Vorblatt

Problem:

Erforderlichkeit der Aktualisierung verschiedener Bereiche des Sozialversicherungsrechtes.

Inhalt und Ziele:

Vornahme von Rechtsbereinigungen und Aktualisierungen sowie Aufhebung überholter Bestimmungen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Auf die finanziellen Bemerkungen im Besonderen Teil der Erläuterungen und auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für BürgerInnen und Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für BürgerInnen und Unternehmen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben hat keine umweltbezogenen Auswirkungen und ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Das Vorhaben wird die soziale Situation von sozialversicherten Personen insofern verbessern, als durch eine Reihe von administrativen Erleichterungen und Klarstellungen auch die Vollziehbarkeit der Rechtsnormen verbessert bzw. ihre Einhaltung erleichtert wird.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist eine Vielzahl von Anregungen zur Novellierung der Sozialversicherungsgesetze vorgemerkt, wobei es sich in erster Linie um Vorschläge der Sozialpartner handelt. Diesen Änderungsanregungen, die großteils der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung dienen sollen, ist der gegenständliche Gesetzentwurf gewidmet.

Im Einzelnen beinhaltet der Entwurf folgende Maßnahmen:

           1) Erweiterung der Subsidiaritätsregelung des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG, wodurch die Pflichtversicherung als freie/r DienstnehmerIn nur dann eintritt, wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach dem BSVG begründet wurde;

           2) Umwandlung der Teilversicherung der ErntehelferInnen in eine Vollversicherung;

           3) Ausnahme der in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege stehenden Personen von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 ASVG zur Vermeidung einer Doppelversicherung;

           4) Angleichung der pensionsrechtlichen Stellung der Beamt/inn/en nach § 136b BDG 1979 an jene der ab 1. Jänner 2005 ernannten Beamt/inn/en durch Ausnahme von der Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG;

           5) Angleichung von Bestimmungen über die Haftung für Beitragsschuldigkeiten an die einschlägigen Haftungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung;

           6) Einräumung der Möglichkeit der Entrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung auch für Hinterbliebene;

           7) Erweiterung des Begriffes des Erwerbseinkommens um die Bezüge der Abgeordneten des Europäischen Parlamentes;

           8) Adaptierung der Bestimmungen über die Beitrags- und Bemessungsgrundlage nach dem ASVG bzw. über die Parallelrechnung nach dem APG zum Zweck der Berücksichtigung des besonderen Pensionsbeitrages für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis im Pensionskonto;

           9) Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Durchführung einer bundesweiten „Gesundheitsstraße“;

         10) Klarstellung, dass in den Fällen der doppelten kontenmäßigen Erfassung von Versicherungszeiten keine Überweisungsbeträge zu leisten sind;

         11) Statuierung, dass Versicherungsmonate auf Grund der Zahlung von Überweisungsbeträgen nach § 313 ASVG grundsätzlich erst fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis leistungswirksam werden;

         12) Revision der Bestimmungen über die Anwendung des AVG im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern und Klarstellung, dass auch die einschlägigen Bestimmungen über die Heranziehung von Gebärdensprachdolmetscher/inne/n samt Kostentragung anzuwenden sind;

         13) Klarstellung, dass der besondere Steigerungsbetrag bei der Neufeststellung der Pensionsleistung bei Erreichung des Regelpensionsalters außer Betracht zu bleiben hat;

         14) Erweiterung der Einschränkung der Formalversicherung nach dem GSVG bei Vorliegen bestimmter Ausnahmetatbestände;

         15) Ergänzung der Bestimmung über die Möglichkeit der Verminderung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG bei Sanierungsgewinnen um Gewinne, die nach § 36 EStG 1988 festgesetzt werden;

         16) Normierung der sofortigen Fälligstellung der nachbemessenen GSVG-Beiträge auch dann, wenn ein Pensionsstichtag für eine Eigenpension ausgelöst wird;

         17) Anpassung der Rechtsstellung der Erb/inn/en punkto Beitragseinbringung an die Rechtslage nach der Bundesabgabenordnung;

         18) Erweiterung der Mitwirkung der Kammern der freien Berufe zum Zweck der Feststellung der Ausnahme der FreiberuflerInnen von der Pflichtversicherung bzw. der Durchführung der Versicherung von Freiberufler/inne/n nach den §§ 14a und 14b GSVG;

         19) Aufhebung des § 186 Abs. 2b BSVG über eine allfällige Neuentsendung von Versicherungsvertreter/inne/n nach Ablauf der halben Amtsdauer;

         20) Klarstellung bezüglich der Parallelrechnung bei Vorliegen von Beitragsmonaten in den Zollausschlussgebieten Jungholz und Mittelberg;

         21) Vornahme von (redaktionellen) Klarstellungen und Zitierungsanpassungen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich der Art. 1 bis 5 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“), hinsichtlich des Art. 6 auf Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 721/1988 und hinsichtlich der Art. 7 und 8 auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht der Bundesbediensteten“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 4 Abs. 4 lit. a ASVG):

Nach § 4 Abs. 4 lit. a ASVG sind Personen von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen, wenn sie auf Grund jener Tätigkeit, der ein freier Dienstvertrag zu Grunde liegt, bereits als Gewerbetreibende (bzw. als GesellschafterInnen oder GeschäftsführerInnen) nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder als freiberuflich Erwerbstätige nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind.

Diese Subsidiaritätsregelung soll nunmehr auf die gleichgelagerten Fälle von Tätigkeiten, die die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen, erweitert werden: Demnach sollen künftig auch Personen, die auf Grund einer - dem freien Dienstvertrag zu Grunde liegenden - land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 und 5 BSVG pflichtversichert sind, bezüglich dieser Tätigkeit von der Pflichtversicherung für freie DienstnehmerInnen nach dem ASVG ausgenommen sein.

Diese Regelung betrifft Einzelfälle und hat keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 2 und 4 (§§ 5 Abs. 1 Z 13 und 7 Z 1 lit. f ASVG):

Die Kontingente für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer ErntehelferInnen, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind, wurden mit der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000 zum Fremdengesetz 1997 eingeführt. Auf Grund eines selbständigen Antrages des Ausschusses für innere Angelegenheiten wurden die im Rahmen dieser Kontingente zugelassenen ErntehelferInnen mit der ASVG‑Novelle BGBl. I Nr. 35/2000 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen (und zwar im Wege der Schaffung einer Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung).

Obgleich im selbständigen Antrag nicht begründet, wurde die Ausnahmeregelung damit gerechtfertigt, dass die ErntehelferInnen nur für kurze Zeit (maximal sechs Wochen) beschäftigt werden dürfen und keine Option auf dauerhafte Niederlassung und Arbeitsmarktzugang haben.

Seit der EU‑Erweiterung 2004 werden ausländische ErntehelferInnen auf Grund der Gemeinschaftspräferenz im Rahmen der Übergangsregelungen zur ArbeitnehmerInnenfreizügigkeit praktisch nur mehr aus den neuen EU‑Mitgliedstaaten zugelassen. So waren in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils weniger als 2 % aller nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zugelassenen ErntehelferInnen Drittstaatsangehörige. Im Jahr 2009 etwa waren von 20 279 Personen 19 926 Angehörige von EU‑Mitgliedstaaten und lediglich 353 Personen Drittstaatsangehörige.

Diese EU‑ErntehelferInnen werden ab 1. Mai 2011 volle EU‑ArbeitnehmerInnenfreizügigkeit genießen und können dann jede beliebige dauerhafte Beschäftigung in Österreich aufnehmen, wobei die bisherige Ausnahme von der Vollversicherung als ErntehelferInnen ohnehin nur für Drittstaatsangehörige wirksam wurde, da sie auf Grund des Anwendungsvorranges der Verordnung 1408/71 für EU‑BürgerInnen nicht gilt.

Aus den genannten Gründen sowie insbesondere zu dem Zweck, im Hauptanwendungsfall der bisherigen Bestimmung (der Beschäftigungen von Erntehelfer/inne/n aus dem „EU/EWR‑Ausland“) einen EU‑konformen Rechtszustand - wie er sich auch aus dem Anwendungsvorrang des EU‑Rechts ergibt - herzustellen, sollen die Bestimmungen über die Teilversicherung der ErntehelferInnen aufgehoben werden. Wie andere DienstnehmerInnen sind die ErntehelferInnen somit künftig generell bei Erfüllung des Versicherungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG vollversichert.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 5 Abs. 1 Z 16 ASVG):

Nach geltender Rechtslage sind Personen, die im Rahmen eines Implacement‑Modells des AMS - d. h. als Qualifikationsmaßnahme für Arbeitslose - eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, doppelt vollversichert, wobei einerseits an die Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf (vgl. § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG) und andererseits an den Leistungsbezug nach dem AlVG bzw. dem AMSG (vgl. die §§ 40 bis 43 AlVG bzw. § 35 Abs. 3 AMSG sowie § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG) angeknüpft wird.

Zur Vermeidung dieser Doppelversicherung, die vor allem das AMS als (fiktiven) Dienstgeber belastet, wird die Verankerung des Vorranges der Versicherung auf Grund des Leistungsbezuges nach dem AlVG gegenüber der Versicherung auf Grund der Krankenpflegeausbildung im ASVG vorgeschlagen. So soll in derartigen Fällen eine Ausnahme von der Vollversicherung nach § 4 Abs.1 Z 5 ASVG in § 5 ASVG Platz greifen.

Diese Regelung betrifft Einzelfälle und hat keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 5, 6 und 22 (§§ 7 Z 4 lit. b, 8 Abs. 1a Z 2 und 308 Abs. 1a ASVG):

Für die nach § 136b BDG 1979 ernannten Beamt/inn/en gilt das Beamtendienstrecht, besoldungs- und sozialversicherungsrechtlich sind jedoch auf sie die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden. Aus diesem Grund wurden sie mit 1. Jänner 1999 in die Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG einbezogen.

Mit 1. Jänner 2005 wurde die Vollziehung der auf die § 136b-BDG-Beamt/inn/en anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften den Dienstbehörden gesetzlich aufgetragen (siehe § 105 des Pensionsgesetzes 1965). Die ASVG/APG-Pension dieser Beamt/inn/en wird vom Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bemessen und direkt vom Bund gezahlt.

Da die dienst- und pensionsrechtliche Stellung der § 136b-BDG-Beamt/inn/en mit jener der „neuen“, ab 1. Jänner 2005 ernannten Beamt/inn/en (die Anspruch auf eine Beamt/inn/enpension in Höhe einer ASVG-Pension haben) gleichgelagert ist, liegt es nahe, beide Gruppen auch hinsichtlich der Zuständigkeit zur Vollziehung gleich zu behandeln.

Das Dienstverhältnis ist für Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit ausgelegt. Sie werden bei der Ruhestandsversetzung von ihren Dienstpflichten entbunden, bleiben aber Beamte und Beamtinnen.

Es besteht also kein Grund, die § 136b-BDG-Beamt/inn/en gesondert in die Pensionsversicherung nach dem ASVG einzubeziehen, da sie ohnehin vom Bund lebenslang alimentiert werden.

Die bisherige Teilversicherung in der Pensionsversicherung für diese Personengruppe soll daher rückwirkend mit 1. Jänner 2005 aufgehoben werden. Ihre Altersversorgung erfolgt ab diesem Zeitpunkt - wie für „neue“, ab 2005 ernannte Beamte und Beamtinnen - im Wege des Pensionsgesetzes 1965 (siehe dazu die Art. 7 und 8 des Entwurfes).

Ebenso wie die „neuen“ Beamt/inn/en sind die § 136b-BDG-Beamt/inn/en hinsichtlich der Kindererziehungszeiten und der Präsenz- und Zivildienstzeiten von der Teilpflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auszunehmen. Auch die Modalitäten bei der Vollziehung der Vorschriften über den Überweisungsbetrag (§ 308 Abs. 1a ASVG) sollen bei den § 136b-BDG-Beamt/inn/en dieselben wie bei den „neuen“ Beamt/inn/en sein. Für alle vor dem 1. Jänner 2005 erworbenen sowie für alle vor der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis liegenden Versicherungsmonate ist vom bisher zuständigen Pensionsversicherungsträger ein Überweisungsbetrag an den Dienstgeber Bund zu leisten.

Da sich durch den Übergang der Vollzugszuständigkeit von der Pensionsversicherungsanstalt zum Bund an der Höhe der Pensionen für diese Beamten und Beamtinnen nichts ändert, sind mit dieser Regelung keine budgetwirksamen Mehraufwendungen verbunden.

Zu Art. 1 Z 7, 33, 37, 38 und 42, Art. 2 Z 19 bis 21, Art. 3 Z 19, 20 und 23 bis 25 sowie Art. 5 Z 3 (§§ 31a Abs. 7, 360 Abs. 6, 459a Abs. 1 Z 2, 459b Abs. 1 und 460d ASVG; §§ 229a Abs. 1 Z 1, 229b Abs. 1 Z 2 und 229c Abs. 1 GSVG; §§ 217 Abs. 2, 2a und 2b sowie 217a Abs. 1 BSVG; § 87a Abs. 1 Z 1 NVG 1972):

Mit diesen Änderungen wird der im Zusammenhang mit der Erlassung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes, BGBl. I Nr. 135/2009, vorgenommenen personenstandsrechtlichen Unterscheidung in Familien- und Nachnamen auch im Anwendungsbereich der Sozialversicherungsgesetze Rechnung getragen.

Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 8 und 9 (§§ 58 Abs. 5 und 67 Abs. 11 ASVG):

Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 89/08/0191, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGG gebildeten verstärkten Senat die Zulässigkeit der Geltendmachung der Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG auf nicht abgeführte, einbehaltene DienstnehmerInnenanteile und auf Beitragsausfälle auf Grund schuldhafter Meldepflichtverletzungen eingeschränkt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass weder § 67 Abs. 10 ASVG noch eine andere Bestimmung dieses Gesetzes weitere spezifische sozialversicherungsrechtliche, gegenüber der Gebietskrankenkasse bestehende Verpflichtungen der VertreterInnen einer juristischen Person, wie dies etwa in § 80 Abs. 1 BAO für das Abgabenrecht angeordnet ist, normiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht in der Lage gesehen, die vom Gesetzgeber (wenn auch möglicherweise versehentlich) unterlassene Bestimmung über die die VertreterInnen juristischer Personen (gegenüber der Gebietskrankenkasse) treffenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten im Wege der Auslegung der Gesetze zu substituieren.

Bereits der Begründung zur Regierungsvorlage betreffend die Änderung des § 67 Abs. 10 ASVG im Rahmen der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, kann entnommen werden, dass es Absicht war, diese Haftungsbestimmung an jene der BAO anzugleichen. Auszugsweise heißt es dazu wie folgt: „Es wird vorgeschlagen, die bereits bewährten Bestimmungen im Bereich des Abgabewesens als Vorbild für die Lösung zu übernehmen (§ 9 Abs. 1 BAO). Neben den zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen sollen weiters jene Personen im § 67 Abs. 10 ASVG angeführt werden, die zur Vertretung von Personenhandelsgesellschaften berufen sind (vgl. § 81 Abs. 1 BAO). In Anlehnung an § 80 Abs. 2 BAO sollen ferner Vermögensverwalter zu den haftenden Vertretern von Beitragsschuldnern gezählt werden.“

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll nun eine weitestgehende Angleichung der einschlägigen ASVG-Bestimmungen an die BAO vorgenommen werden.

Einerseits sollen in § 58 Abs. 5 ASVG die sozialversicherungsrechtlichen, gegenüber der Gebietskrankenkasse bestehenden Verpflichtungen der VertreterInnen juristischer Personen, der gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und der VermögensverwalterInnen normiert werden (Angleichung an § 80 BAO). Andererseits sollen die Gebietskrankenkassen auch bezüglich der Geltendmachung der Haftung von Gesellschafter/inne/n von als solche beitragspflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach § 67 Abs. 11 ASVG den Finanzbehörden gleichgestellt werden (Angleichung an § 12 BAO).

Durch die vorgeschlagene Gleichstellung der Gebietskrankenkassen mit den Finanzbehörden wird ein weiterer Beitrag zur Bekämpfung von Beitragshinterziehungen geleistet, indem auch die Gebietskrankenkassen in die Lage versetzt werden, die einschlägige Haftung statt per kostspieliger Zivilklagen in Hinkunft bescheidmäßig geltend zu machen.

Diese Bestimmungen führen zu geringfügigen Mehreinnahmen.

Zu Art. 1 Z 10, Art. 2 Z 10 und Art. 3 Z 8 (§ 68a Abs. 4 ASVG; § 40a Abs. 4 GSVG; § 39a Abs. 4 BSVG):

In der derzeitigen Fassung des § 68a ASVG samt Parallelrecht ist der Antrag auf Nachentrichtung von verjährten Beiträgen zur Pensionsversicherung von der versicherten Person bis längstens zum Stichtag zu stellen. Damit wird nicht darauf Bedacht genommen, dass zum einen bei Hinterbliebenenleistungen der Stichtag von den leistungsberechtigten Witwen/Witwern und Waisen grundsätzlich nicht bestimmbar und zum anderen das erwähnte Antragsrecht auch für andere als die versicherte Person von Bedeutung ist.

Der Ausschluss der Hinterbliebenen von dieser Möglichkeit der Beitragsnachentrichtung lag auch nicht in der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der einschlägigen Vorschriften im Rahmen des SVÄG 2005, BGBl. I Nr. 132.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass auch Witwen/Witwer und Waisen das Recht haben, einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zu stellen und dass in diesen Fällen der Antrag auch nach dem Stichtag gestellt werden kann.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und um den Verwaltungsaufwand der Pensionsversicherungsträger in Grenzen zu halten, wird die Möglichkeit der Antragstellung mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Zuerkennung einer Hinterbliebenenleistung begrenzt.

Weiters wird durch die ausdrückliche Einräumung des Rechtes auf Nachentrichtung für diesen Personenkreis auch folgende Rechtsunsicherheit ausgeräumt: Im Rahmen der Vollzugspraxis wurde immer wieder in Frage gestellt, ob Hinterbliebene berechtigt sind, einen Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung der verstorbenen Person beim Krankenversicherungsträger zu stellen. Da die Feststellung der Pflichtversicherung eine Vorfrage zur Beurteilung des Antrages nach § 68a ASVG samt Parallelrecht bildet, wird mit der nunmehrigen Ergänzung klargestellt, dass ihnen auch dieses Recht zukommt.

Diese Regelung betrifft Einzelfälle und hat keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 11, 28 bis 31, 34 und 36, Art. 2 Z 11 und Art. 3 Z 9 (§§ 69 Abs. 2, 344 Abs. 3, 347 Abs. 4 und 6, 348f Abs. 1, 368 Abs. 1 und 417 Abs. 1 ASVG; § 41 Abs. 2 GSVG; § 40 Abs. 2 BSVG):

Mit Kundmachung BGBl. Nr. 51/1991 wurde das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz unter dem Titel „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991“ wiederverlautbart. Die einschlägigen Zitierungen in den Sozialversicherungsgesetzen sollen – ungeachtet des § 544 ASVG - entsprechend angepasst werden.

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 12, Art. 2 Z 15 und Art. 3 Z 14 (§ 70 Abs. 4 ASVG; § 127b Abs. 4 GSVG; § 118b Abs. 4 BSVG):

Mit dieser Änderung wird eine Binnenzitierung richtig gestellt.

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 13 und 14, Art. 2 Z 12 und 13 sowie Art. 3 Z 11 und 12 (§ 91 Abs. 1 und 1a ASVG; § 60 Abs. 1 und 1a GSVG; § 56 Abs. 1 und 1a BSVG):

Die vorgeschlagene Neuregelung der Definition des Erwerbseinkommens öffentlicher Mandatar/inn/e/n dient zum einen der Bereinigung einer Kettenverweisung auf das Teilpensionsgesetz (in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) und zum anderen der Klarstellung, dass auch die Bezüge der Mitglieder des Europäischen Parlamentes als Erwerbseinkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzusehen sind.

Die Auflösung der Kettenverweisung erscheint schon deshalb erforderlich, weil im zweiten Satz des § 91 Abs. 1 ASVG nicht auf die geltende Fassung des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes (der keine Literae mehr aufweist), sondern auf die Stammfassung dieses Gesetzes („Versteinerung“) verwiesen wird. Darüber hinaus erschöpft sich diese historische Definition des Erwerbseinkommens politischer Mandatar/inn/e/n in Verweisungen auf das Bundesbezügegesetz bzw. das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre. Diese Verweisungen sollen nunmehr unmittelbar in die Definition des Erwerbseinkommens nach den Sozialversicherungsgesetzen einfließen.

Darüber hinaus werden ergänzend die Bezüge der Mitglieder des Europäischen Parlamentes angeführt, zumal deren Entschädigung seit Mitte 2009 nicht mehr vom Bund (bezüglich der von Österreich entsandten Mitglieder), sondern direkt vom Europäischen Parlament geleistet wird. Dies ergibt sich aus Art. 9 des Abgeordnetenstatutes des Europäischen Parlamentes (2005/684/EG, Euratom), ABl L 262 vom 7. Oktober 2005, S 1.

Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 15 und 19, Art. 2 Z 14 und 16, Art. 3 Z 13 und 15 sowie Art. 5 Z 1 und 2 (§§ 222 Abs. 1 Z 3 lit. a und 257 ASVG; §§ 112 Abs. 1 Z 3 lit. a und 135 GSVG; §§ 103 Abs. 1 Z 3 lit. a und 126 BSVG; §§ 2 Z 11 und 53 NVG 1972):

Die Kataloge der Hinterbliebenenleistungen aus der Pensionsversicherung werden durch Anführung der Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen komplettiert.

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 16 bis 18 und 44 sowie Art. 4 Z 3 (§§ 238 Abs. 3 Z 4, 243 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 652 Abs. 3 ASVG; § 15 Abs. 3 APG):

Die besonderen Pensionsbeiträge sind Beiträge, die DienstnehmerInnen entsprechend den pensionsrechtlichen Vorschriften für Bundes- und Landesbeamt/inn/en (beispielsweise nach dem Pensionsgesetz 1965) bei Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gezahlt haben. Durch die Zahlung eines Überweisungsbetrages für diese Beiträge nach § 311 ASVG entstehen in Verbindung mit § 313 ASVG Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach § 225 Abs. 1 Z 5 ASVG.

Nach dem derzeit geltenden § 243 Abs. 2 ASVG ist allerdings für Beitragszeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet wurde, eine Beitragsgrundlage nicht festzustellen. Aus diesem Grund bleiben diese Beitragszeiten auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 238 Abs. 3 Z 4 ASVG außer Betracht.

Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, wird durch § 3 Abs. 2 APG sichergestellt, dass u. a. auch Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, als Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten.

Das APG enthält jedoch keine besonderen Bestimmungen über die Beitragsgrundlagen für Versicherungszeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde; es sind daher auch für den vom Geltungsbereich des APG erfassten Personenkreis die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des ASVG anzuwenden.

Aus diesem Grund können nach geltender Rechtslage für geleistete besondere Pensionsbeiträge im Pensionskonto keine Beitragsgrundlagen vorgemerkt werden. Dies widerspricht jedoch dem Grundsatz des beitragsorientierten Pensionskontos, wonach alle erworbenen Versicherungszeiten mit einer eigenen Beitragsgrundlage in die Pensionsberechnung des Pensionskontos eingehen müssen. Das erfordert auch, diesen Zeiten einen konkreten Wert, eine Beitragsgrundlage (wie im Pensionskonto für Bundesbeamt/inn/en bereits praktiziert) zuzuordnen.

Durch die vorgeschlagene Adaptierung der Beitrags- und Bemessungsgrundlagenregelung im ASVG für Personen, die vom Anwendungsbereich des APG erfasst sind, sowie die Anpassung der Bestimmung im APG bezüglich der Altpension bei der Parallelrechnung soll die aufgezeigte systemwidrige Lücke geschlossen werden.

Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 1 Z 20, Art. 2 Z 17 und Art. 3 Z 16 (§ 292 Abs. 4 lit. p ASVG; § 149 Abs. 4 lit. p GSVG; § 140 Abs. 4 lit. p BSVG):

Durch die Verwendung des Wortes „wenn“ (anstelle des Wortes „soweit“) wird eindeutig klargestellt, dass es sich beim Grenzbetrag nach § 292 Abs. 4 lit. p ASVG samt Parallelrecht (Anrechnung von Zins- und Kapitalerträgen auf die Ausgleichszulage) um eine Freigrenze (und nicht um einen Freibetrag) handelt.

Mit dieser redaktionellen Anpassung sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

Zu Art. 1 Z 21 (§ 307g ASVG):

Aufbauend auf der Initiative „Invalidität im Wandel“ wurde ein Pilotprojekt betreffend „Gesundheitsstraße“ eingerichtet, welches im Herbst 2008 von den Landesstellen Wien und Niederösterreich der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Arbeitsmarktservice gestartet wurde. Ab 1. Juli 2010 soll dieses Projekt auf ganz Österreich ausgedehnt werden.

Durch diese Gesundheitsstraße soll eine einheitliche, standardisierte, zentrale und verbindliche Feststellung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Auf Ersuchen des Arbeitsmarktservice, der Länder oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung nimmt künftig eine bei der Pensionsversicherungsanstalt eingerichtete Begutachtungsstelle die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Personen (etwa Kund/inn/en des Arbeitsmarktservice) vor.

Die von den Begutachterärzt/inn/en der Pensionsversicherungsanstalt erstellten Gutachten sind im Hinblick auf das medizinische Leistungskalkül verbindlich.

Durch die vorgeschlagene Einfügung eines § 307g ASVG soll eine entsprechende gesetzliche Grundlage für den Abschluss von Verträgen zwischen der Pensionsversicherungsanstalt und den Gebietskörperschaften (etwa den Ländern) oder anderen öffentlich‑rechtlichen Institutionen (wie dem Arbeitsmarktservice) über die Begutachtung von Personen zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit samt Kostenersatz (der auch durch vereinbarte pauschalierte Zahlungen geleistet werden kann) geschaffen werden.

Zu Art. 1 Z 22, Art. 2 Z 18 und Art. 3 Z 17 (§ 308 Abs. 1a ASVG; § 172 Abs. 1a GSVG; § 164 Abs. 1a BSVG):

Mit der im Rahmen des 2. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83, geschaffenen Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 1a ASVG samt Parallelrecht wurde festgelegt, dass die Zuständigkeit für die pensionsrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bzw. Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten für Personen, die in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis stehen, allein im Bereich des öffentlichen Dienstes liegt („Verbuchung“ der genannten Zeiten etwa auf dem Bundes-Pensionskonto).

Nunmehr soll klargestellt werden, dass in diesen Fällen kein Überweisungsbetrag zu fließen hat, zumal bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies (d. h. öffentlich‑rechtliches) Dienstverhältnis die genannten Zeiten im APG‑Konto erlöschen und die entsprechenden Beiträge an den Familienlastenausgleichsfonds zurückzuzahlen bzw. von diesem an den Bund zu überweisen sind.

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 23 (§ 311 Abs. 1 ASVG):

Im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96, wurde das Richterdienstgesetz in „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz“ umbenannt. Die einschlägige Zitierung soll entsprechend angepasst werden.

Mit dieser redaktionellen Anpassung sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

Zu Art. 1 Z 24 (§ 311 Abs. 3 ASVG):

Diese Änderung dient der Aufhebung obsoleter Bestimmungen.

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 25 (§ 311 Abs. 5 bis 8 ASVG):

Die Bestimmungen über die Bemessung des Überweisungsbetrages bei Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis wurden im Sinne einer besseren Verständlichkeit und eines logischen Aufbaues überarbeitet und obsolete Passagen wurden entfernt. Inhaltlich tritt dadurch keine Änderung ein.

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 25 (§ 311 Abs. 9 ASVG):

In Entsprechung zu § 308 Abs. 1a ASVG (Überweisung vom Pensionsversicherungsträger an den Bund) ist es erforderlich, auch im § 311 ASVG (Überweisung vom Bund an den Pensionsversicherungsträger) eine besondere Überweisungsmodalität für die ab 1. Jänner 2005 sowie nach § 136b BDG 1979 ernannten Beamt/inn/en zu schaffen, die aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausscheiden. Deren Beamt/inn/en-Alterspension würde bereits nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen berechnet werden. Es ist daher in diesen Fällen der Überweisungsbetrag auf der Grundlage der tatsächlichen monatlichen Pensionsbeitragsgrundlagen aus dem pensionsversicherungsfreien (Beamt/inn/en-)Dienstverhältnis zu berechnen, um eine „1:1‑Übertragung“ sämtlicher pensionsrelevanter Zeiten in das System der gesetzlichen Pensionsversicherung sicherzustellen.

Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 26 (§ 312 ASVG):

Derzeit verweist § 312 letzter Satz ASVG bezüglich der Aufwertung des Überweisungsbetrages infolge verspäteter Flüssigmachung bei Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis auf § 309 letzter Satz ASVG, der den gleichen Sachverhalt bei Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis regelt (§ 309 letzter Satz gilt „entsprechend“). Allerdings bezieht sich der letzte Satz des § 312 ASVG de facto nur auf einen Teil des § 309 letzter Satz ASVG, nämlich auf die Tatsache, dass aufzuwerten ist, und nicht auf den dafür maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des Anrechnungsbescheides bzw. des Antrages beim Versicherungsträger. Einen solchen Bescheid bzw. Antrag gibt es nämlich beim Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nicht.

Durch die vorgeschlagene Änderung soll die derzeitige pauschale Verweisung auf § 309 letzter Satz ASVG durch eine „direkte“, klare Anordnung ersetzt werden.

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 27 (§ 313 ASVG):

Laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt beantragen in den letzten Monaten „pensionsaltersnahe“ Beamte und Beamtinnen, die sich in einem aufrechten öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis befinden, in deutlich erhöhtem Ausmaß Auskünfte darüber, wann sie bei Beendigung des öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnisses frühestmöglich eine ASVG‑Pension in Anspruch nehmen könnten und wie hoch die monatliche Bruttopension voraussichtlich sein würde.

Die überwiegende Anzahl dieser Anträge wird von Frauen gestellt, weil für sie der Wechsel in das System der gesetzlichen Pensionsversicherung besonders attraktiv ist, und zwar wegen des um fünf Jahre früheren Anfallsalters einer („regulären“) Alterspension (mit 60 Jahren im Unterschied zum Übertritt der Beamtinnen in den Ruhestand mit 65 Jahren) bzw. bei Inanspruchnahme der Langzeitversicherungsregelung (mit 55 Jahren statt mit 60 Jahren). Für Männer ist ein allfälliger System-Wechsel unter dem Gesichtspunkt der früheren Inanspruchnahme der Langzeitversicherungsregelung von Interesse.

Die im Durchschnitt gegenüber dem Ruhegenuss geringere ASVG‑Pension vermag die persönlichen Vorteile des dadurch möglichen früheren Pensionsantrittes nicht zu kompensieren.

Bei Beendigung eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses hat der öffentlich‑rechtliche Dienstgeber an den zuständigen Pensionsversicherungsträger den Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG zu leisten. Die Höhe dieses Überweisungsbetrages beträgt für jeden Monat im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis 7 % des letzten Gehalts (limitiert mit der Höchstbeitragsgrundlage), das sind im Kalenderjahr 2010 mindestens 25,64 € und höchstens 287,70 €.

Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zu zahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag sofort zu zahlen. Nach geltendem Recht ist es also möglich, das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zu beenden und anschließend sofort eine ASVG‑Eigenpension in Anspruch zu nehmen.

Da sich bei einem Wechsel einer größeren Anzahl von Beamtinnen und Beamten in das ASVG‑System eine einseitige, nachhaltige und negative finanzielle Belastung der ASVG‑Versichertengemeinschaft ergäbe (siehe dazu die Ausführungen in den Finanziellen Erläuterungen), regt die Pensionsversicherungsanstalt eine dahingehende Gesetzesänderung an, die Inanspruchnahme einer Pensionsleistung grundsätzlich erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zuzulassen.

Zu diesem Zweck soll § 313 ASVG, der die Rechtswirkungen der Zahlung von Überweisungsbeträgen regelt, entsprechend ergänzt werden. So sollen durch Leistung des Überweisungsbetrages erworbene Versicherungsmonate grundsätzlich erst nach Ablauf von fünf Jahren, jedenfalls aber mit Erreichung des 62. Lebensjahres leistungswirksam werden. Ausgenommen davon sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes, bei denen auch die Wartezeit entfallen oder erheblich verkürzt sein kann.

Die Frist von fünf Jahren erscheint in diesem Zusammenhang als angemessen, zumal auch Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich erst nach einer Wartezeit von fünf Versicherungsjahren in Anspruch genommen werden können.

Zu Art. 1 Z 32 (§ 357 ASVG):

Die Bestimmung über die Anwendung des AVG im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern soll eine Gesamtrevision erfahren.

Zum einen soll der Katalog der einschlägigen Vorschriften des AVG übersichtlicher gestaltet, zum anderen soll er um die §§ 39a und 53b sowie 61a AVG erweitert werden. Durch die Erklärung, dass der gesamte § 18 AVG anzuwenden ist, kann darüber hinaus die Bestimmung des § 357 Abs. 2 ASVG, wonach Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, aufgehoben werden.

Zur Aufnahme der §§ 39a und 53b AVG in den Katalog: Im Rahmen der AVG-Novelle BGBl. Nr. 199/1982 wurde zur Beseitigung behindertendiskriminierender Bestimmungen u. a. die Heranziehung von Dolmetscher/inne/n im Verwaltungsverfahren geregelt: Nach § 39a AVG, der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2008 neu gefasst wurde, ist der/die der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende DolmetscherIn (AmtsdolmetscherIn) dann beizuziehen, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert ist. Die zitierte Bestimmung sowie § 53b AVG sollen auch im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern anzuwenden sein. Damit wird die Kostenübernahme von Gebärdendolmetschleistungen sichergestellt, um Menschen mit Behinderung einen entsprechenden barrierefreien Zugang zu den Sozialversicherungsträgern zu ermöglichen.

Zur Aufnahme des § 61a AVG in den Katalog: Es wird eindeutig klargestellt, dass letztinstanzliche Bescheide nicht nur eine Rechtsmittelbelehrung, sondern auch den Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu enthalten haben.

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 35 (§ 415 Abs. 2a Z 2 ASVG):

Mit dieser Änderung wird eine redaktionelle Klarstellung getroffen (Richtigstellung der Zitierung einer Bestimmung aus dem B‑VG).

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 39 bis 41, Art. 2 Z 22 bis 24 und Art. 3 Z 26 bis 28 (§ 459c Überschrift, Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 4 ASVG; § 229d Überschrift, Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 4 GSVG; § 217b Überschrift, Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 4 BSVG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die Pflicht der Abgabenbehörden des Bundes zur Datenübermittlung nach § 459c ASVG samt Parallelrecht erweitert: In Hinkunft soll sich diese Mitwirkungsverpflichtung auch auf die einschlägigen Daten zur Berechnung der Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen erstrecken.

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 43, Art. 2 Z 26, Art. 3 Z 29 und Art. 4 Z 1 (§ 607 Abs. 11 ASVG; § 298 Abs. 11 GSVG; § 287 Abs. 11 BSVG; § 9 Abs. 2 APG):

Es soll klargestellt werden, dass ein besonderer Steigerungsbetrag aus der Höherversicherung bei der Neufeststellung der Leistung bei Erreichung des Regelpensionsalters (welche durch den zeitweisen Wegfall der vorzeitigen Alterspension bedingt ist) außer Betracht zu bleiben hat.

Der besondere Steigerungsbetrag wird nämlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt und ist vom „Abschlag“ bei vorzeitigem Pensionsantritt nicht betroffen; eine entsprechende Erhöhung dieses Leistungsteiles für Zeiten des Wegfalles der vorzeitigen Alterspension ist somit nicht gerechtfertigt.

Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG):

Im § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG findet sich eine taxative Aufzählung jener Leistungen (wie etwa gesetzliche Pensionen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse), die bewirken, dass für die Feststellung der Pflichtversicherung „neuer“ Selbständiger die niedrigere Versicherungsgrenze gilt.

Dieser Katalog soll um Versorgungsleistungen einer Kammer der freien Berufe erweitert werden, zumal diese ebenso wie die bereits derzeit in dieser Bestimmung angeführten Leistungen darauf abzielen, ein Ersatzeinkommen sicherzustellen; bei derartigen Konstellationen soll die niedrigere Versicherungsgrenze Platz greifen.

Diese Regelung betrifft Einzelfälle und hat keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG):

Wird die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG beantragt, so ist als erste Voraussetzung zu prüfen, ob die versicherte Person KleinunternehmerIn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist.

KleinunternehmerIn ist demnach ein/e UnternehmerIn, der/die im Inland seinen/ihren Wohnsitz oder Sitz hat und dessen/deren Jahresumsätze im Veranlagungszeitraum 30 000 € nicht übersteigen (wobei Hilfsgeschäfte einschließlich der Geschäftsveräußerung bei dieser Umsatzgrenze außer Ansatz bleiben).

Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer/die einzelne Unternehmerin und nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe, wobei der Grundsatz der Unternehmenseinheit zu beachten ist.

Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll klargestellt werden, dass für die Feststellung der KleinunternehmerInneneigenschaft (Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze) auf die Gesamtumsätze einer Person abzustellen ist; maßgeblich sind somit die Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten der jeweiligen Person (mit Ausnahme der erwähnten, bei der Umsatzgrenze außer Ansatz bleibenden Umsätze).

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 14 Abs. 1 GSVG):

Zweck der Formalversicherung ist der Schutz des Vertrauens der vermeintlich pflichtversicherten Person, wobei bereits derzeit normiert ist, dass in der Pensionsversicherung die Geltung der Ausnahmegründe nach § 4 GSVG (z. B. Ausnahme von der Pflichtversicherung bei Ruhen des Gewerbebetriebes oder wegen Nichtüberschreitens der Versicherungsgrenzen) unberührt bleibt.

Die Beschränkung auf die Ausnahmegründe nach § 4 GSVG hat ihre Ursache darin, dass weitere Ausnahmeregelungen betreffend die Pensionsversicherung erst nach dem Inkrafttreten der Formalversicherungs‑Bestimmung eingeführt wurden.

Die mit der Formalversicherung verfolgte Intention (vermeintlich Pflichtversicherten einen Versicherungsschutz zu verschaffen) liegt aber auch bei den Ausnahmegründen nach den §§ 5 und 273 Abs. 8 GSVG (Ausnahme von der Pflichtversicherung infolge des „Opting‑Out“ der gesetzlichen beruflichen Vertretung; altersbedingte Ausnahme von der Pensionsversicherung der „neuen“ Selbständigen) sowie § 5 FSVG (z. B. Ausnahme von der Pensionsversicherung bei Nichtausübung der freiberuflichen Tätigkeit) nicht vor, sodass im Hinblick auf ein einheitliches Vorgehen vorgeschlagen wird, auch bei Vorliegen dieser Ausnahmegründe keine Formalversicherung entstehen zu lassen.

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen, von der nur Einzelfälle betroffen sind.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 25 Abs. 2 Z 3 GSVG):

Die Beitragsgrundlage ist nach § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG auf Antrag der versicherten Person um Sanierungsgewinne, also um bestimmte, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Versicherten nicht tatsächlich zugekommenen Einkünften, zu vermindern.

Die wirtschaftlichen Gründe, die für die Verminderung der Beitragsgrundlage um Sanierungsgewinne sprechen, gelten in gleicher Weise für Gewinne, die steuerlich nach § 36 EStG 1988 festgesetzt werden: Es handelt sich dabei um Gewinne aus einem Schulderlass im Insolvenzverfahren, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote (bei gerichtlichem Ausgleich) oder durch Erfüllung eines Zwangsausgleiches oder Zahlungsplanes bzw. der Erteilung einer Restschuldbefreiung entstanden sind.

Auf Antrag der Versicherten sollen daher auch solche Gewinne bei der Beitragsbemessung nach § 25 GSVG außer Acht bleiben.

Mögliche oder tatsächliche Anwendungsfälle sind statistisch nicht erfassbar. Nach vorsichtigen Schätzungen der Landesstellen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kommen pro Jahr rund 400 Fälle, in denen auf Grund eines Schulderlasses die Nichtberücksichtigung eines Teiles der Einkünfte begehrt wird, in den Geschäftsgang. Vorsichtig geschätzt kann diesem Wunsch zu 50 % schon nach geltender Rechtslage entsprochen werden; ebenfalls zu 50 % kommt es demnach derzeit zur Ablehnung, weil keine Sanierung vorliegt.

Annahmen für die weitere Rechnung: Die restlichen 50 % der Fälle können nach Änderung der Rechtslage grundsätzlich positiv erledigt werden. Durch den Abzug der Beträge ändert sich die Beitragsgrundlage von der Höchst- auf die Mindestbeitragsgrundlage (entspricht der Erfahrung mit der bisherigen Rechtslage). Im Durchschnitt liegt im betreffenden Jahr nur für sechs Monate Pflichtversicherung vor.

Auf der Grundlage dieser Annahmen ergeben sich für die Jahre 2008 bis 2010 folgende Beitragsdifferenzen (Einnahmenverluste) in Euro:

Jahr

Krankenversicherung

Pensionsversicherung

2008

7,65 %   364 000

15,75 %   687 000

2009

7,65 %   372 000

16,00 %   730 000

2010

7,65 %   380 000

16,25 %   775 000

Die Beitragsdifferenz wurde - pro Jahr für sechs Monate - mit dem jeweiligen Beitragssatz (Krankenversicherung: 7,65 %, Pensionsversicherung: 15,75 %, 16,00 % und 16,25 %) von der Beitragsgrundlagendifferenz zwischen Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage (unterschiedlich hoch für Pensionsversicherung und Krankenversicherung) berechnet.

Beispiel Pensionsversicherung 2009:

Höchstbeitragsgrundlage = 4 690 €, Mindestbeitragsgrundlage = 887,38 €, Differenz = 3 802,62 €;

3 802,62 € x 16 % = 608,42 € x 6 Monate = 3 650,52 € x 200 = 730 104,00 €.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 25 Abs. 4a GSVG):

§ 25 Abs. 4a GSVG normiert eine stufenweise Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG, welches im Jahr 2015 erreicht sein wird.

Durch eine Adaptierung der einschlägigen Aufwertungsklausel soll klargestellt werden, dass der einzelne Mindestbeitragsgrundlagenwert fix einem bestimmten Kalenderjahr zugeordnet ist. Damit ist eindeutig gesagt, dass der Zeitpunkt der Feststellung der Beitragsgrundlage auf die Höhe der Mindestbeitragsgrundlage keinerlei Einfluss hat.

So beläuft sich etwa die Mindestbeitragsgrundlage für das Beitragsjahr 2007 immer auf 1 014,65 €, mag auch die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage erst im Jahr 2009 erfolgt sein.

Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 2 Z 6 (§ 35 Abs. 3 GSVG):

Die aus Nachbemessungen nach § 25 Abs. 6 GSVG allenfalls resultierenden Nachbelastungen sollen künftig auch in jenen Fällen sofort fällig gestellt werden, in denen die Pflichtversicherung anlässlich der Feststellung der Pension nicht beendet wird und somit die bisherige Regelung nicht anwendbar ist.

Künftig soll daher auch die Auslösung eines Pensionsstichtages für eine Pension aus eigener Pensionsversicherung zur „sofortigen“ Fälligkeit der nachbemessenen Beiträge führen, und zwar mit Ablauf des Monats, in dem der Stichtag liegt.

Dies dient zum einen der Beschleunigung des Verfahrens zur Feststellung der Pension und zum anderen vor allem der Entscheidung, wie weit Beiträge leistungswirksam im Sinne des § 118 GSVG gezahlt wurden.

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 35 Abs. 4 GSVG):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Rechtsbereinigung: § 35 Abs. 4 zweiter Satz GSVG hat zu entfallen, weil der Ausgleichsbetrag nach § 27 Abs. 8 GSVG, auf den in diesem Satz verwiesen wird, bereits im Rahmen des Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 92, aufgehoben wurde.

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 2 Z 8 (§ 35c GSVG):

Nach § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers/der Rechtsvorgängerin auf den Rechtsnachfolger/die Rechtsnachfolgerin über; für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers/der Rechtsnachfolgerin gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

Im Gleichklang mit dieser Regelung der BAO über die Rechtsnachfolge und zur Klarstellung der Vorgangsweise im Beitragsrecht für (gewerblich) Selbständige soll eine entsprechende Regelung in das GSVG eingefügt werden.

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung mit geringfügigen finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. 2 Z 9 (§ 37 Abs. 2 GSVG):

Nach § 52 Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Beiträge zur Selbständigenvorsorge vorzuschreiben und an die von der anwartschaftsberechtigten Person ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen.

Nach § 3 Abs. 7 AlVG obliegen die Einhebung und Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung selbständig Erwerbstätiger der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

Für die Einziehung und Eintreibung dieser Beiträge gelten die diesbezüglichen Regelungen des GSVG. Es ist daher erforderlich, dass diese Beiträge auch in allfälligen Rückstandsausweisen als solche aufscheinen. Die Bestimmung über Rückstandsausweise soll somit entsprechend ergänzt werden.

Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 2 Z 25 (§ 229e GSVG):

Nach § 229e GSVG besteht derzeit lediglich eine Mitwirkungspflicht der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach § 14a GSVG (danach haben Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind oder waren, die Möglichkeit, sich in der Krankenversicherung selbstzuversichern).

Nach dem Wortlaut dieser Regelung sind die einschlägigen beruflichen Interessenvertretungen daher nur verpflichtet (bzw. ermächtigt), hinsichtlich jener Mitglieder Mitteilungen über die Kammermitgliedschaft zu erstatten, die die Selbstversicherung nach § 14a GSVG gewählt haben.

Hinsichtlich jener Kammermitglieder, die vom „Opting‑Out“ nach § 5 GSVG erfasst sind und einem Krankenversicherungs‑Gruppenvertrag beigetreten sind (oder eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG gewählt haben), erfolgen hingegen keine derartigen Meldungen.

So kommt es infolge der Unkenntnis der (zwischenzeitig) eingetretenen Kammermitgliedschaft verschiedentlich zu einer ungerechtfertigten Einbeziehung von - tatsächlich nach § 5 GSVG ausgenommenen - Personen in die Pflichtversicherung als neue Selbständige nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (auf Grund der übermittelten Steuerbescheiddaten). So kann etwa die Nichtmeldung der Mitgliedschaft zur Ziviltechnikerkammer zu einer nicht zutreffenden fortlaufenden Versicherung als bildende/r KünstlerIn führen.

Zur Verhinderung von zu Unrecht erfolgenden Einbeziehungen in die Krankenversicherung nach dem GSVG sowie zur Sicherstellung des Ausschlusses der von der Pflichtversicherung ausgenommenen Personengruppe von der Angehörigeneigenschaft nach § 123 Abs. 9 lit. a ASVG (samt Parallelrecht) ist die lückenlose Erfassung der nach § 5 GSVG von der Krankenversicherung ausgenommenen Personen unbedingt erforderlich. Es wird daher vorgeschlagen, die Mitteilungspflichten der Kammern der freien Berufe auf sämtliche Kammerangehörige auszudehnen.

Darüber hinaus sind die Angaben darüber, welche Kammerangehörigen dem Krankenversicherungs‑Gruppenvertrag beigetreten sind, zur Feststellung einer allfälligen Pflichtversicherung nach § 14b GSVG erforderlich; die Kenntnis vom Ende der Kammermitgliedschaft bzw. einem Ruhen der Berufsbefugnis ist notwendig, um für den danach liegenden Zeitraum gegebenenfalls eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG feststellen zu können.

Im Hinblick auf die in den Gruppenverträgen vorgesehene Kündigungsmöglichkeit für den Fall des Eintrittes einer gesetzlichen Krankenversicherung (auf Grund einer anderen Erwerbstätigkeit) ist - zur Feststellung der daran anknüpfenden Pflichtversicherung nach § 14b GSVG - auch die Meldung dieses Umstandes erforderlich, zumal die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von diesem Sachverhalt in vielen Fällen gar nicht oder erst nach Jahren (bei Einlangen des Einkommensteuerbescheides) Kenntnis erlangt.

Derzeit besteht keine Verpflichtung der Kammern der freien Berufe, Bezug und Höhe einer Alters(Todes)versorgungsleistung, die von einer ihrer Einrichtungen gewährt wird, bekanntzugeben. Damit ist die Durchführung der erwähnten Selbst- und Pflichtversicherung jedoch nicht bzw. nur bei entsprechender Mitwirkung der Versicherten möglich. Die vorgeschlagene Auskunftspflicht nach Abs. 2 des § 229e GSVG soll diese Lücke schließen.

Es handelt sich um eine notwendige Anpassung, die Einzelfälle betrifft und keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen hat.

Zu Art. 3 Z 1 (§ 3 Abs. 2 BSVG):

Die Pflichtversicherung der GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft bzw. der unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a in Verbindung mit Abs. 2 BSVG besteht ungeachtet der betraglichen Höhe des Einheitswertes des von der Gesellschaft geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, da sich dieser bei entsprechendem gesellschaftsrechtlichem Hintergrund nicht individualisieren lässt. Dementsprechend hat dieser Grundsatz auch in der Unfallversicherung zu gelten.

Es handelt sich um Einzelfälle ohne nennenswerte finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 3 Z 2 bis 4 (§ 23 Abs. 1, 4 und 4a BSVG):

Mit dem 2. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83, wurde eine Versicherungspflicht für Landwirte und Landwirtinnen eingeführt, die ihren Betrieb als persönlich haftende GesellschafterInnen führen. Es soll nun eindeutig klargestellt werden, wie die Beitragsgrundlage für diese Gruppe der Pflichtversicherten gebildet wird. Diesbezüglich kann ausschließlich die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 BSVG zur Anwendung kommen, da sich der einer Gesellschaft zugeordnete Versicherungswert nicht beliebig individualisieren lässt.

Es handelt sich um notwendige redaktionelle Klarstellungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 3 Z 5 (§ 23b BSVG):

Mit dieser Änderung wird eine redaktionelle Klarstellung getroffen (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 3 Z 13 und 17 des 2. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83).

Finanzielle Auswirkungen sind damit nicht verbunden.

Zu Art. 3 Z 6 und 7 (§§ 30 Abs. 2 und 33 Abs. 2 BSVG):

Es wird klargestellt, wer in den Fällen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG BeitragsschuldnerIn ist.

Es handelt sich um notwendige redaktionelle Klarstellungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 3 Z 10 (§ 42 Abs. 2 Z 3 BSVG):

Die Zitierung des § 31 Abs. 2 BSVG im Rahmen der Bestimmungen über den Unterstützungsfonds für den Bereich der bäuerlichen Pensionsversicherung geht ins Leere und ist daher zu streichen.

Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 3 Z 18 (§ 186 Abs. 2b BSVG):

Nach der Sondervorschrift des § 186 Abs. 2b BSVG über die Bestellung der VersicherungsvertreterInnen in die Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist nach Ablauf der halben Amtsdauer ein Abgleich mit den Ergebnissen der seit Beginn der Amtsdauer stattgefundenen Landwirtschaftskammerwahlen und gegebenenfalls eine Neuentsendung durchzuführen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in Verbindung mit der Tatsache, dass eine solche Regelung bei anderen Versicherungsträgern nicht existiert, soll die zitierte Bestimmung auf Anregung der Landwirtschaftskammer Österreich aufgehoben werden.

Diese Maßnahme führt zu einer nicht quantifizierbaren Einsparung beim Verwaltungsaufwand.

Zu Art. 3 Z 21, 22 und 24 (§ 217 Abs. 2 und 2b BSVG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird ausdrücklich klargestellt, dass die Mitwirkungspflicht der Bundesabgabenbehörden den Fall der Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG mit umfasst.

Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 3 Z 31 (Anlage 2 zum BSVG):

Mit dem 2. SRÄG 2009 wurde der Anlage 2 zum BSVG mit der Anfügung der Z 11 bis 13 bezüglich bestimmter bäuerlicher Nebengewerbe der Be- und Verarbeitung ein eigener Tatbestand zur Klarstellung der Beitragspflicht zugeordnet.

Bis zur Schaffung dieser Tatbestände war für diese Tätigkeiten nach der Z 3.1. der Anlage 2 zum BSVG ein einmaliger jährlicher Freibetrag von 3 700 € zugeordnet.

Durch die vorgeschlagene Ergänzung der Anlage 2 zum BSVG soll für die neu geschaffenen Tatbestände ein Freibetrag – wie bis zur erwähnten Änderung durch das 2. SRÄG 2009 – vorgesehen werden.

Auf Grund einer groben Schätzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist mit mehreren hundert Fällen zu rechnen, die einen (weiteren) Freibetrag von 3 700 € pro Jahr geltend machen könnten. Unter der Annahme, dass von dieser Maßnahme rund 500 Fälle betroffen sind, würden sich Beitragsmindereinnahmen nach dem BSVG von ca. 275 € pro Fall, das heißt gesamt in der Höhe von rund 140 000 € jährlich ergeben.

Der Freibetrag reduziert die Bruttoeinnahmen; da von den reduzierten Bruttoeinnahmen weiters 70 % als Ausgabenpauschale abgezogen werden können, wären daher von den 3 700 € an Freibetrag nur 30 % beitragswirksam, was bei einem Gesamtbeitragssatz von 24,55 % ca. 275 € Mindereinnahmen pro Fall ergibt.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 15 Abs. 2 Z 12 APG):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung des Kataloges der im Rahmen der Parallelrechnung für die Berechnung der APG‑Pension maßgeblichen Bestimmungen soll klargestellt werden, dass für Personen, die vor dem Jahr 2002 Beitragsmonate in den Zollausschlussgebieten Jungholz und Mittelberg erworben haben, bei der Feststellung der APG‑Pension - ebenso wie bei der Feststellung der „Altpension“ - ein besonderer Aufwertungsfaktor zur Anwendung kommt, der dem seinerzeitigen (fixen) Wechselkurs zwischen DM und Schilling Rechnung trägt.

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 5 Z 4 bis 7 (Überschriften zu den §§ 102 bis 105 NVG 1972):

Die Schlussbestimmungen im NVG 1972 sollen lückenlos mit Überschriften ausgestattet sein.

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 6 (§ 2 Abs. 1 BGStG):

Die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes gelten für die Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll auf Anregung der Volksanwaltschaft ausdrücklich klargestellt werden, dass der einschlägige Diskriminierungsschutz auch den Bereich der unter Bundesaufsicht stehenden Selbstverwaltung umfasst.

Finanzielle Auswirkungen sind mit dieser Maßnahme nicht verbunden.

Zu den Art. 7 und 8 (§ 136b Abs. 4 BDG 1979; § 1 Abs. 11 und 14 PG 1965):

Es wird klargestellt, dass sich die Beamt/inn/en, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind, in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befinden und - im Unterschied zu den Vertragsbediensteten - keine Einbeziehung in die gesetzliche Pensionsversicherung erfolgt.

Durch die Änderungen im § 1 PG 1965 wird weiters verdeutlicht, dass die Pensionen der Beamt/inn/en, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind, in gleicher Weise wie bei den ab 1. Jänner 2005 ernannten Beamt/inn/en - nämlich unter Vollanwendung des Beitrags- und Leistungsrechts des ASVG/APG - zu bemessen sind.

Es handelt sich um notwendige redaktionelle Klarstellungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Finanzielle Erläuterungen

Zu Art. 1 Z 2 und 4 (§§ 5 Abs. 1 Z 13 und 7 Z 1 lit. f ASVG):

Unter der Annahme, dass es - wie im Vorjahr - im Jahresdurchschnitt 1 300 ErntehelferInnen pro Monat gibt, die durchschnittlich 1 000 € beziehen und für die bisher keine Beiträge entrichtet wurden, ergeben sich Mehreinnahmen in der Pensionsversicherung von 4,15 Mio. € pro Jahr.

Zu Art. 1 Z 27 (§ 313 ASVG):

Wie viele Personen bei unveränderter Rechtslage tatsächlich in das ASVG-System wechseln würden, um eine Alterspension zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, kann empirisch nicht ermittelt werden. Bei der Gemeinde Wien wird die Anzahl auf ca. 3 500 bis 6 000 Personen geschätzt. Auf der Grundlage dieser Schätzungen würde sich eine Gesamtanzahl für alle Bundes-, Landes- und Gemeindebeamtinnen und –beamte von 8 800 bis 15 000 ergeben. Bei 40 Jahren im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis hätte der öffentlich‑rechtliche Dienstgeber einen Überweisungsbetrag zwischen 12 307,20 € und 138 096 € zu zahlen. Bei Annahme eines Gesamtpensionsbezuges von 25 Jahren bei Frauen und 20 Jahren bei Männern (Durchschnitt: 22 Jahre) können mit den genannten Überweisungsbeträgen die Bruttopensionsleistungen (ohne Pensionserhöhungen und Krankenversicherungsbeiträge) für drei bis fünf Jahre bedeckt werden.

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 313 ASVG kann somit eine nachhaltige finanzielle Mehrbelastung der gesetzlichen Pensionsversicherung durch den pensionsnahen Wechsel aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in das ASVG‑System weitgehend ausgeschlossen werden.