985/J XXIV. GP

Eingelangt am 19.02.2009
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Anfrage

der Abgeordneten Werner Neubauer

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend CAUSA HOLZINGER

Nachdem die Bundesministerin für Justiz der XXIII. GP die folgende Anfrage 5030/J nicht beantwortet hat  erlaube ich mir sie nochmals zu stellen.

Das Büro für Interne Angelegenheiten im Bundesministerium für Inneres (BIA) hat zur GZ 85.700/112-BIA/08 der Staatsanwaltschaft Wien einen vom 4. April 2008 datierenden Anlassbericht zum Betreff „HOLZINGER Josef, geb.: 26.03.1949, Anschuldigungen gegen das Bundesministerium für Justiz" übermittelt, in welchem im Zuge umfangreicher Beweisaufnahmen eine Reihe von Straftatverdachtsmomenten dokumentiert sind, wobei das BIA in Würdigung der Aktenlage abschließend festhielt, aus Sicht der Kriminalpolizei,

         sollten Anordnungen der Staatsanwaltschaft Wien für weitere Ermittlungen erteilt werden,

         müsste Josef HOLZINGER zu den von ihm übermittelten Akten vernommen und

         müssten die aufgezählten Gerichtsakte der Justizbehörden eingeholt und gesichtet werden.

Diese Maßnahmen erscheinen nach Lage des Falles aufgrund der Aktenlage auch dringend indiziert und im Sinne des Legalitätsprinzips geboten. Sie wurden jedoch von der Staatsanwaltschaft Korneuburg - soweit ersichtlich - unterlassen.


Die Einvernahme des Anzeigers Josef HOLZINGER wäre überdies auch gemäß § 87 Abs. 3 StPO (aF) geboten gewesen, welcher vorsieht: „Wenn der Ruf einer strafbaren Handlung (...) an den Staatsanwalt gelangt, so ist er verpflichtet, die Vernehmung der Personen zu veranlassen, durch die der Ruf fortgepflanzt wurde." Sinngleiches gilt nach der neuen StPO, da das in dieser verankerte Gebot zur Ermittlung der materiellen Wahrheit dazu verpflichtet.

Dennoch ist diese Anzeige von der Staatsanwaltschaft Korneuburg (obwohl der Anlassbericht des BIA an die Staatsanwaltschaft Wien gerichtet war) mit Verständigung vom 16. Juni 2008 zur Aktenzahl 3 UT 143/08t zurückgelegt worden, ohne dass - wie von der Kriminalpolizei / BIA im Anlassbericht festgehalten - Anordnungen der Staatsanwaltschaft Wien für weitere Ermittlungen erteilt worden wären und ohne dass Josef HOLZINGER zu den von ihm übermittelten Akten

einvernommen worden wäre und ohne dass die aufgezählten Gerichtsakte der Justizbehörden eingeholt und gesichtet worden wären.

Als schwer nachvollziehbar erweist sich im Übrigen auch die Verfahrensführung gegen unbekannte Täter (3 UT 143/08t), zumal nach Lage des Falles durchaus von hinreichend individualisierbaren und damit bekannten Tätern auszugehen ist (wie dies zum Teil sogar die Staatsanwaltschaft Korneuburg selbst in ihrer Stellungnahme einzuräumen scheint).

Hinzukommt, dass Josef HOLZINGER zusätzlich zu den im Anlassbericht des BIA angeführten Unterlagen noch weitere umfangreiche - wesentliche Beweismittel enthaltende - Unterlagen später direkt in Wien beim BIA abgegeben hat, die bei der Anzeigenzurücklegung der Staatsanwaltschaft Korneuburg noch überhaupt nicht berücksichtigt worden sind.

Angesichts des Umstandes, dass sich die Vorwürfe Josef HOLZINGERS auf den Verdacht von Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung beziehen, die einer genauen Überprüfung bedürfen, ist es nicht nachvollziehbar, dass die staatsanwaltschaftlichen Behörden das Verfahren einstellten, zumal die (weitere) Führung des Strafverfahrens unabdinglich wäre, um im Zuge dessen die vom BIA angeregten Verfahrensschritte, insbesondere die Einvernahme des Josef HOLZINGER, zu ermöglichen, da dies in Anbetracht der Gewichtigkeit der im Anlassbericht des BIA zum Betreff „HOLZINGER Josef, geb.: 26.03.1949, Anschuldigungen gegen das Bundesministerium für Justiz" erwähnten Vorwürfe und dem Interesse an größtmöglicher Transparenz bei der Aufklärung von derart schwerwiegenden Anschuldigungen geboten erscheint.


Eine meritorische Würdigung der Beweisergebnisse kann davor noch gar nicht einsetzen, vielmehr wäre die Abgabe einer Einstellungserklärung vor Ausschöpfung aller Beweisquellen (wozu auch die Einvernahme des Anzeigers zu den einzelnen Anschuldigungen sowie die Sichtung der vorgelegten Beweismittel samt den ergänzend vorgelegten Beweismitteln zählt) widerrechtlich (vgl. dazu die im Evidenzblatt Nr. 72 aus 1987 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes).

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

Anfrage:

1.) Wann gelangten die Verdachtsmomente zur Kenntnis der staatsanwaltschaftlichen Behörden?

2.) Was wurde von den staatsanwaltschaftlichen Behörden unternommen?

3.) Wurden die im Anlassbericht des BIA genannten Gerichtsakten beigeschafft?

4.) Wurde Josef HOLZINGER zu den erhobenen Anschuldigungen von den staatsanwaltschaftlichen Behörden einvernommen?

5.) Wie lautet der Name des Staatsanwaltes, der das Ermittlungsverfahren bearbeitete?

6.) Was genau liegt dem Verfahren zugrunde?

7.) Warum wurde es gegen „unbekannte Täter" geführt?

8.) Ist es zutreffend, dass die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren die Annahme weiterer Unterlagen vom BIA verweigerte, wie dies Holzinger unter Berufung auf die ihm vom BIA-Beamten Haiderer erteilte Information am 1. September 2008 mitteilte?

9.) Ist es zulässig, dass die Staatsanwaltschaft die Annahme von einen strafrechtlichen Verdacht betreffenden Unterlagen von der Kriminalpolizei verweigert?

10.) Gelangte die Causa zur Kenntnis Ihres Ministeriums?

11.) Wenn ja, wann?

12.) Ist es zutreffend, dass das Bezirksgericht Frankenmarkt in dem zur Aktenzahl 2 C 19/82 geführten Verfahren den Nachbarn des Josef HOLZINGER ein Fahrtrecht

zugesprochen hat, obwohl es sich um ein ersitzungsfreies Grundstück handelte und es auch laut Kaufvertrag lastenfrei frei?

13.) Ist es zutreffend, dass das Bezirksgericht Frankenmarkt in dem zur Aktenzahl 2 C 90/82 geführten Verfahren Josef HOLZINGER wegen Besitzstörung verurteilte, weil er auf seinem eigenen Grundstück Gras mähte?

14.) Ist es zutreffend, dass das Bezirksgericht Frankenmarkt in dem zur Aktenzahl 2

C 52/82 geführten Verfahren Josef HOLZINGER wegen Besitzstörung verurteilte, weil er sein eigenes Fahrtrecht auf der Nachbarsparzelle, wo ihm dieses Fahrtrecht zustand, ausübte?


15.) Ist es zutreffend, dass das Bezirksgericht Frankenmarkt in dem zur Aktenzahl 2 C 163/89 geführten Verfahren den Antrag des Josef HOLZINGER auf Feststellung seines Fahrtrechtes auf der Parzelle 1760/1 der Katastralgemeinde Hörgersteig, Grundbuch Frankenmarkt, abwies, obwohl dieses Fahrtrecht grundbücherlich eingetragen war?

16.) Ist es zutreffend, dass das Bezirksgericht Frankenmarkt in dem zu den Aktenzahlen 2 C 283/80 und C 129/77 geführten Verfahren Josef HOLZINGER dazu verurteilt wurde, einen Zaun zu entfernen auf der Parzelle 1736, die gar nicht im Eigentum HOLZINGERS stand und auf der sich gar kein Zaun befand?

17.) Ist es zutreffend, dass das Bezirksgericht Frankenmarkt in den zu den Aktenzahlen 2 C 227/81 und 2 C 29/82 geführten Verfahren Franz und Aloisia SCHEIBL ein Fahrtrecht auf einem eineinhalb Quadratmeter großen Grundstück zugesprochen hat, obwohl man auf dieser Fläche bis 1977 wegen einer Böschung gar nicht fahren konnte und ohnehin daneben ein gut befestigter Fahrtweg ist, der über das Grundstück der SCHEIBLS führt?

18.) Ist es zutreffend, dass das Bezirksgericht Frankenmarkt in dem zur Aktenzahl 2 C 34/83 geführten Verfahren Franz und Aloisia SCHEIBL ein Winterfahrtrecht zugesprochen hat, das durch ein vorhandenes Bachbett gar nicht ausgeübt werden kann, weil es unbefahrbar ist?

19.) Ist es zutreffend, dass das Bezirksgericht Frankenmarkt in den zu den Aktenzahlen 1 C 37, 38, 47/88 geführten Verfahren die Waldparzelle 1771 zu 90 % dem Josef HOLZINGER abgesprochen und den Nachbarn zugesprochen hat und HOLZINGER dadurch enteignet wurde?

20.) Ist es zutreffend, dass dieser Enteignung gar keine allfällige Ersitzung zugrunde liegen konnte, weil die Waldparzelle immer nur von HOLZINGER bewirtschaftet wurde, im Grundbuch einzig und allein auf HOLZINGER eingetragen war, mit Kaufvertrag 1850 gekauft wurde und erstmals die Nachbarn sich durch eigenmächtiges Baumschlägern am 15. November 1987 die Waldparzelle anzueignen versuchten?

21.) Ist es zutreffend, dass die Klage betreffend diese Waldparzelle nur auf grundbücherliches Eigentum gerichtet war, das Bezirksgericht Frankenmarkt jedoch einen Zuspruch auf Ersitzung des Eigentums vornahm?

22.) Weshalb und auf welcher Rechtsgrundlage nahm das Bezirksgericht Frankenmarkt diesen Zuspruch auf Ersitzung des Eigentums vor, wenn die Klage gar nicht darauf gerichtet war?

23.) Ist es zutreffend, dass HOLZINGER durch diese und andere Verfahren sein grundbücherliches Eigentum entzogen wurde?

24.) Erscheinen Ihnen diese gehäuften nicht nachvollziehbaren Entscheidungen - allesamt zu Lasten des Josef HOLZINGER - nicht sonderbar?

25.) Ist angesichts dessen die von HOLZINGER behauptete Rechtsbeugung auszuschließen?

26.) Besteht die Möglichkeit, dass Sie im Lichte dessen die staatsanwaltschaftlichen Behörden anweisen, die von HOLZINGER angezeigten Verdachtsmomente - wie vom BIA vorgeschlagen - näher zu prüfen?

27.) Wurden alle Akten - dem Anlassbericht entsprechend - von den staatsanwaltschaftlichen Behörden beigeschafft?

28.) Wurden die Akten geprüft?

29.) Wurden die von HOLZINGER nach Anzeigelegung persönlich dem BIA-Beamten Haiderer übergebenen zusätzlichen Akten von den staatsanwaltschaftlichen Behörden gesichtet und geprüft?


30.) Wann wurden die Akten gesichtet und geprüft?

31.) Erscheint Ihnen das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren vollständig?

32.) Was gedenken Sie in dieser Causa weiter zu unternehmen?