9626/J XXIV. GP
Eingelangt am 27.10.2011
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend „Staatspolizeiliche Vormerkungen (§ 53 SPG)“
Das Sicherheitspolizeigesetz ermöglicht den Sicherheitsbehörden u.a. zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen personenbezogene Daten zu ermitteln und weiter zu verarbeiten (Staatspolizeiliche Vormerkungen). Strittig ist, ob all diese Datenverarbeitungen auch rechtlich zulässig sind. Bedenklich ist weiters, dass Betroffene über eine Datenverarbeitung bzw. Datenverwendung (EDIS) wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht informiert werden.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten an die Bundesministerin für Inneres nachstehende
Anfrage:
1. Wie viele Personendatensätze werden derzeit im EDIS (Elektronisches Daten- und Informationssystem der Staatspolizei) insgesamt verarbeitet?
2. Wie viele Vormerkungen werden derzeit im EDIS gemäß § 53 Abs. 1 Z 2, Z 2a, 3 und 4 SPG nach Ziffern aufgeschlüsselt geführt?
3. Wenn Daten im Sinne der Frage 2 verarbeitet werden, wie lautet jeweils die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 91c Abs. 3 SPG?
4. Wie viele Personendatensätze werden derzeit im EDIS nach § 53 SPG allein wegen Ordnungswidrigkeiten oder Verwaltungsstrafen geführt?
5. Soweit Verarbeitungen im EDIS auf § 53 SPG gestützt werden, wie lange werden die bezüglichen Daten aufbewahrt bzw. wann werden sie gelöscht?
6. Wird das EDIS nur als lokale Anwendung bei den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung geführt?
7. Ist das EDIS zentral für das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung abrufbar ?
8. Wer hat auf welcher Rechtsgrundlage auf das EDIS Zugriff und an welche Behörden, Organe oder Personen werden auf welcher Rechtsgrundlage Daten aus dem EDIS übermittelt?
9. Konnte das Vorgehen bzw. die Datenverarbeitung gegen die ÖH-Aktivisten (Uni brennt) auf der Parlamentsgalerie am 22.12.2010 auf § 21 Abs. 3 SPG gestützt werden?
10. Wie lautete die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 91c Abs. 3 SPG zur Datenverarbeitung im Zuge der Ermittlungen gegen die ÖH-Aktivisten?
11. Sofern das EDIS auf § 61 Abs. 4 DSG 2000 gestützt wird: auf welche im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 ausreichende Rechtsgrundlage wird das lokale EDIS bzw. das zentral abrufbare EDIS gestützt?
12. Sofern das EDIS keine ausreichende Rechtsgrundlage im SPG allein haben sollte, erfolgt in diesen Fällen die Befassung des Rechtsschutzbeauftragten analog § 91 c SPG?
13. Wie viele Auskunftsbegehren nach § 26 DSG betreffend der Datenanwendung und Speicherung im EDIS wurden 2009, 2010 und 2011 gestellt und beantwortet (Aufschlüsselung auf Jahre)?