9728/J XXIV. GP
Eingelangt am 10.11.2011
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ANFRAGE
der Abgeordneten Ing. Hofer, Podgorschek, Ing. Hackl
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend „Wo die ÖVP die Macht hat, da macht sie was sie will!“ Teil 5
Da sich ÖVP-Finanzministerin offensichtlich nicht in der Lage sah, die Anfrage 8727/J (XXIV.GP) zu beantworten, und sich hinter dem § 90 Geschäftsordnungsgesetz verschatzt, dürfen wir der ehemaligen langjährigen ÖVP-Nationalratsabgeordneten den Gesetzestext zur Verfügung stellen:
„Der Nationalrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.“(§ 90 Geschäftsordnungsgesetz).
Auf dieser Grundlage ersuchen wir um Mitteilung zu jeder einzelnen Frage, warum die Fragen weder Gegenstände der Vollziehung, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten betrifft, um im Anschluss die Fragen der Anfrage 8727/J (XXIV.GP) neuerlich
zu stellen.
Gemäß § 277 Abs 1 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den Corporate Governance-Bericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über dessen Verwendung einzureichen. Werden zur Wahrung dieser Frist der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen.
Diese Regelung gilt für alle Kapitalgesellschaft, insbesondere auch für jene, die im Eigentum des Bundes stehen und deren Eigentumsverwaltung durch ein jeweils zuständiges Bundesministerium erfolgt. Die Monopolverwaltung GmbH hat gemäß dem dafür zuständigen Firmenbuchgericht seinen Jahresabschluss 2009 nicht rechzeitig eingereicht. Dies mutet insofern sonderbar an, als man wohl annehmen kann, dass gesetzliche Vertreter in Kapitalgemeinschaften, die um Eigentum der Republik Österreich stehen, die gesetzlichen Vorschriften kennen müssten und diese zu beachten hätten.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Finanzen folgende
Anfrage
1. Welche der nachfolgenden Anfragen 2.-15. betreffen nach der „Rechtsmeinung“ des ÖVP-geführten Bundesministeriums für Finanzen weder Gegenstände der Vollziehung, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung noch der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten?
2. Warum wurde der Jahresabschluss 2009 der Monopolverwaltung GmbH nicht rechtzeitig beim zuständigen Firmenbuchgericht eingereicht?
3. Warum hat insbesondere die für das Rechnungswesen zuständige Geschäftsführerin oder der für den Vertretungsfall bestellte Prokurist eine rechtzeitige Einreichung des Jahresabschlusses 2009 beim zuständigen Firmenbuchgericht nicht veranlasst?
4. Sind in Folge der nicht erfolgten Einreichung des Jahresabschlusses 2009 der Monopolverwaltung GmbH durch das zuständige Firmenbuchgericht Zwangsstrafen erlassen worden?
5. Wenn ja, gegen wen und in welcher Höhe?
6. Wurden diese Zwangsstrafen durch die Monopolverwaltung GmbH getragen?
7. Wurden diese Zwangsstrafen durch einen Dritten getragen?
8. Wer hat die Tragung der Zwangsstrafen durch einen Dritten veranlasst, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage?
9. Wurde die Wirtschaftsprüfungskanzlei PWC über die nicht erfolgte Einreichung des Jahresabschlusses 2009 und die verhängte Zwangsstrafe anlässlich der Wirtschaftsprüfung des Jahres 2010 informiert?
10. Welche Stellungnahme hat die Wirtschaftsprüfungskanzlei PWC zur nicht erfolgten Einreichung des Jahresabschlusses 2009 und der verhängte Zwangsstrafe abgegeben?
11. Wurde der Aufsichtsrat über die nicht erfolgte Einreichung des Jahresabschlusses 2009 und die verhängte Zwangsstrafe informiert?
12. Welche Stellungnahme hat der Aufsichtsrat zur nicht erfolgten Einreichung des Jahresabschlusses 2009 und der verhängte Zwangsstrafe abgegeben?
13. Wurde der Eigentümervertreter über die nicht erfolgte Einreichung des Jahresabschlusses 2009 und die verhängte Zwangsstrafe informiert?
14. Welche Stellungnahme hat der Eigentümer zur nicht erfolgten Einreichung des Jahresabschlusses 2009 und der verhängte Zwangsstrafe abgegeben?
15. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass die Monopolverwaltung GmbH den Jahresabschluss 2010 rechtzeitig beim zuständigen Firmenbuchgericht einreichen wird?