Entwurf

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer­gesetz geändert werden

Artikel 1

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200., wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „im Dienstweg“ durch die Wortfolge „bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle“ ersetzt.

2. Artikel II Z 1.3. der Anlage lautet:

Verwendung

Erfordernis

        1.3. Lehrpersonen für einzelne Unterrichts­gegenstände an den in Z 1.1 angeführten Schulen.

(1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsaus­bildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.

 

(2) Bei Lehrpersonen für Unterrichts­gegenstände im Bereich der Wirtschaft eine nach  Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66  Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik  zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis.

 

(3) Soweit keine den Unterrichtsgegen­ständen entsprechende universitäre Lehramts­ausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich der Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft, werden die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt durch

 

                a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hoch­schulbildung durch

 

                     aa) den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder

 

                    bb) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudien­ganges oder eines Fachhoch­schul-Diplomstudienganges,

 

jeweils mit

 

               b) dem Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education  (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umwelt­pädagogik Wien bzw. die Diplom­prüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Förderungs­dienst oder

 

                c) einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis.

3. In Artikel II Z 2.2. der Anlage wird in der Spalte Verwendung das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrpersonen“ ersetzt und dem Satzende die Wortfolge „soweit sie nicht von Z 1.2. erfasst werden“ angefügt.

4. In Artikel II Z 4.2. der Anlage wird in der Spalte Verwendung das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrpersonen“ ersetzt und in der Spalte Erfordernis dem Abs. 1 die Wortfolge „oder die erfolgreiche Ablegung einer Berufsreifeprüfung“ angefügt.

Artikel 2

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

Das Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im  Titel des  Land- und fortwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes wird der Klammerausdruck um „- LLVG “ ergänzt.

2. Dem § 1 Abs. 2 wird folgende lit. k) angefügt:

              „k) sich die Betrauung mit der Leitung bzw. die Besetzung von Leiterstellen nach den für die Betrauung bzw. Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 vorgesehenen Regelungen bestimmt. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.“

3. Dem § 1 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Landesvertragslehrpersonen führen:

           1. in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,

           2. in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ oder „Fachschullehrerin“ oder „Fachschullehrer“ sowie,

           3. als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: z. B. „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.

(4) Abweichend von Abs. 3 führt die Leiterin oder der Leiter einer Fachschule die Verwendungsbezeichnung „Fachschuldirektorin“ oder „Fachschuldirektor“ bzw. einer Berufsschule die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin“ oder „Berufsschuldirektor“.“

4. In § 3 tritt an Stelle der Wortfolge “Landesvertragslehrern ist für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst auf ihr Ansuchen ein Urlaub auf die Dauer der gemäß § 22 Abs  1 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl Nr 175/1966, vorgesehenen Lehrgänge“ die Wortfolge „Landesvertrags­lehrpersonen ist für die Ausbildung zum Bachelor of Education unter Berücksichtigung der für die Agrar- und Umweltpädagogik erforderlichen Kenntnisse auf ihr Ansuchen ein Urlaub für die Dauer der gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in Verbindung mit der in der Hochschul-Curricula­verordnung, BGBl. II Nr. 495/2006, vorgesehenen Studiengänge“.