Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 – FinStrG-Novelle 2010)

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Art. I lautet:

„Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole“

2. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, sind Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lit. b wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

              „c) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuern, sofern der Abgabenanspruch in Zusammenhang mit einem in diesem Staat begangenen Finanzdelikt, das im Inland verfolgt wird, entstanden ist.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Monopol im Sinne dieses Artikels ist das Tabakmonopol.“

4. In § 14 Abs. 3 wird nach den Worten „Amtshandlung eines Gerichtes,“ die Wortfolge „einer Staatsanwaltschaft,“ und nach den Worten „wenn das Gericht,“ die Wortfolge „die Staatsanwaltschaft,“ eingefügt.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, darf auf eine Freiheitsstrafe nur erkannt werden, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken.“

b) Der bisherige Abs. 3 wird aufgehoben und lautet nunmehr:

„(3) Bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, ist § 37 StGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die an Stelle der Freiheitsstrafe zu verhängende Geldstrafe mit bis zu 500 000 Euro zu bemessen ist.“

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz des § 17 Abs. 4 lautet:

„Monopolgegenstände unterliegen dem Verfall ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.“

b) Der zweite Satz des § 17 Abs. 6 lautet:

„Dies gilt nicht für Beförderungsmittel und Behältnisse der im Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, deren besondere Vorrichtungen nicht entfernt werden können, und für Monopolgegenstände, bei welchen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder sonst auf Grund bestimmter Tatsachen zu besorgen ist, dass mit ihnen gegen Monopolvorschriften verstoßen wird.“

7. § 21 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 21. (1) Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.

(2) Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich, wobei sich die Strafdrohung von zusammentreffenden Finanzvergehen derselben Art nach der Summe der Wertbeträge richtet. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.“

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist insbesondere auf die konkrete Höhe der bewirkten Verkürzung oder des Abgabenausfalls sowie darauf, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall aus der Sicht des Täters endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen, Bedacht zu nehmen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.“

b) Abs. 4 entfällt.

9. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1988), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die §§ 5 Z 6, 7 und 12 bis 16 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 mit der Maßgabe, dass § 204 StPO nicht anzuwenden ist.“

10. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung einer zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften sachlich zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.“

b) Abs. 2 lautet:

„(2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich entrichtet werden, und dadurch die Schuld binnen eines Monats erlischt. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.“

c) Abs. 3 lit. b lautet:

              „b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung in objektiver Hinsicht unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder“

d) Abs. 4 erster Satz lautet:

„Ungeachtet der Straffreiheit ist auf Verfall von Monopolgegenständen zu erkennen.“

11. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„Strafaufhebung in besonderen Fällen

§ 30a. (1) Durch Entrichtung einer durch die Abgabenbehörden festzusetzenden Abgabenerhöhung in Höhe von 10 % des im Zuge einer Außenprüfung (§ 147 BAO) oder einer Nachschau (§ 144 BAO) festgestellten verkürzten Abgabenbetrages kann die Strafbarkeit eines dadurch begangenen Finanzvergehens aufgehoben werden, wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge für den Prüfungszeitraum 10 000 Euro nicht übersteigt und auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Abgabenfestsetzung und die (allfällige) Geltendmachung der Haftung sowie gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet wurde.

(2) Werden eine Außenprüfung und eine Nachschau gemeinsam durchgeführt, so ist die Summe aller strafbestimmenden Wertbeträge für die Zulässigkeit der Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Abs. 1 maßgeblich.

(3) Die Befreiung von der finanzstrafrechtlichen Verfolgung tritt weiters nur dann ein, wenn die Abgabenerhöhung und die Abgabennachforderung innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich zur Gänze entrichtet werden. § 29 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Zahlungsaufschub nicht gewährt werden darf.

(4) Tritt wegen Nichteinhaltung der Erfordernisse des Abs. 3 Straffreiheit nicht ein, so entfällt ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung. Allenfalls bis dahin entrichtete Beträge sind gutzuschreiben.

(5) Unbeschadet des § 108 Abs. 2 ZollR-DG ist die Festsetzung einer Abgabenerhöhung im Zusammenhang mit Zöllen und mit Abgaben, die von den Zollämtern zu erheben sind, unzulässig. Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung ist weiters ausgeschlossen, wenn bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist oder es einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.

(6) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert.

(7) Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 BAO.

12. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „des Umsatzsteuergesetzes 1972“ durch die Wortfolge „des Umsatzsteuergesetzes 1994“ ersetzt.

b) Abs. 2 lit. b lautet:

              „b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag“

c) Abs. 5 lautet:

             „(5) a) Wer eine Abgabenhinterziehung begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

               b) Wer eine Abgabenhinterziehung mit einem 30 000 Euro übersteigenden Verkürzungsbetrag (einer ungerechtfertigten Abgabengutschrift) begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro und nach Maßgabe des § 15 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu bestrafen.

                c) Wer eine Abgabenhinterziehung mit einem 100 000 Euro übersteigenden Verkürzungsbetrag (einer ungerechtfertigten Abgabengutschrift) begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu zwei Millionen Euro, ein Verband mit einer Verbandsgeldbuße bis zu fünf Millionen Euro, zu bestrafen.“

13. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Ist der Täter ein Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder und trifft ihn kein schweres Verschulden, so ist er nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er die Tat in Ausübung seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen begangen hat und die dadurch bewirkte Abgabenverkürzung 30 000 Euro nicht übersteigt.“

b) Abs. 4 lautet:

             „(4) a) Wer eine fahrlässige Abgabenverkürzung begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

               b) Wer eine fahrlässige Abgabenverkürzung mit einem 30 000 Euro übersteigenden Verkürzungsbetrag (einer ungerechtfertigen Abgabengutschrift) begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

                c) Wer eine fahrlässige Abgabenverkürzung mit einem 100 000 Euro übersteigenden Verkürzungsbetrag (einer ungerechtfertigen Abgabengutschrift) begeht, ist mit Geldstrafe bis zu einer Million Euro zu bestrafen.“

14. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 lautet:

„(4) Wer einen Schmuggel mit einem auf die Waren entfallenden Abgabenbetrag oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einem Verkürzungsbetrag

           a) in Höhe von bis zu 15 000 Euro begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro,

          b) in Höhe von mehr als 15 000 Euro bis zu 50 000 Euro begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und nach Maßgabe des § 15 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten und

           c) in Höhe von mehr als 50 000 Euro begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu zwei Millionen Euro, Verbände bis zu fünf Millionen Euro

zu bestrafen. Dabei ist an Stelle des Regelzollsatzes der Präferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, dass die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.“

b) Nach dem Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Umsatz- und Verbrauchsteuern sind mit jenen Beträgen dem strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde zu legen, die bei Entstehung der Steuerschuld im Inland anzusetzen wären, es sei denn, der Beschuldigte weist deren Höhe durch einen rechtskräftigen Bescheid des zur Abgabenerhebung zuständigen anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach.“

15. § 36 Abs. 3 lautet:

„(3) Wer eine Verzollungsumgehung mit einem auf die Ware entfallenden Abgabenbetrag oder eine fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einem Verkürzungsbetrag

           a) in Höhe von bis zu 15 000 Euro begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro,

          b) in Höhe von mehr als 15 000 Euro bis zu 50 000 Euro begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und

           c) in Höhe von mehr als 50 000 Euro begeht, ist mit Geldstrafe bis zu einer Million Euro

zu bestrafen. § 35 Abs. 4 zweiter Satz und § 35 Abs. 5 sind anzuwenden.“

16. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Wer eine Abgabenhehlerei mit einer Verkürzung an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen

                a) in Höhe von bis zu 15 000 Euro begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro,

               b) in Höhe von mehr als 15 000 Euro bis zu 50 000 Euro begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und nach Maßgabe des § 15 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten und

                c) in Höhe von mehr als 100 000 Euro begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu zwei Millionen Euro, Verbände bis zu 10 Millionen Euro

zu bestrafen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

(3) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten fahrlässig mit einem Verkürzungsbetrag (Abs. 2)

                a) in Höhe von bis zu 15 000 Euro begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro,

               b) in Höhe von mehr als 15 000 Euro bis zu 50 000 Euro begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und

                c) in Höhe von mehr als 50 000 Euro begeht, ist mit Geldstrafe bis zu einer Million Euro

          zu bestrafen.“

b) Abs. 4 lautet:

„(4) § 35 Abs. 4 zweiter Satz und § 35 Abs. 5 sind anzuwenden.“

17. § 38 Abs. 1 lautet:

§ 38. (1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand des § 39 erfüllt, ist bis zum 1,5 fachen der sonst angedrohten Geldstrafe, bei Ahndung durch das Gericht bis zum 1,5 fachen auch der angedrohten Freiheitsstrafe, zu bestrafen,

                a) wer einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung);

               b) wer den Schmuggel oder eine Abgabenhinterziehung als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung (§ 11) eines anderen Bandenmitglieds begeht;

                c) wer einen Schmuggel begeht, bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer an der Tat Beteiligter eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, wobei es ihm darauf ankommt, damit den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.

Beträgt der strafbestimmende Wertbetrag mehr als 500 000 Euro, ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3.“

18. Der bisherige § 39 samt Überschrift wird aufgehoben und lautet nunmehr:

„Abgabenbetrug

§ 39. (1) Des Abgabenbetruges macht sich schuldig, wer durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1

           a) unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, falscher oder verfälschter Daten oder anderer solcher Beweismittel mit Ausnahme unrichtiger nach abgaben-, monopol- oder zollrechtlichen Vorschriften zu erstellenden Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen oder

          b) unter Täuschung über für die Zurechnung von Einkünften oder Wirtschaftgütern maßgebliche Umstände oder

           c) unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen (§ 23 Abs. 1 BAO)

begeht.

(2) Der Abgabenbetrug ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu zwei Millionen Euro erkannt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis 10 Millionen Euro zu bestrafen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3.“

19. § 40 entfällt.

20. § 43 samt Überschrift lautet:

„Verbotene Herstellung von Tabakwaren

§ 43. (1) Der verbotenen Herstellung von Tabakwaren (§§ 2 f. Tabaksteuergesetz 1995) macht sich schuldig, wer vorsätzlich ohne die nach dem Tabaksteuergesetz 1995 erforderliche Bewilligung gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren herstellt.

(2) Der verbotenen Herstellung von Tabakwaren macht sich auch schuldig, wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung zu ermöglichen, Räumlichkeiten, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate oder Verpackungen, die nach ihrer besonderen Beschaffenheit dazu bestimmt sind, Tabakwaren zu erzeugen, zu bearbeiten oder zu verarbeiten errichtet, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt.

(3) Die verbotene Herstellung von Tabakwaren wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfasst auch die Geräte, Vorrichtungen, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Verpackungen.

(4) Wer die im Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.“

21. § 44 samt Überschrift lautet:

„Vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte

§ 44. (1) Des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.

(2) Der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte wird geahndet bei einer Bemessungsgrundlage

                a) bis zu 30 000 Euro mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro,

               b) von mehr als 30 000 Euro bis zu 100 000 Euro mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, sowie

               b) von mehr als 100 000 Euro mit Geldstrafe bis zu einer Million Euro.

Die Bemessungsgrundlage ist für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert zu berechnen.

(3) Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfasst auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.“

22. Die Überschrift vor § 45 lautet:

„Fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte“

23. § 45 Abs. 2 lautet:

„(2) Der fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird geahndet bei einer Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2

                a) bis zu 30 000 Euro mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro,

               b) von mehr als 30 000 Euro bis zu 100 000 Euro mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro sowie

                c) von mehr als 100 000 Euro mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro.“

24. § 46 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die Monopolhehlerei wird geahndet bei einer Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2)

                a) bis zu 30 000 Euro mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro,

               b) von mehr als 30 000 Euro bis zu 100 000 Euro mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, sowie

                c) von mehr als 100 000 Euro mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu einer Million Euro.

Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

(3) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bei einer Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2)

                a) bis zu 30 000 Euro von bis zu 15 000 Euro,

               b) von mehr als 30 000 Euro bis zu 100 000 Euro von bis zu 50 000 Euro sowie

                c) von mehr als 100 000 Euro von bis zu 500 000 Euro

zu bestrafen.“

25. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In lit. a wird vor der Wortfolge „Vorauszahlungen an Umsatzsteuer“ das Wort „insbesondere“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken“.

b) In lit. b wird die Wortfolge „des Umsatzsteuergesetzes 1972“ durch die Wortfolge „des Umsatzsteuergesetzes 1994“ ersetzt.

c) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird geahndet bei einem nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrag oder bei einer geltend gemachten Abgabengutschrift

                a) von bis zu 30 000 Euro mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro,

               b) von mehr als 30 000 Euro bis zu 100 000 Euro von bis zu 50 000 Euro sowie

                c) von mehr als 100 000 Euro von bis zu 500 000 Euro.“

26. In § 49a wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Ebenso macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines mit strengerer Strafe bedrohten Finanzvergehens zu erfüllen, es vorsätzlich unterlässt, eine dem § 109b EStG 1988 entsprechende Mitteilung zu erstatten. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 10% des mitzuteilenden Betrages geahndet.“

27. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lit. b und Abs. 2 treten an die Stelle der Beträge „75 000 Euro“ die Beträge „100 000 Euro“ und an die Stelle des Betrages „37 500 Euro“ der Betrag „50 000 Euro“.

b) In Abs. 7 wird das Zitat „§ 22 Abs. 2“ durch „§ 22 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

28. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lit. a lautet:

              „a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;“

b) Lit. e entfällt.

c) In § 58 Abs. 2 lit. a tritt an Stelle des Betrages „11 000 Euro“ der Betrag „15 000 Euro“ und an Stelle des Betrages „22 000 Euro“ der Betrag „30 000 Euro“.

29. In § 68 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:

„Die Zuordnung zu einer Berufsgruppe wird durch eine daran anschließende Pensionierung oder Arbeitslosigkeit alleine nicht berührt.“

30. Nach dem § 71 und vor der darauf folgenden Überschrift wird als § 71a eingefügt:

§ 71a. Bei den in § 65 Abs. 1 genannten Finanz- und Zollämtern ist jeweils eine Geschäftsstelle zur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren einzurichten.“

31. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Kommen erst nach Ablauf der Frist von drei Tagen ab Zustellung der Vorladung zur mündlichen Verhandlung Umstände hervor, die die Unbefangenheit eines Senatsmitgliedes oder des Schriftführers begründen können, so kann unverzüglich nach Kenntnis eines Ablehnungsgrundes, spätestens jedoch bis zum Ende der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung, die Ablehnung geltend gemacht werden. In diesem Fall entscheidet über die Ablehnung der Senat selbst.“

b) Der bisherige Abs. (2) erhält die Absatzbezeichnung (3).

c) Der Abs. 4 lautet:

„(4) Gegen die gemäß Abs. 1 bis 3 über die Ablehnung ergehenden Entscheidungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Wird die Ablehnung als begründet anerkannt, so hat sich der Abgelehnte von diesem Zeitpunkt an der Ausübung seines Amtes zu enthalten.“

32. Dem § 83 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gegen diesen Bescheid ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.“

33. In § 89 Abs. 4 wird nach der Wendung „gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 des genannten Gesetzes“ die Wortfolge „oder in Amtshilfefällen gem. § 2 Abs. 2 ADG“ eingefügt.

34. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) bedarf einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Eine Kopie dieser Anordnung ist einem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Ist kein Betroffener anwesend, so ist die Kopie nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch die Anordnung vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Kopie innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.“

b) Der erste Satz des Abs. 4 lautet:

„Ist wegen Gefahr im Verzug weder die Einholung einer schriftlichen noch einer mündlichen Anordnung gemäß Abs. 1 möglich, so stehen die im Abs. 2 und 3 geregelten Befugnisse den im § 89 Abs. 2 genannten Organen ausnahmsweise auch ohne Anordnung zu.“

c) Abs. 7 lautet:

„(7) Jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, ist berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchung Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu erheben. Über diese Beschwerden entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des im Abs. 1 genannten Spruchsenates zu entscheiden hätte.“

35. § 99 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort „Urkunden“ ein Beistrich und das Wort „Daten in allgemein lesbarer Form“ eingefügt.

b) In Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „vornehmen zu lassen.“ durch das Wort „anzuordnen.“ ersetzt.

c) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, zur Identitätsfeststellung einer Person, die eines Finanzvergehens verdächtig ist oder als Zeuge (Auskunftsperson) in Betracht kommt, deren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnanschrift zu ermitteln. Sie ist auch befugt, deren Größe festzustellen, sie zu fotografieren, deren Stimme aufzunehmen und Papillarlinienabdrücke abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist. Jede Person ist verpflichtet, in angemessener Weise an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken. Auf Aufforderung ist ihr der Anlass der Identitätsfeststellung mitzuteilen.“

36. Der § 125 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Vor dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Stellt der Vorsitzende des Spruchsenates, dem gemäß § 124 Abs. 2 die Akten zugeleitet wurden, fest, dass Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens erforderlich sind, so kann er diese anordnen.“

b) Der bisherige erste Satz wird zu Satz zwei und lautet:

„Stellt er hingegen, allenfalls auch erst nach Ergänzung des Untersuchungsverfahrens, fest, dass die Voraussetzungen für das Tätigwerden des Spruchsenates nicht gegeben sind, so hat er dies mit Bescheid auszusprechen; dieser Bescheid ist dem Beschuldigten, dem gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten zuzustellen und kann von diesen mit Beschwerde angefochten werden.“

37. Der § 138 Abs. 2 lit. d lautet wie folgt:

              „d) die Anrechnung einer allfälligen vorläufigen Verwahrung oder Untersuchungshaft (§ 23 Abs. 5) oder einer im Ausland verbüßten Strafe (§ 23 Abs. 7);“

38. In § 141 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Wurde nach Verkündung des Erkenntnisses von allen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten (Rechtsmittelberechtigten) ein wirksamer Rechtsmittelverzicht abgegeben, kann eine vereinfachte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ergehen. Diese hat die in § 137 angeführten Elemente mit Ausnahme der Begründung zu enthalten.“

39. § 143 Abs. 1 zweiter Halbsatz lautet:

„ist der Sachverhalt schon durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens oder des Vorverfahrens (§ 82 Abs. 1), zu welchem der Täter Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanzvergehen auch ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung geahndet werden (vereinfachtes Verfahren).“

40. § 146 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Betrag „1 450“ durch „2 000“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird der Betrag „800“ durch „1 000“ ersetzt und es entfällt das Zitat „§ 44 Abs. 1 lit. b“.

41. § 156 Abs. 1 lautet:

§ 156. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.“

42. § 157 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige § 157 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann auch dann abgesehen werden, wenn das angefochtene Erkenntnis bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben ist.“

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Dem Amtsbeauftragten ist im und nach dem Rechtsmittelverfahren Akteneinsicht und Parteiengehör zu gewähren.“

43. § 165 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lit. d wird nach einem Beistrich das Wort „oder“ angefügt.

b) Nach Abs. 1 lit. d wird folgende lit. e angefügt:

              „e) die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 2 außer Kraft getreten ist“

c) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde das Verfahren durch ein Erkenntnis eines Spruchsenates oder eine Berufungsentscheidung eines Berufungssenates abgeschlossen, so steht auch dem Amtsbeauftragten das Recht zu, eine Wiederaufnahme unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zu beantragen.“

44. Der letzte Satz des § 172 Abs. 2 entfällt.

45. In § 185 Abs. 1 lit. a tritt an Stelle des Betrages „3,63 Euro“ der Betrag „5 Euro“ und an Stelle des Betrages „363 Euro“ der Betrag „500 Euro“.

46. Die Überschrift des XIV. Hauptstückes lautet:

„Entschädigung“

47. § 188 wird wie folgt geändert:

a) Der Abs. 1 lautet wie folgt:

§ 188. (1) Der Bund hat für Schäden, die durch ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren entstanden sind, dem Geschädigten auf dessen Verlangen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit umfasst auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen.“

b) In Abs. 2 lit. b entfällt die Wortfolge „und der Verdacht, dass der Geschädigte das Finanzvergehen begangen habe, entkräftet worden ist“.

c) In Abs. 2 lit. d wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt: „in Höhe des dadurch entstandenen vermögensrechtlichen Nachteils.“.

d) Dem Abs. 3 werden die folgenden Absätze angefügt:

(4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 3 lit. a kann der Entschädigungsanspruch wegen eines Mitverschuldens nach § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), JGS Nr. 936/1811, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die geschädigte Person an ihrer Festnahme oder Anhaltung ein Verschulden trifft.

(5) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c kann die Haftung des Bundes gemindert oder ausgeschlossen werden, soweit ein Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und auf die Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, unangemessen wäre. Wird jedoch hinsichtlich einer geschädigten Person in einem Finanzstrafverfahren gemäß § 136 im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens ausgesprochen, so kann dabei die Verdachtslage nicht berücksichtigt werden.

(6) Die Haftung des Bundes kann jedoch im Fall des Abs. 2 lit. a weder ausgeschlossen noch gemindert werden, wenn die Festnahme oder Anhaltung unter Verletzung der Bestimmungen des Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, erfolgte.“

48. In § 194b Abs. 1 vierter Teilstrich tritt an Stelle der Wortfolge „der Anzeige“ die Wortfolge „des ersten Berichts“.

49. In § 194d Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder solange Daten nur über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts einer Finanzordnungswidrigkeit erfasst sind.“

50. In § 196 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die gemeinsame Oberbehörde kann aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Wahrung des Beschleunigungsgebotes, verfügen, dass die Rechte und Pflichten der Finanzstrafbehörde durch eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz wahrzunehmen sind. Darüber ist der Staatsanwaltschaft zu berichten.“

51. Nach § 202 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, gegen eine entgegen der Bestimmung des Abs. 1 erfolgte Einstellung gemäß § 190 StPO Einspruch (§ 106 StPO) zu erheben.“

52. In § 219 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „vierzehn Tage“ die Wortfolge „vier Wochen“.

53. § 243 lautet:

§ 243. Die §§ 445 und 446 StPO gelten dem Sinne nach auch für den Verfall nach § 18 mit der Maßgabe, dass bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens eine Entscheidung des Gerichts über den Verfall nicht zulässig ist.“

54. Die Überschrift vor § 254 lautet:

„Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts“

55. In § 254 Abs. 1 wird die Wortfolge „des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechts“ durch die Wortfolge „des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts“ ersetzt.

56. In § 265 wird folgender Abs. 1p eingefügt:

„(1p) § 30a tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 38, 39, 40 und 44 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx geltenden Fassung sind auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx begangene Finanzvergehen weiterhin anzuwenden. Die Änderungen der Zuständigkeitsgrenzen der §§ 53 und 58 sind auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx bei den Staatsanwaltschaften, Gerichten und Spruchsenaten bereits anhängig sind, nicht anzuwenden.“