9662/J XXIV. GP
Eingelangt am 28.10.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag.a Gisela Wurm
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend die bisherigen Erfahrungen mit der sogenannten „elektronischen
Fußfessel“
Seit
September 2010 gibt es in der österreichischen Rechtsordnung die Möglichkeit
der sogenannten „elektronischen Fußfessel“ (eigentlich „elektronisch überwachter
Hausarrest“). U-Häftlinge und rechtskräftig abgeurteilte Straftäter, die eine
Freiheitsstrafe bzw. eine Reststrafe von höchstens
einem Jahr zu verbüßen haben,
können ein Ansuchen für die elektronische Fußfessel einreichen.
Dieses neue
Instrument war nicht als Privileg gemeint, sondern sollte der
Resozialisierung dienen, indem die Betroffenen
ihren Beruf, ihre Wohnung bzw. den
Kontakt zur Familie nicht verlieren. Des Weiteren erwartete man sich bei
der
Einführung auch eine Entlastung der
Justizanstalten und des Justizbudgets.
Um die
Sicherheit der Bevölkerung nicht zu gefährden, gibt es
eine strenge
Individualprüfung für jeden Bewerber für die „elektronischen Fußfessel“.
Dem Vernehmen nach hat es bisher
im Strafvollzug eine durchaus erfolgreiche
Anwendung dieses neuen Instrumentes gegeben, während in der Untersuchungshaft
de facto keine Anwendungsfälle
zu verzeichnen sind.
Da
seit der Einführung des elektronisch überwachten
Hausarrestes nunmehr rund 14
Monate verstrichen sind, scheint es angebracht, dass das Justizministerium
Auskunft
über die bisherige Praxis dieses
Instrumentes gibt, um dem Gesetzgeber die
Möglichkeit zu geben, über allfällige Nachbesserungen nachzudenken.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz
nachstehende
Anfrage:
1. Wie viele Fälle des elektronisch überwachten
Hausarrestes im Strafvollzug
wurden
bisher
a) beantragt
b) bewilligt?
2.
Wie viele Fälle des elektronisch überwachten Hausarrestes wurden in diesem
Bereich widerrufen und aus welchen Gründen (aufgeschlüsselt
nach den
Gründen des § 156 c Abs. 2 Z 1-5 StVG?)
3.
Wie viele Anträge auf Untersuchungshaft als Hausarrest nach
§ 173 a StPO
hat
es
a) bisher gegeben
b) wurden genehmigt?
4.
Gibt es einen plausiblen Grund dafür, warum für U-Häftlinge
dieses
Instrument de facto überhaupt nicht zur Anwendung kommt?
5.
Wie beurteilten Sie insgesamt die bisherigen Erfahrungen des
elektronisch
überwachten
Hausarrestes insbesondere im Hinblick auf die Ziele, die man
bei der Einführung verfolgt hat?
6.
Kann man insbesondere die mit der Wiedereinführung dieses
Instrumentes
erfolgten
Einsparungen durch für das Justizbudget bereits in
Zahlen
ausdrücken?
7.
Welchen legistischen Handlungsbedarf sehen Sie im Zusammenhang mit
einer Nachbesserung
beim elektronisch überwachten Hausarrest?
8.
Scheint Ihnen insbesondere eine legistische Nachbesserung im
Zusammenhang mit der
U-Haft sinnvoll?