Vorblatt

 

Problem

 

Am 28. April 2008 hat der Gouverneursrat des Internationalen Währungsfonds (IMF) eine Resolution über eine Quoten- und Stimmrechtsreform verabschiedet. Die Resolution wurde von 175 Gouverneuren, die eine Gesamtzahl von 92,93 % der Stimmrechte vertreten, angenommen. Teil dieser Resolution ist eine ad hoc Erhöhung der Quoten von 54 Mitgliedsländern des IMF, darunter auch Österreich. Da die Quotenerhöhung erst zum Tragen kommt, wenn die damit verbundenen Zahlungen erfolgt sind, hat der IMF die entsprechenden Länder aufgefordert, ihre Beiträge zügig einzuzahlen.

 

Ziel

 

Der gegenständliche Gesetzesentwurf hat die Erhöhung der Quote der Republik Österreich beim IMF um 241,6 Millionen Sonderziehungsrechte (SDR) auf 2113,9 Millionen SDR zum Ziel, welche durch die Oesterreichische Nationalbank  (OeNB) vorzunehmen ist.

 

Alternativen

 

Für Österreich als kleine offene Volkswirtschaft mit einem starken Exportsektor ist die Beteiligung und Mitsprache in einer Organisation, die die Stabilität der weltweiten Zahlungsströme zum Ziel hat, essentiell. Daher, und wenn Österreich im Einklang mit vergleichbaren Ländern vorgehen will, gibt es keine Alternative zu einer aktiven und einflusswahrenden Teilnahme am IMF.

 

Auswirkungen des Regelungsverfahrens

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehen keine Kosten. Die gesamte österreichische Quote wurde im Jahre 1971 (BGBL Nr. 309/1971) durch die OeNB übernommen. Daher ist auch die Quotenerhöhung von der OeNB vorzunehmen. Es findet ein Aktiventausch im Vermögen der OeNB statt, die für 241,6 Millionen SDR Anteile am IMF erwirbt.

 

Wirtschaftspolitische Auswirkungen

 

Keine

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

 

Der gegenständliche Gesetzesentwurf weist einen Zusammenhang mit Art. 104 und 104b EG-V auf, in dem die Finanzierung des Staates durch die Notenbanken verboten wird. Von dieser Bestimmung ausgenommen ist explizit die Finanzierung von Verpflichtungen des öffentlichen Sektors gegenüber dem IMF laut VO (EG) 3603/93, Artikel 7, die ausführt, in welchen Fällen kein Verstoß gegen Art. 104 und 104b (1) EG-V vorliegt. Somit ist der vorliegende Gesetzesentwurf EU rechtskonform.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

 

Keine

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Der IMF ist eine als Fonds organisierte Institution, in den die Mitgliedsländer entsprechend ihrer relativen weltwirtschaftlichen Stärke Subskriptionen - die so genannten Quoten - einzahlen. Die Quoten sind einerseits die wichtigste Finanzquelle des IMF und bestimmen andererseits den Zugang der Mitgliedsländer zu Krediten sowie die Höhe der Stimmrechte.

 

Die Bestimmung der Quoten für die einzelnen Länder erfolgt auf der Basis umfangreicher Berechnungen, deren Ergebnisse in der Regel durch den politischen Verhandlungsprozess modifiziert werden. Dadurch weichen die berechneten Quoten vieler Länder teilweise beträchtlich von ihrer tatsächlichen Quote ab. Vor allem die aufstrebenden Volkswirtschaften in Asien fordern daher seit geraumer Zeit eine ihrer erstarkten wirtschaftlichen Stellung entsprechende bessere Vertretung im IMF. Neben den aufstrebenden Volkswirtschaften sind aber auch Industrieländer wie Österreich nicht entsprechend ihrer berechneten Quote vertreten. Darüber hinaus verlangen die Entwicklungsländer Quoten- und damit verbunden Stimmrechtserhöhungen mit dem Argument, dass sie die wichtigsten Kreditnehmer des IMF sind und den größten Bevölkerungsanteil im IMF vertreten.

 

Eine Anpassung der Quotenanteile der einzelnen Länder kann entweder als ordentliche Quotenerhöhung oder durch eine (außerordentliche) ad hoc Quotenerhöhung erfolgen. Die ordentliche Quotenerhöhung erfolgt gemäß Artikel III Abschnitt 2(a) des Übereinkommens über den IMF, nach welchem der Gouverneursrat die Quoten der Mitgliedsländer in Abständen von höchsten fünf Jahren überprüfen und wenn angemessen Änderungen vorschlagen soll. Durch diese Änderungen soll der Umfang des Fonds dem Wachstum der Weltwirtschaft sowie die Quoten der einzelnen Mitglieder der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden.

 

Bei der im Jänner 2008 abgeschlossenen 13. Runde der ordentlichen Quotenüberprüfung wurde keine Erhöhung beschlossen, da die Kapitalausstattung des IMF zu diesem Zeitpunkt ausreichend erschien. Dagegen wurde bei der Frühjahrstagung 2008 des IMF nach langen Diskussionen die zweite Stufe einer bei der Jahrestagung in Singapur im September 2006 beschlossenen zweistufigen Quotenreform abgeschlossen. Diese Reform sieht u.a. auch eine ad hoc Quotenerhöhung vor, allerdings mit dem Schwerpunkt der Umverteilung der Quoten. In der ersten Stufe wurden die Quoten der am stärksten untervertretenen Länder China, Korea, Mexiko und Türkei um insgesamt 1,8 % des derzeitigen Quotenvolumens angehoben. In der bei der Frühjahrstagung 2008 abgeschlossenen zweiten Stufe der Quotenreform wurde von den Gouverneuren einer zweiten Runde von ad hoc Quotenerhöhungen für untervertretene Länder im Ausmaß von 9,55 % zugestimmt, womit das Volumen der (ad hoc) Quotenerhöhung im Rahmen der Stimmrechtsreform insgesamt ca. 11,5 % beträgt. Eines der untervertretenen Länder war Österreich, dessen Quote um 241,6 Millionen SDR auf 2113,9 Millionen SDR erhöht wurde.

 

Die Gouverneursratsresolution vom 28. April 2008 zur Quotenerhöhung sieht vor, dass die Quotenerhöhung für jedes einzelne Mitglied erst in Kraft tritt, sobald es dem IMF gegenüber seine Zustimmung zur Erhöhung bekannt gegeben und den Erhöhungsbetrag eingezahlt hat. Die Mitglieder wurden daher ersucht, der Quotenaufstockung zügig die formalrechtliche Zustimmung zu erteilen.

 

 

Kompetenzgrundlage:

 

Für die Übernahme der Quote anlässlich des Beitritts Österreichs gab das Abkommen über den IMF, BGBL Nr. 105/1949, das gemäß Art. 50 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat und daher auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht, die gesetzliche Ermächtigung. Dieses Abkommen (zuletzt in der Fassung BGBL Nr. 152/1993) stellt keine gesetzliche Grundlage für eine Quotenerhöhung dar, da Artikel III Abschnitt 2(d) ausdrücklich festlegt, dass die Quote eines Mitglieds erst geändert werden darf, wenn das Mitglied zugestimmt und die entsprechende Zahlung geleistet hat. Es bedarf daher für die Erhöhung der Quote Österreichs beim IMF einer eigenen gesetzlichen Grundlage.

 

Der Gesetzesbeschluss fällt nicht unter die Bestimmung des Art. 42 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz und

bedarf daher der Mitwirkung des Bundesrates.

 


 

Besonderer Teil

 

Zu § 1 Abs. 1:

 

Für Österreich wurde vom Direktorium des IMF eine Erhöhung der Quote um 241,6 Millionen SDR auf 2113,9 Millionen SDR beschlossen. Mit dieser Erhöhung wird die Untervertretung Österreichs im IMF (allerdings auf der Basis einer neuen Berechnung) fast aufgehoben werden. Zugleich bleibt der österreichische Anteil am IMF durch die Quotenerhöhung auch nach der Quotenreform fast unverändert. Die Quote Österreichs steigt von derzeit 0,88 % auf 0,89 %. Vom Erhöhungsbetrag sind 25%, das ist der Gegenwert von 60,4 Millionen SDR, in SDR oder anderen vom IMF zu bestimmenden Währungen zu bezahlen.

 

Zu § 1 Abs. 2:

 

Die Ermächtigung zur Übernahme der gesamten österreichischen Quote durch die OeNB ist durch das Bundesgesetz BGBL Nr. 309/1971 auch für künftige Quotenerhöhungen gegeben. Die vorliegende Bestimmung soll deklarativ klarstellen, dass die OeNB zum Erwerb des österreichischen Quotenanteils am IMF von 241,6 Millionen SDR verpflichtet ist und die sich daraus ergebenden Rechte gemäß BGBL Nr. 309/1971 ausüben soll.