Vorblatt

Inhalt:

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Leistungsfähiger Staat“ die Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Zweck dieses Vorhabens ist ein Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.

Lösung:

Verwirklichung dieses Vorhabens durch Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes.

Alternativen:

Beibehaltung des bisherigen Systems des Verwaltungsrechtsschutzes und der bestehenden weisungsfreien Sonderbehörden.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Die Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz verursacht zusätzliche finanzielle Ausgaben für Bund und Länder. Diesen finanziellen Mehrausgaben stehen allerdings Einsparungen durch den Entfall der administrativen (Berufungs-)Instanzen (insb. bei den Ämtern der Landesregierungen und in geringerem Ausmaß bei den Bundesministerien) und die Auflösung der unabhängigen Verwaltungssenate, des unabhängigen Finanzsenates, des Bundesvergabeamtes sowie sonstiger weisungsfreier Sonderbehörden des Bundes und der Länder gegenüber. Die durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten verursachten Mehrausgaben für die Länder werden – abgesehen vom Umstellungsaufwand – so gering wie möglich gehalten.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die mit der Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit verbundene (grundsätzliche) Abschaffung des administrativen Instanzenzuges wird die Dauer der Verwaltungsverfahren verkürzt. Dies kann positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich haben.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insb. Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant. Mit anderen umweltbezogenen Auswirkungen ist ebenfalls nicht zu rechnen.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen überwiegend nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union oder sind mit diesem vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Entwurf kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im Hinblick auf den vorgesehenen Entfall des Art. 131 Abs. 2 B‑VG bedarf ein entsprechender Gesetzesbeschluss des Nationalrates überdies gemäß Art. 44 Abs. 2 B‑VG der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Vorbemerkung:

Seit mehr als 20 Jahren werden in Österreich intensive Bemühungen unternommen, eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit einzuführen. Waren diese anfangs hauptsächlich von föderalistischen und allgemeinen rechtsstaatlichen Motiven geleitet, sind in der Folge die Erfüllung der Anforderungen, die Art. 5, Art. 6 und in jüngster Zeit auch Art. 13 EMRK und das Unionsrecht (vgl. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) an den Verwaltungsrechtsschutz stellen, sowie in den letzten Jahren die dringende Notwendigkeit einer Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes als weitere Ziele hinzugetreten. Einen ersten wichtigen Zwischenschritt stellte die mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, erfolgte Einführung der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern dar.

Zuletzt war die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit Gegenstand der Beratungen des Österreich-Konvents und des vom Nationalrat der XXII. Gesetzgebungsperiode gebildeten Besonderen Ausschusses zur Beratung der Ergebnisse des Österreich-Konvents. Entsprechend dem Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIII. Gesetzgebungsperiode wurde im Bundeskanzleramt eine Expertengruppe für Staats- und Verwaltungsreform eingerichtet, die auf der Grundlage der Arbeiten des Österreich-Konvents und des Besonderen Ausschusses Textvorschläge für eine umfassende Verfassungsreform ausarbeiten sollte. Diese Expertengruppe legte im Juli 2007 den Entwurf einer B‑VG-Novelle vor, der ua. die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit beinhaltete (94/ME [XXIII. GP], abgedruckt in JRP 2007, 364 und Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008] 387). Mit dem Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde allerdings zunächst nur der die Verfassungsbereinigung betreffende Teil dieses Entwurfes verwirklicht (sowie anstelle des bisherigen unabhängigen Bundesasylsenates ein Asylgerichtshof eingerichtet); zu einer Beschlussfassung über die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es in der XXIII. GP nicht mehr gekommen.

Auch das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Leistungsfähiger Staat“ die Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Zweck dieses Vorhabens ist ein Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Mit dem Entwurf soll dieses Vorhaben verwirklicht werden.

Grundlage des Entwurfes ist der Entwurf 94/ME (XXIII. GP) der Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform. Wo dies zweckmäßig erschien, wurden dabei die Ergebnisse des über diesen Entwurf durchgeführten allgemeinen Begutachtungsverfahrens berücksichtigt. Ferner wurde der Entwurf 94/ME (XXIII. GP) in einzelnen Punkten – insb. unter dem Gesichtspunkt, die den Ländern durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten entstehenden Mehrausgaben so gering wie möglich zu halten – modifiziert. Der Entwurf entspricht damit dem in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Ländern“ im ersten Halbjahr 2008 konsentierten Ergebnis.

Die Bestimmungen des B‑VG über den Asylgerichtshof werden durch den Entwurf inhaltlich nicht berührt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

–      Der Entwurf sieht die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Danach soll es für jedes Land ein Verwaltungsgericht erster Instanz und für den Bund zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz geben („9+2-Modell“). Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sollen in den Verwaltungsgerichten der Länder aufgehen. Das Verwaltungsgericht des Bundes soll jedenfalls an die Stelle des Bundesvergabeamtes treten, das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates. Die Zuständigkeiten der Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag und der sonstigen weisungsfrei gestellten Organe sollen, soweit sie eine rechtsprechende Tätigkeit ausüben, auf die Verwaltungsgerichte übergehen. Materienspezifischen Besonderheiten außerhalb der Finanzgerichtsbarkeit soll durch die Möglichkeit der Einrichtung von Fachsenaten und der Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern sowie der Erlassung von Sonderverfahrensrecht Rechnung getragen werden können.

–      In einer sehr allgemeinen Form kann gesagt werden, dass der administrative Instanzenzug derzeit in der staatlichen Verwaltung bis zum zuständigen obersten Organ des jeweiligen Vollzugsbereiches des Bundes oder des Landes verläuft, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt oder der Instanzenzug durch einfaches Gesetz abgekürzt oder ganz ausgeschlossen ist; solche Regelungen sind zahlreich und können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Für den Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und der sonstigen Selbstverwaltungskörper gilt Ähnliches.

         An sich könnte auch bei Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz der administrative Instanzenzug beibehalten werden. Mit der Schaffung einer zusätzlichen Rechtsmittelinstanz wären jedoch erhebliche finanzielle Mehrausgaben und eine Verlängerung der Verfahrensdauer verbunden. Der Entwurf schlägt daher vor, in der Frage des administrativen Instanzenzuges einen grundsätzlichen Systemwechsel zu vollziehen und diesen mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abzuschaffen. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde soll es also künftig nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz geben; jede Verwaltungsbehörde soll also „erste und letzte Instanz“ sein und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) soll als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden können.

         Soweit im Folgenden einschränkend von einer (nur) „grundsätzlichen“ Abschaffung des administrativen Instanzenzuges die Rede ist, wird damit lediglich auf die erwähnte Ausnahme betreffend die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Bezug genommen; im Übrigen ist diese Abschaffung jedoch eine vollständige und bestehen von ihr keine Ausnahmen (auch nicht hinsichtlich der Ausübung der Diensthoheit nach Art. 21 Abs. 3 B‑VG).

–      Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden. Gegen ihre Entscheidung kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, dem allerdings ein weitreichendes Ablehnungsrecht zukommen soll.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz verursacht zusätzliche finanzielle Ausgaben für Bund und Länder. Diesen finanziellen Mehrausgaben stehen allerdings Einsparungen durch den Entfall der administrativen (Berufungs-)Instanzen (insb. bei den Ämtern der Landesregierungen und in geringerem Ausmaß bei den Bundesministerien) und die Auflösung der unabhängigen Verwaltungssenate, des unabhängigen Finanzsenates, des Bundesvergabeamtes sowie sonstiger weisungsfreier Sonderbehörden (insgesamt ca. 120 Behörden des Bundes und der Länder) gegenüber.

Es wurde darauf geachtet, die durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten verursachten Mehrausgaben für die Länder – abgesehen vom Umstellungsaufwand – so gering wie möglich zu halten.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 10 Abs. 1 Z 1):

Die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes in den Angelegenheiten der „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG umfasst – neben der Erlassung näherer Regelungen über die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes – auch die Erlassung entsprechender Regelungen betreffend die Verwaltungsgerichte (vgl. den in Z 35 vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 1). Von dieser Kompetenz ausdrücklich ausgenommen wird nach dem vorgeschlagenen Art. 10 Abs. 1 Z 1 die „Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder“, die demnach gemäß Art. 15 Abs. 1 B‑VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sein soll (vgl. wiederum den in Z 35 vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 1). Die Verwaltungsgerichte der Länder sind also, ebenso wie die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, Landesorgane, aber, im Gegensatz zu diesen, Gerichte („Landesverwaltungsgerichte“).

Hervorzuheben ist, dass der in Z 35 vorgeschlagene neue Abschnitt A des siebenten Hauptstückes einige Ausnahmen zu dieser grundsätzlichen Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit enthält, welche teils die Organisation der Verwaltungsgerichte (vgl. Art. 135 Abs. 1 [Normierung von Senatszuständigkeiten und Bildung von Senaten unter der Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern]), teils ihre Zuständigkeit (vgl. Art. 130 Abs. 2 [Ermächtigung zur Begründung weiterer Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit], Art. 133 Abs. 2 [Ermächtigung zur Begründung von Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes]) und teils ihr Verfahren betreffen (vgl. Art. 132 Abs. 5 [Erweiterung des Kreises der zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht Berechtigten insb. in Form einer sog. Amtsbeschwerde], Art. 133 Abs. 8 [Erweiterung des Kreises der zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Berechtigten insb. in Form einer sog. Amtsbeschwerde] und Art. 136 Abs. 2 zweiter Satz [Erlassung von Sonderverfahrensrecht]). Ähnliche Regelungen bestanden, allerdings in geringerer Anzahl, schon bisher (vgl. Art. 131 Abs. 2 B-VG; vgl. auch Art. 129a Abs. 1 Z 3 B‑VG).

Siehe im Übrigen die Erläuterungen zu dem in Z 35 vorgeschlagenen Art. 136.

Zu Z 2 (Entfall des Art. 11 Abs. 7 und 8 und Neubezeichnung des Art. 11 Abs. 9):

Die bisher in die Zuständigkeit des unabhängigen Umweltsenates fallenden Rechtssachen sollen künftig in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen. Art. 11 Abs. 7 kann daher entfallen.

Zum Entfall des Art. 11 Abs. 8 siehe die Begründung für den Entfall des Art. 15 Abs. 7 in den Erläuterungen zu Z 5 (Entfall des Art. 15 Abs. 5 und 7) und Z 31 (Art. 118 Abs. 3 Z 9).

Da es sich bei Art. 11 Abs. 9 B‑VG um den letzten Absatz dieses Artikels handelt, soll er entsprechend nachnummeriert werden.

Zu Z 3 (Entfall des Art. 12 Abs. 2 und 3 und Neubezeichnung des Art. 12 Abs. 4):

Gemäß Art. 12 Abs. 2 B-VG haben in den Angelegenheiten der Bodenreform als Oberinstanzen besondere Senate – das sind die Landesagrarsenate und der Oberste Agrarsenat – zu entscheiden; „[d]ie Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate“ werden (innerhalb der durch Art. 12 Abs. 2 B‑VG gezogenen Schranken) durch Bundesgesetz geregelt. Da die bisher in die Zuständigkeit dieser Behörden fallenden Rechtssachen künftig in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen sollen, kann diese Gesetzgebungskompetenz des Bundes entfallen.

Ein verfassungspolitisches Bedürfnis nach Aufrechterhaltung der in Art. 12 Abs. 2 B‑VG sonst noch enthaltenen Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der „Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befassten Behörden“ – das sind jene, die diese Angelegenheiten in erster Instanz besorgen – besteht nicht (mehr), wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in den Angelegenheiten der „Organisation der Verwaltung in den Ländern“ (vgl. Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1920) doch bereits durch die B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, verländert.

Art. 12 Abs. 2 B‑VG kann damit zur Gänze entfallen; Art. 118 Abs. 4 B‑VG ist entsprechend anzupassen.

Art. 12 Abs. 3 B‑VG sieht in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens (auf Antrag einer Partei) in zwei Fällen einen Übergang der Zuständigkeit auf das zuständige Bundesministerium vor: erstens dann, wenn die Bescheide der Landesinstanzen voneinander abweichen (was laut Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung [1977], 46, dann der Fall ist, „wenn die als Oberinstanz zuständige Landesregierung im einzelnen Fall anders entschieden hat als die in erster Instanz zuständige Landesbehörde“) und zweitens, wenn die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war. Mit der vorgeschlagenen (grundsätzlichen) Abschaffung des administrativen Instanzenzuges kann der erste Fall von vornherein nicht mehr eintreten; da künftig (grundsätzlich) nur noch eine Verwaltungsinstanz entscheiden soll, fällt auch die sachliche Rechtfertigung dafür weg, gerade diesen Umstand zum Anknüpfungspunkt für eine Devolution der Rechtssache an eine weitere Verwaltungsinstanz zu machen, so wie Art. 12 Abs. 3 zweiter Fall B‑VG dies tut. Art. 12 Abs. 3 B-VG kann damit ebenfalls entfallen.

Da es sich bei Art. 12 Abs. 4 B‑VG um den letzten Absatz dieses Artikels handelt, soll er entsprechend nachnummeriert werden.

Zu Z 4 (Entfall des Art. 14b Abs. 6):

Art. 14b Abs. 6 B‑VG sichert die Betrauung der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag mit der Vergabekontrolle (vgl. Rill, Art. 14b B‑VG, in Rill/Schäffer [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht. Kommentar, 3. Lfg. [2004], Rz 54 ff). Da die in die Zuständigkeit dieser Behörden fallenden Rechtssachen künftig in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen sollen, kann Art. 14b Abs. 6 B-VG ersatzlos entfallen.

Zur Schaffung von Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden für die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Private siehe den in Z 35 vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 2 Z 2.

Zu Z 5 (Entfall des Art. 15 Abs. 5 und 7) und Z 31 (Art. 118 Abs. 3 Z 9):

Der – auf die Zweite Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 392/1929, zurückgehende – Art. 15 Abs. 5 B-VG regelt den Instanzenzug in Bausachen betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, und verweist diese Angelegenheiten weitestgehend in die mittelbare Bundesverwaltung. Im Hinblick auf die vorgeschlagene (grundsätzliche) Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist Art. 15 Abs. 5 erster Satz B-VG jedenfalls änderungsbedürftig; angesichts der negativen verfassungspolitischen Bewertung des Art. 15 Abs. 5 B‑VG und seiner mittlerweile geringen praktischen Bedeutung (vgl. Wiederin, Art. 15 Abs. 5 B‑VG, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht. Kommentar, 7. Lfg. [2005] Rz 18 unter Hinweis auf Merkl, Der rechtliche Gehalt der österreichischen Verfassungsreform vom 7. Dezember 1929, ZÖR 10 [1931], 161 [182]) wird die ersatzlose Aufhebung dieser Bestimmung vorgeschlagen, so wie dies in den Forderungsprogrammen der Bundesländer bereits seit dem Jahr 1976 gefordert wird (vgl. Z 12 des Forderungsprogrammes 1976, abgedruckt bei Pernthaler, Das Forderungsprogramm der österreichischen Bundesländer [1980], 53 [60]).

Der Entfall des Art. 15 Abs. 5 B‑VG erfordert einerseits eine Anpassung des Art. 118 Abs. 3 Z 9 B‑VG und andererseits den Entfall des Art. II § 11 des Bundesverfassungsgesetzes vom 7. Dezember 1929, betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 393/1929 (vgl. die in Art. 2 Abs. 1 Z 1 vorgeschlagene Aufhebung dieses Bundesverfassungsgesetzes).

Der vorgeschlagene Entfall der Kompetenzdevolution des Art. 15 Abs. 7 trägt der negativen verfassungspolitischen Bewertung dieser Bestimmung in der Lehre Rechnung (vgl. Wiederin, Art. 15 Abs. 7 B‑VG, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht. Kommentar, 8. Lfg. [2007] Rz 23). Wie Wiederin zutreffend ausführt, kann der Bund seine Interessen im Wege der Gesetzgebung wahren, indem er die Zuständigkeiten der Landesbehörden auf eine Art und Weise festlegt, die Zuständigkeitskonkurrenzen vermeidet. Für die Wahrung der Länderinteressen genügt es, dass in Verwaltungssachen, in denen die Behörden mehrerer Länder örtlich zuständig sind, jedes Land die Auswirkungen auf sein Gebiet beurteilt und dass im Übrigen der Grundsatz der Genehmigungskonkurrenz zur Anwendung gelangt. Den Interessen der Parteien ist durch die allgemeinen Rechts- und Säumnisschutzwege (also künftig: durch die Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach dem vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 1 Z 3 beim Verwaltungsgericht) Genüge getan. Art. 15 Abs. 7 B‑VG kann demnach entfallen.

Die vorstehenden Überlegungen treffen umso mehr auf die analoge Regelung des Art. 11 Abs. 8 B‑VG zu, sieht dieser doch für Vorhaben, die sich auf das Gebiet mehrerer Länder erstrecken, – also für einen Fall der Zuständigkeitskonkurrenz – einen Übergang der Zuständigkeit auf den unabhängigen Umweltsenat und damit auf eine Behörde zu, deren Zuständigkeit nach dem Entwurf auf die Verwaltungsgerichte übergehen soll.

Zu Z 6 (Art. 20 Abs. 2 Z 2), Z 7 (Entfall des Art. 20 Abs. 2 Z 3) und Z 8 (Art. 20 Abs. 2 letzter Satz):

Mit der Einrichtung der Verwaltungsgerichte sollen alle Sonderbehörden, die eine rechtsprechende Tätigkeit ausüben, aufgelöst werden. Dies betrifft ua. die besonderen Vergabekontrollbehörden gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 B‑VG sowie die Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 3 B–VG. Die Ermächtigung, solche Behörden weisungsfrei zu stellen, in der Ziffernaufzählung des Abs. 2 kann damit entfallen; der letzte Satz dieser Bestimmung ist entsprechend anzupassen.

Zu Z 9 (Entfall des Art. 81a Abs. 4 letzter Satz):

Die bisher in Art. 81a Abs. 4 letzter Satz B‑VG normierte Berechtigung der Schulbehörde zur Erhebung einer Weisungsbeschwerde soll aus systematischen Gründen in den Abschnitt betreffend die Verwaltungsgerichtsbarkeit überstellt werden (vgl. die in Z 35 vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 1 Z 4, Art. 132 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 5 Z 4).

Zu Z 10 (Art. 81b Abs. 3), Z 11 (Entfall des Art. 81c Abs. 3), Z 26 (Entfall des Art. 103 Abs. 4), Z 27 (Art. 109), Z 28 (Entfall des Art. 111) und Z 29 (Art. 112):

Im Hinblick auf die (grundsätzliche) Abschaffung des administrativen Instanzenzuges sind alle Bestimmungen des B‑VG, die diesen entweder ausdrücklich regeln oder erkennbar voraussetzen, aufzuheben oder abzuändern. Hievon ausgenommen sind im Hinblick auf den vorgeschlagenen Art. 118 Abs. 4 nur Bestimmungen, die zumindest auch Angelegenheiten betreffen, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören (zB Art. 15 Abs. 3 B‑VG wegen Art. 118 Abs. 3 Z 3 B‑VG).

Die Wortfolge „erster Instanz“ in Art. 81b Abs. 3 B‑VG hat demnach ersatzlos zu entfallen.

Auch Art. 81c Abs. 3 B‑VG, der – in Durchbrechung der durch Art. 81c Abs. 1 zweiter Satz B‑VG garantierten Autonomie der (öffentlichen) Universitäten (vgl. 314 d.B. XXIII. GP, 11) – einen Instanzenzug an den Bundesminister vorsieht, hat ersatzlos zu entfallen; künftig kann gegen alle Bescheide der Universität (bzw. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch diese) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Art. 103 Abs. 4 B‑VG regelt den administrativen Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und hat ebenfalls ersatzlos zu entfallen.

Art. 109 B‑VG regelt den administrativen Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung für die Bundeshauptstadt Wien als Land, eine ersatzlose Aufhebung dieser Bestimmung scheidet jedoch wegen ihres darüber hinausgehenden normativen Gehalts aus. Die Sonderbestimmung des vorgeschlagenen Art. 109 soll für die Bundeshauptstadt Wien als Land (nur) an die Stelle des Art. 102 Abs. 1 erster Satz B‑VG treten, wohingegen die folgenden Sätze des Art. 102 Abs. 1 B‑VG auf sie weiterhin anwendbar bleiben.

Art. 111 B‑VG, der für die Bundeshauptstadt Wien in den Angelegenheiten des Bauwesens und des Abgabenwesens eine Entscheidung in oberster Instanz durch besondere Kollegialbehörden vorsieht, soll entfallen (was freilich nichts daran ändert, dass der in Z 32 vorgeschlagene Art. 118 Abs. 4 gemäß Art. 112 B‑VG auch für die von der Bundeshauptstadt Wien zu besorgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten soll). Die Zitierung in Art. 112 B‑VG ist entsprechend anzupassen.

Siehe ferner die in Z 35 vorgeschlagenen Art. 132 Abs. 1 (vgl. demgegenüber Art. 129a Abs. 1 Einleitung und Art. 131 Abs. 1 B‑VG), Art. 132 Abs. 6 und Art. 136a (vgl. demgegenüber Art. 129c B‑VG), den in Z 47 vorgeschlagenen Art. 141 Abs. 1 lit. f (vgl. demgegenüber Art. 141 Abs. 1 lit. e B‑VG) sowie den in Z 50 vorgeschlagenen Art. 144 Abs. 1 (vgl. demgegenüber Art. 144 Abs. 1 B‑VG).

Zu Z 12 (Überschrift zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes), Z 13 (Art. 82 Abs. 1), Z 14 (Art. 83 Abs. 1), Z 15 (Art. 86 Abs. 1, Art. 87 Abs. 3 zweiter Satz und Art. 88a dritter Satz), Z 16 (Art. 87 Abs. 3 erster Satz), Z 17 (Art. 88 Abs. 2), Z 18 (Art. 88 Abs. 3), Z 19 (Art. 88a erster Satz), Z 20 (Art. 88a zweiter und dritter Satz und Art. 89 Abs. 1), Z 21 (Art. 88a dritter Satz und Art. 89 Abs. 3), Z 22 (Art. 88a vierter Satz), Z 23 (Art. 89 Abs. 2 erster und zweiter Satz) Z 24 (Art. 89 Abs. 3 und 5 sowie Art. 90 Abs. 1) und Z 25 (Art. 90a):

Da sich Art. 82 Abs. 1 B‑VG auch auf die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit bezieht (Kelsen/Froehlich/Merkl, Bundesverfassung 1920 [1922] 178), ist er im Hinblick auf die Einrichtung von Verwaltungsgerichten der Länder (vgl. den in Z 35 vorgeschlagenen Art. 129) jedenfalls anpassungsbedürftig. Der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Art. 82 Abs. 1 beschränkt sich auf die ordentliche Gerichtsbarkeit.

Mit der Einführung von Verwaltungsgerichten ergibt sich das Bedürfnis, zwischen diesen und den (ordentlichen) Gerichten innerhalb des B‑VG terminologisch konsequent zu unterscheiden. Die Überschrift zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes soll daher in „Ordentliche Gerichtsbarkeit“ geändert und die Bestimmungen dieses Abschnittes sollen entsprechend angepasst werden. Aus diesem Anlass soll auch der veraltete Begriff der „Gerichtsverfassung“ („Verfassung der Gerichte“) aus dem B‑VG eliminiert werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Erstattung der Besetzungsvorschläge, welche nach dem Wortlaut des Art. 86 Abs. 1 B‑VG von den „durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senate[n]“ einzuholen sind, bereits seit der Erlassung des Richterdienstgesetzes im Jahr 1961 in diesem und nicht mehr in den Vorschriften über die Gerichtsorganisation geregelt ist (vgl. § 32 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961).

Aus gegebenem Anlass soll der veraltete, nur noch in Art. 88 Abs. 3 B-VG vorkommende Begriff des „Gerichtsvorstandes“ an die heutige gerichtsorganisationsrechtliche Terminologie angepasst werden.

Der normative Gehalt von Art. 82 Abs. 2 B‑VG (Verkündung und Ausfertigung von Urteilen und Erkenntnissen im Namen der Republik), Art. 83 Abs. 2 B‑VG (Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter) und Art. 94 B‑VG (Trennung der Justiz von der Verwaltung) bleibt unberührt.

Zu Z 30 (Art. 115 Abs. 2), Z 32 (Art. 118 Abs. 4), Z 33 (Entfall des Art. 119a Abs. 5) und Z 34 (Art. 119a Abs. 9):

An die Stelle des Vorstellungsverfahrens vor der Aufsichtsbehörde soll das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht treten. Art. 119a Abs. 5 B‑VG hat daher zu entfallen; die Art. 118 Abs. 4 erster Satz und 119a Abs. 9 B‑VG sind entsprechend anzupassen.

Nach dem vorgeschlagenen Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz soll in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von Verfassung wegen ein zweigliedriger (administrativer) Instanzenzug bestehen. Wie sich nicht zuletzt aus (dem vorgeschlagenen) Art. 118 Abs. 4 erster Satz ergibt, handelt es sich bei diesem Instanzenzug um einen innergemeindlichen, dieser verläuft also zwischen Organen der Gemeinde; ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde kommt somit von vornherein nicht in Betracht. Durch Materiengesetz (vgl. den vorgeschlagenen Art. 115 Abs. 2) kann dieser Instanzenzug ausgeschlossen werden.

Der Entfall der salvatorischen Klausel des Art. 118 Abs. 4 letzter Satz B‑VG ist notwendige Konsequenz der in Z 3 vorgeschlagenen Aufhebung des Art. 12 Abs. 2 B‑VG.

Zu Z 35 (Abschnitt A neu des siebenten Hauptstückes) und Z 37 (Überschrift zu Abschnitt B neu des siebenten Hauptstückes):

Zu den Überschriften zu Abschnitt A und Abschnitt B:

Das siebente Hauptstück soll in zwei Abschnitte untergliedert werden, welche in Anlehnung an die in Z 12 vorgeschlagene Überschrift zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes („Ordentliche Gerichtsbarkeit“) und Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG die Überschrift „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ und „Verfassungsgerichtsbarkeit“ erhalten sollen.

Zu Artikel 129:

Gemäß Art. 129 B‑VG sind „[z]ur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung … die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof berufen.“ Eine solche „programmatische“ Formulierung war weder im Bundes-Verfassungsgesetz 1920 noch im Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 enthalten; eingeführt wurde diese Bestimmung erst durch die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946, BGBl. Nr. 211. In der Lehre ist die Bestimmung wiederholt als zu weit oder irreführend kritisiert worden (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 61; Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 [1987], Anm. 3 zu Art. 129 B‑VG; Mayer, Unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern, in Walter [Hrsg.], Verfassungsänderungen 1988 [1989], 83 [85]; Rill/Schäffer, Art. 129 B‑VG, in dies. [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht. Kommentar, 4. Lfg. [2006] Rz 3).

Vor diesem Hintergrund wurde im Entwurf 94/ME (XXIII. GP) eine neutralere Formulierung vorgeschlagen („Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch die Verwaltungsgerichte der Länder, das Verwaltungsgericht des Bundes und den Verwaltungsgerichtshof ausgeübt.“), welche allerdings ihrerseits zahlreiche neue Fragen aufgeworfen hat (vgl. Thienel, Die Kontrolle der Verwaltungsgerichte I. Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 121 [131 ff]). Um unter diese jahrzehntelange Debatte einen Schlussstrich zu ziehen, schlägt der Entwurf vor, auf eine Nachfolgeregelung zu Art. 129 B‑VG überhaupt zu verzichten: Welche Zuständigkeiten den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen zukommen, ergibt sich ohnedies (ausschließlich) aus den maßgeblichen Bestimmungen (vgl. VfSlg. 8202/1977) und eine „Auslegungsregel“, die mehr Probleme aufwirft, als sie löst, verfehlt ihren Zweck. Auch die Bestimmungen des B‑VG über die (ordentliche) Gerichtsbarkeit und über die Verfassungsgerichtsbarkeit enthielten nie eine vergleichbare Bestimmung.

Aus der Formulierung des vorgeschlagenen Art. 129 („ein Verwaltungsgericht“) ergibt sich, dass für jedes Land und für den Bund jeweils nur ein einziges Verwaltungsgericht, für den Bund darüber hinaus noch ein zweites, besonderes Verwaltungsgericht für Finanzen bestehen soll („9+2-Modell“). Die Möglichkeit, für bestimmte Angelegenheiten – von dem besonderen Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen abgesehen – „Sondergerichte“ einzurichten („9+x-Modell“), wie sie etwa im Textvorschlag des Ausschusses 9 des Österreich-Konvents noch vorgesehen ist (vgl. den Bericht des Österreich-Konvents, Bd. 1, Teil 3, 213 und Bd. 2, Teil 4A, 364), soll also nicht bestehen. Materienspezifischen Besonderheiten soll durch die Möglichkeit der Einrichtung von Fachsenaten und der Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern sowie der Erlassung von Sonderverfahrensrecht Rechnung getragen werden können (vgl. die vorgeschlagenen Art. 135 Abs. 1 und 136 Abs. 2).

Ein verfassungspolitisches Bedürfnis nach einer verfassungsgesetzlichen Festlegung des Sitzes der Verwaltungsgerichte des Bundes wird als nicht vorhanden erachtet. Der Sitz dieser Verwaltungsgerichte kann daher durch einfaches Gesetz festgelegt und es können allenfalls Außenstellen vorgesehen werden (so wie dies derzeit beim unabhängigen Finanzsenat der Fall ist). Für den Sitz und allfällige Außenstellen der Verwaltungsgerichte der Länder gilt – vorbehaltlich anderslautender landesverfassungsgesetzlicher Regelung – entsprechendes.

Zu Art. 130:

Der vorgeschlagene Art. 130 Abs. 1 enthält jene Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen sollen.

Zu den Z 1 bis 4 vgl. Art. 129a Abs. 1 und Art. 130 Abs. 1 B‑VG. Die von Art. 129a Abs. 1 B‑VG teilweise abweichenden Formulierungen erklären sich dadurch, dass in den Bestimmungen des vorgeschlagenen Abschnittes A des siebenten Hauptstückes streng zwischen Zuständigkeit, Beschwerdegegenstand, Prüfungsmaßstab und Berechtigung zur Beschwerdeerhebung (Beschwerdelegitimation) unterschieden werden soll. Die Z 1 bis 4 enthalten lediglich den Beschwerdegegenstand (Bescheid; Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Weisung) und den Prüfungsmaßstab (Rechtswidrigkeit; Verletzung der Entscheidungspflicht) der jeweiligen Beschwerde, wer zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (legitimiert) ist, ergibt sich hingegen nicht aus diesen Bestimmungen, sondern aus den Abs. 1 bis 4 des vorgeschlagenen Art. 132.

Im Gegensatz zu Art. 129a Abs. 1 Z 4 und Art. 132 B‑VG kann nach der vorgeschlagenen Z 3 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht grundsätzlich auch in Verwaltungsstrafsachen erhoben werden. An die Wiedereinführung eines umfassenden verwaltungsgerichtlichen Säumnisschutzes in Verwaltungsstrafsachen ist dabei freilich nicht gedacht. Vielmehr soll – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfGH 6.11.2008 G 86,87/08 – eine differenzierte Regelung auf einfachgesetzlicher Ebene ermöglicht werden, die das Bedürfnis der Partei nach Rechtsschutz gegen Säumnis bei der Erlassung von bestimmten im Verwaltungsstrafverfahren ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheiden (etwa bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; vgl. zur Problemstellung Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998 [1999], 172 f, 196 ff) ebenso berücksichtigt wie Fälle, in denen ihrem Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan ist (vgl. § 51 Abs. 7 VStG). Dabei wird von der Überlegung ausgegangen, dass, unbeschadet der grundsätzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, unter Anknüpfung an die Beschwerdefrist bzw. die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde (Beschwerdelegitimation) einfachgesetzliche Regelungen getroffen werden können, wonach eine Säumnisbeschwerde in bestimmten Fällen unzulässig ist. Im Ergebnis ist daher, wenn überhaupt, nur eine geringfügige Mehrbelastung der Verwaltungsgerichte (im Vergleich zu den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern) und des Verwaltungsgerichtshofes durch Säumnisbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen zu erwarten.

Nach dem vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 2 können durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden gegen rechtswidriges Verhalten in Vollziehung der Gesetze (vgl. Art. 23 Abs. 1 B‑VG) vorgesehen werden. Solche Beschwerden können nur andere als die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Beschwerdegegenstände, also nicht typengebundenes Verwaltungshandeln zum Gegenstand haben; sie sind jedoch auf den Bereich der Hoheitsverwaltung („die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze“, „in Vollziehung der Gesetze“) beschränkt. Akte der Gerichtsbarkeit kommen daher ebenso wenig als Beschwerdegegenstand in Betracht wie Akte der sog. Privatwirtschaftsverwaltung, sofern es sich nicht um die Vergabe von Aufträgen handelt; Verwaltungshandeln in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen kann unabhängig von seiner Rechtsform und der Rechtsnatur des (öffentlichen oder privaten) Auftraggebers einen zulässigen Beschwerdegegenstand bilden (vgl. den in Z 4 vorgeschlagenen Entfall des Art. 14b Abs. 6 B‑VG). Nach dem vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 2 zweiter Satz dürfen derartige Bundesgesetze in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Art. 11 und 12 B‑VG nur mit Zustimmung der (d.h. aller) Länder kundgemacht werden.

Der vorgeschlagene Art. 130 Abs. 3 entspricht inhaltlich dem (für den Verwaltungsgerichtshof) geltenden Art. 130 Abs. 2 B‑VG (zu dieser Bestimmung vgl. die Nachfolgeregelung des vorgeschlagenen Art. 133 Abs. 3), wurde allerdings im Sinne der heute gebräuchlichen verwaltungsrechtlichen Terminologie sprachlich vereinfacht. Hat die Verwaltungsbehörde ein ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mangels Rechtswidrigkeit weder aufheben noch ändern; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht diesfalls verwehrt, das Ermessen anders zu üben als die Verwaltungsbehörde.

Nach dem vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 4 haben die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen meritorisch („in der Sache selbst)“ zu entscheiden, über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in anderen Rechtssachen dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zu dieser Bestimmung sei Folgendes ausdrücklich klargestellt:

–      Der Anwendungsbereich des Art. 130 Abs. 4 beschränkt sich voraussetzungsgemäß auf Bescheidbeschwerden.

–      In Art. 130 Abs. 4 ist abschließend geregelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht meritorisch zu entscheiden hat; in diesen Fällen darf es daher nicht kassatorisch entscheiden. Einfachgesetzliche Regelungen, wonach das Verwaltungsgericht in bestimmten anderen Fällen meritorisch entscheiden kann, sind jedoch zulässig.

–      Aus Art. 130 Abs. 4 folgt nicht, dass das Verwaltungsgericht über alle bei ihm eingebrachten Beschwerden eine Sachentscheidung zu erlassen hat. Einfachgesetzliche Regelungen, wonach solche Beschwerden als gegenstandslos erklärt oder zurückgewiesen werden können (vgl. die §§ 32 und 33 VwGG) sind also zulässig. Insb. schließt Art. 130 Abs. 4 einfachgesetzliche Regelungen nicht aus, wonach die belangte Behörde aus Anlass der Erhebung einer Beschwerde ermächtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach Art einer Berufungsvorentscheidung (§ 64a AVG) aufzuheben oder in jeder Richtung abzuändern („Beschwerdevorentscheidung“; vgl. den Bericht des Österreich-Konvents, Bd. 1, Teil 3, 213 [214]). Ebenfalls zulässig sind einfachgesetzliche Regelungen, wonach der Verwaltungsbehörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eine Nachfrist gesetzt und das Verfahren eingestellt werden kann, wenn der Bescheid erlassen wird (vgl. § 36 Abs. 2 VwGG).

–      Die in Z 2 genannte Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes kann in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung erfolgen (immer unter der Voraussetzung, dass sie im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist). Anders als nach dem Textvorschlag des Ausschusses 9 des Österreich-Konvents (vgl. den Bericht des Österreich-Konvents, Bd. 2, Teil 4A, 365) soll die Verpflichtung, in anderen als Verwaltungsstrafsachen eine meritorische Entscheidung zu treffen, nicht davon abhängen, ob „die Rechtsfrage geklärt ist“. Eine Klärung der Rechtsfrage, bevor der maßgebliche Sachverhalt feststeht, ist nach den Regeln der Subsumtion nämlich voraussetzungsgemäß ausgeschlossen; steht dieser jedoch fest, dann soll ihn das Verwaltungsgericht auch rechtlich zu beurteilen haben.

Zum vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 5 vgl. Art. 131 Z 1 und 2 Bundes‑Verfassungsgesetz 1920 (betreffend den Ausschluss der zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und der ordentlichen Gerichte gehörenden Angelegenheiten von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes) und den vorgeschlagenen Art. 136a. Zur „Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte“ gehören insb. Rechtssachen, in denen eine „sukzessive Kompetenz“ dieser Gerichte vorgesehen ist, zur „Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes“ insb. Rechtssachen gemäß dem in Z 47 vorgeschlagenen Art. 141 Abs. 1 lit. f.

Zu Art. 131:

Der vorgeschlagene Art. 130 hat die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte allgemein zum Inhalt; im vorgeschlagenen Art. 131 werden diese Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte nach dem Modell der Generalklausel (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder) mit taxativen Ausnahmen (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes) verteilt.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 2 knüpft daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B‑VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B‑VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff]). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B‑VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.

Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen,

–      wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 3 B‑VG der Landeshauptmann beauftragt ist;

–      wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind;

–      wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.

Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren.

Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 1 auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers (siehe Wiederin, aaO, 36) oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (zB Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 3 ist gegenüber dem Verwaltungsgericht des Bundes durch die Kompetenztatbestände „Zollwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 2 B‑VG) und „Abgabenwesen“ (Art. 13 Abs. 1 B‑VG; §§ 5 bis 11 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45) abgegrenzt.

Nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 4 Z 1 soll in den Rechtssachen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes fallen, durch Bundesgesetz mit Zustimmung der (d.h. aller) Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden können. Umgekehrt soll – auf vielfache Anregung im Begutachtungsverfahren zum Entwurf 94/ME (XXIII. GP) und im Schrifttum (vgl. Wiederin, aaO, 41; Stöger, Das „9+1“-Modell der Verwaltungsgerichtsbarkeit, JRP 2007, 231 [238]) – in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht im Sinne des Abs. 2 in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, die Möglichkeit bestehen, durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes (nicht jedoch des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) vorzusehen. Eine solche Zuständigerklärung soll auch in Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers (zB für die – derzeit in die Zuständigkeit der Unabhängigen Heilmittelkommission [§ 351h Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955] fallende – Überprüfung der Entscheidungen des Hauptverbandes über die Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex) möglich sein. Eine Zuständigerklärung nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 4 kann nur für alle Rechtssachen einer (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit und nicht bloß für Teile einer solchen erfolgen.

Um zwischen den Verwaltungsgerichten der Länder und des Bundes geteilte Zuständigkeiten in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit zu vermeiden, soll sich die Zuständigkeit für Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein nach Art. 130 Abs. 2 ergangenes Gesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet, nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 5 grundsätzlich nach der in der jeweiligen Angelegenheit bestehenden Zuständigkeitsverteilung richten (akzessorische Zuständigkeit): Diejenigen Verwaltungsgerichte, die in einer Angelegenheit zur Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 zuständig sind, sollen in dieser Angelegenheit auch zur Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 zuständig sein. Sollte sich nach dieser Regel – in Ermangelung einer Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 – ein zuständiges Verwaltungsgericht nicht bestimmen lassen, sollen, entsprechend der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1, die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig sein.

Zu Art. 132:

Der vorgeschlagene Art. 132 Abs. 1 bis 4 regelt die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation; vgl. dazu Art. 81a Abs. 4 letzter Satz, Art. 129a Abs. 1 Z 2, Art. 131 Abs. 1 und Art. 132 B‑VG; vgl. auch die Erläuterungen zum vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 1). Zu der in Abs. 1 Z 1 nicht enthaltenen Bezugnahme auf die Prozessvoraussetzung der „Erschöpfung des Instanzenzuges“ vgl. die Erläuterungen zu Abs. 6 sowie zu Z 10 (Art. 81b Abs. 3), Z 11 (Entfall des Art. 81c Abs. 3), Z 26 (Entfall des Art. 103 Abs. 4), Z 27 (Art. 109), Z 28 (Entfall des Art. 111) und Z 29 (Art. 112).

Der vorgeschlagene Art. 132 Abs. 5 entspricht dem geltenden Art. 131 Abs. 2 B‑VG für den Verwaltungsgerichtshof und soll es wie bisher ermöglichen, durch Materiengesetz sog. Amts- und Organparteien zur Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid zu berechtigen; diese Ermächtigung soll auch für die Beschwerdeerhebung gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gelten, über deren Rechtmäßigkeit derzeit die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern mit Bescheid entscheiden (vgl. Art. 129a Abs. 1 Z 2 B‑VG). Eine solche Beschwerdelegitimation kann nicht nur hinsichtlich eines Beschwerdegegenstandes, für den das Verwaltungsgericht nach dem vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 2 für zuständig erklärt worden ist, eingeräumt werden, sondern auch hinsichtlich der Beschwerdegegenstände des vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4.

Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der administrative Instanzenzug nicht gesetzlich ausgeschlossen (vgl. den in Z 32 vorgeschlagenen Art. 118 Abs. 4), stellt die Erschöpfung dieses Instanzenzuges nach dem vorgeschlagenen Art. 132 Abs. 6 eine Prozessvoraussetzung dar.

Zu Art. 133:

Der vorgeschlagene Art. 133 regelt Zuständigkeit, Beschwerdegegenstand und Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung (Beschwerdelegitimation). Wie bei den Verwaltungsgerichten soll auch beim Verwaltungsgerichtshof zwischen Beschwerdegegenstand und Prüfungsmaßstab einerseits sowie Beschwerdelegitimation andererseits streng unterschieden werden (siehe die Erläuterungen zum vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 1). Die Regelung des Beschwerdegegenstandes und des Prüfungsmaßstabes der jeweiligen Beschwerde erfolgt in Abs. 1, die Regelung der Beschwerdelegitimation in Abs. 5 bis 7.

Der vorgeschlagene Art. 133 Abs. 1 enthält jene Zuständigkeiten, die dem Verwaltungsgerichtshof von Verfassung wegen zukommen sollen.

Von dem vorgeschlagenen Art. 133 Abs. 1 Z 1 sind auch Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes in dienst- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten seiner Mitglieder erfasst, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um Akte der monokratischen oder der kollegialen Justizverwaltung handelt (vgl. den vorgeschlagenen Art. 134 Abs. 7 zweiter Satz).

Zusätzlich zu seinen derzeit bestehenden Kompetenzen (vgl. Art. 130 Abs. 1 B‑VG) soll dem Verwaltungsgerichtshof auch eine Zuständigkeit zur Entscheidung über bestimmte Kompetenzkonflikte übertragen werden (Z 3; vgl. die Erläuterungen zu dem in Z 38 vorgeschlagenen Art. 138 Abs. 1 Z 2).

Nach dem vorgeschlagenen Art. 133 Abs. 2 können durch (Materien‑)Gesetz Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden (vgl. zB § 11 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, § 9 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967 und § 3 Abs. 7 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes – FERG, BGBl. I Nr. 85/2001).

Der vorgeschlagene Art. 133 Abs. 3 entspricht inhaltlich dem geltenden Art. 130 Abs. 2 B‑VG (vgl. auch die Erläuterungen zum vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 3).

Nach dem vorgeschlagenen Art. 133 Abs. 4 soll der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen können und zwar bereits dann, wenn einer der Ablehnungstatbestände der Z 1 bis 3 vorliegt (arg. „oder“). Während die Z 1 inhaltlich dem geltenden Art. 131 Abs. 3 B‑VG (mit Ausnahme seines letzten Halbsatzes betreffend Verwaltungsstrafsachen) entspricht, beinhalten die Z 2 und 3 Erweiterungen des Ablehnungsrechts des Verwaltungsgerichtshofes: Nach der Z 2 soll die Ablehnung dann möglich sein, wenn die angefochtene Entscheidung eine geringe Leistung in Geld oder Geldeswert zum Gegenstand hat (vgl. demgegenüber den – auf Geldstrafen in Verwaltungsstrafsachen beschränkten – Art. 131 Abs. 3 letzter Halbsatz B‑VG). Wann eine „geringe Leistung in Geld oder Geldeswert“ vorliegt, ist in dem das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnden Bundesgesetz festzulegen (vgl. den vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 2 zweiter Satz); darin können auch Regelungen über den Streitwert getroffen werden. Die Formulierung der Z 3 orientiert sich an Art. 144 Abs. 2 erster Satz erster Fall B‑VG.

Die Formulierung des vorgeschlagenen Art. 133 Abs. 5 entspricht Art. 133 Z 1 B‑VG.

Der Entwurf 94/ME (XXIII. GP) hat auf eine Regelung der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof verzichtet. Abgesehen davon, dass diese im B‑VG seit jeher geregelt war (vgl. bereits Art. 129 Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz 1920), erscheint eine solche auch deshalb erforderlich, weil sich die Abgrenzung der Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes – ebenso wie nach geltender Rechtslage die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide – nach der Beschwerdebehauptung richtet (vgl. Thienel, Die Kontrolle der Verwaltungsgerichte I. Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 121 [168, 171 f]; siehe zur Beibehaltung der „Parallelbeschwerde“ auch die Erläuterungen zu Z 39 [Art. 139 Abs. 1], Z 40 [Art. 139 Abs. 3], Z 41 [Art. 139 Abs. 4], Z 42 [Art. 139a], Z 43 [Art. 140 Abs. 1], Z 44 (Art. 140 Abs. 3 letzter Satz), Z 45 [Art. 140 Abs. 4], Z 50 [Art. 144], Z 53 [Entfall des Art. 148e] und Z 54 [Art. 148i] zum vorgeschlagenen Art. 144).

Der vorgeschlagene Art. 133 Abs. 6 orientiert sich zum einen am vorgeschlagenen Art. 132 Abs. 1, wobei zusätzlich die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zur Beschwerdeerhebung berechtigt sein soll, zum anderen am vorgeschlagenen Art. 132 Abs. 4. Der vorgeschlagenen Art. 133 Abs. 7 orientiert sich am vorgeschlagenen Art. 132 Abs. 3. Vgl. auch die in dem in Z 34 vorgeschlagenen Art. 119a Abs. 9 enthaltene Regelung betreffend die Beschwerdelegitimation der Gemeinde.

Von wem das Verfahren zur Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes gemäß dem vorgeschlagenen Art. 133 Abs. 1 Z 3 eingeleitet werden kann, bestimmt das das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde Bundesgesetz (vgl. den vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 2 zweiter Satz).

Zu Art. 134:

Der vorgeschlagene Art. 134 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem geltenden Art. 134 B‑VG für den Verwaltungsgerichtshof, ergänzt um Regelungen betreffend die Mitglieder der Verwaltungsgerichte.

Die Ernennungsvoraussetzungen des Art. 134 Abs. 2 bis 4 („Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien“, „juristische Berufserfahrung“ bzw. „einschlägiges Studium“, „einschlägige Berufserfahrung“) können durch das Organisationsgesetz (vgl. den vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 1) präzisiert werden. Eine „juristische“ Berufserfahrung kann beispielsweise in der Verwaltung, in der Gerichtsbarkeit, in der Rechtswissenschaft oder in der Parteienvertretung, allerdings erst nach Studienabschluss, erworben werden. Für die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen „einschlägige“ Studien sind, abgesehen vom Studium der Rechtswissenschaften (bzw. den rechts- und staatswissenschaftlichen Studien), Studien, die einen unmittelbaren inhaltlichen Bezug zu den Aufgaben dieses Verwaltungsgerichtes (vgl. den vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 3) aufweisen.

Wenngleich eine „Durchmischung“ der öffentlichen Dienste der Gebietskörperschaften prinzipiell wünschenswert ist (vgl. auch Art. 21 Abs. 4 B‑VG), erscheinen bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Zusammensetzung der Verwaltungsgerichte (namentlich hinsichtlich der Ernennung von Personen aus Berufsstellungen der jeweils gegenbeteiligten Gebietskörperschaft) nicht erforderlich. Unter einem sollen auch die Vorgaben des Art. 134 Abs. 3 zweiter Satz B‑VG betreffend die Zusammensetzung des Verwaltungsgerichtshofes entfallen. Das (bindende) Vorschlagsrecht der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 134 Abs. 2 zweiter Satz letzter Halbsatz B‑VG (vorgeschlagener Art. 134 Abs. 4 erster Satz zweiter Halbsatz) bleibt unberührt. Der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes ist es somit unbenommen, entsprechend qualifizierte Personen aus Berufsstellungen der Länder bzw. mit der Befähigung zum Richteramt in einen Dreiervorschlag aufzunehmen. Das gilt auch für die Vollversammlungen der Verwaltungsgerichte, denen ebenfalls ein – wenngleich nicht bindendes (vgl. die an Art. 86 Abs. 1 B‑VG orientierte Formulierung des vorgeschlagenen Art. 134 Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz und Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz) – Vorschlagsrecht eingeräumt werden soll.

Der vorgeschlagene Art. 134 Abs. 5 und 6 entspricht inhaltlich dem geltenden Art. 134 Abs. 4 und 5 B‑VG für den Verwaltungsgerichtshof.

Der vorgeschlagene Art. 134 Abs. 7 entspricht inhaltlich dem geltenden Art. 134 Abs. 6 B‑VG für den Verwaltungsgerichtshof; die Altersgrenze, mit deren Erreichung die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder in den dauernden Ruhestand treten, ist jedoch – abweichend von Art. 88 Abs. 1 B‑VG – durch Landesgesetz (vgl. den vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 1) zu bestimmen.

Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg. 15.762/2000 soll aus gegebenem Anlass die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes (sowie des Verfassungsgerichtshofes – vgl. den vorgeschlagenen Art. 147 Abs. 8) ausdrücklich dem (jeweiligen) Präsidenten übertragen werden.

Zu Art. 135:

Der vorgeschlagene Art. 135 regelt die Besetzung der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Geschäftsverteilung.

Grundsätzlich sollen die Verwaltungsgerichte durch Einzelmitglied entscheiden; eine Senatszuständigkeit kann sowohl durch das Organisationsgesetz (vgl. den vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 1) als auch durch Materiengesetz vorgesehen werden. Durch Materiengesetz soll auch die Bildung von Senaten unter der Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern vorgesehen werden können. Die Nennung des Art. 14b Abs. 3 B‑VG soll klarstellen, dass die Anordnung von Senatszuständigkeiten und die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern in den dort genannten Angelegenheiten der Vergabekontrolle Sache der Landesgesetzgebung ist. Fachkundige Laienrichter werden nicht zu Mitgliedern der Verwaltungsgerichte.

Das im vorgeschlagenen Art. 135 Abs. 1 dritter Satz vorgesehene Zustimmungsrecht der Länder bezieht sich sowohl auf (Bundes-)Materiengesetze, die Senatszuständigkeiten vorsehen, als auch auf die (bundes‑)materiengesetzlich angeordnete Bildung von Senaten unter der Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern, nicht jedoch auf Senatszuständigkeiten nach dem Organisationsgesetz für das Verwaltungsgericht des Bundes.

Die Einrichtung eines Geschäftsverteilungssausschusses kann im Organisationsgesetz (vgl. den vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 1) vorgesehen werden.

Der vorgeschlagene Art. 135 Abs. 3 entspricht inhaltlich Art. 87 Abs. 3 zweiter Satz B‑VG für die (ordentlichen) Gerichte.

Nach dem Vorbild der Art. 129a Abs. 3 und Art. 135 Abs. 4 B‑VG (vgl. auch Art. 129e Abs. 3 B‑VG) sieht der vorgeschlagene Art. 135 Abs. 4 die sinngemäße Anwendung des Art. 89 B‑VG auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof vor.

Zu Art. 135a:

Die Einrichtung des Rechtspflegers hat in der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit eine lange Tradition und soll auch für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz vorgesehen werden.

Der vorgeschlagene Art. 135a entspricht inhaltlich im Wesentlichen Art. 87a B‑VG. Die Übertragung der Geschäfte auf die Rechtspfleger erfolgt durch das Organisationsgesetz (vgl. den vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 1). Rechtspfleger beim Verwaltungsgericht eines Landes sind Bedienstete des Landes, jene bei den Verwaltungsgerichten des Bundes Bedienstete des Bundes.

Zu Art. 136:

Nach dem vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 1 ist die Zuständigkeit zur Regelung der Organisation der Verwaltungsgerichte zwischen Bund (Verwaltungsgerichte des Bundes und Verwaltungsgerichtshof) und Ländern (Verwaltungsgerichte der Länder) geteilt (vgl. auch die Erläuterungen zur vorgeschlagenen Z 1 [Art. 10 Abs. 1 Z 1]). Demgegenüber soll das Verfahren aller Verwaltungsgerichte nach dem vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 2 durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt werden können; in Anlehnung an Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B‑VG soll es aber möglich sein, davon abweichende Regelungen zu treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

Dass das Dienstrecht des (richterlichen und nichtrichterlichen) Personals der Verwaltungsgerichte der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist, ergibt sich bereits aus Art. 21 B-VG und braucht daher nicht gesondert erwähnt zu werden. Auslegungsprobleme, wie sie der geltende Art. 129b Abs. 6 B‑VG aufwirft (vgl. Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung [1990] 127 ff), können dadurch vermieden werden.

Die Formulierung des vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 3 folgt dem geltenden Art. 136 B‑VG für den Verwaltungsgerichtshof. Der mögliche Inhalt der Geschäftsordnungen der Verwaltungsgerichte beschränkt sich somit auf die Führung der Geschäfte (vgl. den in Ausführung des Art. 136 B‑VG ergangenen § 19 VwGG); andere Inhalte (insb. dienstrechtliche) können nicht Gegenstand der Geschäftsordnung sein. Einer Vollziehung des jeweiligen Verfahrensgesetzes durch Erlassung von Durchführungsverordnungen steht der vorgeschlagene Art. 136 Abs. 3 jedenfalls nicht entgegen.

Zu Art. 136a bis 136d:

Die derzeit in den Art. 129c bis 129f und Art. 132a B‑VG enthaltenen Bestimmungen betreffend den Asylgerichtshof sollen aus systematischen Gründen den Schluss des vorgeschlagenen Abschnittes A bilden.

Die vorgeschlagenen Art. 136a bis 136d entsprechen den geltenden Bestimmungen inhaltlich und – abgesehen von durch die Neugliederung des Abschnittes A des siebenten Hauptstückes erforderlichen Textänderungen – auch in der Formulierung fast wörtlich. Die einzige inhaltliche Änderung stellt der Entfall der Bezugnahme auf die Prozessvoraussetzung der „Erschöpfung des Instanzenzuges“ im vorgeschlagenen Art. 136a dar (diese Änderung ist im Hinblick auf die [grundsätzliche] Abschaffung des administrativen Instanzenzuges erforderlich). Ferner wurde die Regelung über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Art. 132a B‑VG aus systematischen Gründen in den vorgeschlagenen Art. 136c integriert. Lediglich sprachlicher Natur ist die Angleichung des die Anfechtungsbefugnis des Asylgerichtshofes regelnden Art. 136c Abs. 4 an den vorgeschlagenen Art. 135 Abs. 4 betreffend die gleichartige Anfechtungsbefugnis der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes (durch diese Änderung soll vermieden werden, dass aus Unterschieden in der Formulierung unrichtige Schlussfolgerungen gezogen werden). Im Übrigen bleibt der normative Gehalt der den Asylgerichtshof betreffenden Bestimmungen auch nach ihrer Neufassung derselbe.

Zu Z 36 (Art. 134 Abs. 3) und Z 51 (Art. 147 Abs. 3):

Siehe die Erläuterungen zu dem in Z 35 vorgeschlagenen Art. 134 Abs. 4.

Zu Z 38 (Art. 138 Abs. 1 Z 2):

Die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz erfordert eine Anpassung der Bestimmung betreffend die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Kompetenzkonflikte.

Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof sollen nach dem vorgeschlagenen Art. 133 Abs. 1 Z 3 in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fallen; dies entspricht der für die ordentliche Gerichtsbarkeit geltenden Rechtslage.

Zu Z 39 (Art. 139 Abs. 1), Z 40 (Art. 139 Abs. 3), Z 41 (Art. 139 Abs. 4), Z 42 (Art. 139a), Z 43 (Art. 140 Abs. 1), Z 44 (Art. 140 Abs. 3 letzter Satz), Z 45 (Art. 140 Abs. 4), Z 50 (Art. 144), Z 53 (Entfall des Art. 148e) und Z 54 (Art. 148i):

Die vorgeschlagene Einführung von Verwaltungsgerichten erfordert eine Anpassung der Bestimmungen über die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle: Die Bezugnahmen auf die unabhängigen Verwaltungssenate und das Bundesvergabeamt in Art. 139 Abs. 1 und 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 und 4 und Art. 144 Abs. 1 B‑VG haben zu entfallen.

Es erscheint aus systematischen Gründen zweckmäßig, aus Anlass der Neufassung des Art. 139 Abs. 1 B‑VG die derzeit in den Art. 148e und 148i B‑VG enthaltenen Anfechtungsbefugnisse der Volksanwaltschaft und der Landesvolksanwaltschaften in diese Bestimmung zu transferieren. Die Befugnis zur Anfechtung von Verordnungen einer Landesbehörde soll den Landesvolksanwaltschaften künftig schon von Verfassung wegen zukommen. Art. 148e B‑VG kann damit entfallen; die Zitierung in Art. 148i B‑VG ist entsprechend anzupassen.

Die Neufassung des Art. 139 Abs. 1 B‑VG bedingt eine Anpassung des Zitates in Art. 139 Abs. 3 letzter Satz. Aus diesem Anlass soll diese Bestimmung neugefasst und in ihrem zweiten Satz ein Redaktionsversehen im Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 durch Bestimmungen über die Erweiterung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes geändert wird, BGBl. Nr. 302/1975, bereinigt werden.

Art. 139a B‑VG soll aus gegebenem Anlass sprachlich gestrafft werden.

Die Neufassung des Art. 140 Abs. 1 B‑VG bedingt eine Anpassung des Zitates in Art. 140 Abs. 3 letzter Satz.

Die vorgeschlagene Neufassung des Art. 144 bewirkt keine Änderung im Verhältnis zwischen Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof; der Verfassungsgerichtshof übt eine „Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit“ allerdings nicht mehr gegenüber Verwaltungsbehörden, sondern gegenüber den Verwaltungsgerichten aus. Das System der „Parallelbeschwerde“ wird beibehalten; gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte können daher sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.

Zu Z 46 (Art. 141 Abs. 1 lit. c), Z 47 (Art. 141 Abs. 1 lit. d bis f), Z 48 (Art. 141 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz) und Z 49 (Entfall des Art. 141 Abs. 3):

Da sich die Zahl der österreichischen Mitglieder im Europäischen Parlament seit dem EU-Beitritt im Jahr 1995 bereits mehrfach geändert hat, soll die für einen Antrag auf Mandatsverlust gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B‑VG erforderliche Anzahl der antragstellenden Mitglieder nicht mehr zahlenmäßig bestimmt sein, sondern sich aus dem Verhältnis zur Gesamtzahl der österreichischen Mitglieder im Europäischen Parlament ergeben (vgl. § 2 Abs. 2 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, wonach der Nationalrat über einen Antrag auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließt).

Die (grundsätzliche) Abschaffung des administrativen Instanzenzuges erfordert eine Anpassung des Art. 141 Abs. 1 lit. e B‑VG, wo von der „Erschöpfung des Instanzenzuges“ die Rede ist. Es erscheint allerdings nicht zweckmäßig, sich auf einen bloßen Entfall dieser Wortfolge zu beschränken: Von Ringhofer (Die österreichische Bundesverfassung [1977], 473 f) wurde nämlich darauf hingewiesen, dass es angesichts der Formulierung des Art. 141 Abs. 1 lit. e B‑VG bezweifelt werden könnte, ob der Verfassungsgerichtshof auch dann über den Verlust eines Gemeindevorstandsmandates zu befinden hat, wenn dieser Mandatsverlust nicht durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ausgesprochen wurde. Um diese Zweifelsfragen zu klären, wird vorgeschlagen, Art. 141 Abs. 1 lit. d B‑VG in Anlehnung an § 71 Abs. 1 zweiter Satz VfGG neu zu fassen.

Da nach dem vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 5 ua. Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sein sollen, erscheint es unerlässlich, Art. 141 Abs. 1 B‑VG so zu formulieren, dass an der Kompetenzgrenze zwischen den Verwaltungsgerichten und dem Verfassungsgerichtshof keine Zweifel aufkommen können. Der Entwurf schlägt daher vor, die bisher in Art. 141 Abs. 3 B‑VG enthaltenen Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofes betreffend Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen in eine neue lit. e zu transferieren und in einer neuen lit. f klarzustellen, dass der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung aller Bescheide zu erkennen hat, die in den Angelegenheiten der lit. a bis e ergehen (vgl. VfSlg. 15.816/2000 mwH). Hervorzuheben ist, dass die vorgeschlagene lit. e entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe zuletzt VfSlg. 18.220/2007) nicht nur Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung, sondern auch auf Grund der Landesverfassung oder in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (Art. 117 Abs. 8 B‑VG) umfasst.

Die folgenden Sätze des Art. 141 Abs. 1 B‑VG sind entsprechend anzupassen; Art. 141 Abs. 3 B‑VG kann entfallen, weil die näheren Regelungen über das Verfahren bei Anfechtung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (einschließlich von Regelungen über das „Zuwarten“ mit einer allfälligen Kundmachung im Hinblick auf eine solche Anfechtung) gemäß Art. 148 B‑VG bundesgesetzlich getroffen werden können.

Zu Z 52 (Art. 147 Abs. 8):

Siehe die Erläuterungen zu dem in Z 35 vorgeschlagenen Art. 134 Abs. 8.

Zu Z 55 (Art. 151 Abs. 42):

Der vorgeschlagene Art. 151 Abs. 42 enthält die für die Einrichtung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlichen Übergangsregelungen.

Die Z 1 und 2 enthalten Regelungen über die für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen einschließlich der Ernennung ihrer Mitglieder:

–      Die in Z 1 erster Satz genannten „organisatorischen und personellen Maßnahmen“ erfassen insb. auch die Ausschreibung der Stellen eines Präsidenten, Vizepräsidenten oder sonstigen Mitgliedes eines Verwaltungsgerichtes sowie die Aufnahme von nichtrichterlichen Bediensteten.

–      Gemäß Z 1 zweiter Satz ist für die erstmalige Ernennung der Mitglieder der Verwaltungsgerichte kein Dreiervorschlag der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes einzuholen (für den Präsidenten und den Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichtes besteht eine solche Verpflichtung nach dem in Z 35 vorgeschlagenen Art. 134 Abs. 2 und 3 ohnedies nicht).

–      Gemäß Z 2 haben die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, des Bundesvergabeamtes und des unabhängigen Finanzsenates ein Recht auf Ernennung zum Mitglied des jeweiligen Verwaltungsgerichtes, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweisen; ein Recht auf Ernennung in eine bestimmte Funktion (zB als Präsident oder Vizepräsident) besteht nicht. Das Recht auf Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof gilt auch für einen nach einer allfälligen Aufhebung durch einen dieser Gerichtshöfe im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid.

Z 3 regelt das In- und Außerkrafttreten. Mit 1. Jänner 2012 gelten die Verwaltungsgerichte als eingerichtet und der administrative Instanzenzug (grundsätzlich) als abgeschafft; ab diesem Zeitpunkt können daher (grundsätzlich) keine Berufungen oder Devolutionsanträge mehr erhoben werden.

Die Z 4 bis 8 regeln den eigentlichen Übergang der Zuständigkeit auf die Verwaltungsgerichte. Dieser erfolgt in zwei Stufen: Zugleich mit der Einrichtung der Verwaltungsgerichte sollen jene unabhängigen Rechtsmittelbehörden, deren Mitglieder einen Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Verwaltungsgericht haben (vgl. Z 2), aufgelöst und ihre Aufgaben auf die Verwaltungsgerichte übergehen. Alle übrigen unabhängigen Verwaltungsbehörden, die (zumindest teilweise) Aufgaben einer Rechtsmittelbehörde haben, sollen für eine Übergangszeit von einem Jahr ab Einrichtung der Verwaltungsgerichte bestehen bleiben und ihre anhängigen Verfahren weiterführen; nach Ablauf dieses Jahres sollen sie ebenfalls aufgelöst werden. Im Einzelnen ist zu diesem Übergang Folgendes zu sagen:

–      Gemäß Z 4 vollzieht sich mit 1. Jänner 2012 der erste Teil des Zuständigkeitsübergangs auf die Verwaltungsgerichte: Die unabhängigen Verwaltungsbehörden (das sind gemäß der in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffsbestimmung die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat) werden aufgelöst; die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei ihnen anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über. Dies gilt nur für Verfahren, die nach der neuen Rechtslage (vgl. den in Z 35 vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 1 und 2) in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen oder diesen zugewiesen werden können.

–      Gemäß Z 5 erster Satz treten die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2011 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden; diese Regelung erfasst nicht nur Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 und Art. 144 B‑VG, sondern alle Verfahren bei diesen Gerichtshöfen (insb. auch auf Antrag einer solchen unabhängigen Verwaltungsbehörde eingeleitete Normenprüfungsverfahren vor gemäß Art. 139 ff B‑VG beim Verfassungsgerichtshof).

–      Z 5 zweiter Satz sieht vor, dass das Verfahren nach der Aufhebung eines Bescheides einer unabhängigen Verwaltungsbehörde durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2012 vom zuständigen Verwaltungsgericht fortzuführen ist.

–      Z 6 ist vor dem Hintergrund des – ab 1. Jänner 2012 bereits in Kraft stehenden – Art. 130 Abs. 1 B‑VG zu sehen, wonach insb. über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 2) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsbehörden (Z 3) die Verwaltungsgerichte erkennen. Diese Bestimmung soll ein Jahr lang auf die sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden (dies sind gemäß der in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffsbestimmung die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden), deren Aufgaben (zumindest teilweise) auf die Verwaltungsgerichte übergehen sollen, nicht anzuwenden sein, ferner auf die Gemeindeaufsichtsbehörden (zumal das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten an die Stelle des Vorstellungsverfahrens treten soll). Gegen die Bescheide solcher Behörden (bzw. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) soll die Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof im selben Umfang offen stehen, in dem dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 der Fall war (also insb. nach Maßgabe des Art. 133 B‑VG in der bis dahin geltenden Fassung).

–      Gemäß Z 7 vollzieht sich mit 1. Jänner 2013 der zweite Teil des Zuständigkeitsübergangs auf die Verwaltungsgerichte: Die sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden werden aufgelöst; die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei ihnen anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über (vgl. die Erläuterungen zu Z 4). Soweit diesen Behörden auch Zuständigkeiten zukommen, die nicht gemäß Art. 130 Abs. 1 auf die Verwaltungsgerichte übergehen und diesen auch nicht gemäß Art. 130 Abs. 2 übertragen werden können, ist durch Gesetz zu regeln, von welchen Behörden diese Aufgaben künftig – allenfalls weisungsfrei (vgl. Art. 20 Abs. 2 B‑VG in der in den Z 6 und 7 vorgeschlagenen Fassung) – besorgt werden sollen; dabei können aufgelöste Behörden auch wieder errichtet werden.

–      Gemäß Z 8 erster Satz treten die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2011 anhängigen Verfahren an die Stelle der sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden (vgl. die Erläuterungen zu Z 5) und, jedoch beschränkt auf Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 und Art. 144 B‑VG, an die Stelle aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde (zumal nach dem vorgeschlagenen Art. 118 Abs. 4 in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Aufgaben der gemeindlichen Rechtsmittelbehörden grundsätzlich nicht auf die Verwaltungsgerichte übergehen). Unter „allen sonstigen Verwaltungsbehörden“ sind jedenfalls nicht die unabhängigen Verwaltungsbehörden (vgl. die vorgeschlagene Z 4) und die sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden (vgl. Z 7) gemeint. Zu Z 8 zweiter Satz vgl. die Erläuterungen zur vorgeschlagenen Z 5 zweiter Satz.

–      Gemäß Z 9 sollen die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang, insbesondere auch im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, durch Bundesgesetz getroffen werden können. In Betracht kommen etwa Regelungen für Fälle, in denen Bescheide vor dem Stichtag genehmigt (beschlossen), aber erst nach diesem zugestellt werden, sowie für Fälle, in denen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens Auswirkungen auf von bereits aufgelösten Behörden durchgeführte Verfahren oder von diesen erlassene Bescheide hat.

Zu Z 56 (Anlage):

Die in der Anlage vorgenommene Zuordnung einer Behörde zum Bund bzw. zu einem Land richtet sich danach, ob sie durch Bundes- oder Landesgesetz eingerichtet ist.

Zu Art. 2 (Aufhebung und Änderung einiger Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltener Verfassungsbestimmungen):

Zu Abs. 1 Z 1 (Aufhebung des Übergangsgesetzes 1929):

Seit dem 1. Jänner 2008 enthält das Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929, betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 393/1929, nur noch drei Bestimmungen (Art. II § 6 und § 11 sowie Art. VI). Der Entwurf schlägt vor, dieses Bundesverfassungsgesetz aus gegebenem Anlass zur Gänze aufzuheben.

Die vorgeschlagene Aufhebung des Art. II § 11 des Übergangsgesetzes 1929 steht in sachlichem Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Aufhebung des Art. 15 Abs. 5 B-VG.

Art. II § 6 des Übergangsgesetzes 1929 hat wegen § 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1948 über die Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg, BGBl. Nr. 175/1948, schon seit fast sechzig Jahren keine praktische finanzausgleichsrechtliche (vgl. VfSlg. 3071/1956) Bedeutung mehr.

Mit der Aufhebung der vorgenannten Bestimmungen kann auch die Vollziehungsklausel des Art. VI des Übergangsgesetzes 1929 entfallen.

Zu Abs. 1 Z 2 (Aufhebung des § 39 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes):

Da die Personalvertretungs-Aufsichtskommission aufgelöst werden soll (vgl. Art. 1 Z 55 [Art. 151 Abs. 42 Z 7] und 56 [A.12 der Anlage]), kann die Verfassungsbestimmung des § 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG), BGBl. Nr. 133, betreffend die Bestellung ihrer Mitglieder aufgehoben werden.

Zu Abs. 1 Z 3 (Aufhebung des § 19a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes):

Im Hinblick auf die (grundsätzliche) Abschaffung des administrativen Instanzenzuges soll die Verfassungsbestimmung des § 19a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, betreffend die Berufungszuständigkeit der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (vgl. das Bundesberufungskommissionsgesetz – BBKG, Art. 2 des Bundessozialämterreformgesetzes – BSRG, BGBl. I Nr. 150/2002), aufgehoben werden.

Zu Abs. 1 Z 4 (Aufhebung des § 41a Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Abs. 1 Z 9 (Aufhebung des § 73 des Heeresdisziplinargesetzes 2002):

Im Hinblick auf die (grundsätzliche) Abschaffung des administrativen Instanzenzuges und die vorgeschlagene Auflösung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (vgl. Art. 1 Z 55 [Art. 151 Abs. 42 Z 7] und 56 [A.18 der Anlage]), können die Verfassungsbestimmungen des § 41a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des § 73 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – HDG 2002, BGBl. I Nr. 167, betreffend die Berufungszuständigkeiten der Berufungskommission aufgehoben werden.

Zu Abs. 1 Z 5 (Aufhebung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 276/1992) und Abs. 1 Z 8 (Aufhebung der §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des UFS-Gesetzes):

Die vorgeschlagenen Änderungen sind durch die in Art. 1 vorgeschlagene Neuregelung des Rechtsschutzes (Z 5) bzw. Änderung der Behördenorganisation (Z 7) bedingt.

Zu Abs. 1 Z 6 (Aufhebung der §§ 35 Abs. 2 und 38 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000):

Da die Datenschutzkommission aufgelöst werden soll (vgl. Art. 1 Z 55 [Art. 151 Abs. 42 Z 7] und 56 [A.25 der Anlage]), können die Verfassungsbestimmungen des § 35 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, betreffend ihre Zuständigkeit und ihre Organisation und Geschäftsführung aufgehoben werden.

Zu Abs. 1 Z 7 (Aufhebung des § 16 Abs. 1 und 3a Energie-Regulierungsbehördengesetz):

Da die Energie-Control Kommission aufgelöst werden soll (vgl. Art. 1 Z 55 [Art. 151 Abs. 42 Z 7] und 56 [A.27 der Anlage]), sollen auch die Verfassungsbestimmungen des § 16 Abs. 1 und 3a des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2006, betreffend ihre Aufgaben bzw. einen besonderen Fall einer „sukzessiven Kompetenz“ aufgehoben werden.

Zu Abs. 1 Z 10 (Aufhebung der §§ 291 Abs. 3 und 294 Abs. 2 Z 3 des Bundesvergabegesetzes 2006):

Da das Bundesvergabeamt aufgelöst werden soll (vgl. Art. 1 Z 55 [Art. 151 Abs. 42 Z 4]), können die Verfassungsbestimmungen des § 291 Abs. 3 und des § 294 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, betreffend die sinngemäße Geltung des Art. 89 B‑VG für das Bundesvergabeamt und einen bestimmten Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft im Bundesvergabeamt aufgehoben werden.

Zu Abs. 3 (Änderung des § 66 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes):

Da der unabhängige Finanzsenat aufgelöst werden soll (vgl. Art. 1 Z 55 [Art. 151 Abs. 42 Z 4]), soll die in § 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG.), BGBl. Nr. 129, vorgesehene Weisungsfreistellung auf die Mitglieder der Spruchsenate der Finanzstrafbehörden beschränkt werden.