9662/J XXIV. GP

Eingelangt am 28.10.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag.a Gisela Wurm

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend die bisherigen Erfahrungen mit der sogenannten elektronischen

Fußfessel“

Seit September 2010 gibt es in der österreichischen Rechtsordnung die Möglichkeit
der sogenannten elektronischen Fußfessel“ (eigentlich elektronisch überwachter
Hausarrest“). U-H
äftlinge und rechtskräftig abgeurteilte Straftäter, die eine
Freiheitsstrafe bzw. eine Reststrafe von h
öchstens einem Jahr zu verbüßen haben,
können ein Ansuchen für die elektronische Fußfessel einreichen.

Dieses neue Instrument war nicht als Privileg gemeint, sondern sollte der
Resozialisierung dienen, indem die Betroffenen ihren Beruf, ihre Wohnung bzw. den
Kontakt zur Familie nicht verlieren. Des Weiteren erwartete man sich bei der
Einf
ührung auch eine Entlastung der Justizanstalten und des Justizbudgets.

Um die Sicherheit der Bevölkerung nicht zu gefährden, gibt es eine strenge
Individualprüfung für jeden Bewerber für die elektronischen Fußfessel“.

Dem Vernehmen nach hat es bisher im Strafvollzug eine durchaus erfolgreiche
Anwendung dieses neuen Instrumentes gegeben, w
ährend in der Untersuchungshaft
de facto keine Anwendungsf
älle zu verzeichnen sind.

Da seit der Einführung des elektronisch überwachten Hausarrestes nunmehr rund 14
Monate verstrichen sind, scheint es angebracht, dass das Justizministerium Auskunft
über die bisherige Praxis dieses Instrumentes gibt, um dem Gesetzgeber die
M
öglichkeit zu geben, über allfällige Nachbesserungen nachzudenken.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz
nachstehende


Anfrage:

1.       Wie viele Fälle des elektronisch überwachten Hausarrestes im Strafvollzug
wurden bisher

a)    beantragt

b)    bewilligt?

 

2.             Wie viele Fälle des elektronisch überwachten Hausarrestes wurden in diesem
Bereich widerrufen und aus welchen Gr
ünden (aufgeschlüsselt nach den
Gr
ünden des § 156 c Abs. 2 Z 1-5 StVG?)

3.             Wie viele Anträge auf Untersuchungshaft als Hausarrest nach § 173 a StPO
hat es

 

a)   bisher gegeben

b)   wurden genehmigt?

 

4.             Gibt es einen plausiblen Grund dafür, warum für U-Häftlinge dieses
Instrument de facto überhaupt nicht zur Anwendung kommt?

5.             Wie beurteilten Sie insgesamt die bisherigen Erfahrungen des elektronisch
überwachten Hausarrestes insbesondere im Hinblick auf die Ziele, die man
bei der Einführung verfolgt hat?

6.             Kann man insbesondere die mit der Wiedereinführung dieses Instrumentes
erfolgten Einsparungen durch für das Justizbudget bereits in Zahlen
ausdr
ücken?

7.             Welchen legistischen Handlungsbedarf sehen Sie im Zusammenhang mit
einer Nachbesserung beim elektronisch überwachten Hausarrest?

8.             Scheint Ihnen insbesondere eine legistische Nachbesserung im
Zusammenhang mit der U-Haft sinnvoll?