9907/J XXIV. GP
Eingelangt am 18.11.2011
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Anfrage
der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde an den/die Bundesministerin für Finanzen
betreffend Steuerbegünstigungen von Zulagen und Zuschlägen während der Beschäftigungseinschränkung aufgrund einer Schwangerschaft
Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass schwangere Frauen auch dann, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen ihrer Beschäftigung nur mehr eingeschränkt nachgehen können, keinen Verdienstentgang erleiden sollen. Auch dann, wenn sie bestimmte Tätigkeiten, wie zum Beispiel Nachtdienste, aufgrund ihrer Schwangerschaft einstellen müssen, sind ihnen jene Nebengebühren wie z. B. Gefahrenzulage, Außendienstzulage, Nachtdienstzuschläge, etc. auch während der Schwangerschaft weiter zu bezahlen.
Nach § 68 EStG sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge bis insgesamt 360 Euro monatlich steuerfrei. Es sind in der Regel nur solche Lohnbestandteile steuerlich begünstigt, die für tatsächlich und unter bestimmten Voraussetzungen erbrachte Arbeitsleistung ausbezahlt werden.
Unabhängig von der Erbringung der tatsächlichen Arbeitsleistung gebührt die steuerliche Begünstigung für Zulagen und Zuschläge jedoch freigestellten Mitgliedern des Betriebsrates und ArbeitnehmerInnen im Krankheitsfall (§ 68 Abs. 7 EStG). Das Entgelt schwangerer Frauen mit einer Beschäftigungseinschränkung wird in den oben angeführten Ausnahmebestimmungen nicht angeführt.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1)
Ist es richtig, dass die nach § 68 EStG Abs. 1
festgelegte Steuerbegünstigung für Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängenden
Überstundenzuschlägen nicht auf das Entgelt von Frauen im
Mutterschutz zur Anwendung kommt, die aufgrund der Bestimmungen des
Mutterschutzgesetzes die Arbeitsleistung, auf die sich die Zulagen und
Zuschläge beziehen, nicht mehr erbringen können?
2) Falls ja, welche sachliche Erklärung gibt es dafür, dass die Fortzahlung des Entgelts bei schwangeren Frauen steuerlich im Gegensatz zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder im Falle der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds weniger günstig behandelt wird?
3) Im § 14 Mutterschutzgesetz ist geregelt, dass eine Beschäftigungs-einschränkung während der Schwangerschaft keinen Verdienstentgang nach sich ziehen darf. Schließt das aus Ihrer Sicht auch die steuerrechtliche Behandlung des fortgezahlten Entgelts mit ein? Falls nein, wie begründen Sie, dass der § 14 des Mutterschutzgesetzes in steuerrechtlicher Hinsicht nicht zur Anwendung kommen sollte?
4) Wie hoch waren die Mehreinnahmen bei der Lohnsteuer aufgrund des Wegfalls der steuerlichen Begünstigung von Zulagen und Zuschlägen im Rahmen der Entgeltfortzahlung von schwangeren ArbeitnehmerInnen, die einer Beschäftigungseinschränkung unterliegen?