9320/J XXIV. GP
Eingelangt am 21.09.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
des Abgeordneten Gradauer
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Finanzen
betreffend Zweckwidmung des Wohnbauförderungsbeitrages
Laut dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages ist zur Förderung der Errichtung von Kleinwohnungshäusern ein Wohnbauförderungs-beitrag an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds zu leisten.
Der Wohnbauförderungsbeitrag beträgt 1 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage und ist je zur Hälfte vom Dienstgeber und vom Versicherten zu tragen.
Beitragspflichtig sind dabei Personen, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder als Heimarbeiter beschäftigt sind, solange sie Anspruch auf Entgelt haben, Dienstgeber, soweit deren Dienstnehmer beitragspflichtig sind sowie Auftraggeber der beitragspflichtigen Heimarbeiter.
Kein Wohnbauförderungsbeitrag ist zu entrichten für Lehrlinge, Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes (gilt nur für Dienstverhältnisse, die bis zum 30.6.2000 abgeschlossen wurden), Dienstnehmer in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, soweit auf sie die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes Anwendung finden, Gutsangestellte, Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind, geringfügig Beschäftigte, Dienstnehmer im Gründungsjahr eines Betriebes (NEUFÖG).
Bei mehrfacher Beschäftigung ist der Wohnbauförderungsbeitrag nur so weit zu leisten, als die Summe der Entgelte aus zwei oder mehreren Beschäftigungen die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.
Gemäß § 5 dieses Gesetzes sind soweit für die nach diesem Bundesgesetz beitragspflichtigen Dienstnehmer (Heimarbeiter) Beiträge zu einer gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung zu leisten sind, die Beiträge gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken- oder Pensionsversicherung von dem für die Einhebung zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben.
Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die in einem Kalendermonat eingehobenen Beiträge nach Abzug der Vergütung nach Abs. 4 bis zum Zwanzigsten des darauffolgenden Monates an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abzuführen. Für verspätet abgeführte Beiträge sind ab dem Fälligkeitstage Verzugszinsen in der Höhe von 2 v.H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte zu leisten.
Im Bundesvoranschlag 2011 wurde unter dem VA-Ansatz 2/16086/43 der Wohnbauförderungsbeitrag mit 825 Millionen Euro für 2011, 810 Millionen Euro für 2010 budgetiert bzw. der Erfolg für 2009 betrug 796,19 Millionen Euro.
Dazu stellen die unterfertigen Abgeordneten an die Bundesministerin für Finanzen folgende
ANFRAGE
1. Wie viele Personen haben jeweils in den letzten 3 Jahren einen Wohnbauförderungsbeitrag geleistet?
2. Wie hoch waren jeweils in den letzten 3 Jahren die Einnahmen aus dem Wohnbauförderungsbeitrag?
3. Wer hat jeweils in den letzten 3 Jahren den Wohnbauförderungsbeitrag eingehoben und welche Vergütungen haben die einhebenden Stellen jeweils in den letzten 3 Jahren erhalten?
4. Wurden die eingehobenen Wohnbauförderungsbeiträge von diesen Stellen jeweils fristgemäß, d.h. bis zum Zwanzigsten des darauffolgenden Monates an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abgeführt?
5. Wenn nein, in welcher Höhe wurden Beiträge jeweils in den letzten 3 Jahren verspätet abgeführt und wie hoch waren die jeweils dafür zu zahlenden Verzugszinsen?
6. Wie hoch waren die Überweisungen an Wohnbauförderungsbeiträgen, die jeweils in den letzten 3 Jahren an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds geleistet wurden?
7. Wofür werden die Gelder aus dem Wohnbauförderungsbeitrag beim Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds konkret verwendet?