9527/J XXIV. GP
Eingelangt am 20.10.2011
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Anfrage
der Abgeordneten Gerald Grosz
Kolleginnen und Kollegen
an den Präsidenten des Rechnungshofes
betreffend Ausgegliederte Einrichtungen des Bundes
Die ausgegliederten Einrichtungen des Bundes werden vom Rechnungshof aktuell gemäß Berichtsjahr 2010 mit der Zahl 76 beziffert: „Von 76 betrachteten ausgegliederten Rechtsträgern verfügten zur Zeit der Gebarungsüberprüfung fast 50 % über keine Interne Revision.“
Von Experten werden diese folgendermaßen gegliedert:
I. Verfassungsrechtlich genannte ausgegliederte Rechtsträger:
Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden (gemäß Art. 126b, 127 und 127a B-VG): Stiftungen, Fonds, Anstalten, Unternehmungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften wie z.B, der ORF gemäß BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetz: ORF Gesetz „Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks Stiftung “Österreichischer Rundfunk”.
II. Einfach gesetzlich ausgegliederte Rechtsträger:
Inzwischen privatisiert
Ø Salinen AG gemäß Salzmonopol-Gesetz
Ø Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mbH gemäß Dorotheums-Gesetz
Ø Post und Telekom Austria AG (PTA) gemäß PoststrukturG, danach Post AG, Telekom Austria. Telekom Austria AG erneut fusioniert mit der ehemaligen sub- ausgegliederten Tochter A1
Ø Österreichische Postsparkasse AG gemäß BG über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine AG
Ø Print Media Austria AG, Österreichische Staatsdruckerei GmbH, Wiener Zeitung GmbH gemäß StaatsdruckereiG
und nicht privatisiert
Ø Statistik Österreich gemäß Bundesstatistik Gesetz
Ø Bundesrechenzentrum GMBH (BRZ GmbH) gemäß BG über die Bundesrechenzentrum GmbH
Ø Bundesbeschaffung GmbH gemäß BG über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Ø Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (IMB) gemäß Bundesimmobilien-Gesetz
Ø Bundesimmobilien GmbH gemäß BG über die Errichtung einer Bundesimmobilien GmbH
Ø Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft mbH gemäß Schönbrunner TiergartenG
Ø Schloss Schönbrunn Kultur- und BetriebsGmbH gemäß Schönbrunner SchloßG
Ø Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft mbH gemäß Marchfeldschlösser-Gesetz
Ø Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber gemäß BG, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden
Ø Österreichische Bundesbahnen (ÖBB) gemäß BundesbahnG
Ø Austro Control GmbH gemäß BG über die Austro Control GmbH
Ø Donau-Betriebs-AG gemäß BG über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion gemäß Donau-Betriebs-AG-Gesetz
Ø Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG gemäß HochleistungsstreckenG
Ø Gesundheit Österreich GMbH – (vormals getrennt in ÖBIG und Fonds gesundes Österreich) gemäß Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH und Gesundheitsförderungsgesetz
Ø Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
Ø Arbeitsmarktservice Österreich und Arbeitsmarktservices der Länder und Gemeinden gemäß ArbeitsmarktserviceG
Ø Agrarmarkt Austria (AMA) gemäß BG über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“
Ø Österreichische Bundesforste AG gemäß Bundesforste-Gesetz
Ø Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaft GmbH gemäß BG über die Gründung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften GmbH
Ø Umweltbundesamt GmbH (UBA-GmbH) gemäß Umweltkontroll-Gesetz
Ø Münze Österreich AG gemäß ScheidemünzenG
Ø Diplomatische Akademie gemäß BG über die „Diplomatische Akademie Wien“
Ø Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) gemäß BundesfinanzierungsG
Ø Monopolverwaltung GmbH gemäß BG über die Gründung einer Österreich Institut GmbH
Ø Austria Wirtschaftsservice GmbH gemäß Austria Wirtschaftsservice-Errichtungs-G
Ø Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds Service GmbH gemäß BG, mit dem eine Insolvenz- Ausfallsgeld-Fonds Service GmbH gegründet wird
Ø Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
Ø Schulen bzw. schulische Einrichtungen gemäß § 128c SchOG, § 31c Land- und Forstwirtschaftliches BundesschulG, § 10b BG über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehung und Sportlehrern
Ø Bundessporteinrichtungen GmbH gemäß BG über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen
Ø Bundestheater-Holding GmbH, gemäß Bundestheaterorganisations-Gesetz mit der Burgtheater GmbH, Wiener Staatsoper GmbH, Volksoper Wien, Theaterservice GmbH
Ø Bundesmuseen gemäß Bundesmuseen-Gesetz 2002
Ø Österreichische Nationalbibliothek gemäß Bundesmuseen-Gesetz
Ø Österreichische Bibliothekenverbund und Service GmbH gemäß BG über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service GmbH
Ø Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal GmbH gemäß BG über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal GmbH. Inzwischen an die „Österreichische Forschungszentrum Seibersdorf GmbH“ übertragen.
Ø Universitäten gemäß UniversitätsG 2002
sowie einige Weitere.
III: Einrichtungen des Bundes mit so genannter „Teilrechtsfähigkeit“, dh. diese sind z.B. in Personalfragen nicht an den Stellenplan des Bundes gebunden oder beim Budget nicht an den jährlichen Bundeshaushalt und können z.B. Rücklagen bilden.
Ø Geologische Bundesanstalt gemäß § 18a FOG
Ø Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gemäß §§ 22 f FOG
Ø Österreichisches Archäologisches Institut gemäß § 24 FOG
Ø Institut für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 26 FOG
Ø Patentamt gemäß § 58a PatG
Der Bund und ausgegliederte Rechtsträger haben Gemeinsamkeiten, die einer besonderen Betrachtung bedürfen. Diese Einrichtungen können nicht wirklich in Konkurs gehen, es haftet letztendlich immer der Eigentümer, in diesem Fall der Bund. Das sind auf den Punkt gebracht die österreichischen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit ihrem Geld – unabhängig davon, welche strategischen Fehlentscheidungen von den Verantwortlichen in diesen Einrichtungen auch getroffen werden.
Wie vom Rechnungshof bereits kritisiert, verfügt die Hälfte dieser Einrichtungen nicht einmal über eine interne Revision. Haftungsregelungen für Geschäftsführer; Rektoren, Direktoren, Intendanten oder Sektionschefs bestehen auf Grund der Erfahrungen aus der jahrzehntelang geübten Praxis höchstens am Papier und das, obwohl immer wieder verschiedenste Skandale über Verschwendung, Korruption und Vetternwirtschaft publik werden.
Passiert ist bis heute jedoch niemandem etwas, Aufsichtsräte und Ministerien decken jede Art der auftretenden Verschwendung von Steuergeld in den 76 ausgegliederten Einrichtungen. Das geschieht entweder über Zuwendungen aus den Generalbudgets der Ministerien oder durch Sonderfinanzierungen von Seiten des Finanzministeriums.
Grund genug, diese Situation einmal zu hinterfragen und eine umfassende Erhebung des Status Quo durch den Rechnungshof einzufordern - aber auch um einen Vergleich mit ähnlich abgesicherten - und gut dotierten - Planstellen in Ministerien zu stellen.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an den Herrn Präsidenten des Rechnungshofes folgende
Anfrage
1. Wie hoch ist das Bruttogehalt eines Sektionschefs/einer Sektionschefin in der Dienstklasse A1/9 in einem Ministerium?
2. Werden in dieser Dienstklasse zusätzlich Belohnungen (z.B. zu Weihnachten) ausbezahlt, wenn ja, wie viel war das in den letzten vier Jahren, gegliedert nach allen Sektionschefs/Sektionschefinnen des Bundes?
3. Wie lauten die Haftungsbestimmungen für Sektionschefs/ Sektionschefinnen in der Dienstklasse A1/9?
4. Wie oft wurden diese Haftungsbestimmungen in den letzten 20 Jahren für Sektionschefs/ Sektionschefinnen in der Dienstklasse A1/9 schlagend und gab es finanzielle Konsequenzen, wenn ja, welche?
5. Wie hoch sind die Gehälter der Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Rektoren/Rektorinnen, Direktoren/Direktorinnen, Intendanten/Intendantinnen in den 76 ausgegliederten Einrichtungen?
6. Gibt es zusätzliche Bonifikationen und Möglichkeiten für Sonderzahlungen in den Verträgen, gegliedert nach den 76 ausgegliederten Einrichtungen, wenn ja, welche?
7. Werden noch zusätzlich Belohnungen oder Weihnachtsgeld ausbezahlt, wenn ja, wie viel war das in den letzten vier Jahren, gegliedert nach den 76 ausgegliederten Einrichtungen ?
8. Gibt es einen Dienstwagen, wenn ja, in welchen der 76 ausgegliederten Einrichtungen und zu welchen Konditionen z.B. Privatnutzung?
9. Wie lauten die Haftungsbestimmungen in den einzelnen Verträgen der Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Rektoren/Rektorinnen, Direktoren/Direktorinnen, Intendanten/Intendantinnen, gegliedert nach den 76 ausgegliederten Einrichtungen?
10. Wie oft wurden diese Haftungsbestimmungen bisher in den 76 ausgegliederten Einrichtungen seit dem Zeitpunkt der Ausgliederung schlagend?
11. Wie oft und konkret in welchen Fällen haben Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Rektoren/Rektorinnen, Direktoren/Direktorinnen, Intendanten/Intendantinnen, gegliedert nach den 76 ausgegliederten Einrichtungen, Gelder an den Bund zurückbezahlt?
12. Wie oft hafteten Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Rektoren/Rektorinnen, Direktoren/Direktorinnen, Intendanten/Intendantinnen, gegliedert nach den 76 ausgegliederten Einrichtungen, mit ihrem Privatvermögen?
13. Gibt es Haftpflichtversicherungen für die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Rektoren/Rektorinnen, Direktoren/Direktorinnen, Intendanten/Intendantinnen, wenn ja, in welchen der 76 ausgegliederten Einrichtungen und von wem werden diese bezahlt?
14. Wie oft und in welchen 76 ausgegliederten Einrichtungen wurden bisher von Seiten des Bundes, seit ihrem bestehen, zusätzliche finanzielle Mittel nachgereicht und wie hoch waren diese Mittel?
15. Wie oft und in welchen der 76 ausgegliederten Einrichtungen wurden bisher von Seiten des Bundes zusätzliche finanzielle Mittel nachgereicht indem z.B. die Gehälter der Beamten nicht refundiert werden sondern diese direkt bzw. erneut vom Staat querfinanziert werden?
16. Wie hoch sind die Gehälter/Entschädigungen der Aufsichtsgremien in den 76 ausgegliederten Einrichtungen?
17. Wie lauten die Haftungsbestimmungen für die Aufsichtsgremien in den einzelnen Verträgen, gegliedert nach den 76 ausgegliederten Einrichtungen?
18. Wie oft wurden diese Haftungsbestimmungen, gegliedert nach den 76 ausgegliederten Einrichtungen, bisher schlagend?
19. Wie oft und in welchen Fällen haben die Aufsichtsgremien Gelder, gegliedert nach den 76 ausgegliederten Einrichtungen, an den Bund zurückbezahlt?
20. Wie oft hafteten die Aufsichtsgremien der 76 ausgegliederten Einrichtungen mit ihrem Privatvermögen?
21. Gibt es eine Versicherung für die Aufsichtsgremien, gegliedert nach den 76 ausgegliederten Einrichtungen, wenn ja, von wem werden diese bezahlt?
22. Wie oft und in welchen der 76 ausgegliederten Einrichtungen wurden von Seiten des Bundes, seit deren Bestehen, zusätzliche finanzielle Mitten, nach Aufforderung oder durch Beschluss von Seiten der Aufsichtsgremien, in die 76 ausgegliederten Einrichtungen nachgereicht?
23. Welche Gehälter halten Sie für Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Vorstände, Rektoren/Rektorinnen, Direktoren/Direktorinnen, Intendanten/Intendantinnen in der sicheren Situation von 76 ausgegliederten Einrichtungen des Bundes für angemessen?
24. Halten Sie eine Bezüge-Obergrenze für Sektionschefs/Sektionschefinnen, Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Vorstände, Rektoren/Rektorinnen, Direktoren/Direktorinnen, Intendanten/Intendantinnen in der sicheren Situation von 76 ausgegliederten Einrichtungen des Bundes für angemessen, wenn nein, warum nicht?
25. Halten Sie es für angemessen, dass für Aufsichtsratsgremien eine Aufwandsentschädigung statt einem Gehalt gewährt wird, da die „Ehre“ dieses Amt für die Republik ausüben zu dürfen völlig ausreichend ist, wenn nein, warum nicht?