Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Kranken- und Kuranstaltengesetz sowie das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998), BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:
1. Im § 9 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
2. Im § 9 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „die Österreichische Ärztekammer“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
3. Im § 9 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
4. Im § 9 Abs. 8 wird die Wortfolge „im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
5. Im § 9 Abs. 9 zweiter Satz wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
6. Im § 9 Abs 9 letzter Satz wird die Wortfolge „die Österreichische Ärztekammer“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
7. Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
8. Im § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „die Österreichische Ärztekammer“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
9. Im § 10 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
10. Im § 10 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Anhörung“ die Wortfolge „des Bundesamts für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen und“ eingefügt.
11. Im § 10 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
12. Im § 10 Abs. 4 letzter Satz wird nach dem Wort „Anhörung“ die Wortfolge „des Bundesamts für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen und“ eingefügt.
13. Im § 10 Abs. 9 wird die Wortfolge „im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
14. Im § 10 Abs. 10 zweiter Satz wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
15. Im § 10 Abs. 10 dritter Satz wird die Wortfolge „die Österreichische Ärztekammer“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
16. Im § 10 Abs. 12 erster Satz wird die Wortfolge „Die Österreichische Ärztekammer“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
17. Im § 11 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
18. Im § 11 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „die Österreichische Ärztekammer“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
19. Im § 11 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
20. Im § 11 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Anhörung“ die Wortfolge „des Bundesamts für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen und“ eingefügt.
21. Im § 11 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
22. Im § 11 Abs. 8 zweiter Satz wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
23. Im § 11 Abs. 8 letzter Satz wird die Wortfolge „die Österreichische Ärztekammer“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
24. Im § 11 Abs. 9 erster Satz wird die Wortfolge „Die Österreichische Ärztekammer“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
25. Im § 12 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
26. Im § 12 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
27. Im § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
28. Im § 12 Abs. 6 wird die Wortfolge „im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
29. Im § 12a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
30. Im § 12a Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
31. Im § 12a Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
32. Im § 12a Abs. 7 letzter Satz wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
33. Im § 12a Abs. 8 wird die Wortfolge „im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
34. Im § 13 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
35. Im § 13 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
36. Im § 13 Abs. 8 wird die Wortfolge „im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
37. Im § 13 Abs. 9 letzter Satz wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
38. § 13a samt Überschrift lautet:
„Rechtsmittelverfahren
§ 13a. Bescheide des Bundesamts für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen in den Angelegenheiten der §§ 9, 10, 11, 12, 12a und 13 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich die jeweilige Ausbildungsstätte, das jeweilige Lehrambulatorium, die jeweilige Lehrpraxis oder die jeweilige Lehrgruppenpraxis gelegen ist, angefochten werden.“
39. § 13b samt Überschrift lautet:
„Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr
§ 13b. (1) Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die in den Angelegenheiten der §§ 5a, 9, 14, 15 Abs. 2, 3 und 4, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 durchzuführenden Verfahren erlassen.
(2) Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten. Die Österreichische Ärztekammer hat bei der aufsichtsbehördlichen Vorlage dem Verordnungsentwurf eine detaillierte Kalkulation aller mit den Verfahren verbundenen Kosten zur Ermittlung einer kostendeckenden Gebühr vorzulegen.“
43. Im § 58 entfällt der Abs. 1 und im Abs. 2 entfällt die Absatzbezeichnung „(2)“.
44. § 66 samt Überschrift lautet:
„Wirkungskreis
§ 66. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen,
1. die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzte einschließlich Gruppen von Ärzten sowie von Gruppenpraxen wahrzunehmen und zu fördern sowie
2. für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.
(2) Der Wirkungskreis gemäß Abs. 1 gliedert sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.“
45. Nach § 66 werden folgende §§ 66a bis 66e samt Überschriften eingefügt:
„Eigener Wirkungsbereich
§ 66a. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern haben im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge,
2. Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe der § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 4 Z 1 bzw. Abs. 5 Z 1,
3. Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen, vereinbarten Entgelte sowie Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden,
4. Einrichtung einer angemessenen Zahl von Informationsstellen für die Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer,
5. Errichtung von Kollegialen Schlichtungsstellen sowie Durchführung von kollegialen Schlichtungsverfahren zwischen Kammerangehörigen nach Maßgabe der Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer,
6. Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch Errichtung und Betreibung eines Wohlfahrtsfonds,
7. Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,
8. Disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte,
9. Entsendung von Vertretern im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen, sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist oder auf Einladung,
10. Erstattung von Stellungnahmen gemäß § 20 Abs. 2 des AuslBG,
11. Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der Ärzteschaft berühren, an Behörden,
12. Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,
13. Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen medizinischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus-, und Fortbildung,
14. Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,
15. Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an die örtlich zuständige Landesregierung bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres sowie
16. Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen.
(2) Im Rahmen der im eigenen Wirkungsbereich zu behandelnden Aufgaben obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen:
1. Verordnung über die angemessene Honorierung ärztlicher Leistungen, soweit im Hinblick auf die diesbezügliche Verordnung der Österreichische Ärztekammer ein zusätzlicher Regelungsbedarf besteht,
2. Satzung,
3. Geschäftsordnung,
4. Umlagen- und Beitragsordnung,
5. Diäten- und Reisegebührenordnung,
6. Aufwandsentschädigungsordnung,
7. Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer betreffend die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse,
8. Jahresvoranschlag sowie
9. Rechnungsabschluss.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 66b. Die Ärztekammern haben im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung und die Approbation von Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Ärztekammer, wobei sie sich dazu auch eines Dritten bedienen kann; einschließlich
a) Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern und
b) Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind,
2. Mitwirkung bei der Kontrolle von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
3. die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Turnusärzten in anerkannten Ausbildungsstätten an Ort und Stelle (Visitation).
Aufgabenerfüllung und Datenschutz
§ 66c. (1) Die Ärztekammern haben bei der Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden, sofern die verfahrensmäßige Behandlung einer Angelegenheit gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Die Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte und von persönlichen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie zur Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste ermächtigt.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 sind die Ärztekammern berechtigt, Daten im Sinne des DSG 2000 in folgendem Umfang zu übermitteln:
1. an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Kassenhonorar notwendigen Daten,
2. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialrechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen.
(4) Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 3 ist untersagt.
(5) Von den Ärztekammern an mehr als 50 Kammermitglieder gerichtete Zusendungen einer elektronischen Post, die zur Erfüllung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben gemäß den Abs. 1 und 2 erfolgen, bedürfen keiner vorherigen Einwilligung der Empfänger.
Begutachtungsrechte
§ 66d. Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommen, sind diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Konzept betreffend die spezifische Pensionskassenaufsicht über die Wohlfahrtsfonds
§ 66e. Die Ärztekammern in den Bundesländern haben gemeinsam mit der Österreichischen Ärztekammer dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. Dezember 2009 ein schriftliches Konzept über eine Strategie zur Installierung einer spezifischen Pensionskassenaufsicht über die Wohlfahrtsfonds zur nachhaltigen Sicherung deren Leistungsfähigkeit vorzulegen. In diesem Zusammenhang sind unter Einbindung des Bundesministers für Finanzen insbesondere die notwendigen gesetzlichen Maßnahmen für eine Vollziehung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde nach dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, sowie gleichwertige Alternativen nachvollziehbar aufzuzeigen.“
46. § 67 Abs. 3 entfällt.
47. Im § 80b wird nach dem Wort „obliegt“ die Wortfolge „im eigenen Wirkungsbereich“ eingefügt.
48. Am Beginn des § 82 Abs. 3 wird die Wortfolge „Mitgliedern der Ausbildungskommission“ durch die Wortfolge „Dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen, von diesem eingesetzten Kontrollorganen sowie Mitgliedern der Ausbildungskommission“ ersetzt.
49. Im § 84 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „(§ 66 Abs. 2 Z 11“) durch den Ausdruck „(66a Abs. 1 Z 2)“ ersetzt.
50. § 84 Abs. 4 Z 5 lautet:
„1. Beschlussfassung über die Verordnung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen,“
51. § 94 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung der Ärztekammern in den Bundesländern in der Schlichtungsordnung die unter Bedachtnahme auf das Ansehen der österreichischen Ärzteschaft erforderlichen näheren Vorschriften über das Schlichtungsverfahren, über die Aufgaben der Schlichtungsstellen, deren Zusammensetzung und die Bestellung deren Mitglieder sowie über die Funktionsdauer und örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsstellen zu treffen.“
52. Nach § 117 werden folgende § 117a bis 117e samt Überschriften eingefügt:
„Wirkungskreis
§ 117a. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.
(2) Der Wirkungskreis gemäß Abs. 1 gliedert sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.
Eigener Wirkungsbereich
§ 117b. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
2. Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 4 Z 1,
3. Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
4. Sicherstellung der Einrichtung einer angemessenen Zahl von Informationsstellen für die Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften im gesamten Bundesgebiet durch Informationsstellen der Ärztekammern in den Bundesländern und bei Bedarf einer eigenen Informationsstellen,
5. Sicherstellung der Errichtung von Kollegialen Schlichtungsstellen und der Durchführung von kollegialen Schlichtungsverfahren durch Kollegiale Schlichtungsstellen der Ärztekammern in den Bundesländern und bei Bedarf einer eigenen Schlichtungsstelle,
6 Sicherstellung der Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch Versorgungs- und Unterstützungsleistungen im Wege der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern in den Bundesländern oder durch Errichtung und Betreibung eines eigenen Wohlfahrtsfonds,
7. Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,
8. Einrichtung eines Solidarfonds,
9. disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Arztes sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind,
10. Entsendung von Vertretern im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen, sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist oder auf Einladung,
11. Vertretung der österreichischen Ärzteschaft, gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie einschlägigen internationalen Gremien,
12. Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der österreichischen Ärzteschaft berühren, an Behörden,
13. Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,
14. Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen medizinischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus-, und Fortbildung,
15. Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,
16. Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres sowie
17. Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet.
(2) Im Rahmen der im eigenen Wirkungsbereich zu behandelnden Aufgaben obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen:
1. Verordnung über die angemessene Honorierung ärztlicher Leistungen,
2. Verordnung über die Durchführung von kollegialen Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
3. Satzung,
4. Satzung des Wohlfahrtsfonds, sofern ein solcher von der Österreichischer Ärztekammer eingerichtet wird,
5. Geschäftsordnung,
6. Umlagen- und Beitragsordnung,
7. Diäten- und Reisegebührenordnung,
8. Aufwandsentschädigungsordnung,
9. Dienstordnung für das Personal der Österreichischen Ärztekammer betreffend die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse,
10. Jahresvoranschlag,
11. Rechnungsabschluss,
12. Richtlinien für die Wertsicherung der Grundleistung des Wohlfahrtsfonds, sofern ein solcher von der Österreichischen Ärztekammer eingerichtet wird sowie
13. Verordnung über den Solidarfonds.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 117c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Führung der Ärzteliste,
2. Führung sämtlicher Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste sowie Erteilung sonstiger Bewilligungen von ärztlichen Tätigkeiten einschließlich der
a) Ausstellung von damit im Zusammenhang stehenden Bestätigungen, insbesondere der Ärzteausweise und
b) Besorgung sämtlicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, samt Einholung der hiezu erforderlicher Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit,
3. Durchführung sämtlicher Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Qualifikation,
4. Besorgung sämtlicher Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Dienstleistungen, soweit diese nicht bereits von der Z 2 erfasst sind,
5. Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt oder in einem Additivfach,
6. Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung und die Approbation von Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern, wobei sie sich dazu auch eines Dritten bedienen kann, einschließlich
a) Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern und
b) Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind sowie
7. Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung, soweit diese nicht bereits von der Z 6 erfasst sind, insbesondere durch Errichtung einer Gesellschaft für Qualitätssicherung zur Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen.
(2) Im Rahmen der im übertragenen Wirkungsbereich zu behandelnden Aufgaben obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung nachfolgender Verordnungen:
1. Verordnung über die Gleichwertigkeitsprüfung (§ 4 Abs. 5 Z 2),
2. Verordnung über die Ausgleichsmaßnahmen (§ 5a Abs. 5),
3. Verordnung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Abs. 5) und die Facharztprüfung (§ 8 Abs. 3),
4. Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b),
5. Verordnung über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer (§ 24 Abs. 2),
6. Verordnung über den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25),
7. Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (§ 26),
8. Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3),
9. Verordnung über die Eignungsprüfung (§ 37 Abs. 11),
10. Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufspflichten, sofern nicht spezifische Regelungen gemäß den Z 11 bis 15 erforderlich sind,
11. Verordnung über die ärztliche Fortbildung (§ 49),
12. Verordnung über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (§ 53 Abs. 4),
13. Verordnung über die Führung von ärztlichen Schildern (§ 56 Abs. 4),
14. Verordnung über die Visitationen (§ 82 Abs. 3),
15. Verordnung über die ärztliche Qualitätssicherung (§ 118c) sowie
16. Verordnung über die Durchführung von Schlichtungsverfahren zwischen Patienten und Ärzten.
Aufgabenerfüllung und Datenschutz
§ 117d. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat bei der Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich das AVG anzuwenden, sofern die verfahrensmäßige Behandlung einer Angelegenheit gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Die Österreichische Ärztekammer kann im Rahmen der Besorgung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich die Ärztekammern in den Bundesländern zur Unterstützung heranziehen, wobei die Ärztekammern in den Bundesländern, insbesondere zur Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Vollziehung, an die Weisungen der Österreichischen Ärztekammer gebunden sind.
(3) Die Österreichische Ärztekammer ist im Sinne des DSG 2000 zur
1. Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte sowie
2. Übermittlung von öffentlichen Daten der Ärzteliste
ermächtigt.
Begutachtungsrechte
§ 117e. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, sind dieser unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(2) Die Österreichische Ärztekammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.“
53. § 118 samt Überschrift lautet:
„Solidarfonds
§ 118. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat zum Zweck der finanziellen Unterstützung und Entlastung von Patienten, die durch schuldhaftes widerrechtliches ärztliches Handeln durch freiberuflich tätige Ärzte einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen einen Schaden erlitten haben und für die keine Aussicht besteht, in angemessener Zeit eine anderweitige angemessene Entschädigung, insbesondere aus der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes, zu erhalten, einen Solidarfonds einzurichten.
(2) Hat die Österreichische Ärztekammer Leistungen aus dem Solidarfonds erbracht und stehen dem Patienten aufgrund des erlittenen Schadens Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des der Österreichischen Ärztekammer erwachsenden Aufwands auf die Österreichische Ärztekammer über.
(3) Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Satzung oder in einer gesonderten Verordnung zu regeln, in der auch festzulegen ist, dass für vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2006 erlittene Schäden Leistungen aus dem Solidarfonds zu erbringen sind.“
54. Im § 122 Z 3 wird nach dem Wort „Schlichtungsordnung“ der Ausdruck „(§ 117b Abs. 2 Z 2)“ eingefügt.
55. § 122 Z 6 lautet:
„6. die Beschlussfassungen über die Verordnungen gemäß den §§ 117b Abs. 2 Z 1 und 117c Abs. 2 Z 3 bis 5, 7, 8, 10 und 12 bis 15,“
56. Im § 126 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „(§ 118 Abs. 2 Z 18)“ durch den Ausdruck „(§ 117b Abs. 1 Z 2)“ ersetzt.
57. § 126 Abs. 4 Z 5 lautet:
„5. Beschlussfassung über die Verordnung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen,“
58. Im § 128a Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „§§ 9 bis 13, 14, 14a, 15, 32, 33 und 35“ durch den Ausdruck „den §§ 14, 15, 32, 33 und 35“ ersetzt.
59. § 195 samt Überschrift lautet:
„Aufsichtsrecht gegenüber den Ärztekammern in den Bundesländern
§ 195. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern unterstehen im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung als Aufsichtsbehörde.
(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von den Ärztekammern in den Bundesländern im eigenen Wirkungsbereich gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Ärztekammern in den Bundesländern sind verpflichtet, diese Beschlüsse der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen.
(5) Die Ärztekammern in den Bundesländern haben die Aufhebung gemäß Abs. 4 unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich zu verlautbaren.“
60. Nach § 195 werden folgende § 195a bis 195i samt Überschriften eingefügt:
„Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Ärztekammern in den Bundesländern
§ 195a. (1) Verordnungen der Ärztekammern in den Bundesländern haben im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung allfällige Grundsätze der Rechtssetzungstechnik der örtlich zuständigen Landesregierung zu berücksichtigen.
(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern haben sämtliche im eigenen Wirkungsbereich gefassten Beschlüsse über Verordnungen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Eingangs (Untersagungsfrist), die vorgelegten Verordnung
1. auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen und erforderlichenfalls ein diesbezügliches Begutachtungsverfahren durchzuführen und
2. zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(4) Wenn der Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften im Fall des Abs. 3 Z 2 nur einzelne Bestimmungen betrifft und die Vollziehbarkeit der Verordnung trotz Fehlen dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Untersagung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Bestimmungen bezogen Teiluntersagung vornehmen.
(5) Die Ärztekammern in den Bundesländern haben
1. Verordnungen, die aufgrund einer aufsichtsbehördlichen Äußerung innerhalb der Untersagungsfrist oder durch Fristablauf nicht untersagt wurden, und
2. Verordnungen, die aufgrund einer aufsichtsbehördlichen Äußerung innerhalb der Untersagungsfrist mit einer Teiluntersagung behaftet sind, hinsichtlich der nicht untersagten Teile
unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich zu verlautbaren.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 5 treten, sofern
1. diese keinen anderen In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen, und
2. nicht die Abs. 7, oder 8 zur Anwendung kommen,
mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(7) Die Umlagenordnung und die Verordnung über die Festsetzung des Beitrages für einen gemeinsamen Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 134) sowie Änderungen dieser Verordnungen dürfen von den Ärztekammern in den Bundesländern im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen bereits nach Beschlussfassung und vor Ablauf der Untersagungsfrist verlautbart und mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen oder der Beitrag festgesetzt wurde, in Kraft gesetzt werden. Eine allfällige spätere aufsichtsbehördliche Untersagung oder Teiluntersagung haben die Ärztekammern in den Bundesländern unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich zu verlautbaren. Diesfalls tritt die untersagte Verordnung oder treten die untersagten Bestimmungen der Verordnung rückwirkend bis zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens außer Kraft.
(8) Die Beitragsordnung und die Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie Änderungen dieser Verordnungen dürfen von den Ärztekammern in den Bundesländern im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen bereits während der Untersagungsfrist verlautbart und in Kraft gesetzt werden, wobei der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nicht vor dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen darf. Eine allfällige spätere aufsichtsbehördliche Untersagung oder Teiluntersagung haben die Ärztekammern in den Bundesländern unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich zu verlautbaren. Diesfalls tritt die untersagte Verordnung oder treten die untersagten Bestimmungen der Verordnung rückwirkend bis zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens außer Kraft.
Weisungsrecht gegenüber den Ärztekammern in den Bundesländern
§ 195b. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind bei der Vollziehung der Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen der örtlich zuständigen Landesregierung gebunden.
(2) Weisungswidrige Beschlüsse sind absolut nichtig.
Amtsenthebung der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern
§ 195c. (1) Wenn die Organe der Ärztekammern in den Bundesländern im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich
1. ihre Befugnisse überschreiten, insbesondere durch Nichtbefolgung einer Weisung im übertragenen Wirkungsbereich, oder
2. ihre Aufgaben vernachlässigen oder
3. beschlussunfähig werden und
im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreifen, hat die örtlich zuständige Landesregierung diese ihres Amtes zu entheben, sofern kein anderes von der örtlich zuständigen Landesregierung ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.
(2) Im Fall einer Amtsenthebung gemäß Abs. 1 Z 3 hat die örtlich zuständige Landesregierung für die Ärztekammer einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten der örtlich zuständigen Landesregierung zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Kammerangehörigen zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs einem Bundesland erwachsenden Kosten sind von der Ärztekammer zu tragen.
Aufsichtsrecht gegenüber der Österreichischen Ärztekammer
§ 195d. (1) Die Österreichische Ärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend als Aufsichtsbehörde.
(2) Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann im Einzelfall von der Österreichischen Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend vorzulegen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen und die Aufhebung im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren. Davon abweichend ist bei Beschlüssen über Verordnungen § 195e Abs. 3 anzuwenden.
Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer
§ 195e. (1) Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich haben im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung die Grundsätze des vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Handbuchs der Rechtssetzungstechnik zu berücksichtigen.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat sämtliche im eigenen Wirkungsbereich gefassten Beschlüsse über Verordnungen dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend vorzulegen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Eingangs (Untersagungsfrist), die vorgelegten Verordnung
1. auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen und erforderlichenfalls ein diesbezügliches Begutachtungsverfahren durchzuführen und
2. die vorgelegte Verordnung zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(4) Wenn der Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften im Fall des Abs. 3 Z 2 nur einzelne Bestimmungen betrifft, und die Vollziehbarkeit der Verordnung trotz Fehlen dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend anstelle der Untersagung der Verordnung ein diese einzelnen gesetzwidrigen Bestimmungen bezogen Teiluntersagung vornehmen.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat
1. Verordnungen, die aufgrund einer aufsichtsbehördlichen Äußerung innerhalb der Untersagungsfrist oder durch Fristablauf nicht untersagt wurden, und
2. Verordnungen, die aufgrund einer aufsichtsbehördlichen Äußerung innerhalb der Untersagungsfrist mit einer Teiluntersagung behaftet sind, hinsichtlich der nicht untersagten Teile
unverzüglich im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren, sofern nicht die Abs. 6 und 7 zur Anwendung kommen.
(6) Die Umlagenordnung und die Verordnung über die Festsetzung des Beitrages für einen gemeinsamen Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 134) sowie Änderungen dieser Verordnungen dürfen von der Österreichischen Ärztekammer im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen bereits während der Untersagungsfrist im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich verlautbart und mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen oder der Beitrag festgesetzt wurde, in Kraft gesetzt werden. Eine allfällige spätere aufsichtsbehördliche Untersagung oder Teiluntersagung hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich zu verlautbaren. Diesfalls tritt die untersagte Verordnung oder treten die untersagten Bestimmungen der Verordnung rückwirkend bis zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens außer Kraft. In den Fällen der Nichtuntersagung oder Teiluntersagung hat die Österreichische Ärztekammer die Verordnung oder die nicht untersagten Teile der Verordnung zusätzlich unverzüglich im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.
(7) Die Beitragsordnung und die Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie Änderungen dieser Verordnungen dürfen im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen bereits während der viermonatigen Untersagungsfrist von der Österreichischen Ärztekammer im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich verlautbart und in Kraft gesetzt werden, wobei der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nicht vor dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen darf. Eine allfällige spätere aufsichtsbehördliche Versagung hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich zu verlautbaren. Diesfalls tritt die untersagte Verordnung rückwirkend bis zum Zeitpunkt Ihres In-Kraft-Tretens außer Kraft. In den Fällen der Nichtuntersagung oder Teiluntersagung hat die Österreichische Ärztekammer die Verordnung oder die nicht untersagten Teile der Verordnung zusätzlich unverzüglich im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.
Weisungsrecht gegenüber der Österreichischen Ärztekammer
§ 195f. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist bei der Vollziehung der Angelegenheiten einschließlich der Erlassung von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend gebunden.
(2) Weisungswidrige Beschlüsse sind absolut nichtig.
Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer
§ 195g. (1) Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich haben im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung die Grundsätze des vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Handbuchs der Rechtssetzungstechnik zu berücksichtigen.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat sämtliche Entwürfe von Verordnungen gemäß Abs. 1
1. einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wobei die entsprechenden Begutachtungsstellen vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu bestimmen sind,
2. eine detaillierte Auswertung der Begutachtungsstellungnahmen im Rahmen einer Synopse vorzunehmen und
3. gemeinsam mit der Auswertung gemäß Z 2 dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend so rechtzeitig vor Beschlussfassung vorzulegen, dass dieser die Entwürfe zur Verbesserung zurückstellen kann, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat beschlossene Verordnungen unverzüglich im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.
(4) Weisungswidrige Verordnungen sind absolut nichtig.
Amtsenthebung der Organe der Österreichischen Ärztekammer
§ 195h. (1) Wenn die Organe der Österreichischen Ärztekammern im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich
1. ihre Befugnisse überschreiten, insbesondere durch Nichtbefolgung einer Weisung im übertragenen Wirkungsbereich, oder
2. ihre Aufgaben vernachlässigen oder
3. beschlussunfähig werden und
im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreifen, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend diese ihres Amtes zu entheben, sofern kein anderes vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.
(2) Im Fall einer Amtsenthebung gemäß Abs. 1 Z 3 hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend für die Österreichische Ärztekammer einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Kammerangehörigen zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs dem Bund erwachsenden Kosten sind von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.
Genehmigung von disziplinarrechtlichen Bestellungen
§ 195i. Der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend bedarf die Bestellung
1. der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreter (§ 140 Abs. 3),
2. des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter beim Disziplinarrat (§ 141) sowie
3. der beiden weiteren Beisitzer aus dem Stand der Ärzte beim Disziplinarsenat und ihrer Stellvertreter (§ 180 Abs. 1).
Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.“
61. Im § 208 Abs. 5 wird die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen“ ersetzt.
62. Dem § 228 werden folgende §§ 229 bis 231 samt Überschriften angefügt:
„Übergangsbestimmungen zur 13. Ärztegesetz-Novelle
§ 229. Die zum 1. Juli 2009 anhängigen Verfahren gemäß den §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 13a und 208 Abs. 5 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen.
§ 230. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern haben Verordnungen, die
1. vor Kraft-Treten des § 195a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx erlassen wurden und
2. gemäß § 66a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx in den eigenen Wirkungsbereich fallen
bis zum 31.12.2009 durch Kundmachung im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich nach den Grundsätzen des Art. 49a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, wieder zu verlautbaren.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Verordnungen, die
1. vor In-Kraft-Treten des § 195e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx erlassen wurden und
2. gemäß § 117a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx in den eigenen Wirkungsbereich fallen
bis zum 31.12.2009 durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt II nach den Grundsätzen des Art. 49a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, wieder zu verlautbaren.
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat Verordnungen, die
a) vor In-Kraft-Treten des § 195g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx erlassen wurden und
b). gemäß § 117b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx in den übertragenen Wirkungsbereich fallen und
nach Weisung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt II nach den Grundsätzen des Art. 49a B-VG wieder zu verlautbaren.
In-Kraft-Tretens-Bestimmung zur 9. Ärztegesetz-Novelle
§ 231. § 9 Abs. 1 erster, zweiter Satz und dritter Satz, § 9 Abs. 8, § 9 Abs. 9 zweiter und letzter Satz, § 10 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz, § 10 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 3 letzter Satz, § 10 Abs. 4 letzter Satz, § 10 Abs. 9, § 10 Abs. 10 zweiter und dritter Satz, § 10 Abs. 12 erster Satz, § 11 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz, § 11 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 11 Abs. 8 zweiter und letzter Satz, § 11 Abs. 9 erster Satz, § 12 Abs. 1 erster und letzter Satz, § 12 Abs. 5, § 12 Abs. 6, § 12a Abs. 1 erster und letzter Satz, § 12a Abs. 7 erster und letzter Satz, § 12a Abs. 8, § 13 Abs. 1 erster und letzter Satz, § 13 Abs. 8, § 13 Abs. 9 letzter Satz, § 13a samt Überschrift, § 13b samt Überschrift, § 58, § 66 samt Überschrift, die §§ 66a bis 66e samt Überschriften, der Entfall des § 67 Abs. 3, § 80b § 82 Abs. 3, § 84 Abs. 4 Z 1, § 84 Abs. 4 Z 5, § 94 Abs. 5, die §§ 117a bis 117e samt Überschriften, § 11 8 samt Überschrift, § 122 Z 3 und 6, § 126 Abs. 4 Z 1 und 5, § 128a Abs. 4 Z 1, § 195 samt Überschrift, die §§ 195a bis 195i samt Überschriften, § 208 Abs. 5 sowie die §§ 229 und 230 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH
Das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2008, wird wie folgt geändert:
1. Am Ende des § 4 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende des § 4 Abs. 2 Z 6 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und dem § 4 Abs. 2 Z 6 folgende Z 7 angefügt:
„7. Unterstützung des Bundesamtes für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen bei der Vollziehung der Angelegenheiten gemäß § 4a.“
2. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
„Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen
§ 4a. (1) Dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen obliegt die Vollziehung der §§ 9, 10, 11, 12, 12a und 13 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169.
(2) Das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen ist eine dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unmittelbar nachgeordnete Behörde. Bescheide des Bundesamtes für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich die jeweilige Ausbildungsstätte, das jeweilige Lehrambulatorium, die jeweilige Lehrpraxis oder die jeweilige Lehrgruppenpraxis gelegen ist, angefochten werden.
(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen als Behörde das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
(4) Das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen ist eine Kollegialbehörde und besteht aus
1. zwei fachkundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend,
2. dem Leiter des für die Vollziehung der Anngelegenheiten gemäß Abs. 1 zuständigen Bereichs der Gesellschaft,
3. einem von der Verbindungsstelle der Bundesländer vorgeschlagenen fachkundigen Vertreter, sowie
4. einem fachkundigen Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
die vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt werden. Für jedes Mitglied hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ein qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen. Das Bundesamt entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Gesellschaft zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen erforderlichenfalls fachlich befähigte Kontrollorgane, insbesondere zur Begehung von Ausbildungsstätten, Lehrambulatorien, Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen, einzusetzen und ihnen zu diesem Zweck eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen. Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend und von diesem namhaft gemachte Sachverständige sind berechtigt, die Kontrollorgane bei ihrer Tätigkeit zu begleiten.
(6) Das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der jedenfalls festzulegen ist, dass
1. ein aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend bestelltes Mitglied den Vorsitz führt und
2. dem zum Mitglied bestellten Bereichsleiter der Gesellschaft die Anordnung von verfahrensleitenden Verfügungen sowie die Ausstellung von Zertifikaten zukommen.
(7) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen und der Gesellschaft anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten haben die Antragsteller Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, die der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf Vorschlag des Bundesamtes für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten durch Verordnung festzusetzen hat. In diesem Tarif können auch Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung und über eine Pauschalierung der Gebühren, getroffen werden.
(8) Unabhängig von den im Tarif festgelegten Gebühren haben die Antragssteller für Barauslagen gemäß § 76 AVG aufzukommen.“
3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a. (1) § 4 Abs. 2 Z 5, 6 und 7 sowie § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 3
Änderung des Kranken- und Kuranstaltengesetzes
Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2008, wird wie folgt geändert:
1. Am Beginn des § 8 Abs. 4 wird die Wortfolge „Den Mitgliedern der Ausbildungskommissionen“ durch die Wortfolge „Dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen, von diesem eingesetzten Kontrollorganen sowie Mitgliedern der Ausbildungskommission“ ersetzt.
2. Nach § 65Abs. 4d wird folgender Abs. 4e eingefügt:
„(4e) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes
Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz - BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Bundesbehörden“ die Wortfolge „sowie Selbstverwaltungskörper“ eingefügt.
2. Im § 4 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Wort „Bundesbehörden“ die Wortfolge „sowie Selbstverwaltungskörper“ eingefügt.