944/J XXIV. GP
Eingelangt am 19.02.2009
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Anfrage
des Abgeordneten Dr. Fichtenbauer
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Verurteilungen wegen pornografischer Darstellungen Minderjähriger
Mit dem Inkrafttreten des BGBI. Nr. 622/1994 am 1. Oktober 1994 wurde im Strafgesetzbuch nach dem § 207 der Tatbestand des § 207a, „Pornographische Darstellung mit Unmündigen“ wie folgt eingefügt:
§ 207a (1) Wer eine bildliche Darstellung einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist,
1. herstellt, oder zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder
2. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer sich eine pornographische Darstellung mit Unmündigen (Abs. 1) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Der § 207a wurde in der Folge in den Jahren 1996 und 2002 novelliert, bevor mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl. I. Nr. 15/2004) die derzeit in Geltung befindlichen Formulierungen eingeführt wurden.
§ 207a - Pornographische Darstellungen Minderjähriger
(1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4)
1. herstellt oder
2. zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder
3. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
(3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4) verschafft oder eine solche besitzt.
(4) Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind
1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
3. wirklichkeitsnahe Abbildungen
a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.
(5) Nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, wer
1. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch herstellt oder besitzt oder
2. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.
Im Jahr 2007 gab es laut „Gerichtlicher Kriminalstatistik 2007“ 195 Verurteilungen nach § 207a StGB.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende
Anfrage
Wie viele Verurteilungen nach § 207a StGB gab es jeweils in den Jahren seit seiner Einführung bis 2008?
Wie viele Verurteilungen nach § 207a StGB gab es jeweils in den Jahren seit seiner Einführung bis 2008 (aufgeschlüsselt nach den einzelnen im § 207a angeführten Tatbeständen und Qualifikationen)?
Wie viele Fälle, in denen polizeiliche Ermittlungen nach § 207a StGB an die Staatsanwaltschaften übergeben wurden, gab es jeweils in den Jahren seit der Einführung des § 207a StGB bis 2008?
Wie viele Fälle, in denen polizeiliche Ermittlungen nach § 207a StGB an die Staatsanwaltschaften übergeben wurden, gab es jeweils in den Jahren seit der Einführung des § 207a StGB bis 2008 (aufgeschlüsselt nach den einzelnen im § 207a angeführten Tatbeständen und Qualifikationen)?
Wie viele Strafverfahren nach § 207a StGB gab es jeweils in den Jahren seit seiner Einführung bis 2008?
Wie viele Strafverfahren nach § 207a StGB gab es jeweils in den Jahren seit seiner Einführung bis 2008 (aufgeschlüsselt nach den einzelnen im § 207a angeführten Tatbeständen und Qualifikationen)?
Wie viele Strafverfahren nach § 207a StGB mündeten jeweils in den Jahren seit seiner Einführung bis 2008 in einem Freispruch?
Wie viele Strafverfahren nach § 207a StGB mündeten jeweils in den Jahren seit seiner Einführung bis 2008 in einem Freispruch (aufgeschlüsselt nach den einzelnen im § 207a angeführten Tatbeständen und Qualifikationen)?
Wie viele Strafverfahren nach § 207a StGB wurden jeweils in den Jahren seit seiner Einführung bis 2008 eingestellt?
Wie viele Strafverfahren nach § 207a StGB wurden jeweils in den Jahren seit seiner Einführung bis 2008 eingestellt (aufgeschlüsselt nach den einzelnen im § 207a angeführten Tatbeständen und Qualifikationen)?