9927/J XXIV. GP

Eingelangt am 18.11.2011
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten KO Strache, Lausch, Mag. Stefan, Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend elektronisch überwachter Hausarrest für "Kinderschänder"

 

In den Printmedien (unter anderem Kronenzeitung und Kurier) ist in mehreren Artikeln zu entnehmen, dass ein verurteilter Kinderschänder in das Programm des elektronisch überwachten Hausarrestes übernommen wurde. Laut Berichterstattung soll es sich dabei um einen potentiellen Rückfalltäter handeln, der sich auch an seiner eigenen Tochter über Jahre hinweg vergangen hat. Der Umstand, dass es sich um einen potenziellen Rückfalltäter handelt, soll auch der Vollzugsdirektion bei ihrer Entscheidung bereits bekannt gewesen sein.

 

Der Umstand, dass es sich um einen potentiellen Rückfalltäter handelt, soll zusätzlich auch noch in mehreren Gutachten der BEST bestätigt werden.

 

Die Kronenzeitung schreibt am 31. Oktober 2011:

 

"Ministerin lässt Kinderschänder mit Fußfessel frei

Statt seine zweijährige Haftstrafe zu verbüßen, soll ein Kinderschänder das Gefängnis mit einer Fußfessel verlassen dürfen…

…Unzucht mit Unmündigen, schwerer sexueller Missbrauch und Missbrauch des Autoritätsverhältnisses" Was muss ein Sittlichkeitsverbrecher seinen kleinen Opfer noch alles antun, damit er hinter Gittern bleibt? …Nicht nur, dass sich der Mann fünf Jahre lang an seiner Tochter (ab ihrem 9. Lebensjahr) verging, tauchte der 45-jährige in einem Wiener Park splitternackt auf und setzte sich zu Kindern. Dann wiederum belästigte der unter "masochistisch, transvestitisch-fetischistischen Interessen" leidende Perversling seine Stieftochter sexuell.

 

Religionslehrerin als Sexual-Partnerin

 

Absurdität am Rande: Von seiner Ehefrau geduldet unterhält der Triebtäter noch eine Sex-Beziehung zu einer Religionslehrerin und diplomierten Sexualberaterin- sowie Sexualpädagogin." Somit könnte der Mann, der selbst jahrelang als Kinderbetreuer (!) tätig war, erneut leicht Kontakt zu kleinen Mädchen erhalten", befürchten bestürzte Insider."

 


 

Am 2. November 2011 berichtet die Kronenzeitung in einem Folgeartikel:

 

"Kinderschänder sehr wohl potentieller Rückfalltäter

 

Der Riesenwirbel um jenen Kinderschänder, der praktisch die Hälfte seiner Haftstrafe bald mit einer Fußfessel zu Hause verbüßen darf, ist berechtigt: Denn entgegen der Beteuerung aus dem Justizministerium gilt der Sex-Verbrecher eindeutig als potenzieller Rückfalltäter!

 

"Die Begutachtungsstelle für Sexualverbrechen schätzt das Rückfallrisiko für sehr gering ein", heißt es dazu aus dem Ministerium.

Nur die halbe Wahrheit! Denn dieses Gutachten stammt von März. Die aktuelle Stellungnahme vom September hingegen lautet:" Angesichts der vielen und relevanten individuellen Risikofaktoren ist die Wahrscheinlichkeit … ein potenzieller Rückfalltäter zu sein, eher hoch einzuschätzen."

 

Am 6. November 2011 berichtet die Kronenzeitung:

 

"Fußfessel für Rückfalltäter

 

Nach wie vor ungeklärt ist die Frage an Justizministerin Karl, ob ein zu zwei Jahren verurteilter Wiener Kinderschänder die Hälfte seiner Haftstrafe unter Hausarrest mit einer Fußfessel verbüßen darf. Besorgte Eltern und Bürger sind erbost, "da damit pädophile Sex-Täter gleichsam mit Samthandschuhen angefasst werden…"

 

… Nach einer einwöchigen "Nachdenkpause" soll bis spätestens Donnerstag die Entscheidung von Justizministerin Karl bekannt gegeben werden.

 

…"Wir prüfen den Fall eingehend", so Sabine Mlcoch, Sprecherin der Justizministerin im "Krone"-Gespräch. "Das Problem liegt darin, dass es bereits einen positiven Bescheid gibt, der an den Häftling ergangen ist, und dieser offenbar nur äußerst schwer wieder zurückgenommen werden kann", vermutet ein Insider.

Fakt ist, dass entgegen der Beteuerungen aus dem Justizministerium der Sex-Verbrecher sehr wohl als potenzieller Rückfalltäter eingeschätzt wird. Das belegt eine aktuelle Untersuchung."

 

Auch diese Untersuchung wird in der selben Ausgabe der Kronenzeitung zitiert:

 

"…dass angesichts der vielen und relevanten individuellen Risikofaktoren die Wahrscheinlichkeit, trotz statistisch-aktuarisch niedrigem Risiko ohne angemessene Widmung seiner Risikofaktoren dennoch ein potenzieller Rückfalltäter zu sein, eher hoch einzuschätzen wäre." (Untersuchungsergebnis der Begutachtungsstelle für Sexualstraftäter)

 

Am Mittwoch, dem 9. November 2011 berichtet die Kronenzeitung folgendes:

 

"Justizministerin sieht keinen Grund für eine Intervention:

"Fußfessel" sogar für potenzielle Sexual-Rückfalltäter genehmigt


 

Jetzt ist es fix! Ein zu zwei Jahren verurteilter Wiener Kinderschänder darf die Hälfte seiner Haftstrafe unter Hausarrest mit Fußfessel verbüßen…

 

"Die Entscheidung liegt bei der Vollzugsdirektion, die Ministerin kann und will in diesem Fall, der bereits per Bescheid entschieden ist, nicht politisch intervenieren." So trocken lautet die Auskunft von Christian Wigand, dem Pressesprecher von Justizministerin Karl.

Seitens der Vollzugsdirektion wiederum bekräftigte man sogar, davon zu wissen, dass es sich um einen potenziellen Rückfalltäter handle. "Deshalb werde der Mann auch therapeutisch betreut, und es werde ein sehr enges Korsett geben, was seine Abwesenheit von zu Hause betrifft", so Generalleutnant Peter Prechtl.

 

Aus der Stellungnahme der Vollzugsdirektion gegenüber der Kronenzeitung geht eindeutig hervor, dass man darüber in Kenntnis ist, dass es sich beim Häftling um einen potentiellen Rückfalltäter handelt.

 

In der Ausgabe vom 10.11.2011 schildert die Kronenzeitung dann die Art der Freilassung. Laut Kronenzeitung wurde der Häftling am Mittwoch per VW-Touareg in seine Wiener Wohnung gebracht. Die Krone zitiert, dass der weiße Geländewagen ansonsten nur für leitende Beamte und nicht für Häftlingstransporte verwendet wird.

 

Ihre Sprecherin wird in diesem Artikel noch wie folgt zitiert:" Rechtlich gab es keine Möglichkeit, den Fußfessel-Bescheid aufzuheben, da der Mann bereits vor September 2010 verurteilt wurde"

 

 

Laut Kronenzeitungsberichterstattung geht außerdem hervor, dass der ursprünglich geplante Termin der Haftentlassung per Fußfessel verschoben wurde.

 

 

Im Justizausschuss wurde eine  Ausschussfeststellung, welche im Zusammenhang mit dem EüH von allen im Parlament vertreten Parteien beschlossen wurde.

 

Der Ausschussfeststellung ist zu entnehmen:

 

Der Justizausschuss wolle beschließen:

 

Zu Art. 1 Z 3 RV und (§ 156bff StVG)

Der Justizausschuss geht davon aus, dass zufolge der gesetzlichen Kautelen in der Regierungsvorlage die Elektronische Aufsicht für Personen, die eine Straftat gegen die geschlechtliche Selbstbestimmung begangen haben nur in seltenen Fällen überhaupt in Betracht zu ziehen ist. In allen Fällen sind die Interessen der Opfer und der Generalprävention jedenfalls zu berücksichtigen.

 

Der Justizausschuss hält fest, dass bei Straftaten gegen Familienangehörige im Rahmen häuslicher Gewalt die elektronische Aufsicht grundsätzlich nur dann angewendet werden kann, wenn der Insasse über eine vom Opfer getrennte Wohnungsmöglichkeit verfügt. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich jene Fälle, in welche eine Prüfung gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG über die Wohnverhältnisse, das soziale Umfeld und allfällige sonstige Risikofaktoren ergibt, dass es im Sinne der


Opfer unbedenklich ist, die Strafe durch Anhaltung in elektronischer Aufsicht im gemeinsamen Haushalt zu vollziehen. Diese Unbedenklichkeit wird nicht schon dann vorliegen, wenn die im gemeinsamen Haushalt lebende Personen ihre Zustimmung erteilen. So wird sie unabhängig davon jedenfalls dann keinesfalls vorliegen, wenn eine durch Gewalt gekennzeichnete Beziehung zwischen dem Insassen und einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person vorliegt. Bei der Beurteilung gemäß § 156c Abs 1 StVG wird eine Stellungnahme der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einzuholen und die Prüfung in einer für Opfer schonenden Weise vorzunehmen sein. Bestehen die beschriebenen Voraussetzungen nicht, so liegt auch keine geeignete Unterkunft gemäß § 156c Abs 1 Z 2 lit a StVG vor. Die Bestimmungen über die elektronische Aufsicht sind im Einklang mit den Regelungen des 2. Gewaltschutzgesetzes anzuwenden. Die elektronische Aufsicht führt nicht zu einem Zurückgehen hinter das Schutzniveau des 2. Gewaltschutzgesetzes…

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Justiz nachstehende

 

Anfrage:

 

 

1. Wann wurde der Betroffene tatsächlich verurteilt?

 

2. Weswegen wurde der Betroffene verurteilt?

 

3. Welches Strafmaß hat der Betroffene erhalten?

 

4. Wurde das Strafmaß nachträglich verändert?

 

4.1 Wenn ja, mit welcher Begründung und wie lautet das Endgültige Strafmaß?

 

5. In welche Justizanstalt wurde der Betroffene eingeliefert und wann?

 

6. Wann hat der Betroffene um Elektronisch überwachten Hausarrest (in Folge EüH) angesucht? (Bitte um genaue Aufschlüsselung des Zeitpunktes der einzelnen Ansuchen sowie der Entscheidungen und deren Zeitpunkt bzw. der Personen (Organe), die die Entscheidung getroffen haben)

 

7. In welchen Justizanstalten war der Häftling untergebracht (Bitte um genaue Aufschlüsselung inkl. Datum der einzelnen Versetzungen und der Versetzungsgründe)

 

8. Welche Gutachten wurden über den Häftling eingeholt? (Bitte um genaue Aufschlüsselung der Einzelnen Gutachten, Begutachtungsstellen, Datum und deren Ergebnis)

 

9. Ab welchem Zeitpunkt waren sie in Kenntnis von diesem Fall?

 

10. Welche Schritte haben sie unternommen, nachdem sie vom geplanten Elektronisch überwachten Hausarrest für die genannte Person erfahren haben? (Bitte um genaue Aufschlüsselung der Chronologischen Schritte)


 

11. Wie garantieren sie, dass der Verurteilte im Zuge des EüH nicht in Kontakt mit Kindern kommt?

 

12. Wie weit ist die Entfernung zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz, die der Verurteilte zurücklegen darf?

 

13. Haben sie kontrolliert, ob sich zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz neuralgische Punkte (wie etwa Schulen, Kinderspielplätze, Bushaltestellen, Kindergärten, etc.) befinden?

 

13.1 Wenn ja, welche dieser oder ähnlicher Punkte befinden sich zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz?

 

13.2 Wenn nein, warum nicht?

 

14. Mit wem lebt der Verurteilte in dieser Wohnung?

 

15. Wie groß ist die Wohnung des Betroffenen und wo befindet sich diese Wohnung?

 

16. Welchem Beruf geht der Betroffene derzeit nach?

 

17. Steht der Arbeitgeber des Betroffenen in einem verwandtschaftlichem Verhältnis oder einem sonstigen Naheverhältnis zum Häftling oder dessen Lebensgefährtin?

 

18. Wer war darüber in Kenntnis, dass der Betroffene in einer Lebensgemeinschaft mit einer Religionslehrerin und dipl. Sexualpädagogin steht?

 

19. Hatte der in Frage 18 angesprochene Sachverhalt Auswirkungen auf die Entlassung per Fußfessel?

 

19.1 Wenn ja, welche?

 

19.2 Wenn nein, warum nicht?

 

20. Welche Therapie muss der Betroffene während der Entlassung in den EüH vollziehen? (Bitte um genaue Beschreibung der Therapie, des Therapieortes, der Stundenanzahl, der Dauer, des Zieles, des Therapeuten)

 

21. Wurde kontrolliert, dass der derzeitige Therapeut und die Lebensgefährtin des Betroffenen in keinem Naheverhältnis zueinander stehen bzw. sich kennen?

 

22. Können sie garantieren, dass es kein derartiges Naheverhältnis zwischen derzeitigem Therapeuten und Lebensgefährtin gibt?

 

23. Wie viele Stellungnahmen der BEST zum Betroffenen gibt es? (Bitte um genaue Aufschlüsselung nach Datum)

 

24. Zu welchem Entschluss betreffend Rückfallwahrscheinlichkeit ist die BEST in ihren Stellungnahmen gekommen? ( Bitte um genaue Ausführung der einzelnen Stellungnahmen)


25. Wer hat der Kronenzeitung mitgeteilt, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit des Betroffenen gering sei?

 

26. Warum wurde der Kronenzeitung nicht mitgeteilt, dass es mehrere Stellungnahmen der BEST gibt, und die letzte davon ausgeht, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit  als eher hoch einzustufen ist?

 

27. Von wem kam die Weisung für diese falsche Informationsweitergabe an die Medien?

 

28. Waren sie davon informiert, dass die Öffentlichkeit mit falschen Tatsachen versorgt wird?

 

29. Welche Konsequenzen wird es geben, dass die vom Betroffenen ausgehende Gefahr  der Öffentlichkeit falsch mitgeteilt wurde? (Bitte um genaue Ausführung der von Ihnen gesetzten Schritte)

 

30. Warum haben sie mit der Vollzugsdirektion keinen Kontakt aufgenommen, nachdem die VD sogar in den Medien bestätigt vom eher hohen Rückfallrisiko gewusst zu haben?

 

31. Wurde das hohe Rückfallrisiko in die Entscheidung der Entlassung in den EüH mit einbezogen?

 

31.1 Wenn ja, warum ist die Entscheidung trotzdem im Sinne des EüH ausgefallen?

 

31.2 Wenn nein, wie begründen sie das vom Betroffenen ausgehende Risiko auf die Bevölkerung?

 

32. Wie begründen sie den Umstand, dass es einen Kommunikationsfehler in ihrem Ressort gibt, und verschiedene Informationen an die Öffentlichkeit gelangen und was haben sie bzw. werden sie dagegen unternehmen? (Bitte um genaue Ausführung der Konsequenzen)

 

33. Wann war der ursprüngliche Zeitpunkt der geplanten Entlassung in den EüH?

 

34. Auf welchem Zeitpunkt wurde die Entlassung in den EüH verschoben, von wem wurde dies angeordnet und warum?

 

35. Auf welche Art und Weise wurde der Fall (wie von ihrer Sprecherin Sabine Mlcoch den Medien mitgeteilt) eingehend geprüft? (Bitte um genaue Ausführung der handelnden Personen, des Zeitablaufes, des Ergebnisses und ihrer Einbindung in den Fall)

 

36. Wie begründen sie ihr Vorgehen, welches von Herrn Wigand der Kronenzeitung mitgeteilt wurde, dass sie in diesem Fall nicht intervenieren können?

 

37. Wie begründen sie ihr Vorgehen, welches von Herrn Wigand der Kronenzeitung mitgeteilt wurde, dass sie in diesem Fall nicht intervenieren wollen?

 

38. Sehen sie sich als Justizministerin dazu im Stande in das Handeln ihres Ressorts einzugreifen?


39. Wie begründen sie den Umstand, dass durch ihr Verhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz massiv gesunken ist?

 

40. Wann genau erfolgte die Überstellung des Betroffenen von der Justizanstalt in dessen Wohnung?

 

41. Mit welchem Fahrzeug wurde der Betroffene aus der Justizanstalt gebracht?

 

42. Werden in diesem Fahrzeug häufig Häftlinge transportiert?

 

42.1 Wenn ja, bitte um genaue Auflistung wann mit diesem Fahrzeug (VW Touareg) in den letzten 6 Monaten Häftlinge transportiert wurden?

 

42.2 Wenn nein, wie begründen sie, dass gerade in diesem Fall der Häftling mit diesem Fahrzeug transportiert wurde?

 

43. Von welcher Justizanstalt wurde dieses Fahrzeug angefordert?

 

44. Wie verläuft die Verrechnung der entstandenen Fahrzeugkosten zwischen den einzelnen Justizanstalten?

 

45. Welche Kosten sind durch die Entlassung dieses Häftlings in den EüH angefallen? (Bitte um genaue Aufschlüsselung der Kosten für Personal, Fahrzeug, etc.)

 

46. Ist ihnen die in der Einleitung angeführte Ausschussfeststellung bekannt?

 

47. Seit welchem Zeitpunkt sind sie über diese Ausschussfeststellung informiert?

 

48. Sind sie über die gesetzten Schritte und Beschlüsse, welche unter der Zeit ihrer Vorgängerin BM Bandion-Ortner vollzogen wurden in Kenntnis gesetzt?

 

49. Wer in Ihrem Ressort wurde über die Ausschussfeststellung in Kenntnis gesetzt (Bitte um genaue Ausführung der Vorgangsweise Weitergabe der Ausschussfeststellung an diese Personen)

 

50. Wurden die Stellen, welche mit den Entscheidungen über den EüH betraut sind, über diese Ausschussfeststellung informiert?

 

50.1 Wenn ja, wie begründen sie, dass in diesem Fall der Sexualstraftäter in den EüH übergegangen ist bzw. in welche Art und Weise wurde die Ausschussfeststellung in diesem Fall berücksichtigt?

 

50.2 Wenn nein, warum nicht?

 

51. Wurde in diesem Fall die in der Ausschussfeststellung beschlossene Tatsache, dass die Interessen der Opfer und der Generalprävention jedenfalls zu berücksichtigen sind, tatsächlich in die Entscheidung mit eingebunden?

 

51.1 Wenn ja, wie begründen sie, dass die Interessen des Opfers berücksichtigt wurden? (Bitte um genaue Beschreibung, in welcher Form die Interessen der Opfer berücksichtigt wurden)


51.2 Wenn ja, wie begründen sie außerdem, dass die Interessen der Generalprävention in diesem Fall berücksichtigt wurden? (Bitte um genaue Ausführung)

 

51.3 Wenn nein, warum nicht?

 

52. In welcher Entfernung wohnt der Betroffene zu seinem früheren Opfer bzw. befindet sich im Umkreis seines möglichen Weges in seine Arbeitsstelle die Wohnung seines Opfers?

 

53. Besteht die Möglichkeit, dass mit dem Opfer persönlicher Kontakt aufgenommen wird bzw. dass der Betroffene persönlichen Kontakt mit seinem früheren Opfer aufnehmen kann?

 

54. Ist ihrer Meinung nach, die Elektronische Aufsicht für Personen, die eine Straftat gegen die geschlechtliche Selbstbestimmung begangen haben politisch  vertretbar?

 

54.1 Wenn ja, wie begründen sie diese Vertretbarkeit?

 

54.2 Wenn ja, wie begründen sie das entgegengesetzte Handeln gegen die Ausschussfeststellung?

 

54.3 Wenn nein, wie Begründen sie die Freilassung dann in diesem Fall?

 

55. Können sie garantieren, dass der Täter nicht rückfällig wird?

 

55.1 Wenn nein, wie können sie diesen Umstand politisch verantworten?

 

56. Wie viele Personen befinden sich derzeit im EüH? (Bitte um genaue Aufschlüsselung nach Deliktgruppen, Monat des Antritts des EüH und der Justizanstalt)

 

57. Befinden sich weitere Personen im EüH, welche eine Straftat gegen die geschlechtliche Selbstbestimmung verübt haben?

 

57.1 Wenn ja, wie viele?

 

57.2 Wenn ja, weswegen wurden diese verurteilt und mit welchem Urteil?

 

57.3 Wenn ja, bitte um genaue Aufschlüsselung aller mit der Entlassung in den EüH zusammenhängenden Fakten (aller Anträge, Gutachten, Stellungnahmen der Best, Delikte, Versetzungen zwischen Justizanstalten, Entscheidungsträger, Begründung des positiven Bescheides, Datum der Entlassung in den EüH, Dauer des EüH, etc.)

 

57.4 Wenn ja, wurde von einer dieser Personen die Elektronische Aufsicht zurückgenommen und warum?

 

57.5 Wenn ja, in welcher Art und Weise wurde die (auf die in der Einleitung Bezug genommene) Ausschussfeststellung berücksichtigt?

 

58. Wie viele Personen haben ein Ansuchen für den EüH gestellt? (Bitte um genaue Aufschlüsselung nach den Kriterien der Frage 56)


59. Wie viele Ansuchen auf EüH wurden genehmigt und wie viele abgelehnt?

 

60. Wie viele Ansuchen auf EüH wurden von Personen, die eine Straftat gegen die geschlechtliche Selbstbestimmung verübt haben gestellt? (Bitte um genaue Aufschlüsselung der Ansuchen nach Datum, begangene Straftat und Justizanstalt des Häftlings)

 

61. Wie viele der Ansuchen lt. Frage 60 wurden abgelehnt und mit welcher Begründung? (Bitte um genaue Aufschlüsselung der einzelnen Fälle)

 

62. Wo lag der Unterschied für die positive Ausstellung des Bescheides für den EüH im in dieser Anfrage behandelten Fall, im Vergleich zu den abgelehnten Bescheiden lt. Frage 61?

 

63. Haben sie vor, dass weitere Personen, welche eine Straftat gegen die geschlechtliche Selbstbestimmung begangen haben, in die Elektronische Aufsicht übernommen werden?

 

63.1 Wenn ja, wie begründen sie diese politisch fatale Wirkung an die Bevölkerung?

 

63.2 Wenn nein, wie wollen sie dies zukünftig verhindern?