Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 |
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Änderung des Ärztegesetzes 1998 |
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Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
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§ 9. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 7 Abs. 3 sind Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken und Klinischer Institute sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Soweit es sich um die Ausbildung in einem Wahlfach handelt, gelten auch die für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin. Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im Wahlfach Anästhesiologie und Intensivmedizin gelten alle Krankenanstalten, an denen zumindest ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin tätig ist. |
§ 9. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 7 Abs. 3 sind Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken und Klinischer Institute sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, die vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Soweit es sich um die Ausbildung in einem Wahlfach handelt, gelten auch die für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin. Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im Wahlfach Anästhesiologie und Intensivmedizin gelten alle Krankenanstalten, an denen zumindest ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin tätig ist. |
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(2) bis (7) unverändert. |
(2) bis (7) unverändert. |
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(8) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben. |
(8) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben. |
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(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken, Klinische Institute oder sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. |
(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken, Klinische Institute oder sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, so hat das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. |
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Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt |
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt |
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§ 10. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 8 Abs. 1 sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken und Klinischer Institute sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen. |
§ 10. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 8 Abs. 1 sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken und Klinischer Institute sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, die vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen. |
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(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung |
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung |
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1. unverändert. |
1. unverändert. |
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2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist, |
2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des Bundesamts für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen und der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist, |
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3. bis 5. unverändert. |
3. bis 5. unverändert. |
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(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung - ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffenden Sonderfaches als Höchstzahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffenden Sonderfaches in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben. |
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung - ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffenden Sonderfaches als Höchstzahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffenden Sonderfaches in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben. |
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(4) Für jede Ausbildungsstelle (Abs. 3) ‑ ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung ‑ ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Ärzte-Ausbildungsordnung festlegen, dass diese Voraussetzung bei einer eingeschränkten Anerkennung als Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde Gebiet durch den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird. |
(4) Für jede Ausbildungsstelle (Abs. 3) ‑ ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung ‑ ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung des Bundesamts für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen und der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Ärzte-Ausbildungsordnung festlegen, dass diese Voraussetzung bei einer eingeschränkten Anerkennung als Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde Gebiet durch den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird. |
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(5) bis (8) unverändert. |
(5) bis (8) unverändert. |
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(9) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben. |
(9) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben. |
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(10) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder die Festsetzung einer Ausbildungsstelle ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken, Klinische Institute oder sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. |
(10) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder die Festsetzung einer Ausbildungsstelle ist vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken, Klinische Institute oder sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, so hat das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. |
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(11) unverändert. |
(11) unverändert. |
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(12) Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich Universitätskliniken, Klinischer Institute oder sonstiger Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 8 Abs. 5 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden. |
(12) Das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich Universitätskliniken, Klinischer Institute oder sonstiger Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 8 Abs. 5 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden. |
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(13) unverändert. |
(13) unverändert. |
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Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches |
Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches |
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§ 11. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken und Klinischer Institute sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach aufzunehmen. |
§ 11. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken und Klinischer Institute sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, die vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen als Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach aufzunehmen. |
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(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung |
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung |
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1. unverändert. |
1. unverändert. |
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2. für das Additivfach, in dem die Ausbildung erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten mit einer Ausbildung in einem Additivfach geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach betraut worden ist; |
2. für das Additivfach, in dem die Ausbildung erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten mit einer Ausbildung in einem Additivfach geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des Bundesamts für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen und der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach betraut worden ist; |
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3. und 5. unverändert. |
3. und 5. unverändert. |
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(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach ‑ ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung ‑ ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Additivfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit Ausbildung im jeweiligen Additivfach als Höchstzahl der Ausbildungsstellen im jeweiligen Additivfach. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben. |
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach ‑ ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung ‑ ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Additivfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit Ausbildung im jeweiligen Additivfach als Höchstzahl der Ausbildungsstellen im jeweiligen Additivfach. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben. |
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(4) bis (7) unverändert. |
(4) bis (7) unverändert. |
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(8) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach oder die Festsetzung einer Ausbildungsstelle ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken, Klinische Institute oder sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. |
(8) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach oder die Festsetzung einer Ausbildungsstelle ist vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken, Klinische Institute oder sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, so hat das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. |
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(9) Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich Universitätskliniken, Klinischer Institute und sonstiger Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 8 Abs. 5 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden. |
(9) Das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich Universitätskliniken, Klinischer Institute und sonstiger Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 8 Abs. 5 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden. |
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Lehrpraxen |
Lehrpraxen |
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§ 12. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gelten die Ordinationsstätten jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen. |
§ 12. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gelten die Ordinationsstätten jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in das vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen. |
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(2) bis (4) unverändert. |
(2) bis (4) unverändert. |
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(5) Die Bewilligung ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eines der im Abs. 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. |
(5) Die Bewilligung ist vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eines der im Abs. 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. |
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(6) Der Lehrpraxisinhaber hat den in seiner Lehrpraxis beschäftigten Turnusarzt bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben. |
(6) Der Lehrpraxisinhaber hat den in seiner Lehrpraxis beschäftigten Turnusarzt bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines Jahres schriftlich dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben. |
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Lehrgruppenpraxen |
Lehrgruppenpraxen |
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§ 12a. (1) Als anerkannte Lehrgruppenpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gelten jene Gruppenpraxen (§ 52a), denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen aufzunehmen. |
§ 12a. (1) Als anerkannte Lehrgruppenpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gelten jene Gruppenpraxen (§ 52a), denen vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen sind in das vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen aufzunehmen. |
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(2) bis (6) unverändert. |
(2) bis (6) unverändert. |
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(7) Die Bewilligung ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eines der im Abs. 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. Die Zahl der Turnusärzte ist von der Österreichischen Ärztekammer neu festzusetzen, wenn hervorkommt, dass eine Voraussetzung für die Entscheidung gemäß Abs. 3 schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist bzw. sich maßgeblich geändert hat. |
(7) Die Bewilligung ist vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eines der im Abs. 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. Die Zahl der Turnusärzte ist vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen neu festzusetzen, wenn hervorkommt, dass eine Voraussetzung für die Entscheidung gemäß Abs. 3 schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist bzw. sich maßgeblich geändert hat. |
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(8) Die Turnusärzte sind von dem für die jeweilige Ausbildung verantwortlichen Gesellschafter der anerkannten Lehrgruppenpraxis bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben. |
(8) Die Turnusärzte sind von dem für die jeweilige Ausbildung verantwortlichen Gesellschafter der anerkannten Lehrgruppenpraxis bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines Jahres schriftlich dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben. |
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Lehrambulatorien |
Lehrambulatorien |
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§ 13. (1) Lehrambulatorien im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, die von der Österreichischen Ärztekammer als Lehrambulatorien für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Die anerkannten Lehrambulatorien sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Lehrambulatorien aufzunehmen. |
§ 13. (1) Lehrambulatorien im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, die vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen als Lehrambulatorien für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Die anerkannten Lehrambulatorien sind in das vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen geführte Verzeichnis der anerkannten Lehrambulatorien aufzunehmen. |
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(2) bis (7) unverändert. |
(2) bis (7) unverändert. |
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(8) Die in Ausbildung stehenden Turnusärzte sind vom Leiter des Lehrambulatoriums bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben. |
(8) Die in Ausbildung stehenden Turnusärzte sind vom Leiter des Lehrambulatoriums bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben. |
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(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Lehrambulatorien oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Lehrambulatorium oder Festsetzung einer Ausbildungsstelle ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerkennung als Lehrambulatorium oder für die Festsetzung einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. |
(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Lehrambulatorien oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Lehrambulatorium oder Festsetzung einer Ausbildungsstelle ist vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerkennung als Lehrambulatorium oder für die Festsetzung einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. |
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Rechtsmittelverfahren |
Rechtsmittelverfahren |
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§ 13a. Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der §§ 9, 10, 11, 12, 12a und 13 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Anerkennung der Ausbildungseinrichtung beabsichtigt ist, angefochten werden. |
§ 13a. Bescheide des Bundesamts für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen in den Angelegenheiten der §§ 9, 10, 11, 12, 12a und 13 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich die jeweilige Ausbildungsstätte, das jeweilige Lehrambulatorium, die jeweilige Lehrpraxis oder die jeweilige Lehrgruppenpraxis gelegen ist, angefochten werden. |
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Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr |
Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr |
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§ 13b. Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die in den Angelegenheiten der §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 14, 14a, 15 Abs. 2, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 durchzuführenden Verfahren erlassen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten. |
§ 13b. (1) Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die in den Angelegenheiten der §§ 5a, 9, 14, 15 Abs. 2, 3 und 4, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 durchzuführenden Verfahren erlassen. |
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(2) Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten. Die Österreichische Ärztekammer hat bei der aufsichtsbehördlichen Vorlage dem Verordnungsentwurf eine detaillierte Kalkulation aller mit den Verfahren verbundenen Kosten zur Ermittlung einer kostendeckenden Gebühr vorzulegen. |
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Vergütung ärztlicher Leistungen |
Vergütung ärztlicher Leistungen |
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§ 58. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Richtlinien für die Vergütung ärztlicher Leistungen erlassen. |
§ 58. Die von Gerichten oder Behörden geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung ärztlicher Leistungen betreffenden Forderung hat die nach dem Berufssitz des Arztes, dessen Forderung Gegenstand des Verfahrens ist, zuständige Ärztekammer zu erstatten. |
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(2) Die von Gerichten oder Behörden geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung ärztlicher Leistungen betreffenden Forderung hat die nach dem Berufssitz des Arztes, dessen Forderung Gegenstand des Verfahrens ist, zuständige Ärztekammer zu erstatten. |
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Wirkungskreis |
Wirkungskreis |
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§ 66. (1) Die Ärztekammern sind berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte, einschließlich Berufsgruppen von Ärzten und von Gruppenpraxen (§ 52a) wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des Berufsansehens und der Berufspflichten der Ärzte zu sorgen. |
§ 66. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen, |
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1. die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzte einschließlich Gruppen von Ärzten sowie von Gruppenpraxen wahrzunehmen und zu fördern sowie |
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2. für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen. |
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(2) Der Wirkungskreis gemäß Abs. 1 gliedert sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich. |
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Eigener Wirkungsbereich |
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§ 66a. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern haben im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
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1. Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge, |
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2. Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe der § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 4 Z 1 bzw. Abs. 5 Z 1, |
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3. Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen, vereinbarten Entgelte sowie Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden, |
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4. Einrichtung einer angemessenen Zahl von Informationsstellen für die Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer, |
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5. Errichtung von Kollegialen Schlichtungsstellen sowie Durchführung von kollegialen Schlichtungsverfahren zwischen Kammerangehörigen nach Maßgabe der Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer, |
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6. Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch Errichtung und Betreibung eines Wohlfahrtsfonds, |
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7. Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen, |
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8. Disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte, |
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9. Entsendung von Vertretern im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen, sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist oder auf Einladung, |
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10. Erstattung von Stellungnahmen gemäß § 20 Abs. 2 des AuslBG, |
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11. Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der Ärzteschaft berühren, an Behörden, |
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12. Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken, |
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13. Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen medizinischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus-, und Fortbildung, |
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14. Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, |
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15. Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an die örtlich zuständige Landesregierung bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres sowie |
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16. Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen. |
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(2) Im Rahmen der im eigenen Wirkungsbereich zu behandelnden Aufgaben obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen: |
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1. Verordnung über die angemessene Honorierung ärztlicher Leistungen, soweit im Hinblick auf die diesbezügliche Verordnung der Österreichische Ärztekammer ein zusätzlicher Regelungsbedarf besteht, |
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2. Satzung, |
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3. Geschäftsordnung, |
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4. Umlagen- und Beitragsordnung, |
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5. Diäten- und Reisegebührenordnung, |
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6. Aufwandsentschädigungsordnung, |
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7. Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer betreffend die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse, |
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8. Jahresvoranschlag sowie |
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9. Rechnungsabschluss. |
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Übertragener Wirkungsbereich |
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§ 66b. Die Ärztekammern haben im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
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1. Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung und die Approbation von Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Ärztekammer, wobei sie sich dazu auch eines Dritten bedienen kann; einschließlich |
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a) Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern und |
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b) Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind, |
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2. Mitwirkung bei der Kontrolle von qualitätssichernden Maßnahmen sowie |
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3. die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Turnusärzten in anerkannten Ausbildungsstätten an Ort und Stelle (Visitation). |
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Aufgabenerfüllung und Datenschutz |
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§ 66c. (1) Die Ärztekammern haben bei der Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden, sofern die verfahrensmäßige Behandlung einer Angelegenheit gesetzlich vorgesehen ist. |
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(2) Die Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte und von persönlichen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie zur Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste ermächtigt. |
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(3) Unbeschadet des Abs. 2 sind die Ärztekammern berechtigt, Daten im Sinne des DSG 2000 in folgendem Umfang zu übermitteln: |
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1. an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Kassenhonorar notwendigen Daten, |
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2. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialrechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen. |
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(4) Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 3 ist untersagt. |
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(5) Von den Ärztekammern an mehr als 50 Kammermitglieder gerichtete Zusendungen einer elektronischen Post, die zur Erfüllung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben gemäß den Abs. 1 und 2 erfolgen, bedürfen keiner vorherigen Einwilligung der Empfänger. |
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Begutachtungsrechte |
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§ 66d. Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommen, sind diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. |
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Konzept betreffend die spezifische Pensionskassenaufsicht über die Wohlfahrtsfonds |
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§ 66e. Die Ärztekammern in den Bundesländern haben gemeinsam mit der Österreichischen Ärztekammer dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. Dezember 2009 ein schriftliches Konzept über eine Strategie zur Installierung einer spezifischen Pensionskassenaufsicht über die Wohlfahrtsfonds zur nachhaltigen Sicherung deren Leistungsfähigkeit vorzulegen. In diesem Zusammenhang sind unter Einbindung des Bundesministers für Finanzen insbesondere die notwendigen gesetzlichen Maßnahmen für eine Vollziehung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde nach dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, sowie gleichwertige Alternativen nachvollziehbar aufzuzeigen. |
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§ 67. (1) und (2) unverändert. |
§ 67. (1) und (2) unverändert. |
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(3) Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommt, sind den Ärztekammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. |
(3) entfällt. |
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Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung |
Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung |
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§ 80b. Der Erweiterten Vollversammlung obliegt |
§ 80b. Der Erweiterten Vollversammlung obliegt im eigenen Wirkungsbereich |
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1. die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf, |
1. die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf, |
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2. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung, |
2. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung, |
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3. die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Wahl des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses sowie |
3. die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Wahl des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses sowie |
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4. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds. |
4. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds. |
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Ausschüsse |
Ausschüsse |
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§ 82. (1) und (2) unverändert. |
§ 82. (1) und (2) unverändert. |
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(3) Mitgliedern der Ausbildungskommission gemäß Abs. 2 obliegt die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation). Zum Zweck der Visitation haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß § 38 berechtigten Einrichtungen und Personen Mitgliedern der Ausbildungskommissionen Zutritt zu gestatten, in alle Unterlagen, die die Ausbildung der Ärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
(3) Dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen, von diesem eingesetzten Kontrollorganen sowie Mitgliedern der Ausbildungskommission gemäß Abs. 2 obliegt die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation). Zum Zweck der Visitation haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß § 38 berechtigten Einrichtungen und Personen Mitgliedern der Ausbildungskommissionen Zutritt zu gestatten, in alle Unterlagen, die die Ausbildung der Ärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
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(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
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Kurienversammlungen |
Kurienversammlungen |
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§ 84. (1) bis (3) unverändert. |
§ 84. (1) bis (3) unverändert. |
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(4) Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte ausschließlich folgende Angelegenheiten: |
(4) Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte ausschließlich folgende Angelegenheiten: |
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1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Ärzte durch den Abschluss von Kollektivverträgen (§ 66 Abs. 2 Z 11), |
1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Ärzte durch den Abschluss von Kollektivverträgen (66a Abs. 1 Z 2), |
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2. bis 4. unverändert |
2. bis 4. unverändert |
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5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatärztliche Leistungen, |
5. Beschlussfassung über die Verordnung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen, |
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6. bis 14. unverändert. |
6. bis 14. unverändert. |
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Schlichtungsverfahren |
Schlichtungsverfahren |
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§ 94. (1) bis (4) unverändert. |
§ 94. (1) bis (4) unverändert. |
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(5) Die Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung der Ärztekammern in den Bundesländern in der Schlichtungsordnung die unter Bedachtnahme auf das Ansehen der österreichischen Ärzteschaft erforderlichen näheren Vorschriften über das Schlichtungsverfahren, über die Aufgaben der Schlichtungsstellen, deren Zusammensetzung und die Bestellung deren Mitglieder sowie über die Funktionsdauer und örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsstellen zu treffen. |
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Wirkungskreis |
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§ 117a. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen. |
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(2) Der Wirkungskreis gemäß Abs. 1 gliedert sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich. |
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Eigener Wirkungsbereich |
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§ 117b. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
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1. Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden, |
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2. Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 4 Z 1, |
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3. Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden, |
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4. Sicherstellung der Einrichtung einer angemessenen Zahl von Informationsstellen für die Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften im gesamten Bundesgebiet durch Informationsstellen der Ärztekammern in den Bundesländern und bei Bedarf einer eigenen Informationsstellen, |
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5. Sicherstellung der Errichtung von Kollegialen Schlichtungsstellen und der Durchführung von kollegialen Schlichtungsverfahren durch Kollegiale Schlichtungsstellen der Ärztekammern in den Bundesländern und bei Bedarf einer eigenen Schlichtungsstelle, |
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6 Sicherstellung der Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch Versorgungs- und Unterstützungsleistungen im Wege der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern in den Bundesländern oder durch Errichtung und Betreibung eines eigenen Wohlfahrtsfonds, |
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7. Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen, |
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8. Einrichtung eines Solidarfonds, |
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9. disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Arztes sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind, |
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10. Entsendung von Vertretern im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen, sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist oder auf Einladung, |
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11. Vertretung der österreichischen Ärzteschaft, gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie einschlägigen internationalen Gremien, |
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12. Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der österreichischen Ärzteschaft berühren, an Behörden, |
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13. Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken, |
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14. Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen medizinischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus-, und Fortbildung, |
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15. Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, |
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16. Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres sowie |
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17. Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet. |
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(2) Im Rahmen der im eigenen Wirkungsbereich zu behandelnden Aufgaben obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen: |
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1. Verordnung über die angemessene Honorierung ärztlicher Leistungen, |
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2. Verordnung über die Durchführung von kollegialen Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden, |
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3. Satzung, |
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4. Satzung des Wohlfahrtsfonds, sofern ein solcher von der Österreichischer Ärztekammer eingerichtet wird, |
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5. Geschäftsordnung, |
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6. Umlagen- und Beitragsordnung, |
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7. Diäten- und Reisegebührenordnung, |
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8. Aufwandsentschädigungsordnung, |
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9. Dienstordnung für das Personal der Österreichischen Ärztekammer betreffend die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse, |
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10. Jahresvoranschlag, |
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11. Rechnungsabschluss, |
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12. Richtlinien für die Wertsicherung der Grundleistung des Wohlfahrtsfonds, sofern ein solcher von der Österreichischen Ärztekammer eingerichtet wird sowie |
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13. Verordnung über den Solidarfonds. |
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Eigener Wirkungsbereich |
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§ 117b. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
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|
1. Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden, |
|
|
|
2. Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 4 Z 1, |
|
|
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3. Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden, |
|
|
|
4. Sicherstellung der Einrichtung einer angemessenen Zahl von Informationsstellen für die Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften im gesamten Bundesgebiet durch Informationsstellen der Ärztekammern in den Bundesländern und bei Bedarf einer eigenen Informationsstellen, |
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5. Sicherstellung der Errichtung von Kollegialen Schlichtungsstellen und der Durchführung von kollegialen Schlichtungsverfahren durch Kollegiale Schlichtungsstellen der Ärztekammern in den Bundesländern und bei Bedarf einer eigenen Schlichtungsstelle, |
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6 . Sicherstellung der Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch Versorgungs- und Unterstützungsleistungen im Wege der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern in den Bundesländern oder durch Errichtung und Betreibung eines eigenen Wohlfahrtsfonds, |
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7. Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen, |
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8. Einrichtung eines Solidarfonds, |
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9. disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Arztes sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind, |
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10. Entsendung von Vertretern im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen, sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist oder auf Einladung, |
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11. Vertretung der österreichischen Ärzteschaft, gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie einschlägigen internationalen Gremien, |
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12. Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der österreichischen Ärzteschaft berühren, an Behörden, |
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13. Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken, |
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14. Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen medizinischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus-, und Fortbildung, |
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15. Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, |
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16. Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres sowie |
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17. Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen. |
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(2) Im Rahmen der im eigenen Wirkungsbereich zu behandelnden Aufgaben obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen: |
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1. Verordnung über die angemessene Honorierung ärztlicher Leistungen, |
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2. Verordnung über die Durchführung von kollegialen Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden, |
|
|
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3. Satzung, |
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|
4. Satzung des Wohlfahrtsfonds, sofern ein solcher von der Österreichischer Ärztekammer eingerichtet wird, |
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5. Geschäftsordnung, |
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|
6. Umlagen- und Beitragsordnung, |
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|
7. Diäten- und Reisegebührenordnung, |
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8. Aufwandsentschädigungsordnung, |
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9. Dienstordnung für das Personal der Österreichischen Ärztekammer betreffend die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse, |
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10. Jahresvoranschlag, |
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11. Rechnungsabschluss, |
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12. Richtlinien für die Wertsicherung der Grundleistung des Wohlfahrtsfonds, sofern ein solcher von der Österreichischen Ärztekammer eingerichtet wird sowie |
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13. Verordnung über den Solidarfonds. |
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Übertragener Wirkungsbereich |
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§ 117c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
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1. Führung der Ärzteliste, |
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2. Führung sämtlicher Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste sowie Erteilung sonstiger Bewilligungen von ärztlichen Tätigkeiten einschließlich der |
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a) Ausstellung von damit im Zusammenhang stehenden Bestätigungen, insbesondere der Ärzteausweise und |
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b) Besorgung sämtlicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, samt Einholung der hiezu erforderlicher Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit, |
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3. Durchführung sämtlicher Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Qualifikation, |
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4. Besorgung sämtlicher Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Dienstleistungen, soweit diese nicht bereits von der Z 2 erfasst sind, |
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5. Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt oder in einem Additivfach, |
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6. Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung und die Approbation von Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern, wobei sie sich dazu auch eines Dritten bedienen kann, einschließlich |
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a) Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern und |
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b) Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind sowie |
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7. Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung, soweit diese nicht bereits von der Z 6 erfasst sind, insbesondere durch Errichtung einer Gesellschaft für Qualitätssicherung zur Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen. |
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(2) Im Rahmen der im übertragenen Wirkungsbereich zu behandelnden Aufgaben obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung nachfolgender Verordnungen: |
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1. Verordnung über die Gleichwertigkeitsprüfung (§ 4 Abs. 5 Z 2), |
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2. Verordnung über die Ausgleichsmaßnahmen (§ 5a Abs. 5), |
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3. Verordnung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Abs. 5) und die Facharztprüfung (§ 8 Abs. 3), |
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4. Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b), |
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5. Verordnung über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer (§ 24 Abs. 2), |
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6. Verordnung über den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25), |
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7. Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (§ 26), |
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8. Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3), |
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9. Verordnung über die Eignungsprüfung (§ 37 Abs. 11), |
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10. Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufspflichten, sofern nicht spezifische Regelungen gemäß den Z 11 bis 15 erforderlich sind, |
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11. Verordnung über die ärztliche Fortbildung (§ 49), |
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12. Verordnung über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (§ 53 Abs. 4), |
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13. Verordnung über die Führung von ärztlichen Schildern (§ 56 Abs. 4), |
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14. Verordnung über die Visitationen (§ 82 Abs. 3), |
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15. Verordnung über die ärztliche Qualitätssicherung (§ 118c) sowie |
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16. Verordnung über die Durchführung von Schlichtungsverfahren zwischen Patienten und Ärzten. |
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Aufgabenerfüllung und Datenschutz |
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§ 117d. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat bei der Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich das AVG, anzuwenden, sofern die verfahrensmäßige Behandlung einer Angelegenheit gesetzlich vorgesehen ist. |
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(2) Die Österreichische Ärztekammer kann im Rahmen der Besorgung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich die Ärztekammern in den Bundesländern zur Unterstützung heranziehen, wobei die Ärztekammern in den Bundesländern, insbesondere zur Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Vollziehung, an die Weisungen der Österreichischen Ärztekammer gebunden sind. |
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(3) Die Österreichische Ärztekammer ist im Sinne des DSG 2000 zur |
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1. Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte sowie |
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2. Übermittlung von öffentlichen Daten der Ärzteliste |
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ermächtigt. |
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Begutachtungsrechte |
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§ 117e. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, sind dieser unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. |
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(2) Die Österreichische Ärztekammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben. |
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Wirkungskreis |
Solidarfonds |
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§ 118. (1) In den Wirkungskreis der Österreichischen Ärztekammer fallen alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren. |
§ 118. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat zum Zweck der finanziellen Unterstützung und Entlastung von Patienten, die durch schuldhaftes widerrechtliches ärztliches Handeln durch freiberuflich tätige Ärzte einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen einen Schaden erlitten haben und für die keine Aussicht besteht, in angemessener Zeit eine anderweitige angemessene Entschädigung, insbesondere aus der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes, zu erhalten, einen Solidarfonds einzurichten. |
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(2) Zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten gehört insbesondere: |
(2) Hat die Österreichische Ärztekammer Leistungen aus dem Solidarfonds erbracht und stehen dem Patienten aufgrund des erlittenen Schadens Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des der Österreichischen Ärztekammer erwachsenden Aufwands auf die Österreichische Ärztekammer über. |
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1. den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, die Ausbildung und fachliche Weiterbildung der Ärzte sowie alle sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, die die Interessen der gesamten österreichischen Ärzte berühren; |
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2. die Mitwirkung bei den Einrichtungen der Medizinischen Universitäten zur fachlichen Fortbildung der Ärzte; |
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3. die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung und die Approbation von Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit den Landesärztekammern, die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern, die Organisation und Durchführung von fachlicher Fortbildung der Ärzte, wobei sie sich dazu auch eines Dritten bedienen kann; im Rahmen der Fortbildung sind auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen; |
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4. die Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken; |
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5. die disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte; |
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6. die Festsetzung einer Schlichtungsordnung; |
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7. auf Aufforderung im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft Vertreter in andere Körperschaften zu entsenden oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist; |
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8. die Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen auch hinsichtlich der Beratung von Berufsfragen; |
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9. wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben; |
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10. Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände) und der Krankenfürsorge abzuschließen und zu lösen, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden; |
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11. die Behandlung von Angelegenheiten, die die Ärztekammer eines Bundeslandes der Österreichischen Ärztekammer zur Entscheidung vorlegt; |
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12. die Erstattung eines Jahresberichtes an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales; |
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13. die Erlassung von Richtlinien für die Wertsicherung der Grundleistung der Wohlfahrtsfonds; |
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13a. die Erlassung der Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3); |
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13b. die Erlassung der Verordnung über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer (§ 24 Abs. 2) sowie die Erlassung der Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (§ 26); |
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14. die Beschlussfassung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung (§§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 3), den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25), die Visitationen (§ 82 Abs. 3), die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (§ 53 Abs. 4) sowie die Schilderordnung (§ 56 Abs. 4); |
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14a. die Erlassung der Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b); |
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15. die Erlassung von sonstigen näheren Vorschriften für die Berufsausübung der Ärzte, insbesondere über die Führung von ärztlichen Lehrpraxen (§ 12), über die ärztliche Dokumentation (§ 51) und über die Wahrung des Standesansehens, |
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16. die Erlassung von Richtlinien über die angemessene Honorierung ärztlicher Leistungen, |
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17. die Erlassung von Richtlinien über die laufende fachliche Fortbildung von Ärzten, |
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18. der Abschluß von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 4 Z 1, |
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19. Maßnahmen zur umfassenden Qualitätssicherung; zur Erarbeitung und Durchführung solcher Maßnahmen hat die Österreichische Ärztekammer eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten. |
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(3) Darüber hinaus gehört zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten: |
(3) Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Satzung oder in einer gesonderten Verordnung zu regeln, in der auch festzulegen ist, dass für vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2006 erlittene Schäden Leistungen aus dem Solidarfonds zu erbringen sind. |
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1. die Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 27 Abs. 1), |
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2. die Ausstellung von Bestätigungen (Ärzteausweise) über die Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 27 Abs. 7), |
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3. die Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt (§ 15 Abs. 1), |
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4. die Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne des Artikels 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG (§ 15 Abs. 2), |
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5. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie 93/16/EWG (§ 37 Abs. 5), |
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6. die Durchführung von Sachverhaltsprüfungen gemäß den Artikeln 11 Abs. 3 und 12 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG (§§ 27 Abs. 5 und 30), |
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7. die Beschlußfassung über die Einrichtung einer angemessenen Zahl von Informationsstellen für die Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften, |
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8. die Durchführung aller Maßnahmen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten sowie insbesondere die Angelegenheiten gemäß §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 und 3 betreffen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Bei Besorgung dieser Angelegenheiten hat die Österreichische Ärztekammer das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. |
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(3a) Die Österreichische Ärztekammer hat zum Zweck der finanziellen Unterstützung und Entlastung von Patienten, die durch schuldhaftes widerrechtliches ärztliches Handeln durch freiberuflich tätige Ärzte einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen einen Schaden erlitten haben und für die keine Aussicht besteht, in angemessener Zeit eine anderweitige angemessene Entschädigung, insbesondere aus der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes, zu erhalten, einen Solidarfonds einzurichten. Hat die Österreichische Ärztekammer Leistungen aus dem Solidarfonds erbracht und stehen dem Patienten aufgrund des erlittenen Schadens Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des der Österreichischen Ärztekammer erwachsenden Aufwands auf die Österreichische Ärztekammer über. Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Satzung oder in einer gesonderten Verordnung zu regeln, in der auch festzulegen ist, dass für vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2006 erlittene Schäden Leistungen aus dem Solidarfonds zu erbringen sind. |
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(4) In der Schlichtungsordnung (Abs. 2 Z 6) sind die unter Bedachtnahme auf das Ansehen der österreichischen Ärzteschaft erforderlichen näheren Vorschriften über das Schlichtungsverfahren (§ 94), über die Aufgaben des Schlichtungsausschusses, seine Zusammensetzung und die Bestellung seiner Mitglieder, ferner über die Funktionsdauer und örtliche Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses zu treffen. |
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(5) Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer dürfen bestehenden Vorschriften nicht widersprechen. |
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(6) Der Österreichischen Ärztekammer obliegt es ferner, ein Disziplinarregister zu führen, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des Kammerangehörigen sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen ist. |
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(7) Die Österreichische Ärztekammer ist im Sinne des DSG 2000 zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte sowie zur Übermittlung von öffentlichen Daten (§ 27) der Ärzte ermächtigt. |
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(8) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, sind dieser unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. |
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§ 122. Der Vollversammlung obliegt |
§ 122. Der Vollversammlung obliegt |
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1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
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3. die Festsetzung einer Schlichtungsordnung, |
3. die Festsetzung einer Schlichtungsordnung (§ 117b Abs. 2 Z 2), |
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4. und 5. unverändert. |
4. und 5. unverändert. |
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6. die Erlassung von Vorschriften und Richtlinien gemäß § 118 Abs. 2 Z 13a bis 16 und 19 ausgenommen jener über den Lehr- und Lernzielkatalog, |
6. die Beschlussfassungen über die Verordnungen gemäß den §§ 117b Abs. 2 Z 1 und 117c Abs. 2 Z 3 bis 5, 7, 8, 10 und 12 bis 15,. |
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7. unverändert. |
7. unverändert. |
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Bundeskurien |
Bundeskurien |
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§ 126. (1) bis (3) unverändert. |
§ 126. (1) bis (3) unverändert. |
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(4) Der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte ausschließlich folgende Angelegenheiten: |
(4) Der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte ausschließlich folgende Angelegenheiten: |
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1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen (§ 118 Abs. 2 Z 18), |
1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen (§ 117b Abs. 1 Z 2) |
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2. bis 4. unverändert. |
2. bis 4. unverändert. |
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5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatärztliche Leistungen, |
5 .Beschlussfassung über die Verordnung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen, |
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6. bis 14. unverändert. |
6. bis 14. unverändert. |
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(5) bis (7) unverändert. |
(5) bis (7) unverändert. |
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Ausbildungskommission |
Ausbildungskommission |
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§ 128a. (1) bis (3) unverändert. |
§ 128a. (1) bis (3) unverändert. |
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(4) Der Ausbildungskommission obliegt |
(4) Der Ausbildungskommission obliegt insbesondere |
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1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 9 bis 13, 14, 14a, 15, 32, 33 und 35, |
1. die Entscheidung in Verfahren gemäß den §§ 14, 15, 32, 33 und 35, |
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2. bis 4. unverändert. |
2. bis 4. unverändert. |
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(5) bis (7) unverändert. |
(5) bis (7) unverändert. |
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Aufsichtsrecht |
Aufsichtsrecht gegenüber den Ärztekammern in den Bundesländern |
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§ 195. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung. Die Österreichische Ärztekammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales. |
§ 195. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern unterstehen im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung als Aufsichtsbehörde. |
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(2) Die von den Ärztekammern in den Bundesländern beschlossenen Kammersatzungen, Satzungen des Wohlfahrtsfonds, Geschäftsordnungen, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der örtlich zuständigen Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem Bundesgesetz nicht widersprechen. Die Genehmigung hinsichtlich der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet; die Genehmigung hinsichtlich der Kammersatzungen und Geschäftsordnungen gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet. Die Hinweise auf die Beschlussfassung der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnungen, Kammersatzungen, Satzungen des Wohlfahrtsfonds, Geschäftsordnungen, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen sind in den Mitteilungen der Ärztekammern kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammern sind die Verordnungen durch die jeweilige Ärztekammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage der jeweiligen Ärztekammer allgemein zugänglich kundzumachen. Soweit die Verordnungen keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen und Abs. 4 oder 5 nicht zur Anwendung kommt, treten die Verordnungen nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft. |
(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
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(2a) Der Präsident kann einen in Aussicht genommenen genehmigungspflichtigen Beschluss vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur provisorischen Genehmigung übermitteln. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen genehmigungspflichtigen Beschluss provisorisch genehmigen. Wird eine provisorische Genehmigung erteilt und in der Folge der Beschluss mit dem der provisorischen Genehmigung zugrundeliegenden Wortlaut gefasst, so gilt die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß Abs. 2 mit dem Datum der Beschlussfassung als erteilt. Über derartige Beschlüsse ist die Aufsichtsbehörde binnen 14 Tagen zu informieren. |
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(3) Die von der Österreichischen Ärztekammer beschlossene Satzung, Geschäftsordnung, Umlagen- und Beitragsordnung, ferner der Jahresvoranschlag sowie der Rechnungsabschluss bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem Bundesgesetz nicht widersprechen. Die genehmigten Akte werden unbeschadet der Abs. 4 und 5 mit dem Datum der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet. Abs. 2a ist auf genehmigungspflichtige Akte der Österreichischen Ärztekammer sinngemäß anzuwenden. |
(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von den Ärztekammern in den Bundesländern im eigenen Wirkungsbereich gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Ärztekammern in den Bundesländern sind verpflichtet, diese Beschlüsse der Aufsichtsbehörde vorzulegen. |
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(4) Als Zeitpunkt für die Wirksamkeit der von den Ärztekammern erlassenen Umlagenordnungen und der Festsetzung des Beitrages für einen gemeinsamen Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 134) gilt ungeachtet des Zeitpunktes der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde jedenfalls der 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde. |
(4) Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. |
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(5) Bestimmungen der Beitragsordnung oder der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer treten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen mit dem von der Vollversammlung bestimmten Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen darf, in Kraft. |
(5) Die Ärztekammern in den Bundesländern haben die Aufhebung gemäß Abs. 4 unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich zu verlautbaren. |
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(6) Die Beschlüsse gemäß § 118 Abs. 2 Z 14 und 15 sind dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen innerhalb von vierzehn Tagen nach Beschlussfassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Hinweise auf die Beschlüsse sind frühestens acht Wochen nach Einlangen des Beschlusses in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Die Beschlüsse treten mit der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung sind die Beschlüsse durch die Österreichische Ärztekammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer allgemein zugänglich zu verlautbaren. |
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(6a) Die Erlassung der Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr gemäß § 13b (§ 118 Abs. 2 Z 14a) bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Österreichische Ärztekammer zusätzlich eine detaillierte Kalkulation aller mit den Verfahren gemäß § 13b verbundenen Kosten zur Ermittlung einer kostendeckenden Gebühr vorlegt und die zu genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen hierüber entscheidet. Der Hinweis auf die Beschlussfassung der Verordnung gemäß § 13b ist in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung ist die Verordnung durch die Österreichische Ärztekammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer allgemein zugänglich kundzumachen. Soweit die Verordnung keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht, tritt die Verordnung nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft. |
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(6b) Die Erlassung der Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 (§ 118 Abs. 2 Z 13b) und gemäß § 26 Abs. 3 (§ 118 Abs. 2 Z 13b) bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz und der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – ÄAO 2006) gemäß § 24 Abs. 1 nicht widerspricht und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von vier Monaten nach Einlangen hierüber entscheidet. |
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(6c) Die Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 26 Abs. 3 sind von der Österreichischen Ärztekammer nach Kundmachung der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 des Bundesministers für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 6d kundzumachen. |
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(6d) Die Hinweise auf die Beschlussfassungen der Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 26 Abs. 3 sind in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung sind die Verordnungen durch die Österreichische Ärztekammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer allgemein zugänglich kundzumachen. Die Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 26 Abs. 3 treten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 in Kraft. Änderungen dieser Verordnungen treten, sofern kein späteres In-Kraft-Treten vorgesehen wird, nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft. |
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(6e) Die Erlassung der Ärzteliste-Verordnung gemäß § 29 Abs. 3 (§ 118 Abs. 2 Z 13a) bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen hierüber entscheidet. Der Hinweis auf die Beschlussfassung der Verordnung gemäß § 29 Abs. 3 ist in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung ist die Verordnung durch die Österreichische Ärztekammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer allgemein zugänglich kundzumachen. Soweit die Verordnung keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht, tritt die Verordnung nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft. |
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(6f) Die Erlassung einer Verordnung gemäß § 118c bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz, insbesondere den in § 49 festgelegten Pflichten des Arztes, auch auf dem Gebiet der Qualitätssicherung, entspricht. Der Hinweis auf die Beschlussfassung der Verordnung gemäß § 118c ist in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung ist die Verordnung durch die Österreichische Ärztekammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer allgemein zugänglich kundzumachen. Soweit die Verordnung keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht, tritt die Verordnung nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft. |
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(7) Der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bedarf die Bestellung |
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1.der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreter (§ 140 Abs. 3); |
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2.des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter beim Disziplinarrat (§ 141); |
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3.der beiden weiteren Beisitzer aus dem Stand der Ärzte beim Disziplinarsenat und ihrer Stellvertreter (§ 180 Abs. 1). |
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Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht. |
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(8) Beschlüsse der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern bzw. der Österreichischen Ärztekammer, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind von der zuständigen Aufsichtbehörde aufzuheben. Die Ärztekammern in den Bundesländern und die Österreichische Ärztekammer haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen. |
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(9) Die Organe der Ärztekammern in den Bundesländern sowie die Organe der Österreichischen Ärztekammer sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlußunfähig werden. Im letzteren Fall hat die Landesregierung für die Ärztekammer, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Österreichische Ärztekammer, einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Kammerangehörigen zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs einem Bundesland bzw. dem Bund erwachsenden Kosten sind von der betreffenden Ärztekammer bzw. von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen. |
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(10) Jeder ordentliche Kammerangehörige ist berechtigt, im Wege seiner Landesärztekammer Einsicht in die im Abs. 3 genannten Akte zu nehmen oder gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten. |
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Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Ärztekammern in den Bundesländern |
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§ 195a. (1) Verordnungen der Ärztekammern in den Bundesländern haben im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung allfällige Grundsätze der Rechtssetzungstechnik der örtlich zuständigen Landesregierung zu berücksichtigen. |
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(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern haben sämtliche im eigenen Wirkungsbereich gefassten Beschlüsse über Verordnungen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. |
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(3) Die Aufsichtsbehörde hat innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Eingangs (Untersagungsfrist), die vorgelegten Verordnung |
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1. auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen und erforderlichenfalls ein diesbezügliches Begutachtungsverfahren durchzuführen und |
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2. zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften widerspricht. |
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(4) Wenn der Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften im Fall des Abs. 3 Z 2 nur einzelne Bestimmungen betrifft und die Vollziehbarkeit der Verordnung trotz Fehlen dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Untersagung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Bestimmungen bezogen Teiluntersagung vornehmen. |
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(5) Die Ärztekammern in den Bundesländern haben |
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1. Verordnungen, die aufgrund einer aufsichtsbehördlichen Äußerung innerhalb der Untersagungsfrist oder durch Fristablauf nicht untersagt wurden, und |
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2. Verordnungen, die aufgrund einer aufsichtsbehördlichen Äußerung innerhalb der Untersagungsfrist mit einer Teiluntersagung behaftet sind, hinsichtlich der nicht untersagten Teile |
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unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich zu verlautbaren. |
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(6) Verordnungen gemäß Abs. 5 treten, sofern |
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1. diese keinen anderen In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen, und |
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2. nicht die Abs. 7, oder 8 zur Anwendung kommen, |
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mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. |
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(7) Die Umlagenordnung und die Verordnung über die Festsetzung des Beitrages für einen gemeinsamen Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 134) sowie Änderungen dieser Verordnungen dürfen von den Ärztekammern in den Bundesländern im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen bereits nach Beschlussfassung und vor Ablauf der Untersagungsfrist verlautbart und mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen oder der Beitrag festgesetzt wurde, in Kraft gesetzt werden. Eine allfällige spätere aufsichtsbehördliche Untersagung oder Teiluntersagung haben die Ärztekammern in den Bundesländern unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich zu verlautbaren. Diesfalls tritt die untersagte Verordnung oder treten die untersagten Bestimmungen der Verordnung rückwirkend bis zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens außer Kraft. |
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(8) Die Beitragsordnung und die Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie Änderungen dieser Verordnungen dürfen von den Ärztekammern in den Bundesländern im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen bereits während der Untersagungsfrist verlautbart und in Kraft gesetzt werden, wobei der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nicht vor dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen darf. Eine allfällige spätere aufsichtsbehördliche Untersagung oder Teiluntersagung haben die Ärztekammern in den Bundesländern unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich zu verlautbaren. Diesfalls tritt die untersagte Verordnung oder treten die untersagten Bestimmungen der Verordnung rückwirkend bis zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens außer Kraft. |
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Weisungsrecht gegenüber den Ärztekammern in den Bundesländern |
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§ 195b. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind bei der Vollziehung der Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen der örtlich zuständigen Landesregierung gebunden. |
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(2) Weisungswidrige Beschlüsse sind absolut nichtig. |
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Amtsenthebung der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern |
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§ 195c. (1) Wenn die Organe der Ärztekammern in den Bundesländern im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich |
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1. ihre Befugnisse überschreiten, insbesondere durch Nichtbefolgung einer Weisung im übertragenen Wirkungsbereich, oder |
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2. ihre Aufgaben vernachlässigen oder |
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3. beschlussunfähig werden und |
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im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreifen, hat die örtlich zuständige Landesregierung diese ihres Amtes zu entheben, sofern kein anderes von der örtlich zuständigen Landesregierung ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht. |
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(2) Im Fall einer Amtsenthebung gemäß Abs. 1 Z 3 hat die örtlich zuständige Landesregierung für die Ärztekammer einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten der örtlich zuständigen Landesregierung zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Kammerangehörigen zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs einem Bundesland erwachsenden Kosten sind von der Ärztekammer zu tragen. |
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Aufsichtsrecht gegenüber der Österreichischen Ärztekammer |
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§ 195d. (1) Die Österreichische Ärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend als Aufsichtsbehörde. |
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(2) Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
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(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann im Einzelfall von der Österreichischen Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend vorzulegen. |
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(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen und die Aufhebung im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren. Davon abweichend ist bei Beschlüssen über Verordnungen § 195e Abs. 3 anzuwenden. |
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Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer |
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§ 195e. (1) Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich haben im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung die Grundsätze des vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Handbuchs der Rechtssetzungstechnik zu berücksichtigen. |
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(2) Die Österreichische Ärztekammer hat sämtliche im eigenen Wirkungsbereich gefassten Beschlüsse über Verordnungen dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend vorzulegen. |
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(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Eingangs (Untersagungsfrist), die vorgelegten Verordnung |
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1. auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen und erforderlichenfalls ein diesbezügliches Begutachtungsverfahren durchzuführen und |
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2. die vorgelegte Verordnung zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften widerspricht. |
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(4) Wenn der Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften im Fall des Abs. 3 Z 2 nur einzelne Bestimmungen betrifft, und die Vollziehbarkeit der Verordnung trotz Fehlen dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend anstelle der Untersagung der Verordnung ein diese einzelnen gesetzwidrigen Bestimmungen bezogen Teiluntersagung vornehmen. |
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(5) Die Österreichische Ärztekammer hat |
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1. Verordnungen, die aufgrund einer aufsichtsbehördlichen Äußerung innerhalb der Untersagungsfrist oder durch Fristablauf nicht untersagt wurden, und |
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2. Verordnungen, die aufgrund einer aufsichtsbehördlichen Äußerung innerhalb der Untersagungsfrist mit einer Teiluntersagung behaftet sind, hinsichtlich der nicht untersagten Teile |
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unverzüglich im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren, sofern nicht die Abs. 6 und 7 zur Anwendung kommen. |
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(6) Die Umlagenordnung und die Verordnung über die Festsetzung des Beitrages für einen gemeinsamen Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 134) sowie Änderungen dieser Verordnungen dürfen von der Österreichischen Ärztekammer im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen bereits während der Untersagungsfrist im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich verlautbart und mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen oder der Beitrag festgesetzt wurde, in Kraft gesetzt werden. Eine allfällige spätere aufsichtsbehördliche Untersagung oder Teiluntersagung hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich zu verlautbaren. Diesfalls tritt die untersagte Verordnung oder treten die untersagten Bestimmungen der Verordnung rückwirkend bis zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens außer Kraft. In den Fällen der Nichtuntersagung oder Teiluntersagung hat die Österreichische Ärztekammer die Verordnung oder die nicht untersagten Teile der Verordnung zusätzlich unverzüglich im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren. |
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(7) Die Beitragsordnung und die Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie Änderungen dieser Verordnungen dürfen im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen bereits während der viermonatigen Untersagungsfrist von der Österreichischen Ärztekammer im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich verlautbart und in Kraft gesetzt werden, wobei der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nicht vor dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen darf. Eine allfällige spätere aufsichtsbehördliche Versagung hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich zu verlautbaren. Diesfalls tritt die untersagte Verordnung rückwirkend bis zum Zeitpunkt Ihres In-Kraft-Tretens außer Kraft. In den Fällen der Nichtuntersagung oder Teiluntersagung hat die Österreichische Ärztekammer die Verordnung oder die nicht untersagten Teile der Verordnung zusätzlich unverzüglich im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren. |
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Weisungsrecht gegenüber der Österreichischen Ärztekammer |
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§ 195f. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist bei der Vollziehung der Angelegenheiten einschließlich der Erlassung von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend gebunden. |
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(2) Weisungswidrige Beschlüsse sind absolut nichtig. |
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Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer |
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§ 195g. (1) Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich haben im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung die Grundsätze des vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Handbuchs der Rechtssetzungstechnik zu berücksichtigen. |
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(2) Die Österreichische Ärztekammer hat sämtliche Entwürfe von Verordnungen gemäß Abs. 1 |
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1. einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wobei die entsprechenden Begutachtungsstellen vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu bestimmen sind, |
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2. eine detaillierte Auswertung der Begutachtungsstellungnahmen im Rahmen einer Synopse vorzunehmen und |
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3. gemeinsam mit der Auswertung gemäß Z 2 dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend so rechtzeitig vor Beschlussfassung vorzulegen, dass dieser die Entwürfe zur Verbesserung zurückstellen kann, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. |
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(3) Die Österreichische Ärztekammer hat beschlossene Verordnungen unverzüglich im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren. |
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(4) Weisungswidrige Verordnungen sind absolut nichtig. |
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Amtsenthebung der Organe der Österreichischen Ärztekammer |
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§ 195h. (1) Wenn die Organe der Österreichischen Ärztekammern im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich |
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1. ihre Befugnisse überschreiten, insbesondere durch Nichtbefolgung einer Weisung im übertragenen Wirkungsbereich, oder |
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2. ihre Aufgaben vernachlässigen oder |
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3. beschlussunfähig werden und |
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im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreifen, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend diese ihres Amtes zu entheben, sofern kein anderes vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht. |
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(2) Im Fall einer Amtsenthebung gemäß Abs. 1 Z 3 hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend für die Österreichische Ärztekammer einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Kammerangehörigen zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs dem Bund erwachsenden Kosten sind von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen. |
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Genehmigung von disziplinarrechtlichen Bestellungen |
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§ 195i. Der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend bedarf die Bestellung |
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1. der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreter (§ 140 Abs. 3), |
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2. des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter beim Disziplinarrat (§ 141) sowie |
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3. der beiden weiteren Beisitzer aus dem Stand der Ärzte beim Disziplinarsenat und ihrer Stellvertreter (§ 180 Abs. 1). |
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Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht. |
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§ 208. (1) bis (4) unverändert. |
§ 208. (1) bis (4) unverändert. |
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(5) Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten können von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie sowie auf dem Gebiet der Kinder- und Jugend(neuro)psychiatrie anerkannt werden; dies gilt sowohl für eine Ausbildung zum Facharzt als auch für eine Ausbildung im Rahmen eines Additivfaches. Die Anerkennung kann auch rückwirkend erfolgen, wenn die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten oder Erfahrungen einer Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungsstätte gleichwertig sind. Im Übrigen sind § 10, ausgenommen Abs. 2 erster Teilsatz, und § 11, ausgenommen Abs. 2 erster Teilsatz, anzuwenden. |
(5) Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten können vom Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen als Ausbildungsstätten für die Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie sowie auf dem Gebiet der Kinder- und Jugend(neuro)psychiatrie anerkannt werden; dies gilt sowohl für eine Ausbildung zum Facharzt als auch für eine Ausbildung im Rahmen eines Additivfaches. Die Anerkennung kann auch rückwirkend erfolgen, wenn die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten oder Erfahrungen einer Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungsstätte gleichwertig sind. Im Übrigen sind § 10, ausgenommen Abs. 2 erster Teilsatz, und § 11, ausgenommen Abs. 2 erster Teilsatz, anzuwenden. |
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Übergangsbestimmungen zur 13. Ärztegesetz-Novelle |
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§ 229. Die zum 1. Juli 2009 anhängigen Verfahren gemäß den §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 13a und 208 Abs. 5 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen. |
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§ 230. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern haben Verordnungen, die |
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1. vor In-Kraft-Treten des § 195a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx erlassen wurden und |
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2. gemäß § 66a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx in den eigenen Wirkungsbereich fallen |
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bis zum 31.12.2009 durch Kundmachung im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich nach den Grundsätzen des Art. 49a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, wieder zu verlautbaren. |
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(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Verordnungen, die |
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1. vor In-Kraft-Treten des § 195e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx erlassen wurden und |
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2. gemäß § 117a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx in den eigenen Wirkungsbereich fallen |
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bis zum 31.12.2009 durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt II nach den Grundsätzen des Art. 49a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, wieder zu verlautbaren. |
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(3) Die Österreichische Ärztekammer hat Verordnungen, die |
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a) vor In-Kraft-Treten des § 195g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx erlassen wurden und |
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b). gemäß § 117b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx in den übertragenen Wirkungsbereich fallen und |
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nach Weisung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt II nach den Grundsätzen des Art. 49a B-VG wieder zu verlautbaren. |
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In-Kraft-Tretens-Bestimmung zur 9. Ärztegesetz-Novelle |
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§ 231. § 9 Abs. 1 erster, zweiter Satz und dritter Satz, § 9 Abs. 8, § 9 Abs. 9 zweiter und letzter Satz, § 10 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz, § 10 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 3 letzter Satz, § 10 Abs. 4 letzter Satz, § 10 Abs. 9, § 10 Abs. 10 zweiter und dritter Satz, § 10 Abs. 12 erster Satz, § 11 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz, § 11 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 11 Abs. 8 zweiter und letzter Satz, § 11 Abs. 9 erster Satz, § 12 Abs. 1 erster und letzter Satz, § 12 Abs. 5, § 12 Abs. 6, § 12a Abs. 1 erster und letzter Satz, § 12a Abs. 7 erster und letzter Satz, § 12a Abs. 8, § 13 Abs. 1 erster und letzter Satz, § 13 Abs. 8, § 13 Abs. 9 letzter Satz, § 13a samt Überschrift, § 13b samt Überschrift, der Entfall des § 58 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 66 samt Überschrift, die §§ 66a bis 66e samt Überschriften, der Entfall des § 67 Abs. 3, § 80b § 82 Abs. 3, § 84 Abs. 4 Z 1, § 84 Abs. 4 Z 5, § 94 Abs. 5, die §§ 117a bis 117e samt Überschriften, § 11 8 samt Überschrift, § 122 Z 3 und 6, § 126 Abs. 4 Z 1 und 5, § 128a Abs. 4 Einleitungssatz und Z 1, § 195 samt Überschrift, die §§ 195a bis 195i samt Überschriften, § 208 Abs. 5 sowie die §§ 229 und 230 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH |
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Aufgaben der Gesellschaft |
Aufgaben der Gesellschaft |
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§ 4. (1) unverändert. |
§ 4. (1) unverändert. |
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(2) Dem Geschäftsbereich BIQG obliegen unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit im Rahmen der bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifenden Entwicklung, Umsetzung und regelmäßigen Evaluation eines Qualitätssystems basierend auf den Prinzipien der Patientenorientierung/Patientinnenorientierung, Transparenz, Effektivität und Effizienz, folgende Aufgaben: |
(2) Dem Geschäftsbereich BIQG obliegen unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit im Rahmen der bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifenden Entwicklung, Umsetzung und regelmäßigen Evaluation eines Qualitätssystems basierend auf den Prinzipien der Patientenorientierung/Patientinnenorientierung, Transparenz, Effektivität und Effizienz, folgende Aufgaben: |
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1. bis 4. unverändert. |
1. bis 4. unverändert. |
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5. Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen und |
5. Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen, |
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6. Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 8 GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben.. |
6. Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 8 GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben und. |
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7. Unterstützung des Bundesamtes für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen bei der Vollziehung der Angelegenheiten gemäß § 4a. |
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(3) bis (5) unverändert. |
(3) bis (5) unverändert. |
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Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen |
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§ 4a. (1) Dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen obliegt die Vollziehung der §§ 9, 10, 11, 12, 12a und 13 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169. |
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(2) Das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen ist eine dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unmittelbar nachgeordnete Behörde. Bescheide des Bundesamtes für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich die jeweilige Ausbildungsstätte, das jeweilige Lehrambulatorium, die jeweilige Lehrpraxis oder die jeweilige Lehrgruppenpraxis gelegen ist, angefochten werden. |
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(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen als Behörde das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. |
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(4) Das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen ist eine Kollegialbehörde und besteht aus |
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1. zwei fachkundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, |
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2. dem Leiter des für die Vollziehung der Anngelegenheiten gemäß Abs. 1 zuständigen Bereichs der Gesellschaft, |
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3. einem von der Verbindungsstelle der Bundesländer vorgeschlagenen fachkundigen Vertreter, sowie |
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4. einem fachkundigen Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, |
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die vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt werden. Für jedes Mitglied hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ein qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen. Das Bundesamt entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. |
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(5) Das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Gesellschaft zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen erforderlichenfalls fachlich befähigte Kontrollorgane, insbesondere zur Begehung von Ausbildungsstätten, Lehrambulatorien, Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen, einzusetzen und ihnen zu diesem Zweck eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen. Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend und von diesem namhaft gemachte Sachverständige sind berechtigt, die Kontrollorgane bei ihrer Tätigkeit zu begleiten. |
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(6) Das Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der jedenfalls festzulegen ist, dass |
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1. ein aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend bestelltes Mitglied den Vorsitz führt und |
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2. dem zum Mitglied bestellten Bereichsleiter der Gesellschaft die Anordnung von verfahrensleitenden Verfügungen sowie die Ausstellung von Zertifikaten zukommen. |
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(7) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen und der Gesellschaft anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten haben die Antragsteller Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, die der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf Vorschlag des Bundesamtes für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten durch Verordnung festzusetzen hat. In diesem Tarif können auch Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung und über eine Pauschalierung der Gebühren, getroffen werden. |
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(8) Unabhängig von den im Tarif festgelegten Gebühren haben die Antragssteller für Barauslagen gemäß § 76 AVG aufzukommen. |
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§ 25a. (1) § 4 Abs. 2 Z 5, § 4 Abs. 2 Z 6, § 4 Abs. 2 Z 7 und § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. |
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(2) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt werden. |
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Artikel 3 |
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Änderung des Kranken- und Kuranstaltengesetzes |
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§ 8. (1) bis (3) unverändert. |
§ 8. (1) bis (3) unverändert. |
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(4) Den Mitgliedern der Ausbildungskommissionen der Ärztekammern in den Bundesländern ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten, und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen. Weiters sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
(4) Dem Bundesamt für Ausbildungsmanagement im Gesundheitswesen, von diesem eingesetzten Kontrollorganen sowie Mitgliedern der Ausbildungskommission der Ärztekammern in den Bundesländern ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten, und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen. Weiters sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
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§ 65. (1) bis (4d) unverändert. |
§ 65. (1) bis (4d) unverändert. |
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(4e) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. |
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(5) und (6) unverändert. |
(5) und (6) unverändert. |
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Artikel 4 |
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Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes |
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§ 4. (1) und (2) unverändert. |
§ 4. (1) und (2) unverändert. |
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(3) Durch Verordnung des Bundeskanzlers kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister die Verlautbarung der Verordnungen anderer Bundesbehörden im Bundesgesetzblatt II angeordnet werden, wenn dies im Interesse der erleichterten Zugänglichkeit gelegen ist. Die sonstigen Kundmachungen der in einer solchen Verordnung genannten Bundesbehörden können im Bundesgesetzblatt II dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt II in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist. |
(3) Durch Verordnung des Bundeskanzlers kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister die Verlautbarung der Verordnungen anderer Bundesbehörden sowie Selbstverwaltungskörper im Bundesgesetzblatt II angeordnet werden, wenn dies im Interesse der erleichterten Zugänglichkeit gelegen ist. Die sonstigen Kundmachungen der in einer solchen Verordnung genannten Bundesbehörden sowie Selbstverwaltungskörper können im Bundesgesetzblatt II dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt II in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist. |
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