Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 erhält die Z 2 die Bezeichnung „3.“; die Z 1 wird durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:

         „1. „Übereinkommen“ das Übereinkommen über Streumunition.

           2. „Streumunition“ konventionelle Munition gemäß Art. 2 Z 2 des Übereinkommens.“

2. In § 2 wird die Wortfolge „die Beschaffung, der Verkauf“ durch die Wortfolge „der Erwerb, die Überlassung“ ersetzt.

3. § 3 lautet:

§ 3. Nicht unter das Verbot gemäß § 2 fallen

                1. der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und der Gebrauch von Streumunition, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen ist, sowie die Aus- und Durchfuhr von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat des Übereinkommens ausschließlich zum Zweck der militärischen Ausbildung oder der Entminung und Entschärfung;

                2. der Erwerb, die Überlassung, die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Streumunition zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung sowie die Aus- und Durchfuhr von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat des Übereinkommens zu diesen Zwecken.“

4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für Streumunition, die aus der Zeit vor dem Jahre 1955 stammt, besteht die Meldepflicht gegenüber dem Bundesministerium für Inneres, dem gemäß § 42 Abs. 5 Waffengesetz, BGBl. I Nr. 12/1997, die weitere Sicherung und Vernichtung dieser Streumunition obliegt.“

5. § 8 erhält die Überschrift „Inkrafttreten und Übergangsbestimmung“; der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die §§ 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Übereinkommens über Streumunition in Kraft.

(3) Für Kriegsmaterial, das erst mit Inkrafttreten des § 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx unter den Begriff „Streumunition“ fällt, beginnen die in § 4 genannten Fristen ab diesem Zeitpunkt zu laufen.“