangehender gerichtlicher Vorerhebungen, nicht mehr möglich
ist den Namen und weitere Angaben zur Person des Tatverdächtigen in Erfahrung zu
bringen, um dann eine Privatanklage mit Namen des Angeklagten (sowie weiterer
Angaben zu seiner Person) einzubringen?

5.              Welche Möglichkeiten hat der Privatankläger nach der derzeit gültigen Rechtslage um vor
der Privatanklage an Name und Anschrift des Verdächtigen (z.B. eines Online-Täters) zu
gelangen?

6.              Sehen Sie und das Ressort § 71 Abs. 5 StPO als vollwertigen Ersatz zur alten Rechtslage
(§ 46 Abs. 2 StPO)?


7.   Werden Sie eine Änderung der §§ 71 und 110 StPO vorschlagen, um die Privatanklage für
Geschädigte wieder zu einem effektiven Mittel zur Rechtsdurchsetzung zu gestalten?
Wenn nein, warum nicht?