930/J XXIV. GP
Eingelangt am 18.02.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend „StPO-Reform und Privatanklageverfahren"
Die
Neuerungen im Privatanklageverfahren haben mit der StPO-Reform seit 01.01.2008
die
rechtliche Position von Privatanklägern verändert. Diese
Änderungen wirken sich
beispielsweise auch auf die strafrechtliche Verfolgung von Delikten nach §
51 DSG aus
(Entfall der 6 Wochenfrist und genereller Wegfall des Ermittlungsverfahrens).
So
konnte nach der alten Rechtslage der Privatankläger gerichtliche
Vorerhebungen oder die
Einleitung einer Voruntersuchung beim Untersuchungsrichter beauftragen (§
46 Abs. 2 StPO
Alt).
Auch die Einleitung von Erhebungen gegen unbekannte Täter konnte
gerichtlich
beantragt
werden. Nach der StPO-Novelle sind nun vorausgehende gerichtliche Ermittlungen
nun
nicht mehr möglich. Dies hat nun auch zu Diskussionen und Beiträgen
in
Fachzeitschriften geführt.
„Durch
die Reform der Strafprozessordnung mit 1.1.2008 wurde auch das
Privatanklageverfahren an das neue Vorverfahren angepasst. Wesentlichste
Neuerung ist
neben dem Entfall der 6-wöchigen Frist für den Verfolgungsantrag ab
Kenntnis der Tat und
des Tatverdächtigen der gänzliche Entfall des Ermittlungsverfahrens.
Während nunmehr die
Einbringung der Privatanklage gemäß § 71 StPO bis zur
Verjährung der Straftat möglich ist,
hat sich durch den Wegfall des Ermittlungsverfahrens die Stellung des
Privatanklägers in
einem wesentlichen Bereich deutlich verschlechtert: Bestand nach alter
Rechtslage die
Möglichkeit, einen (fristwahrenden) Antrag auf gerichtliche Vorerhebungen
gegen
unbekannte Täter zu stellen, so steht dem Privatankläger
dieses Recht nun nicht mehr zu. Das
Privatanklageverfahren beginnt mit der Anklage (bzw. dem Strafantrag)
und dieses muss
entsprechend den Erfordernissen des § 211 Abs. 1 Z 1 StPO den Namen des
Angeklagten
sowie weitere Angaben zu seiner Person enthalten.
Das Recht nach § 71 Abs. 5 StPO zur Beantragung von Zwangsmaßnahmen, wenn dies „zur
Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen erforderlich ist", bietet
keinen gleichwertigen Ersatz, da die zeitlich vorgelagerte Ausforschung des Täters davon
nicht umfasst ist."
(Quelle: Edthaber/Schmid, Auskunft über IP-Adressen im Strafverfahren, Medien und Recht
4/08).
Die unterzeichneten Abgeordneten richten an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage:
1.
Wie beurteilen Sie und das Ressort die Rechtslage für
Privatankläger nach Inkrafttreten
der StPO-Novelle?
2.
Sind auch Sie und das Ressort der Auffassung, dass sich mit der
StPO-Novelle die
Stellung
des Privatanklägers verschlechtert hat?
3.
Teilen Sie die Kritik von Praktikern und der Fachliteratur an der neuen
Rechtslage, die es
Geschädigten
verunmöglicht, Name und Anschrift von Verdächtigen durch vorgelagerte
gerichtliche Ermittlungen zu bekommen?
4.
Ist es daher richtig, dass beispielsweise dem in seinen
Datenschutzrechten verletzten
Privatankläger
mangels vorangehender gerichtlicher Vorerhebungen, nicht mehr möglich
ist
den Namen und weitere Angaben zur Person des Tatverdächtigen in Erfahrung
zu
bringen, um dann eine Privatanklage mit Namen des Angeklagten (sowie weiterer
Angaben zu seiner Person) einzubringen?
5.
Welche Möglichkeiten hat der Privatankläger nach der derzeit
gültigen Rechtslage um vor
der
Privatanklage an Name und Anschrift des Verdächtigen (z.B. eines
Online-Täters) zu
gelangen?
6.
Sehen Sie und das Ressort § 71 Abs. 5 StPO als vollwertigen Ersatz
zur alten Rechtslage
(§ 46 Abs. 2
StPO)?
7. Werden Sie eine Änderung der
§§ 71 und 110 StPO vorschlagen, um die Privatanklage für
Geschädigte
wieder zu einem effektiven Mittel zur Rechtsdurchsetzung zu gestalten?
Wenn nein, warum nicht?