9699/J XXIV. GP

Eingelangt am 08.11.2011
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Anfrage

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Justiz

betreffend eine Verletzung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

BEGRÜNDUNG

 

In einer vorhergehenden Anfrage der Grünen (7901/J – NR/2011) vom 10. März 2011 wurde u.a. der Fall der Nichtberücksichtigung der Bewerberin bei der Besetzung der Abt III 1 „neu“ (Strafvollzug) angesprochen. Mittlerweile gibt es in dieser Sache ein Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission beim Bundeskanzleramt. Darin wird festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung dieser Bewerberin um die Leitung der Abteilung III 1 ‚neu’ eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts der Antragstellerin gemäß § 4 Z 5 B-GlBG“ darstelle. Nach Auffassung der Bundes-Gleichbehandlungskommission ist es „offensichtlich, dass für die gegenständliche Personalentscheidung sachfremde Erwägungen eine Rolle spielten. Auf Grund des Umstandes, dass Dr.in K. jedenfalls in fachlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über die besseren Qualifikationen verfügt und auch einhellig festgestellt wurde, dass sie die persönlichen Anforderungen (Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, Überzeugungskraft usw.) in hohem Maß erfüllt, hätte Dr.in K. als Bestgeeignete mit der Leitung der Abteilung III 1 betraut werden müssen.“

In diesem – 22 Seiten umfassenden – Gutachten wird eindeutig eine eindeutige Verletzung sowohl des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes als auch der Verordnung über den Frauenförderungsplan des Justizressorts für den Zeitraum bis 1.1.2012 festgestellt.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende


ANFRAGE

 

 

  1. Ist Ihnen das in der Sache Dr.in K. ergangene Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) beim Bundeskanzleramt vom 25.8.2011 bekannt?

  2. Die Ausschreibungen von Planstellen im Bereich des Justizressorts enthalten üblicherweise folgenden Passus: „Die Justiz ist bestrebt, den Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen um die ausgeschriebene Planstelle sind daher besonders erwünscht. Bei gleicher Eignung ist Bewerberinnen gemäß den §§ 11 b und 11 c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes den Vorrang einzuräumen.“ Wurde dieser Passus auch in die Ausschreibung der Abt. III 1 „neu“ (Strafvollzug) aufgenommen?

  3. Das angesprochene Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission lässt den Eindruck entstehen, dass bei der Personalauswahl seitens des Justizministeriums Frauen und Männern nicht nur geschlechterstereotype Eigenschaften zugeschrieben werden, sondern auch Eigenschaften wie Durchsetzungsfähigkeit, Leitungskompetenz und Einsatzbereitschaft, die stereotyp eher Männern zugeschrieben werden, höher bewertet werden als konstruktive Konfliktlösungskompetenzen oder Zuverlässigkeit bei der Bearbeitung zugewiesener Aufgabenstellungen. Gibt es für die Bediensteten des Justizministeriums spezielle Fortbildungen, die geschlechterstereotype Rollenzuschreibungen thematisieren? Falls ja, wie oft finden diese Seminare statt und wie viele der für Personalentscheidungen zuständigen Personen haben diese bisher besucht?

 

  1. In wie vielen Fällen, in denen ein Gutachten der Bundesgleichbehandlungs-kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass die Nichtberücksichtigung einer Bewerberin oder eines Bewerbers eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts seitens des Justizministeriums war, sind diese BewerberInnen später mit einer Funktion, die jener, für die sie sich ursprünglich beworben hatten, vergleichbar ist, betraut worden?

 

5.    Welche konkreten Schritte wird das Justizministerium setzen, um im Fall Dr.in K. die Folgen der Diskriminierung zu beseitigen bzw. auszugleichen?

 

6.    Welche konkreten Schritte wird das Justizministerium setzen, um eine Verletzung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und der Verordnung über den Frauenförderungsplan in Zukunft zu verhindern?