969/J XXIV. GP

Eingelangt am 19.02.2009
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Anfrage

 

 

des Abgeordneten Dr. Fichtenbauer

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit § 28 EheG

 

Das Ehegesetz besagt:

 

§ 23

Namensehe und Staatsangehörigkeitsehe

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

 

§ 28

Klagebefugnis

(1) Ist eine Ehe auf Grund des § 23 dieses Gesetzes nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.

(2) In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Falle des § 24 auch der Ehegatte der früheren Ehe die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.

(3) Sind beide Ehegatten verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.

 


In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin Justiz nachstehende

 

Anfrage:

 

1.     Wurde in den Jahren 2006, 2007 und 2008 von der Staatsanwaltschaft gemäß § 28 Nichtigkeitsklage erhoben?

2.     Wenn ja, in wie vielen Fällen der Scheinehe wurde jeweils in den Jahren 2006, 2007 und 2008 von der Staatsanwaltschaft gemäß § 28 Nichtigkeitsklage erhoben, aufgegliedert auf die Bundesländer und Nationalitäten der ausländischen Ehepartner sowie deren Aufenthaltstitel?

3.     Wenn nein, warum nicht?