959/J XXIV. GP

Eingelangt am 19.02.2009
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Anfrage

der Abgeordneten Gartelgruber

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Umgang der Innsbrucker Polizei mit Bürgern

 

 

Seit Jahren gibt es im Zuge von Amtshandlungen (Verkehrskontrollen), welche von Beamten der PI Kramsach durchgeführt werden, Beschwerden des Ferdinand KOSTNER, Gastwirt, wohnhaft in 6236 Alpbach, Haus Nr. 546 oder Nr. 40.

Genannter soll die betreffenden Beamten nicht nur teilweise mit Beschimpfungen bedacht haben, er gibt auch regelmäßig Beschwerden beim Landespolizeikommando bzw. Einsprüche gegen Strafverfügungen ein, um sich der Bestrafung zu entziehen. Angeführt werden dürfen als Beleg dafür u.a.:

- Beschwerde vom 12.01.2008 an Landespolizeikdt. GALLOP wegen „willkürlicher Amtshandlung“

- Beschwerde vom 10.08.2008 an Oberst ABENTUNG wegen „wiederholter Verletzung von Dienstvorschriften …“ (siehe dazu den AV GZ A1/16521/08 vom 08.08.2008 sowie die Stellungnahme des betroffenen Beamten  GZ zu GZ 6500/48453-OEA/08 vom 15.09.2008)

- Einspruch zu VK-13196-2008 vom 05.09.2008 (siehe dazu die Stellungnahme des betroffenen Beamten  GZ zu GZ 6500/48453-OEA/08 vom 15.09.2008).

Obwohl in letztgenanntem Fall vom Anwalt des betroffenen Beamten festgestellt wurde, dass ein Strafverfahren wegen Verleumdung gegen den KOSTNER aussichtsreich sei, wurde ein solches Vorgehen von den Vorgesetzten bzw. Vertretern des Landespolizeikommandos Tirol (Oberst ABENTUNG, glaublich ZANGERL) zurückgewiesen, weil „nichts herauskommt“. Später wurde mitgeteilt, dass es seitens des BMI bzw. der Staatsanwaltschaft nicht erwünscht sei, dass Polizeibeamte sich über Amtshandlungen beschwerende Bürger wegen Verleumdung zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bringen.

Aufgrund dieser Situation überlegt ein Teil der Beamtenschaft nunmehr sogar, den Ferdinand KOSTNER auch bei Übertretungen der StVO nicht mehr anzuhalten.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres nachstehende

 

 


Anfrage:

 

 

1.     Gibt es eine Weisung, Empfehlung oder Richtlinie des BMI, welche Polizeibeamten die gerichtliche Anzeige von Verleumdungen durch amtsbehandelte Beschwerdeführer untersagt bzw. diese missbilligt?

2.     Wenn ja, warum?

3.     Wenn ja, seit wann besteht diese Weisung, Empfehlung oder Richtlinie und wer hat sie erlassen?

4.     Wenn nein, wie rechtfertigt das LPK Tirol seine Vorgangsweise im angeführten Fall?

5.     Ist Ihnen bekannt, dass seitens der Generalprokuratur oder einer dieser untergeordneten Behörde von Polizeibeamten eingebrachte gerichtliche Anzeigen von Verleumdungen durch amtsbehandelte Beschwerdeführer generell nicht angenommen bzw. abschlägig behandelt werden?

6.     Wenn ja, mit welcher Begründung?

7.     Wie sollen sich Polizeibeamte Ihrer Ansicht nach gegen ungerechtfertigte Beschwerden wehren?