E n t w u r f

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Bundes‑Behindertengleichstellungsgesetz, das Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden (Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.                        Gegenstand

 

1              Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2              Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3              Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

4              Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

5              Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

6              Änderung des Bundes‑Behindertengleichstellungsgesetzes

7              Änderung des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979

8              Änderung des Pensionsgesetzes 1965

 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (73. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 4 lit. a wird nach dem Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG“ der Ausdruck „oder § 2 Abs. 1 und 5 BSVG“ eingefügt.

2. § 5 Abs. 1 Z 13 wird aufgehoben.

3. Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 16 wird angefügt:

       „16. Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach § 4 Abs. 1 Z 5, wenn sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Pensionsversicherung teilversichert sind.“

4. § 7 Z 1 lit. f wird aufgehoben.

5. § 7 Z 4 lit. b wird aufgehoben.

6. § 8 Abs. 1a Z 2 lautet:

         „2. nach dem 31. Dezember 2004 oder nach § 136b des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden.“

7. Im § 31a Abs. 7 zweiter Satz wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

8. § 58 Abs. 5 lautet:

„(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.“

9. Dem § 67 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die GesellschafterInnen von als solche beitragspflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften persönlich für die Beitragsschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.“

10. Dem § 68a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Recht zur Nachentrichtung von nach § 68 bereits verjährten Beiträgen kommt auch den Hinterbliebenen zu, sofern die versicherte Person noch keine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters bezogen hat. In diesem Fall ist der Antrag bis spätestens zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Zuerkennung des Anspruches auf Hinterbliebenenleistung zu stellen. BeitragsschuldnerIn ist diejenige Person, die einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistung geltend macht.“

11. Im § 69 Abs. 2 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172)“ durch den Klammerausdruck „(§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51)“ ersetzt.

12. Im § 70 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

13. § 91 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

14. Im § 91 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind gleichzuhalten:

           1. Bezüge nach § 1 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997;

           2. Bezüge nach Art. 9 des Abgeordnetenstatutes des Europäischen Parlamentes;

           3. Bezüge nach den §§ 1 Abs. 1 und 10 Abs. 1 und 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997;

           4. Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.“

15. Im § 222 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Klammerausdruck „(§§ 257, 270)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 257, 259, 270)“ ersetzt.

16. § 238 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach § 226 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz enthalten;“

17. Im § 243 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „jeweils Anspruch hatte,“ der Ausdruck „für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz die für die Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages maßgebende Beitragsgrundlage,“ eingefügt.

18. Im § 243 Abs. 2 wird der Ausdruck „den §§ 225 Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz und 226“ durch den Ausdruck „§ 226“ ersetzt.

19. Im § 257 erster Satz wird nach dem Wort „Witwerpensionen“ der Ausdruck „ , Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

20. Im § 292 Abs. 4 lit. p wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.

21. Nach § 307f wird folgender § 307g samt Überschrift eingefügt:

„Abschluss von Verträgen über die ärztliche Begutachtung

§ 307g. (1) Die Pensionsversicherungsanstalt kann mit den Gebietskörperschaften und anderen öffentlich‑rechtlichen Einrichtungen Verträge über die ärztliche Begutachtung von Personen zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit abschließen. In diesen Verträgen ist der Kostenersatz für die ärztlichen Begutachtungen unter Bedachtnahme auf die tatsächlich anfallenden Kosten zu vereinbaren.

(2) Zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Abs. 1 kann unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der ärztlichen Gutachten die Zahlung von Pauschalbeträgen vereinbart werden.“

22. Dem § 308 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach § 136b des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. In den Fällen des § 8 Abs. 1a sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.“

23. Im § 311 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Richterdienstgesetzes“ durch den Ausdruck „des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes“ ersetzt.

24. § 311 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach Abs. 1 entfällt, wenn beim Ausscheiden des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin durch Tod keine im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen des Dienstgebers versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. DienstnehmerInnen, für die ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 geleistet wird, oder ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können innerhalb der im § 312 angegebenen Frist einen Überweisungsbetrag, den der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erhalten hat, an den Versicherungsträger zurückzahlen. Der vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin erhaltene Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufzuwerten.“

25. § 311 Abs. 5 wird durch folgende Abs. 5 bis 9 ersetzt:

„(5) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (§ 308 Abs. 2) 7 % der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6.

(6) Berechnungsgrundlage für den Überweisungsbetrag ist das letzte volle Monatsentgelt (§ 49), auf das der/die DienstnehmerIn zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder bei Vollbeschäftigung gehabt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für Monate, in denen die Bezüge gekürzt waren, im selben Prozentausmaß zu kürzen. Die Berechnungsgrundlage darf das 30fache der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht übersteigen.

(7) Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt aus dem Dienstverhältnis bestanden hat, sind bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für die Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt worden wären. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, vom Dienstgeber Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.

(8) Der Überweisungsbetrag erhöht sich - unbeschadet des § 175 GSVG und des § 167 BSVG - um einen wegen Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus demselben Grund vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträge. Ein solcher geleisteter Überweisungsbetrag und solche besonderen Pensionsbeiträge sind mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufzuwerten.

(9) Scheiden DienstnehmerInnen, die nach dem 31. Dezember 2004 oder nach § 136b des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden, aus diesem aus und hatte der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so sind die Abs. 5 bis 8 so anzuwenden, dass für jeden Monat im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, in dem ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, ein Überweisungsbetrag in der Höhe von 7 % der jeweiligen monatlichen Pensionsbeitragsgrundlage zu leisten ist.“

26. § 312 zweiter Satz lautet:

„Bei verspäteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem Aufwertungsfaktor nach § 108c, der für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt, aufzuwerten.“

27. § 313 samt Überschrift lautet:

„Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge

§ 313. (1) Volle Monate, die berücksichtigt sind

           1. in den an einen Versicherungsträger nach § 311 dieses Bundesgesetzes oder nach § 175 GSVG oder nach § 167 BSVG geleisteten oder zurückgezahlten Überweisungsbeträgen sowie

           2. in den aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträgen,

gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie im Überweisungsbetrag als solche berücksichtigt wurden.

(2) Versicherungsmonate nach Abs. 1 werden erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis leistungswirksam, spätestens aber ab dem Monatsersten nach der Erreichung des Anfallsalters nach § 4 Abs. 2 APG. Dies gilt nicht bei Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder BSVG oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss besteht.“

28. Im § 344 Abs. 3 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 73 AVG 1950)“ durch den Klammerausdruck „(§ 73 AVG)“ ersetzt.

29. Im § 347 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950“ durch den Ausdruck  „das AVG“ ersetzt.

30. Im § 347 Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 40 Abs. 1 AVG 1950“ durch den Ausdruck  „§ 40 Abs. 1 AVG“ ersetzt.

31. Im § 348f Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 38 AVG“ ersetzt.

32. § 357 samt Überschrift lautet:

„Anwendung des AVG

§ 357. Für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen sind die folgenden Bestimmungen des AVG anzuwenden:

                         - § 6 über die Wahrnehmung der Zuständigkeit, und zwar so, dass § 361 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt,

                         - § 7 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen,

                         - § 8 über Beteiligte und Parteien,

                         - § 9 über die Rechts- und Handlungsfähigkeit,

                         - die §§ 10 bis 12 über die VertreterInnen,

                         - die §§ 13 bis 17a über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht,

                         - § 18 über Erledigungen,

                         - die §§ 21 und 22 über Zustellungen,

                         - die §§ 32 und 33 über Fristen,

                         - § 38 über die Beurteilung von Vorfragen,

                         - die §§ 39a und 53b über DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen,

                         - die §§ 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 über den Inhalt und die Form der Bescheide,

                         - die §§ 69 und 70 über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie

                         - die §§ 71 und 72 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.“

33. Im § 360 Abs. 6 zweiter Satz wird das Wort „Familiennamen“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.

34. Im § 368 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 38 zweiter Satz AVG 1950, BGBl. Nr. 172,“ durch den Ausdruck  „§ 38 zweiter Satz AVG“ ersetzt.

35. Im § 415 Abs. 2a Z 2 wird der Ausdruck „§ 103 Abs. 4 zweiter Halbsatz BVG“ durch den Ausdruck „Art. 103 Abs. 4 zweiter Halbsatz B‑VG“ ersetzt.

36. Im § 417 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950, BGBl. Nr. 172,“ durch den Ausdruck  „§ 68 Abs. 4 lit. d AVG“ ersetzt.

37. Im § 459a Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

38. Im § 459b Abs. 1 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

39. In der Überschrift zu § 459c wird dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ der Ausdruck „und der Pension nach § 259“ angefügt.

40. Im § 459c Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „der Witwe (des Witwers)“ der Ausdruck „oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin“ eingefügt.

41. Im § 459c Abs. 2 und 4 wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ jeweils der Ausdruck „oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

42. Im § 460d zweiter Satz wird das Wort „Familiennamen“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.

43. Im § 607 Abs. 11 wird der Ausdruck „die Leistung“ jeweils durch den Ausdruck „der Steigerungsbetrag“ ersetzt.

44. Nach § 651 wird folgender § 652 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 (73. Novelle)

§ 652. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. August 2010 die §§ 4 Abs. 4 lit. a, 5 Abs. 1 Z 15 und 16, 58 Abs. 5, 67 Abs. 11, 68a Abs. 4, 69 Abs. 2, 70 Abs. 4, 91 Abs. 1 und 1a, 292 Abs. 4 lit. p, 311 Abs. 1, 3 und 5 bis 9, 312, 313 samt Überschrift, 344 Abs. 3, 347 Abs. 4 und 6, 348f Abs. 1, 357 samt Überschrift, 368 Abs. 1, 415 Abs. 2a Z 2, 417 Abs. 1 und 607 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010;

           2. rückwirkend mit 1. Juli 2010 § 307g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die §§ 31a Abs. 7, 222 Abs. 1 Z 3 lit. a, 257, 360 Abs. 6, 459a Abs. 1 Z 2, 459b Abs. 1, 459c Überschrift, Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 sowie 460d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010;

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 8 Abs. 1a Z 2, 238 Abs. 3 Z 4, 243 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 308 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010.

(2) Es treten außer Kraft:

           1. mit Ablauf des 31. Juli 2010 die §§ 5 Abs. 1 Z 13 und 7 Z 1 lit. f;

           2. rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 § 7 Z 4 lit. b.

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, sind die §§ 238 Abs. 3 Z 4 sowie 243 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (36. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b wird nach dem Ausdruck „Versorgungsgenuss,“ der Ausdruck „eine Versorgungsleistung einer Kammer der freien Berufe,“ eingefügt.

2. Im § 4 Abs. 1 Z 7 erster Satz wird nach dem Wort „Umsätze“ der Ausdruck „aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten“ eingefügt.

3. Im § 14 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „gemäß § 4“ durch den Ausdruck „nach den §§ 4, 5 und 273 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes sowie § 5 FSVG“ ersetzt.

4. Im § 25 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Ausdruck „Sanierungsgewinn“ der Ausdruck „ , auf Gewinne, für die die Einkommensteuer nach § 36 EStG 1988 festgesetzt wird,“ eingefügt.

5. Im § 25 Abs. 4a zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „eines jeden späteren Jahres“ der Ausdruck „- mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre -“ eingefügt.

6. § 35 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt.“

7. § 35 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

8. Nach § 35b wird folgender § 35c samt Überschrift eingefügt:

„Rechtsstellung der Erben und Erbinnen

§ 35c. Im Fall des Todes der versicherten Person gehen die sich aus diesem Abschnitt ergebenden Rechte und Pflichten der versicherten Person auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers oder der Rechtsnachfolgerin gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.“

9. Im § 37 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „und Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „ , Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge“ ersetzt.

10. Dem § 40a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Recht zur Nachentrichtung von nach § 40 bereits verjährten Beiträgen kommt auch den Hinterbliebenen zu, sofern die versicherte Person noch keine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters bezogen hat. In diesem Fall ist der Antrag bis spätestens zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Zuerkennung des Anspruches auf Hinterbliebenenleistung zu stellen. BeitragsschuldnerIn ist diejenige Person, die einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistung geltend macht.“

11. Im § 41 Abs. 2 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172)“ durch den Klammerausdruck „(§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51)“ ersetzt.

12. § 60 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

13. Im § 60 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind gleichzuhalten:

           1. Bezüge nach § 1 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997;

           2. Bezüge nach Art. 9 des Abgeordnetenstatutes des Europäischen Parlamentes;

           3. Bezüge nach den §§ 1 Abs. 1 und 10 Abs. 1 und 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997;

           4. Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.“

14. Im § 112 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Klammerausdruck „(§ 135)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 135, 137)“ ersetzt.

15. Im § 127b Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

16. Im § 135 erster Satz wird nach dem Wort „Witwerpensionen“ der Ausdruck „ , Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

17. Im § 149 Abs. 4 lit. p wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.

18. Dem § 172 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 4.“

19. Im § 229a Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

20. Im § 229b Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

21. Im § 229c Abs. 1 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

22. In der Überschrift zu § 229d wird dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ der Ausdruck „und der Pension nach § 137“ angefügt.

23. Im § 229d Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „der Witwe (des Witwers)“ der Ausdruck „oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin“ eingefügt.

24. Im § 229d Abs. 2 und 4 wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ jeweils der Ausdruck „oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

25. § 229e samt Überschrift lautet:

„Mitwirkung der Kammern der freien Berufe zum Zweck der Feststellung der Ausnahme nach § 5 sowie zur Durchführung der Versicherung nach den §§ 14a und 14b

§ 229e. (1) Die Kammern der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretungen) haben dem Versicherungsträger zur Feststellung des von der Ausnahme nach § 5 erfassten Personenkreises bis spätestens Ende Jänner eines jeden Jahres eine Liste der am 1. Jänner dieses Jahres eingetragenen Mitglieder zu übermitteln und dabei bekannt zu geben, für welche dieser Mitglieder ein aufrechter Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung gegenüber einer Einrichtung der Kammer bzw. als hauptversicherte Person aus dem von der Kammer abgeschlossenen Gruppen‑Krankenversicherungsvertrag besteht. Weiters sind einmal monatlich auch alle Änderungen hinsichtlich dieser Mitglieder, die für den Beginn oder das Ende der Ausnahme in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach § 5 (Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft, Ruhen und Wiederaufnahme der Berufsbefugnis bei Mitgliedern der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten) oder für die Feststellung einer Pflichtversicherung nach § 14b (Kündigung des Gruppen‑Krankenversicherungsvertrages nach Art. 5 Abs. 4 der Gruppenkrankenversicherungsverträge) von Bedeutung sind, bekanntzugeben.

(2) Im Fall einer Selbstversicherung nach § 14a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 sowie zum Zweck der Feststellung und Durchführung einer Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 2 treffen die Kammern der freien Berufe die Mitteilungs- und Auskunftspflichten nach Abs. 1 auch hinsichtlich jener Personen, die eine auf der freiberuflichen Tätigkeit des (ehemaligen) Kammermitgliedes beruhende Alters(Todes)versorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen und auf Grund dieses Bezuges nicht der Krankenversorgungseinrichtung der Kammer unterliegen. Insbesondere haben die Kammern der freien Berufe hinsichtlich dieser Personen zur Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 14e einmal jährlich oder auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen 14 Tagen auch die Höhe des monatlichen Bruttobetrages der aus der Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung bezogenen Alters(Todes)versorgungsleistung bekannt zu geben.“

26. Im § 298 Abs. 11 wird der Ausdruck „die Leistung“ jeweils durch den Ausdruck „der Steigerungsbetrag“ ersetzt.

27. Nach § 332 wird folgender § 333 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 (36. Novelle)

§ 333. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. August 2010 die §§ 4 Abs. 1 Z 6 lit. b und Z 7, 14 Abs. 1, 25 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4a, 35 Abs. 3 und 4, 35c samt Überschrift, 37 Abs. 2, 40a Abs. 4, 41 Abs. 2, 60 Abs. 1 und 1a, 127b Abs. 4, 149 Abs. 4 lit. p, 172 Abs. 1a, 229e samt Überschrift und 298 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010;

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die §§ 112 Abs. 1 Z 3 lit. a, 135, 229a Abs. 1 Z 1, 229b Abs. 1 Z 2, 229c Abs. 1 und 229d Überschrift, Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010.“

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes (36. Novelle zum BSVG)

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „ , mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen,“ eingefügt.

2. Im § 23 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 4 wird eingefügt:

         „4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.“

3. Im § 23 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Ausdruck „ermittelt werden“ der Ausdruck „oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a“ eingefügt.

4. Im § 23 Abs. 4a Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2 und 4“ ersetzt.

5. Im § 23b Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „31. März“ jeweils durch den Ausdruck „30. April“ ersetzt.

6. § 30 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Den nach Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag schuldet der/die BetriebsführerIn; im Fall einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 schulden die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Abs. 6 unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 letzter Satz.“

7. Im § 33 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird,“ der Ausdruck „in den Fällen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen,“ eingefügt.

8. Dem § 39a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Recht zur Nachentrichtung von nach § 39 bereits verjährten Beiträgen kommt auch den Hinterbliebenen zu, sofern die versicherte Person noch keine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters bezogen hat. In diesem Fall ist der Antrag bis spätestens zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Zuerkennung des Anspruches auf Hinterbliebenenleistung zu stellen. BeitragsschuldnerIn ist diejenige Person, die einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistung geltend macht.“

9. Im § 40 Abs. 2 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172)“ durch den Klammerausdruck „(§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51)“ ersetzt.

10. Im § 42 Abs. 2 Z 3 entfällt der Ausdruck „zuzüglich des Beitrages des Bundes nach § 31 Abs. 2“.

11. § 56 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

12. Im § 56 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind gleichzuhalten:

           1. Bezüge nach § 1 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997;

           2. Bezüge nach Art. 9 des Abgeordnetenstatutes des Europäischen Parlamentes;

           3. Bezüge nach den §§ 1 Abs. 1 und 10 Abs. 1 und 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997;

           4. Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.“

13. Im § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Klammerausdruck „(§ 126)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 126, 128)“ ersetzt.

14. Im § 118b Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

15. Im § 126 erster Satz wird nach dem Wort „Witwerpensionen“ der Ausdruck „ , Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

16. Im § 140 Abs. 4 lit. p wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.

17. Dem § 164 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht in den Fällen des § 4a Abs. 2.“

18. § 186 Abs. 2b wird aufgehoben.

19. Im § 217 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

20. Im § 217 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

         „7. Name (Familien- oder Nachname und Vorname), Anschrift und Einkünfte jener Personen, die Einkünfte nach § 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 aufweisen.

21. Im § 217 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 1a oder 1b“ der Ausdruck „und Abs. 1 Z 4“ eingefügt.

22. Im § 217 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 1a oder 1b“ der Ausdruck „oder einer Pflichtversicherung als GesellschafterIn nach § 2 Abs. 1 Z 1a“ eingefügt.

23. Im § 217 Abs. 2a wird das Wort „Familienname“ jeweils durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

24. Im § 217 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Der Versicherungsträger hat nach Maßgabe des Abs. 4 den Abgabenbehörden des Bundes Beginn und Ende einer Pflichtversicherung als GesellschafterIn nach § 2 Abs. 1 Z 1a unter Angabe des Namens (Familienname oder Nachname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer der versicherten Person mitzuteilen.“

25. Im § 217a Abs. 1 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

26. In der Überschrift zu § 217b wird dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ der Ausdruck „und der Pension nach § 128“ angefügt.

27. Im § 217b Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „der Witwe (des Witwers)“ der Ausdruck „oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin“ eingefügt.

28. Im § 217b Abs. 2 und 4 wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ jeweils der Ausdruck „oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

29. Im § 287 Abs. 11 wird der Ausdruck „die Leistung“ jeweils durch den Ausdruck „der Steigerungsbetrag“ ersetzt.

30. Nach § 323 wird folgender § 324 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 (36. Novelle)

§ 324. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. August 2010 die §§ 3 Abs. 2, 23 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 4 und 4a Z 1, 23b Abs. 1, 30 Abs. 2, 33 Abs. 2, 39a Abs. 4, 40 Abs. 2, 42 Abs. 2 Z 3, 56 Abs. 1 und 1a, 118b Abs. 4, 140 Abs. 4 lit. p, 164 Abs. 1a, 217 Abs. 2 Z 6 und 7 sowie zweiter und letzter Satz sowie Abs. 2b und 287 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010;

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die §§ 103 Abs. 1 Z 3 lit. a, 126, 217 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2a, 217a Abs. 1, 217b Überschrift, Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 4 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010.

(2) § 186 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.“

31. Der Anlage 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Tätigkeiten nach den Z 11 bis 13 ist ein einmaliger Freibetrag von 3 700 € jährlich anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (6. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Leistung“ der Ausdruck „- mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG –“ eingefügt.

2. Im § 15 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt:

       „12. ist für Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, § 594 Abs. 4 ASVG (§ 290 Abs. 4 GSVG, § 279 Abs. 7 BSVG) entsprechend anzuwenden.“

3. Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Überdies ist bei der Berechnung der Altpension § 243 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

4. Nach § 21 wird folgender § 22 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 (6. Novelle)

§ 22. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. August 2010 die §§ 9 Abs. 2 sowie 15 Abs. 2 Z 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010;

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010.“

Artikel 5

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Z 11 wird nach dem Ausdruck „die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972),“ der Ausdruck „die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (§ 54a NVG 1972),“ eingefügt.

2. Im § 53 wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pensionen“ der Ausdruck „ , Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

3. Im § 87a Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

4. Dem § 102 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1994 (7. Novelle)“

5. Dem § 103 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 416/1996 (8. Novelle)“

6. Dem § 104 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Schlussbestimmung zu Art. 24 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997“

7. Dem § 105 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Schlussbestimmung zu Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998“

8. Nach § 114 wird folgender § 115 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010

§ 115. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. August 2010 die §§ 102 bis 105 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010;

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die §§ 2 Z 11, 53 und 87a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010.“

Artikel 6

Änderung des Bundes‑Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Bundes‑Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Verwaltung des Bundes“ der Ausdruck „einschließlich der von ihm zu beaufsichtigenden Selbstverwaltung und“ eingefügt.

2. Im § 19 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 136b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Einbeziehung in die gesetzliche Pensionsversicherung erfolgt dadurch nicht.“

2. Dem § 284 wird folgender Abs. 75 angefügt:

„(75) § 136b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 11 wird aufgehoben.

2. Im § 1 Abs. 14 wird nach dem Ausdruck „aufgenommen worden sind“ der Ausdruck „sowie auf Beamte, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind“ eingefügt.

3. Dem § 109 wird folgender Abs. 68 angefügt:

„(68) § 1 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft; § 1 Abs. 11 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“