9754/J XXIV. GP

Eingelangt am 14.11.2011
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Daniela Musiol, Harald Walser, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Inneres

betreffend teilweiser Missachtung des Volksbegehrensgesetzes durch die Gemeinden

BEGRÜNDUNG

 

Gemäß § 7 Abs 1 Volksbegehrensgesetz wird das Eintragungsverfahren von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich durchgeführt. Die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs werden gemäß Art 119 Abs 2 B-VG grundsätzlich vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin besorgt. Er ist hiebei an die Weisungen des Bundes, dh der Bundesministerin für Inneres gebunden. Die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin geht soweit, dass er/sie wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung , soweit ihm/ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau seines/ihres Amtes verlustig erklärt werden kann (Art 119 Abs 4 B-VG). Die Bundesministerin kann sich  im Rahmen des Aufsichtsrechts über jedwede Angelegenheit unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

Den unterfertigten Abgeordneten sind etliche Beschwerden zugegangen, die auf eine Verletzung der Vorschriften des Volksbegehrensgesetzes schließen lassen. Ortsübliche Hinweise auf das Volksbegehren fehlten oft in den Gemeinden, die Eintragungslokale waren teilweise nur schwer zu finden. Manchen Bürger/innen erschienen diese geradezu im Amtshaus versteckt. Ein Bürgermeister ging jedoch noch weiter: So mussten etwa Bürger/innen der Gemeinde Stronsdorf am Sonntag, den 6. November an der Eingangstüre zum Gemeindeamt lesen, dass die  Eintragung (nur) im Hause des Bürgermeisters möglich sei.


Die unterfertigten Abgeordneten beziehen sich insbesondere auf die in  § 7 Abs 1 und § 9 Volksbegehrensgesetz dargelegten Pflichten der Eintragungsbehörden (Hervorhebungen durch die unterfertigten Abgeordneten):

„§ 7. (1) Das Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich) durchgeführt. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen sich die Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eintragen können, zu bestimmen. Werden die Stimmlisten elektronisch geführt (§ 10 Abs. 2), so kann die Gemeinde festlegen, dass der Stimmberechtigte, der für ein Volksbegehren unterschreiben will, jedes Eintragungslokal in der Gemeinde aufsuchen kann. Die Wahl der Eintragungsorte ist in einer Anzahl vorzusehen, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde in einer Weise vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl und ihre allfällige Streulage in der Gemeinde Bedacht nimmt. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen sowie an Sonntagen zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr offenzuhalten. In Gemeinden mit weniger als 2 500 Einwohnern kann an Samstagen und Sonntagen die Eintragungszeit auf jeweils zwei aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Eintragungslokal vorzusehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Stimmberechtigte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.“

„§ 9. (1) Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die gemäß § 5 Abs. 4 veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers für Inneres in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, dass die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (§ 5 Abs. 2) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungslisten aufliegen, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen vorgenommen werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

 

(2) Die Eintragungsbehörde ist verpflichtet, die öffentliche Auflegung der ihr übermittelten Eintragungslisten zum Zwecke der Eintragung örtlich und zeitlich so einzurichten, daß alle Stimmberechtigten im Bereich der Eintragungsbehörde die Möglichkeit haben, sich innerhalb des Eintragungszeitraums in die Eintragungslisten einzutragen. Hiebei ist auf die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten tunlichst Rücksicht zu nehmen.


Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Wurden vom Innenministerium Leitlinien bzw Richtlinien zum Vollzug der §§ 7 und 9 Volksbegehrensgesetz erlassen, um einen effektiven und einheitlichen Vollzug des Volksbegehrensgesetzes durch die Gemeinden sicherzustellen?

2)    Was ist unter „ortsüblicher“ Verlautbarung gemäß § 9 Abs 1 VolksbegehrensG zu verstehen?

3)    Muss  sich die Situierung der Eintragungslokale an der Situierung der Wahllokale orientieren? Wie ist eine leichte Auffindbarkeit der Eintragungslokale zu gewährleisten?

4)    Wie überprüft die Bundesministerin für Inneres die Einhaltung des Volksbegehrensgesetzes durch die Gemeinden im Fall des Bildungsvolksbegehrens?

5)    Welche Konsequenzen wird der geschilderte Fall in Stronsdorf haben, wo die Eintragung am Sonntag überhaupt nicht im Gemeindeamt möglich war?

6)    Welche weiteren Pflichtwidrigkeiten seitens der Eintragungsbehörden sind der Bundesministerin für Inneres bzw dem Ministerium gemeldet worden, welche Pflichtwidrigkeiten ergaben sich aufgrund ministerieller Untersuchungen, welche Konsequenzen werden gezogen werden?