Vorblatt

Problem:

1.      Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdienstrechtsgesetz: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurde klargestellt, dass die Ernennungserfordernisse des LLDG für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen anzuwenden sind. Mit dem gegenständlichen Regelungsvorhaben wurde eine Überprüfung der bestehenden Ernennungserfordernisse durchgeführt und Anpassungen vorgenommen.

2.      Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz: Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen sollen sich auch für Leiterstellen bewerben können. Die Verwendungsbezeichnungen sollen auch für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer gelten.

Ziel:

Mit dem gegenständlichen Entwurf sollen legistische Anpassungen bzw. Klarstellungen vorgenommen werden:

Inhalt /Problemlösung:

Legistische Maßnahmen.

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen Zustandes.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Durch das Regelungsvorhaben entstehen keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt. Ausführungen dazu befinden sich im Allgemeinen Teil.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Gesetzesänderungen haben keine Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant und  hat keine Auswirkungen in konsumentenpolitischer und sozialer Hinsicht.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit gegenständlichem Gesetzentwurf sollen:

1.      Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdienstrechtsgesetz: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurden die Ernennungserfordernisse des LLDG für die land- und forstwirtschaftlichen Vertraglehrpersonen festgelegt. Mit dem gegenständlichen Regelungsvorhaben werden Klarstellungen und Anpassungen vorgenommen. So sollen vor allem Absolventinnen und Absolventen eines Wirtschaftsstudiums mit dem Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades analog zur Regelung für die technischen und gewerblichen Lehranstalten im BDG in L 1 eingestuft werden und die Ablegung einer facheinschlägigen Berufsreifeprüfung auch zur Einstufung in L 2b 1 führen.

2.      Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz: Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen sollen sich auch für Leiterstellen bewerben können. Die Verwendungsbezeichnungen sollen auch für Vertragslehrpersonen gelten.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Änderungen in Art 1 Z 1 insbesondere für Unterrichtsgegenstände im Bereich der Wirtschaft kann angenommen werden, dass 3 bis 5 Lehrpersonen in den nächsten Jahren ein Dienstverhältnis in L 1 (l1) begründen werden. Die Veränderung der Einstufung von L 2a 2 (l2a2) auf L 1 (l1) verursacht Mehrkosten pro Jahr von ca. 40.515 € (8.103 € x 5) für 5 Lehrpersonen, je zur Hälfte vom Bund und vom Land zu tragen. Der Stellen- bzw. Dienstpostenplan wird durch die legistische Maßnahme nicht berührt, wodurch es auch zu keinen direkten finanziellen Auswirkungen kommt.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a Abs. 3 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht besonderen Beschlusserfordernissen.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Art  1 Z 1 (§ 26):

Durch die Streichung der Wortfolge „im Dienstweg“ sollen Bewerbungen aus anderen Bundesländern als dem ausschreibenden sowie aus anderen Schultypen sichergestellt werden.

Zu Art  1 Z 2 (Anlage Artikel  II Z 1.3. LLDG 1985):

Analog zu den Regelungen in Anlage 1 Z 23.1. Abs. 2 und 5 BDG 1979 wird vor allem aufgrund des Bedarfes an Lehrpersonen in Unterrichtsgegenständen im Bereich der Wirtschaft bzw. an Wirtschaftspädagogen die Einstufung des Lehrpersonals in diesen Unterrichtsgegenständen in die Verwendungsgruppe L 1 vorgesehen, wenn sie eine entsprechende Hochschulausbildung absolviert und die geforderte Berufspraxis zurückgelegt haben .

Alternativ zur schon bestehenden Verpflichtung der 4 jährigen einschlägigen Berufspraxis soll für Lehrer für  Unterrichtsgegenstände im Bereich der Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft (soweit sie nicht Wirtschaftspädagogen sind)  auch die Möglichkeit geschaffen werden, eine pädagogische Ausbildung durch den  Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu absolvieren.

Zu Art  1 Z 3 (Anlage Artikel II Z 2.2. LLDG 1985):

Lehrpersonen für Religion in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen bei Erfüllung der entsprechenden Ernennungserfordernisse können derzeit sowohl in L 1 als auch in L 2a 2 eingestuft werden. Durch die Ergänzung bei der Verwendung soll die notwendige Klarstellung erfolgen.

Zu Art  1 Z 4 (Anlage Artikel II Z 4.1. LLDG 1985):

Die Ablegung einer Berufsreifeprüfung wird als alternative Erfüllungsvoraussetzung für die Verwendungsgruppe L2b1 festgelegt.

Zu Art  2 Z 2 (§ 1 Abs. 2 lit. k LLVG):

Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen sollen sich auch um Schulleiterstellen bewerden können.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 1 Abs. 3 und 4 LLVG):

Analog zu § 46a VBG sollen die für Bundesvertragslehrpersonen vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen auch für Landeslehrpersonen übernommen werden.

Zu Art 2 Z 4 (§ 3 LLVG):

Die Anpassungen erfolgen aufgrund des Hochschulgesetzes 2005.