9701/J XXIV. GP

Eingelangt am 08.11.2011
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Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an den/die Bundesministerin für Justiz

betreffend einseitige Ermittlungen der StA Klagenfurt in der Hypo-Causa

BEGRÜNDUNG

 

 

Seit mehreren Jahren werden zur Zahl 10 St 273/09g Vorerhebungen bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt geführt.

Gegenstand dieser Erhebungen sind die Aufdeckung strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit den Umständen, die in weiterer Folge zur Notverstaatlichung der Hypo Alpe Adria Bank International AG geführt haben.

Im Jahr 2006 hat die Hypo Alpe Adria Bank International AG mit Beschluss des Aufsichtsrates eine Kapitalerhöhung bei der Hypo Alpe Adria Leasing Holding AG durchgeführt, Vorzugsaktien verkauft und den dadurch geschaffenen Mittelzufluss als Eigenkapital bilanziert.

Seitens des StA Klagenfurt wurde im obengenannten Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Frage, ob diese Gelder gemäß §22 ff Bankwesengesetz als Eigenmittel anzusehen sind erhoben, dass jedenfalls Erlöse für Vorzugsaktien, die mit einer "Put Option" dh. einer Rückkaufsverpflichtung der Bank ausgestattet sind niemals Eigenkapital sein können.

Nachfolgende Personen waren in die Kapitalerhöhung durch den Verkauf der Vorzugsaktien im Jahr 2006 involviert:

Josef Kircher

Dr. Wolfgang Kulterer

Dr. Thilo Berlin

Paul Kocher

Thomas Morgl


Dr. Karl- Heinz Moser

Dr. Siegfried Grigg

Mag. Dr. Othmar Ederer

Gegen Kulterer, Berlin, Kocher, Morgl und Grigg wird seitens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt ua. wegen des Vorwurfes der Bilanzfälschung gemäß §255 Aktiengesetz ermittelt.

Gegen Moser und Ederer wird jedoch nicht ermittelt.

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat sogar in ihrer Stellungnahme vom 03.11.2011 ausdrücklich betont, dass gegen diese Personen keine Ermittlungen geführt werden.

Zu den einzelnen Personen:

1) Mag. Dr. Othmar Ederer war 1. Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Hypo Alpe Adria International Bank AG im Zeitraum 2000 bis 23.04.2009.

Als solcher hat er jedenfalls auch von den Vorzugsaktien und der Auszahlung der Vorzugsdividenden an die Aktionäre gewusst bzw.an den wesentlichen Schritten die zur Ausgabe der Vorzugsaktien im Jahr 2006 geführt haben mitgewirkt.

Ederer hat seine detaillierte Kenntnis des gesamten Vorganges der Begebung der Vorzugsaktien und der Dividendenzahlung auch der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegenüber dargelegt.

Insbesondere bestätigte er, dass es Gespräche zwischen ihm und Dr. Heinrich Traumüller (von der Finanzmarktaufsicht- FMA) zum Thema Vorzugsaktien gab und bestätigte auch den von Traumüller dargestellten Inhalt der Besprechung und dass er der Hauptansprechpartner für die FMA für das Thema Vorzugsaktien war.

Auch Kircher bestätigt in seinem Aktenvermerk über ein Gespräch mit Grigg am 25.07.2010, dass Grigg und Ederer Probleme bezüglich der von der Bank Burgenland geforderten Vereinbarung im Zusammenhang mit der „Finanzierung von W.M.“ besprechen wollen.

Bei dieser "Vereinbarung" handelt es sich gemäß einer bankinternen Aufstellung um eben eine solche (verbotene) Nebenabrede in Form einer Annahme- und Dividendengarantie für den Aktionär und die Bank Burgenland.

Weiters fand am 30.07.2010 eine Besprechung zwischen Dr. Lanker (Anwalt von Kulterer), Karl- Heinz Moser ("KHM"), Siegbert Metelko ("SM") und Wolfgang Kulterer ("WK") statt in welcher klargestellt wurde, dass die Eigentümer (ua die Grazer Wechselseitigen Versicherungsaktiengesellschaft) in den Jahren 2006 und 2007 auf den raschen Verkauf der Vorzugsaktien, gegebenenfalls auch mit Nebenvereinbarungen, gedrängt haben. Im diesbezüglichen Aktenvermerk betont Kircher, dass alle davon wussten.


Auch weist Kircher ausdrücklich auf Ederers Mitarbeit bei der Finanzierung durch die Bank Burgenland hin.

Dies wurde von Grigg im Zuge seiner Einvernahme vor der Finanzmarktaufsicht und in weiterer Folge vor der Staatsanwaltschaft Klagenfurt bestätigt.

Weiters haben Ederer und Kulterer gemeinsam am 07.06.2006 den vormaligen Landeshauptmann von Kärnten Dr. Jörg Haider und andere über die Begebung von Vorzugsaktien, welche mit (eigenmittelschädlichen) Put Optionen ausgestattet waren, im Jahr 2006 informiert.

Auch die vollständige Information Haiders wird durch den Aktenvermerk von Kircher bestätigt.

Darüber hinaus hat Ederer als Generaldirektor der Grazer Wechselseitigen Versicherungsaktiengesellschaft (GRAWE) unter Bezugnahme auf die durch die Ausgabe von Vorzugsaktien zu bewirkende Kapitalerhöhung nachdrücklich betont, dass die GRAWE weitere Anteile zusätzlich zur Kapitalerhöhung veräußern will.

 

2. Dr. Karl - Heinz Moser war bis 30.09.2006 Vorsitzender und bis Juni 2007 Mitglied des Aufsichtsrates der Hypo Alpe Adria International Bank AG.

Als solcher hat er jedenfalls auch von den Vorzugsaktien und der Auszahlung der Vorzugsdividenden an die Aktionäre gewusst bzw. an den wesentlichen Schritten die zur Ausgabe der Vorzugsaktien im Jahr 2006 geführt haben mitgewirkt.

Weiters ist Moser ein ausgewiesener Experte im Bereich des Bankwesens und der Bankenprüfung, sodass ihm jedenfalls klar sein musste, dass die Put optionen unrichtig in den Jahresabschlüssen dargestellt worden sind.

Am 30.07.2010 fand eine Besprechung zwischen Dr. Lanker (Anwalt von Kulterer), Karl- Heinz Moser ("KHM"), Siegbert Metelko ("SM") und Wolfgang Kulterer ("WK") statt in welcher klargestellt wurde, dass die Eigentümer (ua die Grazer Wechselseitigen Versicherungsaktiengesellschaft) in den Jahren 2006 und 2007 auf den raschen Verkauf der Vorzugsaktien, gegebenenfalls auch mit Nebenvereinbarungen, gedrängt haben. Im diesbezüglichen Aktenvermerk betont Kircher, dass alle davon wussten.

Dass Moser in sämtliche Vorkommnisse rund um die Begebung der Vorzugsaktien im Jahr 2006 involviert war und darüber Bescheid wusste wurde auch durch die Aussage des Zeugen Metelko bestätigt.

Dieser stellt in seiner Einvernahme am 10.08.2010 vor der Staatsanwaltschaft Klagenfurt klar, dass der von ihm im Rahmen eines (abgehörten) Telefonates vom 02.08.2010 genannten "Wiener Freund" eben Moser ist und, dass dieser gemeinsam mit Kulterer, Lanker und Metelko eine Strategie (zur Problemlösung) des Themenkomplexes "Vorzugsaktien Liechtenstein" entwickeln sollte, dies mittels der


von Moser in der „Gruft“ (offenbar einem besonders gesicherten Raum) aufbewahrten Unterlagen.

Das zwischen Ederer und Moser bestehende Naheverhältnis ergibt sich aus der gemeinsamen Aufsichtsratszugehörigkeit, aber auch, wie das Landesgericht Klagenfurt im Verfahren hinsichtlich der "SWAP Verluste" der Hypo Alpe Adria Bank International AG aus dem Jahr 2004 festgestellt hat daraus, dass sie gemeinsam die Information der anderen Aufsichtsräte über ebendiese Verluste unterlassen haben.

Eine gerichtliche Verfolgung dieser Handlungen bzw. Unterlassungen ist unterblieben, da die Staatsanwaltschaft Klagenfurt es unterlassen hat, gegen die genannten innerhalb der Verjährungsfrist Erhebungen wegen der Begehung des Deliktes nach §255 Aktiengesetz einzuleiten.

Auch hinsichtlich der Vorkommnisse um die Begebung der Vorzugsaktien im Jahr 2006 liegen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt seit geraumer Zeit massive Hinweise auf strafbare Handlungen von Ederer und Moser vor.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Beilagen dieser Sachverhaltsdarstellung dem Akt 10St 273/09g der StA Klagenfurt entnommen sind und teilweise schon seit mehr als eineinhalb Jahren die Ergebnisse der Erhebungen, welche eine Anklage von Moser und Ederer rechtfertigen würden, vorliegen.

Trotzdem wurden gegen Moser und Ederer seitens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt KEINE Erhebungen geführt und auch KEINE Anklage erhoben.

Es besteht wiederum die Gefahr, dass eine Verfolgung der Verdächtigen aufgrund Verjährung nicht mehr erfolgen kann.

Die Vorgehensweise der befassten Personen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, namentlich der Staatsanwälte Mag. Robert Riffel, Mag. Andreas Höbl und des Ersten Staatsanwalts Dr. Norbert Ladinig erscheint nicht nachvollziehbar und aufklärungsbedürftig. Insbesondere ist zu überprüfen, ob durch deren Vorgehen gerichtlich strafbare Handlungen verwirklicht wurden.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Wird/Wurde Othmar Ederer als Beschuldigter in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit den Ermittlungen in der Causa Hypo Alpe Adria-Bank AG geführt?

2)    Wenn ja, gemäß welcher strafrechtlichen und/oder nebenstrafrechtlichen Tatbestände?


3)    Wird/Wurde Karl-Heinz Moser als Beschuldigter in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit den Ermittlungen in der Causa Hypo Alpe Adria-Bank AG geführt?

4)    Wenn ja, gemäß welchen strafrechtlichen und/oder nebenstrafrechtlichen Tatbeständen?

5)    Ab wann war die Staatsanwaltschaft Klagenfurt über die Behandlung der Vorzugsaktien mit Put-Optionen als Eigenkapital in der Bilanz informiert?

6)    Inwiefern wurde versucht diesen Sachverhalt und den Tatverdacht durch Ermittlungen zu klären?

7)    Wieso erachtet die StA Klagenfurt einen begründeten Verdacht ausgerechnet gegen Othmar Ederer wegen des Delikts der Bilanzfälschung als nicht gegeben, wenn Ederer zwischen 2000 und 2009 1. Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Hypo Alpe Adria war, an den wesentlichen Schritten zur Ausgabe der Vorzugsaktien mitgewirkt hat und insbesondere seine detaillierten Kenntnisse über den gesamten Vorgang der Begebung der Vorzugsaktien und der Dividendenzahlung auch vor der StA Klagenfurt dargelegt hat?

8)    Wieso erachtet die StA Klagenfurt einen begründeten Verdacht ausgerechnet gegen Othmar Ederer wegen des Delikts der Bilanzfälschung als nicht gegeben, wenn Othmar Ederer Hauptansprechpartner für die FMA für das Thema Vorzugsaktien war, und dies der StA Klagenfurt bekannt ist?

9)    Wieso erachtet die StA Klagenfurt einen begründeten Verdacht ausgerechnet gegen Othmar Ederer wegen des Delikts der Bilanzfälschung als nicht gegeben, wenn auch Kircher in seinem Aktenvermerk über ein Gespräch mit Grigg am 25.07.2010 bestätigt, dass Grigg und Ederer Probleme bezüglich der von der Bank Burgenland geforderten Vereinbarung im Zusammenhang mit der „Finanzierung von W.M.“ besprechen wollen, und dies der StA Klagenfurt bekannt ist?

10) Wieso erachtet die StA Klagenfurt einen begründeten Verdacht ausgerechnet gegen Othmar Ederer wegen des Delikts der Bilanzfälschung als nicht gegeben, wenn weiters am 30.07.2010 eine Besprechung zwischen Dr. Lanker (Anwalt von Kulterer), Karl- Heinz Moser ("KHM"), Siegbert Metelko ("SM") und Wolfgang Kulterer ("WK") stattfand, in welcher klargestellt wurde, dass die Eigentümer (ua die Grazer Wechselseitigen Versicherungsaktiengesellschaft) in den Jahren 2006 und 2007 auf den raschen Verkauf der Vorzugsaktien, gegebenenfalls auch mit Nebenvereinbarungen, gedrängt haben, im diesbezüglichen Aktenvermerk von Kircher betont wird, dass alle davon wussten, und dies der StA Klagenfurt bekannt ist?


11) Wieso erachtet die StA Klagenfurt einen begründeten Verdacht ausgerechnet gegen Othmar Ederer wegen des Delikts der Bilanzfälschung als nicht gegeben, wenn Kircher ausdrücklich auf Ederers Mitarbeit bei der Finanzierung durch die Bank Burgenland hinweist, und dies der StA Klagenfurt bekannt ist?

12) Wieso erachtet die StA Klagenfurt einen begründeten Verdacht ausgerechnet gegen Othmar Ederer wegen des Delikts der Bilanzfälschung als nicht gegeben, wenn weiters Ederer und Kulterer gemeinsam am 07.06.2006 den vormaligen Landeshauptmann von Kärnten Dr. Jörg Haider und andere über die Begebung von Vorzugsaktien, welche mit (eigenmittelschädlichen) Put Optionen ausgestattet waren, im Jahr 2006 informiert haben, und dies der StA Klagenfurt bekannt ist?

13) Wieso erachtet die StA Klagenfurt einen begründeten Verdacht ausgerechnet gegen Karl-Heinz Moser wegen des Delikts der Bilanzfälschung als nicht gegeben, wenn er jedenfalls auch von den Vorzugsaktien und der Auszahlung der Vorzugsdividenden an die Aktionäre gewusst bzw. an den wesentlichen Schritten die zur Ausgabe der Vorzugsaktien im Jahr 2006 geführt haben mitgewirkt hat, und dies der StA Klagenfurt bekannt ist?

14) Wieso erachtet die StA Klagenfurt einen begründeten Verdacht ausgerechnet gegen Karl-Heinz Moser wegen des Delikts der Bilanzfälschung als nicht gegeben, wenn Moser weiters als ausgewiesener Experte im Bereich des Bankwesens und der Bankenprüfung gilt, sodass ihm jedenfalls klar sein musste, dass die Put-Optionen unrichtig in den Jahresabschlüssen dargestellt worden sind,und dies der StA Klagenfurt bekannt ist?

15) Wieso erachtet die StA Klagenfurt einen begründeten Verdacht ausgerechnet gegen Karl-Heinz Moser wegen des Delikts der Bilanzfälschung als nicht gegeben, wenn am 30.07.2010 eine Besprechung zwischen Dr. Lanker (Anwalt von Kulterer), Karl- Heinz Moser ("KHM"), Siegbert Metelko ("SM") und Wolfgang Kulterer ("WK") stattfand, in welcher klargestellt wurde, dass die Eigentümer (ua die Grazer Wechselseitigen Versicherungsaktiengesellschaft) in den Jahren 2006 und 2007 auf den raschen Verkauf der Vorzugsaktien, gegebenenfalls auch mit Nebenvereinbarungen, gedrängt haben, im diesbezüglichen Aktenvermerk von Kircher betont wird, dass alle davon wussten, und dies der StA Klagenfurt bekannt ist?

16) Wieso erachtet die StA Klagenfurt einen begründeten Verdacht ausgerechnet gegen Karl-Heinz Moser wegen des Delikts der Bilanzfälschung als nicht gegeben, wenn Moser in sämtliche Vorkommnisse rund um die Begebung der Vorzugsaktien im Jahr 2006 involviert war und darüber Bescheid wusste, dies auch durch die Aussage des Zeugen Metelko bestätigt wurde, und dies der StA Klagenfurt bekannt ist?


17) Wieso erachtet die StA Klagenfurt einen begründeten Verdacht ausgerechnet gegen Karl-Heinz Moser wegen des Delikts der Bilanzfälschung als nicht gegeben, wenn Metelko in seiner Einvernahme am 10.08.2010 vor der Staatsanwaltschaft Klagenfurt klarstellt, dass der von ihm im Rahmen eines (abgehörten) Telefonates vom 02.08.2010 genannten "Wiener Freund" eben Moser ist und, dass dieser gemeinsam mit Kulterer, Lanker und Metelko eine Strategie (zur Problemlösung) des Themenkomplexes "Vorzugsaktien Liechtenstein" entwickeln sollte, dies mittels der von Moser in der „Gruft“ (offenbar einem besonders gesicherten Raum) aufbewahrten Unterlagen, und dies der StA Klagenfurt bekannt ist?

18) Wieso erachtet die StA Klagenfurt einen begründeten Verdacht ausgerechnet gegen Othmar Ederer und Karl-Heinz Moser wegen des Delikts der Bilanzfälschung als nicht gegeben, wenn all diese Umstände den Verdacht der Beteiligung nahe legen würden?

19) Wurden Sie über diese Umstände auf dem Berichtsweg informiert?

20) Wenn nein, warum nicht?

21) Wenn ja, wurde auf dem Berichtsweg angeregt die Ermittlungen auf die Personen Othmar Ederer und Karl-Heinz Moser auszudehnen?

22) Wenn nein, warum nicht?

23) Was gedenken Sie in dieser Sache zu tun?