9524/J XXIV. GP

Eingelangt am 19.10.2011
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ANFRAGE

 

der Abgeordnete Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend „Veranlagung nach Todesfall (2000 bis 2010)“

 

Mit der AB 59/XXI. GP vom 17. Jänner 2000 wurde die gleichlautende parlamentarische Anfrage (39/J/XXI. GP) des Fragestellers beantwortet. Seit dieser Zeit ergeben sich natürlich weitere Fragen. Die Anfrage 1999 war damals wie folgt begründet:

 

„Das Bundesministerium für Justiz hat die Todfallsaufnahme zuletzt mit Erlass vom 11. Juni 1997, JMZ 15.004/52 - 1/1/97, veröffentlicht im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung, ein Formblatt aufgelegt, welches von den Notaren in ihrer Eigenschaft als Gerichtskommissäre zu verwenden ist. In diesem Formblatt fehlt eine eigene Rubrik für eine aus einer noch durchzuführenden Arbeitnehmerveranlagung zu erwartenden Steuergutschrift. Daher unterbleibt dies leider häufig in der Praxis. Das führt dazu, dass das Abhandlungsgericht nicht in der Lage ist, die zu erwartende Steuergutschrift in seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

 

Wenn ein Steuerpflichtiger während des Kalenderjahres verstirbt, kann von den Angehörigen (Erben) bzw. von Gerichtskommissären sofort eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Wie bei jemand der nur Teile des Jahres gearbeitet hat, wird das dabei bezogene Einkommen auf das ganze Jahr verteilt und ein (neuer) Durchschnittssteuersatz ermittelt. Es kann damit gerechnet werden, dass Teile der einbehaltenen Lohnsteuer – unter Umständen auch die gesamte Lohnsteuer – gutgeschrieben werden.


Angehörige haben allerdings in der Regel bei einem Todesfall andere Sorgen, als sofort eine Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. So passiert es meistens, dass noch bevor eine Veranlagung beantragt wurde, die Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt wurde. Eine spätere Steuergutschrift vom Finanzamt führt jedoch dazu, dass neuerlich eine Abhandlung durchgeführt werden muss (Nachtragsabhandlung). Dabei werden Erben beim Notar vorgeladen – das verursacht erfahrungsgemäß zusätzliche Kosten von zirka öS 3.000.-- bis öS 4.000.-- für die Arbeit des Notars.“

 

Damals wurde unter anderem dem Fragesteller mitgeteilt:

„Zur Vermeidung von Nachtragsabhandlungen wird die aufgezeigte Problematik jedoch im Zusammenhang mit der Neuordnung des Verlassenschaftsverfahrens im Rahmen der Reform des Außerstreitverfahrens im Auge behalten werden.“

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende

Anfrage:

 

1.         Wie viele Verlassenschaftsverhandlungen sind in den Jahren 2000 bis 2010 durch die Abhandlungsgerichte angefallen?
Wie viele wurden erledigt (Aufschlüsselung jeweils auf Jahre)?

 

2.         Wie viele davon mit einer Einantwortung (Aufschlüsselung ebenfalls jeweils auf Jahre)?

 

3.         Wie viele Nachtragsabhandlungen mussten u.a. wegen des in der Anfrage geschilderten Umstandes in den Jahren 2000 bis 2010 durchgeführt werden?
Was waren die sonstigen Gründe dafür (Aufschlüsselung ebenfalls jeweils auf Jahre)?

 

4.         Wurde der Erlass vom 11. Juni 1997 (JMZ 15.004/52-I.1./1997) bereits geändert, um dieses geschilderte Problem zu lösen?
Wenn nein, warum nicht?

 

5.         Wurde zwischenzeitlich auch das entsprechende Formblatt (AußStrForm 4) geändert?
Wenn nein, warum nicht?

 

6.         Sieht nun das Ressort eine Notwendigkeit diesbezüglich das Außerstreitgesetz zu ändern?

 

7.         Wäre es Ihrer Ansicht sinnvoll, wonach das Steuerguthaben vom zuständigen Finanzamt wenigstens bis zu einer bestimmten Höhe den Erben im Erbverhältnis – wie aus der Einantwortungsurkunde ersichtlich ist – vorweg ausbezahlt wird?
Wenn nein, warum nicht?