9459/J XXIV. GP

Eingelangt am 13.10.2011
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Doppler

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend § 107a StGB

 

Der § 107a StGB besagt:

"(1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

1.    ihre räumliche Nähe aufsucht,

2.    im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,

3.    unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder

4.    unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen."

 

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

 

Anfrage

 

 

  1. Wie oft kam es seit Einführung des § 107a StGB bis zum heutigen Tage zu Verurteilungen nach diesem Paragraphen? (aufgegliedert auf Jahre und politische Bezirke und Geschlecht der Verurteilten)

 

  1. Wie hoch vielen die jeweiligen Strafen aus?