932/J XXIV. GP
Eingelangt am 18.02.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betreffend „Solarien & Bräunungslampen (UV-Hautbestrahlungsgeräte) sowie deren
gesundheitlichen Risiken“
Solarien (d.h.
Hautbestrahlungsgeräte) sind nicht notwendig, sie dienen nur
kosmetischen Effekten. Es gibt keine
Vorteile, nur große gesundheitliche Risiken.
Internationale
wissenschaftliche Studien der letzten Jahre haben gezeigt, dass
Hautbestrahlungsgeräte in sogenannten Solarien - d.h. UV-Strahlen -
Hautkrebs verursachen
und das Immunsystem vorübergehend schädigen können.
Außerdem lassen sie die Haut
rascher altern. So hält es eine
groß angelegte Studie aus Norwegen für erwiesen, dass ein oder
mehrere Solarienbesuche pro Monat als gesundheitliches Risiko zu werten sind.
Eine britische
Untersuchung geht wiederum davon aus, dass im Vereinigten
Königreich jährlich 100
Todesfälle durch Hautkrebs auf das
Konto von Sonnenbänken gehen.
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter" der
Europäischen Kommission (Scientitic
Commission on Consumer Products, SCCP) vertritt die Auffassung, dass die
UV-Strahlung
von Sonnenbänken bzw. Bräunungsgeräten - trotz einiger positiver
Wirkungen auf die
Gesundheit - das Risiko für Hautkrebs und möglicherweise auch
für Augenkrebs erhöht. Die
EU-Kommission rief daher die EU-Mitgliedsstaaten und die Hersteller der
Solarien dazu auf,
die Geräte mit entsprechenden
Warnhinweisen zu versehen.
Wer sich
unter die Röhren legt, setzt sich einer hohen Dosis an UV-A-Strahlung aus.
Diese
lässt die Haut früher und stärker altern. Mehr noch: Die
Strahlen können zu
Hautkrebs und Augenschäden
führen. Kinder und Jugendliche sollten Solarien
grundsätzlich meiden. Sie sind für die negativen Folgen der
UV-Strahlung noch
anfälliger als Erwachsene.
In den sogenannten Solarien bzw.
Sonnenstudios gibt es europaweit zum Teil noch Geräte,
die deutlich heftiger strahlen als die Mittagssonne am Äquator.
Konsumenten- und
Strahlenschützer haben davor schon vor
Jahren gewarnt. Eindeutige gesetzliche Regelungen
fehlen noch immer.
In
Deutschland wurde vor fast vier Jahren ein „Gütezeichen“
für Solarien entwickelt. Doch
bisher
ließen sich nur ganz wenige Sonnenstudios zertifizieren (Zertifiziertes
Solarium). Rufe
nach
gesetzlicher Regulierung werden deshalb in Deutschland immer lauter.
Das Zeichen „Zertifiziertes Solarium“ des Runden Tisches Solarien
(RTS) soll Qualität und
Sicherheit garantieren.
20
Sonnenstudios hat die Arbeiterkammer OÖ im Jahr 2008 überprüft
(Linz, Wels,
Steyr) mit einem erschreckenden Ergebnis: Alle getesteten Studios lagen
beim
Bestrahlungswert über der gesundheitlichen vertretbaren Dosis.
In Österreich
dürfen in Solarien nur UV-Bestrahlungsgeräte verwendet werden, die
bestimmten
technischen Anforderungen entsprechen und wenn bestimmte Schutzmaßnahmen
erfüllt
werden. Diese Regelungen finden sich in den der Anlage zur
„Solarienverordnung"
(Verordnung nach der Gewerbeordnung). Danach ist u.a. Kunden, die erstmals ein
UV-
Bestrahlungsgerät benutzen wollen ein Informationsblatt auszufolgen (siehe
Anhang 2).
Diese Verordnung aus dem Jahr 1995, bezieht sich auf jene Solarien, deren
Verwendung für
sich allein die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht
begründet.
Regeln
für Betrieb und Ausstattung eines Solariums enthält in
Österreich die ÖNORM S
1132. Diese Regeln beziehen sich ausschließlich auf den
Schutz vor ultravioletter Strahlung.
Betreibern
wird empfohlen, die Benützer der Bestrahlungsgeräte (z.B.
hinsichtlich
Bestrahlungszeit, Gerät, Leistungseinstellung, Datum der Benutzung)
nachweislich zu
erfassen. Personen, die erstmals ein UV-Bestrahlungsgerät benützen,
ist vorher ein
Informationsblatt mit definierten Inhalten zu übergeben.
Weiters hat
der Betreiber dafür zu sorgen, dass während des Betriebs eine Person
anwesend
ist, die nachweislich Kenntnisse über die bei der Anwendung von
UV-Bestrahlungsgeräten
und bei mangelnder Hygiene auftretenden Gefahren aufweist. Dieser Nachweis ist
vorzugsweise
durch ein Zertifikat nach ÖNORM S 1131 zu führen. Sie regelt
die Ausbildung
für
so genannte „Besonnungsberater“. Der Ausbildungsinhalt muss
mindestens folgende
Themen umfassen: Grundlagen der Strahlenphysik, UV-Strahlung im Solarium im
Vergleich
zur natürlichen Sonne, Aufbau und Funktion der Haut und des Auges,
fotobiologische
Hauttypeneinteilung, Wirkungen der UV-Strahlung an der Haut und am Auge,
Hygiene und
Gesundheitsrisiken, Grundkenntnisse in der Akutversorgung von Verbrennungen,
Gerätekunde sowie gesetzliche Rahmenbedingungen.
Nach der
durch den Wissenschaftlichen Ausschuss der Eu-Kommission
„Konsumgüter“
veröffentlichen Stellungnahmen zu Solarien erhöht die
Benutzung von
Bräunungslampen und Solarien das Melanomrisiko.
Die
EU-Experten empfahlen daher Personen mit bekannten Risikofaktoren, wie einer
hochgradig sonnenbrandgefährdeten Haut, die nicht oder nur schwer braun
wird,
Sommersprossen, atypischen und/oder einer Vielzahl von Muttermalen und
Melanomen in
der Familienanamnese, keine derartigen Geräte zu benutzen. Auch
Jugendliche unter 18
Jahren
sollten Solarien meiden, da das Hautkrebsrisiko für junge Benutzer
besonders hoch zu
sein
scheint. In Spanien und Frankreich zum Beispiel ist schon seit 2007 das
Solarium für
Jugendliche unter 18 Jahren verboten (test 10/2007). Nun gibt es auch in
Deutschland
Überlegungen, ein Solarienverbot für Minderjährige zu erlassen
und die Strahlungsstärke zu
begrenzen.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Wirtschaft,
Familie und
Jugend nachstehende
Anfrage:
1. Welche
wissenschaftlichen Studien zu Gesundheitsrisiken über Solarien und
Bräunungslampen (UV-Hautbestrahlungsgeräte) sind dem Ressort bekannt?
2.
Welche Schlussfolgerungen ziehen Sie aus den zit. Schlussfolgerungen des
wissenschaftlichen
Ausschusses „Konsumgüter“ (SCCP) zu Solarien und
UV-Hautbestrahlungsgeräte?
3.
Sollen nun aus Gründen der Gesundheitsprävention und des
Gesundheitsschutzes
europaweit
gesetzliche Regelungen über Warnhinweise, Ausschluss von
Minderjährigen,
Bestrahlungsstärke,
Bestrahlungszeit, Bestrahlungsabstand etc. geschaffen werden?
4.
Unter welcher technischen Norm fallen diese Bestrahlungsgeräte?
Welche
Regelungen gelten für diese EU-weit?
5.
Halten Sie die bestehende österreichische Rechtslage in der GewO
und in der
Solarienverordnung
aus dem Jahr 1995 für ausreichend?
6.
Entsprechen aus Sicht des Ressorts die beiden ÖNORMEN und
somit die Anlage (§ 2) zur
Solarienverordnung dem letzten Stand von Wissenschaft und Technik?
7.
In welchen EU-Mitgliedsstaaten gibt es ein Solarienverbot für
Minderjährige
(unter 18 Jahre)?
8.
Soll auch in Österreich der Besuch von Solarien von unter 18jährigen
Personen verboten
werden?
9.
Wie viele sogenannte Solarien (u.a. mit UV-Bestrahlungsgeräten)
werden in Österreich
gewerbsmäßig
- d.h. im Rahmen einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung -
betrieben (Stichtag 31.12.2008)? Bitte um
Aufschlüsselung auf Bundesländer.
10.
Wie viele
sogenannte Solarien (u.a. mit UV-Bestrahlungsgeräten) werden - ohne als
eigene Betriebsanlage genehmigt zu sein -
von Hotels, Bäder, Fitnesscenter etc. betrieben
(Stichtag 31.12.2008)? Bitte um Aufschlüsselung auf Bundesländer.
11.
Welche Behörde ist für die Kontrolle der Einhaltung der
einschlägigen Bestimmungen der
Gewerbeordnung
und der Solarienverordnung (siehe Fragen 9 und 10) zuständig?
12.
Wie viele behördliche Kontrollen in diesen sogenannten Solarien gab
es 2007 und 2008,
bei
denen neben den Auflagen der Solarienverordnung (z.B. Schutzmaßnahmen wie
Informationsflugblatt, Ausstattung, Hygiene) auch die
UV-Bestrahlungsgeräte
(z.B.
technische Anforderungen) überprüft wurden (Aufschlüsselung auf
Jahre und
Bundesländer)?
13.
In welchen und wie vielen Fällen wurden die Bestimmungen der
Gewerbeordnung und
der Solarienverordnung eingehalten und in wie vielen Fällen nicht
(Aufschlüsselung auf
Jahre und
Bundesländer)?
14.
Welche konkreten Ergebnisse wurden bei diesen Kontrollen erzielt, welche
behördlichen
Maßnahmen
mussten ergriffen werden (Aufschlüsselung auf Jahre und
Bundesländer)?
15.
Werden Sie in Zukunft eine flächendeckende Überprüfung
auf Einhaltung dieser
Bestimmungen in
„Solarien“ veranlassen?
16.
Was können Sie in Zukunft unternehmen, um die Einhaltung dieser
für KonsumentInnen
notwendigen Schutzbestimmungen und Informationsverpflichtungen sicherzustellen?
17.
Ist es aus Sicht des Ressorts notwendig, auf EU-Ebene für
„Solarien“ gesetzliche
Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit und der Sicherheit der KonsumentInnen
zu
ergreifen?
18. Wie viele Besonnungsberater nach der ÖNORM 1131 gibt es in Österreich?
19.
Wie viele Verbrennungen durch UV-Hautbestrahlungsgeräte in
„Solarien“ sind dem
Ressort
2007 und 2008 bekannt geworden und müsste ambulant oder stationär
behandelt
werden?