Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) bis (2) ...

§ 1. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes vorgesehen ist, können die Erklärungen des Versicherers und des Versicherungsnehmers in geschriebener Form (schriftlich ohne Erfordernis einer Unterschrift) erfolgen. Haben die Erklärungen schriftlich zu erfolgen, so ist § 886 ABGB bzw. § 4 SigG anzuwenden.

§ 3. (1) Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein) dem Versicherungsnehmer auszuhändigen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.

§ 3. (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein) auszuhändigen. Bei Übermittlung der Urkunde in Papier oder in einer elektronischen Datei genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Wird die Urkunde in einer elektronischen Datei übermittelt, so muss es die Übermittlung auch ermöglichen, dass der Versicherungsnehmer die elektronische Datei dauerhaft speichern und laufend wiedergeben kann.

 

(1a) Die Übermittlung in elektronischer Form bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch den Versicherungsnehmer, die auch die Übermittlungsart umfassen muss. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

(2) ...

(2) unverändert

(3) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Der Versicherer hat ihn bei der Aushändigung des Versicherungsscheines auf dieses Recht aufmerksam zu machen. Braucht der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer ausgehändigt worden, so ist der Lauf der Frist von der Stellung des Begehrens bis zum Einlangen der Abschriften gehemmt.

(3) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Der Versicherer hat ihn bei Aushändigung des Versicherungsscheines bzw. bei dessen Übermittlung in elektronischer Form auf dieses Recht aufmerksam zu machen. Braucht der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer ausgehändigt worden, so ist der Lauf der Frist von der Stellung des Begehrens bis zum Einlangen der Abschriften gehemmt.

(4) ...

(4) unverändert

§ 4. (1) Wird ein Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt, so kann der Versicherer gleichwohl die Leistung an den Inhaber verweigern, wenn dessen Berechtigung nicht nachgewiesen ist. Der gutgläubige Versicherer wird durch die Leistung an den Inhaber oder Überbringer befreit. Der Versicherer ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet.

§ 4. (1) Wird ein Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt, so kann der Versicherer gleichwohl die Leistung an den Inhaber verweigern, wenn dessen Berechtigung nicht nachgewiesen ist. Der gutgläubige Versicherer wird durch die Leistung an den Inhaber oder Überbringer befreit. Der Versicherer ist nur gegen Aushändigung der Urkunde in Papier zur Leistung verpflichtet.

(2) ...

(2) unverändert

§ 5. (1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheines vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monates nach Empfang des Versicherungsscheines schriftlich widerspricht.

§ 5. (1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheines vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monates nach Empfang des Versicherungsscheines in geschriebener Form widerspricht.

(2) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheines darauf hingewiesen hat, daß Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monates nach Empfang des Versicherungscheines schriftlich widerspricht. Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheines hervorzuheben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu machen.

(2) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheines oder dessen Übermittlung in elektronischer Form darauf hingewiesen hat, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monates nach Empfang des Versicherungsscheines in geschriebener Form widerspricht. Der Hinweis hat durch besondere Mitteilung in geschriebener Form oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheines hervorzuheben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu machen.

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) unverändert

 

§ 5a. (1) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer mit dessen ausdrücklicher Zustimmung die Versicherungsbedingungen und andere Informationen in elektronischer Form zur Verfügung stellen; dieser elektronischen Form kann sich auch der Versicherungsnehmer zur Übermittlung von Informationen an den Versicherer bedienen (Vereinbarung der elektronischen Kommunikation). Die Zustimmung des Versicherungsnehmers kann jederzeit widerrufen werden. Die elektronische Form muss es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, die Versicherungsbedingungen und andere Informationen dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen sowie andere Informationen nur in elektronischer Form erhalten, so kann er jederzeit kostenfrei auch deren Ausfolgung in Papier oder in einer von ihm gewünschten anderen Form, die der Versicherer allgemein zur Auswahl stellt, verlangen. Das Recht des Versicherungsnehmers, seine Mitteilungen in Papier zu erstatten, bleibt unberührt. Die Informationspflichten nach §§ 9a, 18b und 75 VAG bleiben hiervon unberührt.

 

(2) Erfolgt die elektronische Kommunikation durch den Versicherer über eine Website, auf der die Informationen der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt werden, so sind überdies folgende Anforderungen einzuhalten:

 

           1. Die Adresse der Website und die Stelle, an der die Versicherungsbedingungen auf dieser Website zu finden sind, müssen dem Kunden mitgeteilt werden, auf dessen Wunsch auf elektronischem Wege.

 

           2. Die jeweiligen Versicherungsbedingungen müssen während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert auf dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitgestellt werden.

 

(3) Erfolgt die elektronische Kommunikation durch Übermittlung, so sind überdies folgende Anforderungen einzuhalten:

 

           1. Die Vereinbarung über die Übermittlung in elektronischer Form muss die Übermittlungsart sowie die Verpflichtung des Versicherungsnehmers und des Versicherers enthalten, Angaben über den Zugang zum Internet zu machen und eine Änderung dieser Daten bekannt zu geben.

 

           2. Die Übermittlung von Informationen an den Versicherungsnehmer ist nur zulässig, wenn dieser nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt; dies gilt als nachgewiesen, wenn er bei seiner Zustimmung entsprechende Angaben gemacht hat und der Versicherer keinen Anhaltspunkt hat, dass dem Zugang ein Hindernis entgegenstehen könnte.

 

           3. Der Versicherer kann sich nicht das Recht vorbehalten, die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation einseitig zu widerrufen.

 

           4. Die Vereinbarung muss auch Angaben darüber enthalten, ob und inwieweit die vereinbarte Übermittlungsart den Schutz von personenbezogenen Daten gewährleisten kann.

§ 5b. (1) bis (2) ...

§ 5b. (1) bis (2) unverändert

           1. ...

           1. unverändert

 

         1a. die Versicherungsbedingungen vor Abgabe seiner Vertragserklärung nur in elektronischer Form zur Verfügung gestellt erhalten hat,

           2. bis 3. ...

           2. bis 3. unverändert

(3) Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt und die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind.

(3) Dem Versicherer obliegt der Beweis, dass die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt oder elektronisch übermittelt und die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind.

 

(3a) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, so kann er ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten.

(4) Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.

(4) Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 und Abs. 3a beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen zugegangen sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.

(5) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtwirksamkeit der Schriftform; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.

(5) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtwirksamkeit der geschriebenen Form; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.

(6) ...

(6) unverändert

§ 6. (1) bis (4) ...

§ 6. (1) bis (4) unverändert

(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.

(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen zugegangen sind oder ihm eine andere Urkunde zugegangen ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.

§ 8. (1) bis (2) ...

§ 8. (1) bis (2) unverändert

(3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt.

(3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in geschriebener Form kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt.

§ 11a. (1) bis (2) ...

§ 11a. (1) bis (2) unverändert

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. unverändert

           4. zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall durch Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung, sofern der Betroffene dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt und dies im Einzelfall nicht untersagt hat, oder

           4. aufgehoben

           5. ...

           5. unverändert

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) aufgehoben

 

§ 11b. (1) Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende Zustimmung des Betroffenen gemäß § 11a Abs. 2 Z 3 nicht vorliegt, darf der Versicherer bei Versicherungsverhältnissen im Sinn des § 11a Abs. 1 zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall personenbezogene Gesundheitsdaten des Betroffenen durch Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge (Gesundheitsdienstleister) nur ermitteln, wenn der Betroffene

 

           1. den Gesundheitsdienstleister zur Direktverrechnung mit dem Versicherer beauftragt und hiefür der Übermittlung der in Abs. 2 angeführten Gesundheitsdaten ausdrücklich schriftlich zustimmt sowie

 

           2. vor seiner Zustimmung nachweislich über die Wirksamkeitsvoraussetzungen des Auftrags zur Direktverrechnung sowie darüber informiert wurde, welche Gesundheitsdaten nach Abs. 2 vom Gesundheitsdienstleister jeweils an den Versicherer weitergegeben werden.

 

(2) In Anwendung des Abs. 1 dürfen nur folgende personenbezogene Gesundheitsdaten ermittelt werden:

 

           1. nach Angabe des Betroffenen: Daten zu seiner Identität, Daten zum Versicherungsverhältnis und die Information, ob dem Versicherungsfall ein Unfall zugrunde liegt;

 

           2. die Aufnahmediagnose (Daten zum Grund der stationären Aufnahme oder der ambulanten Behandlung) sowie andere diagnostische Befunde, der Operationsbericht und Auszüge aus dem Pflege- oder Behandlungsbericht, soweit daraus Art und Umfang der erbrachten Leistung sowie die Dauer des Aufenthaltes hervorgehen, der Entlassungsbrief und nach Entlassung einlangende Befunde;

 

           3. zur Prüfung von Gründen für den Rücktritt vom konkreten Versicherungsvertrag sowie von Gründen für die Verweigerung der Deckung im konkreten Versicherungsfall auf konkrete Anfrage des Versicherers: die Angaben des Patienten zur Symptomatik und zu früheren Behandlungen, die mit der diagnostizierten Erkrankung in Zusammenhang stehen.

 

(3) Der Auftrag zur Direktverrechnung und die einmal erteilte Zustimmung zur Datenübermittlung können jederzeit widerrufen werden. Überdies kann auch die Übermittlung von Daten im Einzelfall untersagt werden.

 

§ 11c. (1) Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende Zustimmung des Betroffenen gemäß § 11a Abs. 2 Z 3 nicht vorliegt, darf der Versicherer personenbezogene Gesundheitsdaten für die in § 11a Abs. 1 genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:

 

           1. untersuchende oder behandelnde Ärzte, Krankenanstalten oder sonstige Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge (Gesundheitsdienstleister) oder

 

           2. Sozialversicherungsträger, Rückversicherer oder Mitversicherer oder

 

           3. andere Versicherer, die bei Abwicklung von Ansprüchen aus einem Versicherungsfall mitwirken, oder

 

           4. vom Versicherer herangezogene befugte Sachverständige oder

 

           5. gewillkürte oder gesetzliche Vertreter des Betroffenen oder

 

           6. Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen und sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe, einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen.

 

(2) Der Versicherer hat auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person der Auskunftserteilung oder Einsichtgewährung zustimmt.

 

§ 11d. Gemäß §§ 11a und 11b erhobene Gesundheitsdaten unterliegen dem besonderen Geheimnisschutz des § 108a VAG mit der Maßgabe, dass das Vorliegen eines berechtigten privaten Interesses an der Weitergabe außerhalb der Fälle der §§ 11a und 11c ausgeschlossen ist. Derartige Daten sind umgehend zu löschen, sobald sie nicht mehr für einen rechtlich zulässigen Zweck aufbewahrt werden; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten, die in Vorbereitung eines nicht zustande gekommenen Versicherungsvertrags erhoben wurden.

§ 12. (1) ...

§ 12. (1) unverändert

(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.

(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.

(3) ...

(3) unverändert

§ 16. (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.

§ 16. (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

§ 18. Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.

§ 18. Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrenumstände anhand von vom Versicherer in geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.

§ 34a. Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der §§ 16 bis 30 und des § 34 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die dem Versicherungsnehmer obliegenden Anzeigen die Schriftform ausbedungen werden.

§ 34a. Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der §§ 16 bis 30 und des § 34 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die dem Versicherungsnehmer obliegenden Anzeigen die geschriebene Form oder die Schriftform ausbedungen werden.

§ 35. Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem Abschluß des Vertrages zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheines verpflichtet, es sei denn, daß die Ausstellung eines Versicherungsscheines ausgeschlossen ist.

§ 35. Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem Abschluss des Vertrages zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Übermittlung des Versicherungsscheines verpflichtet, es sei denn, dass die Ausstellung eines Versicherungsscheines ausgeschlossen ist.

§ 37. Ist die Prämie regelmäßig beim Versicherungsnehmer eingehoben worden, so ist dieser zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn ihm schriftlich angezeigt wird, daß die Übermittlung verlangt wird.

§ 37. Ist die Prämie regelmäßig beim Versicherungsnehmer eingehoben worden, so ist dieser zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn ihm in geschriebener Form angezeigt wird, dass die Übermittlung verlangt wird.

§ 43. (1) bis (2) ...

§ 43. (1) bis (2) unverändert

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. ...

           3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine auszuhändigen;

           3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine zu übermitteln;

           4. ...

           4. unverändert

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) unverändert

§ 72. Auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrages, die von den Vorschriften der §§ 69 bis 71 zum Nachteil des Erwerbers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 70 Abs. 2 der Erwerber berechtigt ist, und für die Anzeige der Veräußerung Schriftform ausbedungen werden.

§ 72. Auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrages, die von den Vorschriften der §§ 69 bis 71 zum Nachteil des Erwerbers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 70 Abs. 2 der Erwerber berechtigt ist, und für die Anzeige der Veräußerung Schriftform oder geschriebene Form ausbedungen werden.

§ 75. (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines Versicherungsscheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

§ 75. (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheines hat in Papierform zu erfolgen und kann nur vom Versicherungsnehmer verlangt werden.

(2) ...

(2) unverändert

§ 158l. (1) ...

§ 158l. (1) unverändert

(2) Der Versicherer beziehungsweise das andere Unternehmen (§ 158j zweiter Satz) hat den Versicherungsnehmer bei gänzlicher oder teilweiser Ablehnung der Leistungspflicht schriftlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, ein Verfahren nach Abs. 1 in Anspruch zu nehmen. Sieht der Versicherungsvertrag kein solches Verfahren vor oder wird der Hinweis unterlassen, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.

(2) Der Versicherer beziehungsweise das andere Unternehmen (§ 158j zweiter Satz) hat den Versicherungsnehmer bei gänzlicher oder teilweiser Ablehnung der Leistungspflicht in geschriebener Form auf die Möglichkeit hinzuweisen, ein Verfahren nach Abs. 1 in Anspruch zu nehmen. Sieht der Versicherungsvertrag kein solches Verfahren vor oder wird der Hinweis unterlassen, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.

(3) ...

(3) unverändert

§ 158n. (1) Der Versicherer hat binnen zweier Wochen ab Geltendmachung des Deckungsanspruchs dem Versicherungsnehmer schriftlich den Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder abzulehnen; die Ablehnung ist zumindest mit der Anführung einer ihr derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung zu begründen. Der Versicherer ist berechtigt, binnen dieser Frist deren Verlängerung um höchstens zwei weitere Wochen zu verlangen.

§ 158n. (1) Der Versicherer hat binnen zweier Wochen ab Geltendmachung des Deckungsanspruchs dem Versicherungsnehmer in geschriebener Form den Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder abzulehnen; die Ablehnung ist zumindest mit der Anführung einer ihr derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung zu begründen. Der Versicherer ist berechtigt, binnen dieser Frist deren Verlängerung um höchstens zwei weitere Wochen zu verlangen.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

§ 164. (1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, welche nach ausdrücklicher Vereinbarung als Erhöhung der Gefahr angesehen werden soll; die Erklärung des Versicherungsnehmers bedarf der Schriftform.

§ 164. (1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, welche nach ausdrücklicher Vereinbarung als Erhöhung der Gefahr angesehen werden soll; die Erklärung des Versicherungsnehmers bedarf der geschriebenen Form.

(2) ...

(2) unverändert

§ 165a. (1) bis (2) ...

§ 165a. (1) bis (2) unverändert

 

(2a) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 und 2 erst dann zu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist.

(3) ...

(3) unverändert

§ 178. (1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der §§ 162 bis 164, der §§ 165, 165a und 169 oder des § 171 Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 165 der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die Schriftform ausbedungen werden.

§ 178. (1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der §§ 162 bis 164, der §§ 165, 165a und 169 oder des § 171 Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 165 der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die geschriebene Form ausbedungen werden.

(2) ...

(2) unverändert

§ 178c. (1) Sagt der Versicherer allgemein zu, bestimmte medizinische Leistungen zur Gänze zu vergüten (Kostendeckungszusage), so endet die Wirksamkeit dieser Zusage nicht vor ihrem schriftlichen Widerruf. Die Zusage hat die Angabe zu umfassen, zu welchem Termin sie frühestens widerrufen werden kann; unterläßt der Versicherer diese Angabe, so kann er die Kostendeckungszusage vor Ablauf zweier Jahre nicht widerrufen.

§ 178c. (1) Sagt der Versicherer allgemein zu, bestimmte medizinische Leistungen zur Gänze zu vergüten (Kostendeckungszusage), so endet die Wirksamkeit dieser Zusage nicht vor ihrem Widerruf in geschriebener Form. Die Zusage hat die Angabe zu umfassen, zu welchem Termin sie frühestens widerrufen werden kann; unterlässt der Versicherer diese Angabe, so kann er die Kostendeckungszusage vor Ablauf zweier Jahre nicht widerrufen.

(2) ...

(2) unverändert

§ 191c. (1) bis (10) ...

§ 191c. (1) bis (10) unverändert

 

(11) Der Kurztitel sowie die § 1, §§ 3 bis 5, § 5a, § 5b, § 6, § 8, § 11a, §§ 11b bis 11d, § 12, § 16, § 18, § 34a, § 35, § 37, § 43, § 72, § 75, § 158l, § 158n, § 164, § 165a, § 178 und § 178c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden.