Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

„Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Gegenstand

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

§ 3.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 4.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Aufnahme in die Schule

§ 5.

Aufnahme als ordentlicher Studierender

§ 6.

Aufnahme als außerordentlicher Studierender

§ 7.

Aufnahmsverfahren

3. Abschnitt
Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 8.

Prüfungstermine

§ 9.

Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 10.

Prüfungsergebnis

4. Abschnitt
Unterrichtsordnung

§ 11.

Lehrfächerverteilung

§ 12.

Studienangebot, Studienplan

§ 13.

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

§ 14.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

§ 15.

Schulveranstaltungen

§ 16.

Unterrichtsmittel

§ 17.

Unterrichtssprache

5. Abschnitt
Unterrichtsarbeit und Studierendenbeurteilung

§ 18.

Unterrichts- und Bildungsarbeit

§ 19.

Leistungsfeststellung

§ 20.

Leistungsbeurteilung

§ 21.

Modulbeurteilung

§ 22.

Information der Studierenden

§ 23.

Kolloquien

§ 23a.

Modulprüfungen

§ 24.

Zeugnisse

§ 25.

Schulbesuchsbestätigung

6. Abschnitt
Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen

§ 27.

Erfolgreicher Abschluss

§ 28.

Freiwilliges Wiederholen von Modulen

§ 30.

Anrechnungen bei Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)

7. Abschnitt
Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

§ 31.

Höchstdauer des Schulbesuches

§ 32.

Beendigung des Schulbesuches

8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen; Externistenprüfungen

§ 33.

Abschließende Prüfungen

§ 34.

Prüfungskommission

§ 35.

Prüfungstermine

§ 36.

Zulassung zur Prüfung

§ 37.

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 38.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 39.

Prüfungszeugnisse

§ 40.

Wiederholen von Teilprüfungen

§ 41.

Zusatzprüfungen

§ 42.

Externistenprüfungen

9. Abschnitt
Schulordnung

§ 43.

Pflichten der Studierenden

§ 44.

Hausordnung

§ 45.

Fernbleiben von der Schule

§ 46.

Ausschluss von der Schule

10. Abschnitt
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

§ 47.

Lehrer

§ 48.

Kustos

§ 49.

Werkstättenleiter und Bauhofleiter

§ 51.

Abteilungsvorstand und Fachvorstand

§ 52.

Studienkoordinator

§ 53.

Schulleiter

§ 54.

Lehrerkonferenzen

11. Abschnitt
Schule und Studierende

§ 55.

Rechte der Studierenden

§ 56.

Studierendenvertreter

§ 57.

Wahl der Studierendenvertreter

§ 58.

Schulgemeinschaftsausschuss

12. Abschnitt
Erweiterte Schulgemeinschaft

§ 59.

Kuratorium

13. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

§ 60.

Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Studierenden

§ 61.

Verfahren

§ 62.

Berufung

§ 63.

Entscheidungspflicht

§ 64.

Ersatzbestätigung für verlorene Zeugnisse

§ 65.

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

14. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 66.

Kundmachung von Verordnungen

§ 67.

Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

§ 68.

Schlussbestimmungen

§ 69.

Inkrafttreten

§ 70.

Vollziehung

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. bis 3. ….

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. bis 3. ….

           4. unter Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes das selbständige Erarbeiten von Lerninhalten durch die Studierenden in Individualphasen sowie das gemeinsame Erarbeiten von Lerninhalten im Klassenverband (Sozialphasen).

           4. unter Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes das selbständige Erarbeiten von Lerninhalten durch die Studierenden in Individualphasen sowie das gemeinsame Erarbeiten von Lerninhalten in Sozialphasen.

 

           5. unter Modulen lehrplanmäßig in einem Semester vorgesehene Unterrichtsgegenstände.

Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf Klassen an Schulen für Berufstätige abgestellt wird, gilt für jedes Halbjahr die Zahl der Studierenden geteilt durch 23 als eine Klasse im Sinne dieser Bestimmungen.

§ 5. (1) Als ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

           1. bis 3.

(2) ….

§ 5. (1) Als ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

           1. bis 3.

(2) ….

(3) Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung der Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, daß er die Lerninhalte der betreffenden Semester erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen:

 

           1. bei lehrplanmäßig abgeschlossenen Pflichtgegenständen durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses und

           2. bei lehrplanmäßig nicht abgeschlossenen Pflichtgegenständen auch durch entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes.

 

Aufnahme als außerordentlicher Studierender

§ 6. (1) Als außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

           1. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 nicht erfüllt und

           2. wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.

Aufnahme als außerordentlicher Studierender

§ 6. (1) Als außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

           1. die Aufnahme zum Besuch einzelner Module anstrebt oder

           2. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 nicht erfüllt und wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.

(2) Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.

(2) Zum Besuch einzelner Module gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen außerordentliche Studierende nur unter Beachtung der Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Z 5 sowie weiters dann aufgenommen werden. Weiters dürfen dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- oder Personalaufwendungen verursacht werden.

(3) Die Aufnahme kann für alle oder einzelne Unterrichtsgegenstände erfolgen. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Studierende nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassen- oder Gruppenteilung erforderlich ist.

(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.

(4) Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.

(4) Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.

(5) Studierende, die als ordentliche Studierende nicht zum Aufsteigen berechtigt sind, dürfen in ein höheres Semester der gleichen Ausbildung nicht als außerordentliche Studierende aufgenommen werden.

 

§ 7. (1) Für die Aufnahme hat der Schulleiter eine Frist zur Anmeldung festzulegen und für jedes Semester in geeigneter Weise bekanntzumachen. Eine Aufnahme von nach der Frist angemeldeten Studierenden ist zulässig, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist.

(2) bis (4) …

§ 7. (1) Für die Aufnahme hat der Schulleiter eine Frist zur Anmeldung festzulegen und für jedes Halbjahr in geeigneter Weise bekanntzumachen. Eine Aufnahme von nach der Frist angemeldeten Studierenden ist zulässig, wenn dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- oder Personalaufwendungen verursacht werden.

(2) bis (4) …

§ 9. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und den lehrplanmäßigen Anforderungen der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) die Prüfungsgebiete sowie die Prüfungsformen der Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie nähere Durchführungsbestimmungen festzulegen.

(2) …

§ 9. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und den lehrplanmäßigen Anforderungen der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) die Prüfungsgebiete sowie die Prüfungsformen der Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie nähere Durchführungsbestimmungen festzulegen.

(2) …

Klassenbildung, Lehrfächerverteilung

§ 11. (1) Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen einzuteilen (Klassenbildung).

(2) Der Schulleiter hat für jedes Semester die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiemit vereinbarer Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(3) Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

Lehrfächerverteilung

§ 11. (1) Der Schulleiter hat für jedes Halbjahr die Wochenstunden der Module den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiermit vereinbarter Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(2) Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

Stundenplan

§ 12. (1) Der Schulleiter hat einen Plan über die Aufteilung der in den jeweiligen Semestern lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen.

Studienangebot, Studienplan

§ 12. (1) Der Schulleiter hat in jedem Halbjahr sämtliche Module jeder Ausbildung unter Hinzufügung jedenfalls der in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Ergänzungen als Studienangebot für das darauffolgende Halbjahr in geeigneter Weise kundzumachen. Dabei ist festzulegen, ob oder welche Module der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen sein müssen, um ein Modul des Studienangebotes rechtsgültig wählen und besuchen zu können.

(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung des Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) anzuordnen. Die Studierenden sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(2) Aufnahmsbewerber sowie Studierende haben binnen vom Schulleiter gemeinsam mit dem Studienangebot festzulegender und kundzumachender Fristen aus dem Studienangebot jene Module auszuwählen und bekannt zu geben, deren Besuch sie anstreben.

 

(3) Der Schulleiter hat spätestens in der letzten Woche jedes Halbjahres für das folgende Halbjahr jene Module festzulegen, welche verbindlich angeboten und durchgeführt werden (Studienplan). Die Studierenden gelten entsprechend ihrer Bekanntgaben gemäß Abs. 2 als für die jeweiligen Module angemeldet. Spätere Anmeldungen zu Modulen des Studienplanes sind zulässig und können nach Maßgabe räumlicher und personeller Möglichkeiten vom Schulleiter bestätigt oder zurückgewiesen werden.

 

(4) Der Studienplan gemäß Abs. 3 hat als Bezeichnung der Module die Bezeichnung des entsprechenden Unterrichtsgegenstandes gemäß dem Lehrplan sowie weiters jedenfalls

           1. das Semester (gemäß dem Lehrplan), welchem ein Modul zuzuordnen ist,

           2. die Wochenstundenzahl jedes Moduls und

           3. die Anzahl der in einem Modul vorgesehenen Schularbeiten sowie allenfalls sonstiger Prüfungsmodalitäten

zu enthalten. Wenn es aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, sind vorübergehende Änderungen des Studienplanes (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) anzuordnen. Die Studierenden sind von jeder Änderung des Studienplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Der Studienplan sowie jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

§ 13. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Studierenden zwischen diesen innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist zu wählen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Studierenden nach Einräumung eines Anhörungsrechtes einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Semester, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

§ 13. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Studierenden zwischen diesen innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist zu wählen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Studierenden nach Einräumung eines Anhörungsrechtes einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt vorbehaltlich der nachstehenden Absätze für das gesamte Studium.

(2) Bei späterem Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes ist innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist eine Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester des neu gewählten alternativen Pflichtgegenstandes abzulegen. § 5 Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz findet Anwendung.

(2) Wird ein vom Studierenden begonnener alternativer Pflichtgegenstand in einem späteren Halbjahr nicht geführt, so kann der Studierende

           1. einen gegebenenfalls angebotenen Freigegenstand besuchen oder

           2. Modulprüfungen (§ 23a) oder Externistenprüfungen (§ 42) ablegen.

(3) Wird ein vom Studierenden begonnener alternativer Pflichtgegenstand in einem weiterführenden Semester nicht geführt, so kann der Studierende

           1. einen gegebenenfalls geführten Freigegenstand besuchen oder

           2. Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Semester ablegen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in einem Pflichtgegenstand Wahlmöglichkeiten bestehen (zB Lebende Fremdsprache, Instrumentalunterricht).

(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn in einem Pflichtgegenstand Wahlmöglichkeiten bestehen (zB Lebende Fremdsprache, Instrumentalunterricht).

(4) Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser

           1. aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann, oder

           2. durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Hochschule oder Universität oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes erlangt hat bzw. einen der betreffenden verbindlichen Übung entsprechenden Unterrichtsgegenstand besucht hat, oder

           3. an berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung eine Befreiung vom praktischen Unterricht in jenen Werkstätten beantragt, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.

Eine Befreiung gemäß Z 1 ist nur zulässig, wenn die Bildungsaufgaben einschließlich der mit dem Besuch verbundenen Berechtigungen grundsätzlich auch ohne den Besuch des betreffenden Pflichtgegenstandes oder der betreffenden verbindlichen Übung erreicht werden können; wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Befreiung nur mit der Auflage eines Kolloquiums zulässig, sofern nach der Bildungsaufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der Nachweis durch ein Kolloquium erfolgen kann.

(5) Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien,

 

           1. wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann, oder

 

           2. wenn der Studierende

                a) durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, Hochschule oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes erlangt hat bzw. einen der betreffenden verbindlichen Übung entsprechenden Unterrichtsgegenstand besucht hat,

 

               b) ein Kolloquium (§ 23) über den Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes mit Erfolg ablegt oder

 

                c) an berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlußprüfung eine Befreiung vom praktischen Unterricht in jenen Werkstätten beantragt, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.

 

Eine Befreiung gemäß Z 1 ist nur zulässig, wenn die Bildungsaufgaben einschließlich der mit dem Besuch verbundenen Berechtigungen grundsätzlich auch ohne den Besuch des betreffenden Pflichtgegenstandes oder der betreffenden verbindlichen Übung erreicht werden kann; wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Befreiung nur mit der Auflage eines Kolloquiums im Sinne der Z 2 lit. b zulässig, sofern nach der Bildungsaufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der Nachweis durch ein Kolloquium erfolgen kann.

 

§ 14. (1) Die Studierenden können sich innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Semester.

§ 14. (1) Die Studierenden können sich innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Halbjahr.

(2) Sofern ein Förderunterricht vorgesehen ist, können sich Studierende nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer oder zur Vorbereitung auf eine Einstufungsprüfung zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.

(2) Sofern ein Förderunterricht vorgesehen ist, können sich Studierende nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den das betreffende Modul unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.

§ 15. (1) …

(2) Für die Durchführung von Schulveranstaltungen stehen fünf Tage pro Semester, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie jedoch zehn Tage pro Semester zur Verfügung, welche nach der Anzahl der Semester zusammengefaßt und während der gesamten Ausbildung beliebig konsumiert werden können.

(3) bis (5) …

§ 15. (1) …

(2) Für die Durchführung von Schulveranstaltungen stehen fünf Tage pro Halbjahr, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie jedoch zehn Tage pro Halbjahr zur Verfügung, welche nach der Anzahl der Halbjahre zusammengefasst und während der gesamten Ausbildung beliebig konsumiert werden können.

(3) bis (5) …

§ 16. (1) …

(2) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen oder vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als den Anforderungen des Abs. 1 entsprechend für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind.

§ 16. (1) …

(2) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen oder vom zuständigen Bundesminister als den Anforderungen des Abs. 1 entsprechend für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind.

§ 17. (1) bis (2) …

(3) Darüber hinaus kann die Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen, wenn dies

           1. wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder

           2. zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen

zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine zugänglichkeit gemäß § 4 des Schulorganisationsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen.

(4) …

§ 17. (1) bis (2) …

(3) Darüber hinaus kann die Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen, wenn dies

           1. wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder

           2. zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen

zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine zugänglichkeit gemäß § 4 des Schulorganisationsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Module beziehen.

(4) …

§ 18. (1) bis (3) …

(4) Sofern in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes vorgesehen ist, sind Lerninhalte festzulegen, die von den Studierenden auf der Grundlage der Unterrichtsarbeit (Sozialphase) sowie von zur Verfügung gestelltem Lernmaterial in der Individualphase selbständig zu erarbeiten sind. Die von den Studierenden in der Individualphase erarbeiteten Lerninhalte sind in die Sozialphase so einzubeziehen, daß alle Studierenden im Klassenverband daraus Nutzen ziehen können.

§ 18. (1) bis (3) …

(4) Sofern in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes vorgesehen ist, sind Lerninhalte festzulegen, die von den Studierenden auf der Grundlage der Unterrichtsarbeit (Sozialphase) sowie von zur Verfügung gestelltem Lernmaterial in der Individualphase selbständig zu erarbeiten sind. Die von den Studierenden in der Individualphase erarbeiteten Lerninhalte sind in die Sozialphase so einzubeziehen, daß alle Studierenden der Sozialphase daraus Nutzen ziehen können.

§ 19. (1) Der Lehrer hat den Zeitpunkt, die Form, den Umfang und die Dauer von Leistungsfeststellungen nach den Anforderungen des Lehrplanes, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes sowie dem Stand des Unterrichtes festzulegen. Die Terminisierung von schriftlichen Leistungsfeststellungen hat durch die betreffenden Lehrer in koordinierter Weise zu erfolgen; die Terminisierung von lehrplanmäßig vorgesehenen Schularbeiten ist den Studierenden innerhalb der ersten drei Wochen eines Semesters bekanntzugeben.

(2) …

§ 19. (1) Der Lehrer hat den Zeitpunkt, die Form, den Umfang und die Dauer von Leistungsfeststellungen nach den Anforderungen des Lehrplanes, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes sowie dem Stand des Unterrichtes festzulegen. Die Terminisierung von schriftlichen Leistungsfeststellungen hat durch die betreffenden Lehrer in koordinierter Weise zu erfolgen; die Terminisierung von lehrplanmäßig vorgesehenen Schularbeiten ist den Studierenden innerhalb der ersten drei Wochen eines Halbjahres bekanntzugeben.

(2) …

Leistungsbeurteilung für ein Semester

§ 21. (1) Die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Unterrichtsgegenstand für ein ganzes Semester erfolgt durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes unter Zugrundelegung aller in dem betreffenden Semester erbrachten Leistungen.

Modulbeurteilung

§ 21. (1) Die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Modul erfolgt durch den Lehrer des betreffenden Moduls unter Zugrundelegung aller in dem Modul erbrachten Leistungen.

(2) Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Semesters eine Leistungsfeststellung (§ 19) anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand für das betreffende Semester nicht zu beurteilen.

(2) Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Halbjahres eine Leistungsfeststellung (§ 19) anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Modul nicht zu beurteilen.

(3) Auf Wunsch des Studierenden ist einmal im Semester eine Leistungsfeststellung (§ 19) durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.

(3) Auf Wunsch des Studierenden ist in jedem Modul eine Leistungsfeststellung (§ 19) durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

§ 22. (1) Die Beurteilungen einzelner Leistungen sind dem Studierenden unverzüglich nach Auswertung einer Leistungsfeststellung durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bekanntzugeben.

(2) …

§ 22. (1) Die Beurteilungen einzelner Leistungen sind dem Studierenden unverzüglich nach Auswertung einer Leistungsfeststellung durch den Lehrer des betreffenden Moduls bekanntzugeben.

(2) …

(3) Wenn die Leistungen des Studierenden auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand nicht oder mit „Nicht genügend” zu beurteilen wären, ist ihm dies unverzüglich mitzuteilen und vom Klassenvorstand, vom unterrichtenden Lehrer oder vom Studienkoordinator Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung zu beraten.

(4) …

(3) Wenn die Leistungen des Studierenden auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Modul nicht oder mit „Nicht genügend” zu beurteilen wären, ist ihm dies unverzüglich mitzuteilen und vom unterrichtenden Lehrer oder vom Studienkoordinator Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung zu beraten.

(4) …

§ 23. (1) Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen für das Semester nicht oder mit „Nicht genügend” beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Pflichtgegenständen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.

(2) Prüfer ist der den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrer oder im Verhinderungsfall ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.

(3) …

§ 23. (1) Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend” beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Pflichtgegenständen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.

(2) Prüfer ist der das Modul zuletzt unterrichtende Lehrer oder im Verhinderungsfall ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.

(3) …

(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind durch den Prüfer (die Prüfer) festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.

(5) …

(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer (die Prüfer) festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist.

(5) …

(6) Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch den Prüfer und ist als Leistungsbeurteilung für das ganze (die jeweiligen) Semester festzusetzen. § 20 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.

(6) Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch den Prüfer und ist als Leistungsbeurteilung für das Modul bzw. für die Module festzusetzen. § 20 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.

(7) Eine einmalige Wiederholung eines negativ beurteilten Kolloquiums ist zulässig. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung.

(8) Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. Der Prüfer (Abs. 3) hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.

(9) …

(7) Nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Kolloquien dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung.

(8) Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. Der Prüfer (Abs. 2) hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.

(9) …

 

Modulprüfungen

§ 23a. Über einzelne Module kann auf Antrag des Studierenden auch ohne Besuch des Moduls bis zum Ende des Halbjahres, welches von seiner Zahl dem vorletzten Semester der Ausbildung entspricht, eine Modulprüfung abgelegt werden. Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. § 23 Abs. 3 bis 6, 8 und 9 finden Anwendung. Eine Wiederholung von Modulprüfungen ist nicht zulässig.

Semesterzeugnis, Abschlußzeugnis

§ 24. (1) Am Ende eines erfolgreich abgeschlossenen Semesters ist dem Studierenden ein Zeugnis über das betreffende Semester (Semesterzeugnis) auszustellen. Wurde das Semester nicht erfolgreich abgeschlossen, ist dem Studierenden auf seinen Antrag ein Semesterzeugnis auszustellen.

Zeugnisse

§ 24. (1) Dem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.

(2) Wurde ein Semester nach Ablegung von Kolloquien oder nach Wiederholung des Semesters oder von Pflichtgegenständen erfolgreich abgeschlossen, ist ein Semesterzeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen beim Kolloquium bzw. – im Falle der Wiederholung – die jeweils bessere Beurteilung der Pflichtgegenstände enthält.

(2) Jedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:

           1. die Bezeichnung der Schule,

           2. die Personalien des Studierenden,

           3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,

           4. das Modul oder die Module (Unterrichtsgegenstand, Semester, Wochenstunden),

           5. die Modulbeurteilung oder die Modulbeurteilungen,

           6. Teilnahmevermerke bei verbindlichen und unverbindlichen Übungen,

           7. Vermerke über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen,

           8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes) und des unterrichtenden Lehrers, Rundsiegel der Schule.

(3) Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:

           1. die Bezeichnung der Schule,

           2. die Personalien des Studierenden,

           3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,

           4- das besuchte Semester,

           5. die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters,

           6. bei Pflichtgegenständen und Freigegenständen die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 21),

           7. einen Teilnahmevermerk bei verbindlichen und unverbindlichen Übungen,

           8. einen Vermerk über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen,

           9. einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (§ 35 Abs. 4) und über die Beurteilung der/des Prüfungsgebiete/s,

         10. einen Vermerk über die Berechtigung oder die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Semester und

         11. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes) und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.

(3) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.

(4) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des letzten Semesters (§ 27) ist ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlußzeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.

(4) Für die Formulare von Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

(5) Für die Zeugnisformulare für Semester- und Abschlußzeugnisse sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

 

Schulbesuchsbestätigung

§ 25. (1) Wenn ein Studierender vor Ablauf eines Semesters aus einer Schule ausscheidet, ist auf seinen Antrag eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen..

Schulbesuchsbestätigung

§ 25. (1) Auf Antrag eines Studierenden ist ihm der Besuch der Schule zu bestätigen (Schulbesuchsbestätigung).

(2) Die Schulbesuchsbestätigung hat einen Hinweis auf das vorzeitige Ausscheiden aus der Schule zu enthalten. Die Leistungsbeurteilung (§ 20) bezieht sich auf die vom Studierenden bis zum Ausscheiden aus der Schule erbrachten Leistungen.

(2) Im Falle des Ausscheidens aus der Schule hat die Schulbesuchsbestätigung einen Hinweis auf das Ausscheiden aus der Schule zu enthalten.

(3) § 24 Abs. 3 und 5 findet Anwendung.

(3) § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 8 sowie Abs. 4 finden Anwendung.

6. Abschnitt

Aufsteigen, Wiederholen

6. Abschnitt

Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen

Aufsteigen

§ 26. (1) Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Dies gilt nicht, wenn er

           1. über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit ”Nicht genügend” beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluss eines Kolloquiums nachweisen kann und

           2. an allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige außerdem in mehr als drei Pflichtgegenständen nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.

 

(2) Über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden.

 

Erfolgreicher Abschluß des letzten Semesters

§ 27. (1) Das letzte Semester einer Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen des Studierenden in allen Pflichtgegenständen der gesamten Ausbildung positiv beurteilt worden sind.

Erfolgreicher Abschluss

§ 27. (1) Eine Ausbildung, die nicht mit einer abschließenden Prüfung beendet wird, ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jedes Modul (vorbehaltlich einer allfälligen Befreiung gemäß § 13 Abs. 4 oder einer Anrechnung gemäß § 30) positiv beurteilt wurde.

(2) Wenn ein Studierender an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Semester ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Kolloquium nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Bei Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen des Kolloquiums ist der Studierende in diesem Pflichtgegenstand für das betreffende Semester nicht zu beurteilen.

(2) Wenn ein Studierender an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Moduls ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Modul geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Kolloquium nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Bei Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen des Kolloquiums ist der Studierende in diesem Modul nicht zu beurteilen.

(3) Über den nicht erfolgreichen Abschluß des letzten Semesters hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden, sofern der Studierende nicht gemäß § 36 Abs. 1 zur abschließenden Prüfung zugelassen wird.

 

Wiederholen von Semestern und von Pflichtgegenständen

§ 28. (1) Ein Studierender, der in einem Pflichtgegenstand für das Semester nicht oder mit ”Nicht genügend” beurteilt wurde, ist zum höchstens zweimaligen Wiederholen des betreffenden Semesters oder des nicht oder mit ”Nicht genügend” beurteilten Pflichtgegenstandes berechtigt. Eine dritte Wiederholung kann auf Ansuchen des Studierenden vom Schulleiter bei Vorliegen wichtiger Gründe bewilligt werden.

Freiwilliges Wiederholen von Modulen

§ 28. (1) Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Modul darf höchstens ein Mal in einem weiteren Halbjahr inskribiert und besucht werden. Werden die Leistungen in diesem Modul nach dessen Wiederholung nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfällt die zweite Wiederholungsmöglichkeit eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.

(2) Wenn das betreffende Semester im folgenden Halbjahr nicht geführt wird, dann ist der Studierende berechtigt, das unmittelbar vorangegangene Semester freiwillig zu wiederholen, sofern dadurch eine Klassen- oder Gruppenteilung nicht erforderlich wird.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Schulleiter eine weitere Wiederholung eines gemäß Abs. 1 besuchten und nicht erfolgreich abgeschlossenen Moduls bewilligen. Werden die Leistungen in diesem Modul abermals nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfallen sämtliche Wiederholungsmöglichkeiten eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.

Überspringen eines Semesters

§ 29. (1) Ein Studierender ist auf sein Ansuchen in das übernächste Semester aufzunehmen, wenn er auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht im übernächsten Semester aufweist. Pflichtgegenstände, die in dem zu überspringenden Semester abgeschlossen werden, gelten als nicht beurteilt; § 26 Abs. 1 Z 1 findet Anwendung.

(2) Über das Ansuchen des Studierenden entscheidet eine aus den Lehrern der Klasse bestehende Lehrerkonferenz. Dem Studierenden ist im Rahmen der Beratung über seinen Antrag durch die Lehrerkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)

§ 30. Für den Übertritt in ein höheres Semester einer anderen Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung) ist neben der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses aller Pflichtgegenstände der vorangegangenen Semester der angestrebten Ausbildung erforderlich. § 5 Abs. 3 findet Anwendung.

Anrechnungen beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)

§ 30. Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Modulen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Hochschule oder Universität oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Moduls erlangt hat.

§ 32. (1) Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:

           1. mit erfolgreichem Abschluß des lehrplanmäßig vorgesehenen letzten Semesters (§ 27) der betreffenden Ausbildung,

§ 32. (1) Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:

           1. mit erfolgreichem Abschluss (§ 27) der betreffenden Ausbildung,

           2. mit dem Zeitpunkt einer schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom Schulbesuch,

           2. mit dem Zeitpunkt einer schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom Schulbesuch,

           3. mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 31 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,

           3. mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 31 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,

           4. bei ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 sowie dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 oder

           4. mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist,

           5. mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 46 Abs. 1).

           5. mit dem Zeitpunkt, in dem die Leistungen des Studierenden bei der letztmöglichen Ablegung oder Wiederholung eines Kolloquiums nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden,

 

           6. bei Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 45 mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung, sofern diese nicht aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist oder

 

           7. mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 46 Abs. 1).

(2) Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist auf dem Semesterzeugnis (§ 24) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 25) ersichtlich zu machen.

(3) bis (4) …

(2) Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist dem Studierenden mittels schriftlicher Entscheidung nachweislich mitzuteilen und auf dem Zeugnis (§ 24) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 25) ersichtlich zu machen.

(3) bis (4) …

§ 34. (1) ….

(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission:

           1. …

           2. jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der ein Prüfungsgebiet der Vorprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Vorprüfung), der vorgezogenen Teilprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der vorgezogenen Teilprüfung) bzw. der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden Prüfungskandidaten bildet (Prüfer).

§ 34. (1) ….

(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission:

           1. …

           2. jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichtet haben, der ein Prüfungsgebiet der Vorprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Vorprüfung), der vorgezogenen Teilprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der vorgezogenen Teilprüfung) bzw. der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden Prüfungskandidaten bildet (Prüfer).

§ 35. (1) …

§ 35. (1) …

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

           1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten acht Wochen des letzten Semesters (Haupttermin),

           2. …

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

           1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten acht Wochen eines Halbjahres (Haupttermin),

           2. …

(4) Unter Bedachtnahme auf den Lehrplan können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Studierenden vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 1) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen wurden. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 am Ende desjenigen Semesters, in dem der Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. § 40 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Unter Bedachtnahme auf den Lehrplan können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Studierenden vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 1) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen wurden. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 am Ende desjenigen Halbjahres, in dem der Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. § 40 findet sinngemäß Anwendung.

§ 36. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die das letzte lehrplanmäßig vorgesehene Semester erfolgreich abgeschlossen haben (§ 27) oder die in diesem Semester in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit ”Nicht genügend” beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Semesterprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen. Sofern die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die Durchführung von Semesterprüfungen § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die Semesterprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.

§ 36. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben (§ 27) oder die in ihrem letzten Halbjahr in höchstens einem Modul nicht oder mit ”Nicht genügend” beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Modulprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen. Sofern die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die Durchführung von Modulprüfungen im Rahmen der abschließenden Prüfung § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die Modulprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.

§ 37. (1) …

(2) …

           1. bis 4.

§ 37. (1) …

(2) …

           1. bis 4.

           5. für Semesterprüfungen durch den Prüfer.

(3) bis (7) …

           5. für Modulprüfungen durch den Prüfer.

(3) bis (7) …

§ 38. (1) bis (3) …

§ 38. (1) bis (3) …

(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Semesterprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 34 der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Semesterprüfung) stimmberechtigt ist. Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden bei der Semesterprüfung bzw. im Falle des § 36 Abs. 1 letzter Satz in dem der Semesterprüfung entsprechenden Prüfungsgebiet (Teil des Prüfungsgebietes) ist als Leistungsbeurteilung für das ganze Semester festzulegen.

(5) …

(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Modulprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 34 der Lehrer des betreffenden Moduls (Prüfer der Modulprüfung) stimmberechtigt ist. Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden bei der Modulprüfung bzw. im Falle des § 36 Abs. 1 letzter Satz in dem der Modulprüfung entsprechenden Prüfungsgebiet (Teil des Prüfungsgebietes) ist als Leistungsbeurteilung für das betreffende Modul festzulegen.

(5) …

§ 39. (1) …

(2) …

           1. bis 4. …

§ 39. (1) …

(2) …

           1. bis 4. …

           5. die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Semesterprüfung mit „Nicht genügend“;

           6. bis 8. …

           5. die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Modulprüfung mit „Nicht genügend“;

           6. bis 8. …

(3) Im Falle der Neufestlegung der Semesterbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 zumindest mit „Genügend" ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Semesterzeugnis auszustellen.

(4) …

(3) Im Falle der Neufestlegung der Modulbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 zumindest mit „Genügend" ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein Modulnachweis auszustellen.

(4) …

§ 42. (1) Sofern vergleichbare Lehrpläne entsprechender Tagesformen nicht bestehen, können Externistenprüfungen abgelegt werden

           1. über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände,

           2. über einzelne Semester,

           3. über eine Ausbildung, sofern nicht Z 4 in Betracht kommt, oder

           4. als Prüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen.

(2) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes während einzelner oder aller Semester der Ausbildungsdauer.

§ 42. (1) Sofern vergleichbare Lehrpläne entsprechender Tagesformen nicht bestehen, können Externistenprüfungen abgelegt werden

           1. über den Lehrstoff einzelner oder aller Module von Unterrichtsgegenständen,

           2. über eine Ausbildung, sofern nicht Z 3 in Betracht kommt, oder

           3. als Prüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen.

(2) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen den gesamten Lehrstoff des bzw. der Module des betreffenden Unterrichtsgegenstandes.

(3) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen den Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der jeweiligen Ausbildung während des betreffenden Semesters.

 

(4) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 3 umfassen den Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung während der gesamten Ausbildungsdauer.

(4) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen den Lehrstoff aller Module aller Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung.

(5) Auf Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 4 finden die §§ 33 und 37 Anwendung. Vor dem Antritt zur Externistenprüfung sind Zulassungsprüfungen über den Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung abzulegen, die nicht Prüfungsgebiete der Vor- oder der Hauptprüfung sind. Zulassungsprüfungen sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer abzulegen.

(5) Auf Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 3 finden die §§ 33 und 37 Anwendung. Vor dem Antritt zur Externistenprüfung sind Zulassungsprüfungen über den Lehrstoff aller Module aller Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung abzulegen, die nicht Prüfungsgebiete der Vor- oder der Hauptprüfung sind. Zulassungsprüfungen sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer abzulegen.

(6) Externistenprüfungen gemäß

           1. …

           2. Abs. 1 Z 2 und 3 sind vor einer Prüfungskommission unter Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm bestimmten Lehrers als Vorsitzenden, der als Prüfer je ein für jedes Prüfungsgebiet vom Schulleiter zu bestellender Lehrer angehört,

           3. Abs. 1 Z 4 sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung § 34 gilt,

abzulegen.

(7) bis (8) …

(6) Externistenprüfungen gemäß

           1. …

           2. Abs. 1 Z 2 sind vor einer Prüfungskommission unter Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm bestimmten Lehrers als Vorsitzenden, der als Prüfer je ein für jedes Prüfungsgebiet vom Schulleiter zu bestellender Lehrer angehört,

           3. Abs. 1 Z 3 sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung § 34 gilt,

abzulegen.

(7) bis (8) …

(9) In den einzelnen Prüfungsgebieten von Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nach den Inhalten der Prüfungsgebiete die Aufgabenstellungen jedenfalls durch den Prüfer und die Prüfungsformen bei Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 durch den Prüfer und im Übrigen durch die Prüfungskommission festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.

(9) In den einzelnen Prüfungsgebieten von Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nach den Inhalten der Prüfungsgebiete die Aufgabenstellungen jedenfalls durch den Prüfer und die Prüfungsformen bei Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 durch den Prüfer und im Übrigen durch die Prüfungskommission festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.

(10) Prüfungskandidaten, die bei einer Externistenprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder bei einer Zulassungsprüfung gemäß Abs. 5 negativ beurteilt wurden, sind auf ihren Antrag zu höchstens zwei Wiederholungen der Prüfung zuzulassen.

(11) bis (12) …

(10) Prüfungskandidaten, die bei einer Externistenprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 oder bei einer Zulassungsprüfung gemäß Abs. 5 negativ beurteilt wurden, sind auf ihren Antrag zu höchstens zwei Wiederholungen der Prüfung zuzulassen.

(11) bis (12) …

§ 43. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (§ 18) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, an Schulveranstaltungen teilzunehmen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

§ 43. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Schulgemeinschaft mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (§ 18) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, an Schulveranstaltungen teilzunehmen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

Fernbleiben von der Schule

§ 45. (1) Ein Studierender gilt als gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 vom Schulbesuch abgemeldet,

           1. wenn er länger als zwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht fernbleibt, ohne sein Fernbleiben zu begründen, und

           2. wenn auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung, weiterhin Studierender der Schule bleiben zu wollen, innerhalb von zwei Wochen nicht bei der Schule eintrifft.

Die Wiederaufnahme des Studierenden ist nur dann zulässig, wenn die Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

(2) Abs. 1 Z 1 findet auf Fernstudierende nur hinsichtlich der Sozialphase Anwendung.

Fernbleiben von der Schule

§ 45. Wenn ein Studierender länger als zwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht in den Sozialphasen fernbleibt, ohne sein Fernbleiben zu begründen, ist er schriftlich aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen eine Erklärung darüber abzugeben, ob er Studierender der Schule bleiben will.

§ 47. (1) …

(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktion eines Klassenvorstandes oder eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

§ 47. (1) …

(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls besondere Funktionen (zB eines Studienkoordinators) oder die Mitgliedschaft einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

Klassenvorstand

§ 50. (1) Der Schulleiter hat für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.

(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern

           1. die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Studierenden,

           2. die Koordination der Bildungsarbeit,

           3. die Beratung der Studierenden in unterrichtlicher Hinsicht,

           4. die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben und

           5. die Führung der Amtsschriften.

 

Studienkoordinator

§ 52. Studienkoordinatoren haben die Studierenden von mehrjährigen Schulformen in allgemeinen Studienangelegenheiten zu betreuen und die pädagogische Arbeit unter Bedachtnahme auf besondere Situationen der Studierenden (insbesondere auch bei Fernunterricht) zu koordinieren. An welchen Schulformen Studienkoordinatoren zu bestellen sind, hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben, die Studierendenzahl und sonstige Funktionsträger festzulegen. Die Bestellung obliegt dem Schulleiter.

Studienkoordinator

§ 52. (1) Studienkoordinatoren haben die Studierenden von mehrjährigen Schulformen in allgemeinen Studienangelegenheiten zu betreuen, unterrichtsorganisatorische Aufgaben wahrzunehmen, die gesamte Bildungsarbeit in den Studiengängen zu koordinieren und die jeweiligen Amtsschriften zu führen. An welchen Schulformen Studienkoordinatoren zu bestellen sind, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben, die Studierendenzahl und sonstige Funktionsträger festzulegen. Die Bestellung obliegt dem Schulleiter.

(2) Studienkoordinatoren haben die Studierenden bei allen individuellen Entscheidungen der Schullaufbahn, insbesondere auch bei der Inskription von Modulen, beim Fernunterricht sowie bei elektronisch geleiteten Lernformen zu beraten und durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen.

§ 54. (1) …

§ 54. (1) …

(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sie sich aus den Lehrern der Schule, einer Klasse, eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen.

(3) …

(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sie sich aus den Lehrern der Schule, eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen.

(3) …

(4) Für den Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. …

(4) Für den Beschluß einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. …

§ 56. (1) …

(2) Studierendenvertreter sind der Klassensprecher (für den Bereich der Klasse), der Schulsprecher (für alle Angelegenheiten der Schule) und zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß.

(3) …

§ 56. (1) …

(2) Studierendenvertreter sind der Schulsprecher (für alle Angelegenheiten der Schule), vier weitere Studierendenvertreter zur Unterstützung des Schulsprechers und zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss.

(3) …

§ 57. (1) Die Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) sind von den Studierenden in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl für eine Funktionsdauer von zwei bis höchstens vier Semestern zu wählen. Aktiv und passiv zur Wahl berechtigt sind die ordentlichen Studierenden.

§ 57. (1) Die Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und deren Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) sind von den Studierenden in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl für eine Funktionsdauer von zwei bis höchstens vier Halbjahre zu wählen. Aktiv und passiv zur Wahl berechtigt sind die ordentlichen Studierenden.

(2) Die Wahl der Klassensprecher und der Schulsprecher erfolgt mittels Mehrheitswahl. Die Wahl der beiden Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß sowie der Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Die Wahl der Schulsprecher erfolgt mittels Mehrheitswahl. Die Wahl der vier weiteren Studierendenvertreter, der beiden Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss sowie der Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(3) Der Klassensprecher und sein Stellvertreter werden von den Studierenden der Klasse aus dem Klassenverband gewählt.

 

(4) Der Schulsprecher und sein Stellvertreter sowie die Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß und deren Stellvertreter werden von den Studierenden der Schule aus dem Schulverband gewählt.

(4) Die Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und deren Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) werden von den Studierenden der Schule aus dem Schulverband gewählt.

§ 58. (1) bis (3) …

(4) Die Vertreter der Lehrer sowie je eines Stellvertreters sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen. Die Wahl erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Funktionsdauer beträgt zwei Semester; die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von vier Semestern erfolgt. § 57 Abs. 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung.

(5) bis (7) …

§ 58. (1) bis (3) …

(4) Die Vertreter der Lehrer sowie je eines Stellvertreters sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen. Die Wahl erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Funktionsdauer beträgt zwei Halbjahre; die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von vier Halbjahren erfolgt. § 57 Abs. 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung.

(5) bis (7) …

§ 62. (1) Gegen die Entscheidungen gemäß § 61 ist, sofern ein Rechtsmittel nicht ausgeschlossen ist, die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.

(2) …

§ 62. (1) Gegen die Entscheidungen gemäß § 61 ist, sofern ein Rechtsmittel nicht ausgeschlossen ist, die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.

(2) …

(3) In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bzw. gegen den nicht erfolgreichen Abschluß des letzten Semesters Berufung eingebracht wird, hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit ”Nicht genügend” zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, daß eine auf ”Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der Schulbehörde erster Instanz beizuwohnen hat, zuzulassen; gleiches gilt, wenn der Berufungswerber noch kein Kolloquium abgelegt hat.

(3) In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Beendigung des Schulbesuches (§ 32) Berufung eingebracht wird, hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit „Nicht genügend” bzw. die Nichtbeurteilung des Kolloquiums zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der Schulbehörde erster Instanz beizuwohnen hat, zuzulassen.

§ 63. (1) … Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.

(2) bis (4) …

§ 63. (1) … Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organs zurückzuführen ist.

(2) bis (4) …

§ 67. Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach § 42 und § 64 sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten – von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 67. Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach § 42 und § 64 sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den zuständigen Bundesminister – von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 69. (1) bis (4) …

(5) § 5 Abs. 1 Z 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

§ 69. (1) bis (4) …

(5) § 5 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

 

(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 4 und 5, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1, 2, 4, 6, 7 und 8, § 23a samt Überschrift, § 24 samt Überschrift, § 25 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 27 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 Z 2, § 35 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3, § 42 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 Z 2 und 3, Abs. 9 und 10, § 43 Abs. 1, § 45 samt Überschrift, § 47 Abs. 2, § 52 samt Überschrift, § 54 Abs. 2 und 4, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 1, 2 und 4, § 58 Abs. 4, § 62 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1, § 67, § 69 Abs. 5 sowie § 70 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung; gleichzeitig treten § 5 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 29 samt Überschrift, § 42 Abs. 3, § 50, § 57 Abs. 3 sowie § 69a samt Überschrift außer Kraft.

Übergangsrecht zum 8. Abschnitt

§ 69a. (1) Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Studierenden, die im Hauptprüfungstermin des Wintersemesters 1999/2000 zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die Bestimmungen der §§ 33 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.

 

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.