Vorblatt

Probleme:

Die Umsetzung der Strafprozessreform im Bereich des FinStrG durch die Finanzstraf-Novelle 2005 hat sich in der Praxis als arbeitsaufwendig erwiesen. Finanzstrafrechtliche Verfahren binden sowohl ihrer Dauer als auch dem Aufwand nach ein Ausmaß an Ressourcen, das derzeit nicht in befriedigender Weise abgedeckt werden kann. Dazu kommen praktische Probleme im Sanktionen- und Vollzugsbereich, zum einen begründet durch verschärfte Verhältnisse im Bereich der Wirtschaftskriminalität, zum anderen durch Entwicklungen in Judikatur und Legistik in angrenzenden Rechtsbereichen. Das derzeit geltende Entschädigungsrecht des Finanzstrafgesetzes widerspricht in einzelnen Teilen den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention.

 

Ziel:

Nach einer umfassenden Anpassung des Finanzstrafgesetzes an die Reform des strafprozessualen Vorverfahrens sollen in einem weiteren Schritt Interessen von Betroffenen gesichert sowie die Treffsicherheit und Effektivität des Finanzstrafrechtes verbessert werden. Maßnahmen der Verfahrensbeschleunigung sollen durch verantwortungsbewusste Erleichterungen erzielt werden.

Eine zeitnahe und rasche Verfahrensabwicklung unter Wahrung der Beschuldigtenrechte soll auch in einer Zeit knapper werdender personeller Ressourcen bei gleichzeitig steigenden rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen durch eine effizientere Verfahrensgestaltung gewährleistet werden. Durch ein klares Sanktionssystem und Tatbestände, die Sanktionsdefizite schließen, soll die Rechtssicherheit gestärkt werden. Anpassungen an geänderte Rechtslagen müssen getroffen werden.

 

Alternativen:

Zu den einzelnen Maßnahmen bestehen keine näher in Betracht zu ziehende Alternativen.

 

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Der Vollzug des vorgesehenen § 30a bedingt einen derzeit nicht abschätzbaren Mehraufwand.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine. Durch das Schließen von Sanktionslücken ist jedoch ein positiver Effekt auf das Abgabenaufkommen zu erwarten.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Stärkung des Wirtschaftsstandortes und dessen Attraktivität durch Straffung der Verfahrensabläufe und ein transparentes Sanktionssystem sowie besserer Gewährleistung der wirtschaftlichen Chancengleichheit.

-- Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und sind im Übrigen mit diesen vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Steuergerechtigkeit liegt nur vor, wenn jeder nach seiner steuerliche Leistungsfähigkeit behandelt wird. Maßnahmen in diese Richtung greifen nicht ohne ein effektives Finanzstrafrecht. Daher erscheint es in Zeiten größerer Herausforderungen in diesem Bereich erforderlich, das Finanzstrafsystem bei gleich bleibenden Ressourcen in seiner Effizienz zu straffen und Strafbarkeitslücken zu schließen.

Mit den vorliegenden Änderungen des Finanzstrafgesetzes soll insbesondere folgenden Zielen Rechnung getragen werden:

         - Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung

Für Betroffene stellt die Verfahrensdauer an sich ein belastendes Element dar. Aus diesem Grund sieht die Novelle zahlreiche Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung vor, die einerseits dem Interesse Betroffener an einem effizienten und raschen Finanzstrafsystem, andererseits der Situation der Ressourcenknappheit Rechnung tragen. Zu diesen Maßnahmen gehören die vereinfachte Erkenntnisausfertigung im Falle eines Rechtsmittelverzichts, die Erweiterung der Möglichkeiten zur Erlassung von Strafverfügungen ohne vorherige Einleitung in besonderen Fällen, die Möglichkeit einer objektiven Hausdurchsuchungsanordnung, Sonderbestimmungen betreffend Rechtsmittel gegen Einleitungsbescheide, die Anhebung der Zuständigkeitsgrenzen bei Spruchsenat und Gericht und die Erweiterung der Möglichkeit, von einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen. Ebenfalls im Lichte dieser Zwecke werden organisatorische Maßnahmen für das Spruchsenatsverfahren getroffen.

         - Umstellung des Sanktionensystems

Am gleitenden strafbestimmenden Wertbetrag orientierte Strafdrohungen werfen nicht unwesentliche praktische Probleme auf. Aus diesem Grund sollen die Strafdrohungen in nach der Höhe des Verkürzungsbetrages fixierten Stufen geregelt werden.

         - Neue bzw. geänderte Tatbestände

Sanktionsdefizite im Bereich illegaler Tabakwarenproduktion sollen durch eine entsprechende Regelung beseitigt werden. Die Privilegierung beratender Berufe im Bereich fahrlässiger Abgabenverkürzung soll neu gestaltet werden. Durch die Einführung eines neuen Tatbestandes „Abgabenbetrug“ sollen Finanzvergehen bei Vorliegen bestimmter Qualifizierungen eine entsprechende Sanktionierung finden.

         - Anpassungen an geänderte Rechtslagen

Dazu gehören die Bereinigung der Strafnormen bezüglich nicht mehr in Geltung stehender abgabenrechtlicher Bestimmungen, eine Anpassung der Entschädigungsnormen an die Judikatur des EGMR sowie an das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, und die Aufnahme von Strafbestimmungen in das Kommunalsteuergesetz 1993 sowie notwendige Zitatanpassungen.

         - Vollzugsgerechtigkeit

Die Selbstanzeigeregelung soll u.a. im Hinblick auf eine tatsächliche Entrichtung der verkürzten Abgaben neu gestaltet werden, da das Privileg der Strafaufhebung, das dem letztlich nicht zahlenden, weil in Insolvenz geratenen Selbstanzeigers gegenüber jenem, der sich redlich aber vergeblich um die Entrichtung der geschuldeten Abgaben bemüht, ungerechtfertigt erscheint. Vereinfacht soll die Selbstanzeige in Zukunft dadurch werden, dass diese bei jeder sachlich zuständigen Abgaben- oder Finanzstrafbehörde möglich sein soll.

         - Nachjustierung der Bestimmungen zum gerichtlichen Strafverfahren

Gegenüber der FinStrG-Novelle 2005 waren weitere Anpassungen an die Strafprozessreform wie die Ermöglichung der Zuständigkeitsübertragung an eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde I. Instanz im Zusammenhang mit gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen erforderlich.


Besonderer Teil

Zu Z 1 (Art. I):

Schon anlässlich des Beitritts zur Europäischen Union wurde durch BGBl. 1994/681 der Abgabenbegriff des § 2 (ebenso wie in § 1 Abs. 1 BAO) um unmittelbar durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelte Abgaben erweitert. Der vorliegende Entwurf beabsichtigt eine neuerliche Erweiterung des Abgabenbegriffes um Abgaben, die auf bloß mittelbar geltendem EU-Recht basieren (siehe unten Z 3). Dies soll auch in der Textierung der Überschrift zum Ausdruck gebracht werden.

Zu Z 2 (§ 1):

Seit der mit dem Steuerreformgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 161/2005) in § 38 normierten qualifizierten Abgabenhinterziehung mit einer Freiheitsstrafdrohung von mehr als drei Jahren besteht Unklarheit darüber, ob es sich hierbei um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt (vgl. Gapp, RdW 2004/396; Zeder, RdW 2004/396; Plückhahn, RdW 2005/334). Durch den vorgeschlagenen ausdrücklichen Verweis auf § 17 Abs. 1 StGB soll diese Diskussion durch den Gesetzgeber entschieden werden. Die Qualifizierung der Finanzvergehen mit dem höchsten kriminellen Unwert als „Verbrechen“ ist auch im Vergleich mit anderen Vermögensdelikten erforderlich. So ist schwerer Betrug bereits mit einem Schaden von mehr als 50 000 Euro ein Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1, wohingegen die gerichtliche Zuständigkeit für die Ahndung der Abgabenhinterziehung erst mit einem Verkürzungsbetrag von nunmehr 100 000 Euro begründet wird. Somit soll der im vorliegenden Entwurf vorgeschlagene neue Tatbestand des – nur gerichtlich strafbaren – Abgabenbetrugs (§ 39, siehe unten Z 18) ein Verbrechen im Sinne des StGB sein.

Zu Z 3 (§ 2):

Nach der derzeitigen Rechtslage unterliegen der österreichischen Strafverfolgung Finanzvergehen nur insoweit, als sich die Tatbestände auf Abgaben im Sinne des § 2 FinStrG beziehen und im Inland begangen wurden. Anlässlich des Beitritts zur Europäischen Union wurden mit BGBl. 1994/681 auch die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben in den Kreis der Abgaben im Sinne des FinStrG aufgenommen. Auf unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der EU beruhen derzeit ausschließlich die Zölle. Hingegen sind die (Einfuhr-) Umsatzsteuer sowie Verbrauchsteuern rein nationale Abgaben, da sie nicht auf unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der EU basieren, sondern durch national umzusetzende Richtlinien lediglich harmonisiert sind.

Dies hat zur Folge, dass etwa ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU begangener Schmuggel (§ 35 Abs. 1) oder eine Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 35 Abs. 2 oder 3) hinsichtlich der dadurch bewirkten Zollverkürzung (des auf das Schmuggelgut entfallenden Zolles) in Österreich nach den Bestimmungen des FinStrG geahndet werden kann, auch wenn die Zollschuld im Ausland entstanden ist. Nicht in die Verfolgungskompetenz der österreichischen Finanzstrafbehörden oder Gerichte fallen hingegen die durch solche Taten ebenfalls verkürzte (Einfuhr-)Umsatzsteuer sowie allfällige Verbrauchsteuern, sofern diese von einem anderen Mitgliedstaat zu erheben sind.

Durch die vorgeschlagene Aufnahme der Einfuhrumsatzsteuer sowie der von der EU-Verbrauchsteuerrichtlinie umfassten Verbrauchsteuern (soweit die Erhebung dieser Abgaben nicht Österreich obliegt) in den Abgabenbegriff des FinStrG soll die dadurch entstehende Strafverfolgungslücke zur Gleichstellung von Straftätern in der Europäischen Union  geschlossen werden.

Durch Rechtsakte der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuern sind derzeit jene auf Alkohol und alkoholische Getränke (RL 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992), auf Mineralöl (RL 92/81/EWG und RL 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992) und auf Zigaretten und andere Tabakwaren (RL 92/79/EWG und RL 92/80 EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 sow RL 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995). Siehe auch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

In Abs. 3 soll die Aufhebung des Alkohol- und Salzmonopols nachvollzogen werden.

Zu Z 4 (§ 14 Abs. 3):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass seit dem Strafprozessreformgesetz (BGBl. I Nr. 2004/19) im strafprozessualen Vorverfahren die Staatsanwaltschaft auch selbst Ermittlungshandlungen vornehmen kann.

Zu Z 5 (§ 15):

Da die vorgeschlagene Neufassung der Strafdrohungen bei den einzelnen Tatbeständen nunmehr auch zwingende Freiheitsstrafen vorsieht (siehe unten Z 12), ist in Abs. 2 klarzustellen, dass dieser nur dann Anwendung finden kann, wenn die Verhängung von Freiheitsstrafen im Ermessen des zur Ahndung berufenen Senates (Spruchsenat oder Schöffensenat) liegt.

Weiters soll die Höhe der Freiheitsstrafdrohung für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren unmittelbar bei den einzelnen Tatbeständen geregelt werden, sodass der bisherige Abs. 3 überflüssig ist. An seiner Stelle soll im gerichtlichen Finanzstrafverfahren durch Verweis auf § 37 StGB die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen durch die Verhängung von Geldstrafen ersetzt werden, sofern nicht spezial- oder generalpräventive Gründe eine Freiheitsstrafe erforderlich erscheinen lassen. An Stelle der Tagsatzregelung des § 37 StGB soll die an Stelle der Freiheitsstrafe zu verhängende Geldstrafe mit bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.

Zu Z 6 (§ 17):

Die vorgeschlagene Fassung trägt sprachlich der Auflassung des Alkohol- und Salzmonopols sowie der Aufhebung der Wertzeichenvergehen Rechnung.

Zu Z 7 (§ 21):

Da nunmehr für gerichtlich zu ahndende Finanzstraftaten zwingende Freiheitsstrafen und daneben auch Geldstrafen vorgesehen sind, sind auch die Zusammenrechnungsvorschriften in § 21 entsprechend anzupassen.

Zu Z 8 (§ 23):

Die vorgeschlagene Änderung der Strafrahmenbildung bei wertabhängigen Strafdrohungen erfordert eine sorgfältige Strafbemessung. Insbesondere ist auf die – innerhalb der Strafdrohungsstufen – tatsächlich bewirkte Verkürzung bei der konkreten Strafbemessung Bedacht zu nehmen. Der diesbezügliche Grundsatz soll daher in Abs. 2 ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden, um dessen Bedeutung zu unterstreichen. Insoweit kann die Berücksichtigung der Höhe des konkret bewirkten Verkürzungsbetrages auch nicht dem Doppelverwertungsverbot unterliegen.

Weiters soll erstmals auch im Gesetz klargestellt werden, dass eine aus der Sicht des Täters als bloß vorübergehend intendierte Verkürzung (etwa durch „Verschieben“ in einen anderen Besteuerungszeitraum) ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen ist.

Durch die vorgeschlagene Änderung der Strafdrohungen ist die Mindeststrafregelung des Abs. 4 in dieser Form nicht mehr anwendbar, sodass die Regelung ersatzlos aufgehoben werden soll.

Zu Z 9 (§ 24 Abs. 1):

Zufolge der ersatzlosen Aufhebung des § 22 JGG 1988 durch BGBl. I Nr. 2001/19 sowie der §§ 2 und 3 JGG 1988 durch Art. III BGBl. I Nr. 2007/93 haben auch die Verweise auf diese Bestimmungen zu entfallen.

Zu Z 10 (§ 29):

Die Einbringung einer Selbstanzeige bei einer Abgabenbehörde hat nach der geltenden Rechtslage bei einer sachlich und örtlich zuständigen Behörde (Finanz- oder Zollamt) zu erfolgen. Hingegen ist für die Einbringung einer Selbstanzeige bei einer Finanzstrafbehörde die örtliche Zuständigkeit nicht maßgeblich. Durch die geplante Neufassung des Abs. 1 soll diese Differenzierung beseitigt werden, um damit die Erfüllung der objektiven Voraussetzungen des Ausschlusses einer Strafverfolgung im Fall der Selbstanzeige zu vereinfachen.

Hinsichtlich der Entrichtung sieht der geltende Abs. 2 vor, dass die sich aus der Offenlegung ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, oder für die er zur Haftung heran gezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Die Formulierung „den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend“ führte vor allem in der Judikatur zu dem Ergebnis, dass insolvenzrechtlichen Bestimmungen Vorrang gegenüber den abgabenrechtlichen Bestimmungen eingeräumt wurde. Dies hat in der Praxis häufig zur Folge, dass die tatsächliche Schadensgutmachung aufgrund von im Anschluss an die Erstattung einer Selbstanzeige eröffneten Insolvenzverfahren für die Erlangung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige an Bedeutung verliert.

Einer Selbstanzeige soll daher nur dann und insoweit strafbefreiende Wirkung zukommen, als die von der Anzeige umfassten Beträge auch tatsächlich entrichtet werden. Die Neuregelung soll deutlich machen, dass im Falle der Erstattung einer Selbstanzeige das Schwergewicht auf der tatsächlichen Schadensgutmachung liegt. Als Entrichtung gilt nicht nur die tatsächliche Bezahlung, sondern jede effektive Vermögensverschiebung vom Selbstanzeiger zum Fiskus, wie beispielsweise die Aufrechnung mit bestehenden Abgabenguthaben. Nicht als Entrichtung gelten die Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und die Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß §§ 235 ff. Bundesabgabenordnung, da in diesen Fällen keine tatsächliche Schadensgutmachung vorliegt. Die Aufnahme des Hinweises auf § 212 BAO soll zum Ausdruck bringen, dass Zahlungserleichterungen nur förmlich mit Bescheid erteilt werden können.

Der letzte Satz des Abs. 2 regelt das Wiederaufleben der Strafbarkeit für den Fall, dass die entrichtete Abgabenschuld infolge einer Anfechtung nach §§ 26ff KO seitens des Abgabengläubigers zur Konkursmasse geleistet (zurück gezahlt) werden musste. Eine gleichartige Regelung sieht auch § 167 Abs. 2 Z 2 StGB für den Fall der Nichteinhaltung einer Verpflichtung zur Schadensgutmachung vor. Die Bestimmungen über die Verjährung der Strafbarkeit nach § 31 FinStrG sind zu beachten. Das Wiederaufleben der Strafbarkeit ist in § 165 Abs. 1 als Wiederaufnahmsgrund für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren anzuführen (siehe Z 44). Betrifft die Selbstanzeige gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen, so wird bei Wiederaufleben der Strafbarkeit in gleicher Weise wie in den Fällen des § 167 Abs. 2 Z 2 StGB, nämlich je nach Verfahrensstand gemäß § 363 Z 1 StPO oder § 352 Abs. 1 und 2 StPO vorzugehen sein (vgl. Kirchbacher / Presslauer in WK2, § 167, RZ 136).

Die bisherige Bestimmung des Abs. 3 lit. b ließ Interpretationsspielraum dahingehend offen, dass sich die Entdeckung der Tat auch auf den subjektiven Tatbestand zu beziehen hatte. Ein derartiges Erfordernis hätte zur Folge, dass die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens bereits bei Entdeckung des tatbildmäßigen Sachverhalts gleichsam vorweggenommen werden müssten. Die vorgeschlagene Formulierung des Abs. 3 lit. b stellt klar, dass Straffreiheit durch Erstattung einer Selbstanzeige jedenfalls nicht eintritt, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige zumindest der objektive Tatbestand bereits entdeckt oder die Entdeckung des objektiven Tatbestandes unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war. Damit ist auch klargestellt, dass es auf die Kenntnis des Täters für die Tatentdeckung nicht ankommt (zur diesbezüglichen Diskussion siehe Schrottmeyer, Selbstanzeige nach § 29 FinStrG, S. 183 f).

Die vorgeschlagene Neuformulierung des Abs. 4 trägt dem Wegfall des Alkohol- und Salzmonopols Rechnung.

Zu Z 11 (§ 30a):

Für Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag bis zu 10 000 Euro, die im Zuge von Außenprüfungen oder Nachschauen festgestellt werden, soll die Möglichkeit geschaffen werden, durch die sofortige Bezahlung der Abgabennachforderung und einer Abgabenerhöhung die finanzstrafrechtliche Verfolgung der damit verbundenen Finanzvergehen abzuwenden. Die Durchführung dieser Maßnahme soll den Prüfungsorganen obliegen, die auch das Vorliegen eines finanzstrafrechtlichen Tatbestandes zu beurteilen und die Ermittlung der strafbestimmenden Wertbeträge für dieses Deliktsegment vorzunehmen haben. Diese, dem § 108 ZollR-DG nachgebildete Maßnahme, soll sowohl eine Entkriminalisierung als auch eine Konzentration der Tätigkeit der Finanzstrafbehörden auf Fälle mit höherem deliktischen Gehalt bewirken.

Die Möglichkeit einer Strafaufhebung im Wege einer Abgabenerhöhung soll nur zulässig sein, wenn die im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Verkürzungsbeträge in Summe nicht mehr als 10 000 Euro betragen. Dieser Grenzbetrag soll auch nicht dadurch erhöht werden können, dass mehrere unterschiedliche Kontrollmaßnahmen gleichzeitig vorgenommen werden, wie etwa eine Außenprüfung und eine Nachschau.

Ähnlich einer Anonymverfügung soll durch rechtzeitige Entrichtung sowohl der Abgabenerhöhung als auch der verkürzten Abgabe die Strafbarkeit der Finanzvergehen, für die die verkürzte (nicht entrichtete oder abgeführte) Abgabe Tatbestandselement ist, aufgehoben werden. Dieser Strafaufhebungsgrund soll allen allenfalls daran Beteiligten zugute kommen. Die Entrichtung soll innerhalb der Fälligkeit der betroffenen Abgabe und der Abgabenerhöhung erfolgen, um strafaufhebende Wirkung zu entfalten. Um weiters der Raschheit des Verfahrens Rechnung zu tragen, soll die Zahlungsfrist nicht verlängert werden können. Dies erscheint in Anbetracht der Beträge in begrenzter Höhe zumutbar und sachgerecht. Im Übrigen sollen für die Entrichtung die entsprechenden Bestimmungen zur Selbstanzeige sinngemäß gelten. Damit soll sichergestellt werden, dass die strafbefreiende Wirkung nur bei tatsächlicher Entrichtung der relevanten Beträge eintritt.

Die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung soll keine Strafe im Sinne dieses Gesetzes darstellen. Eine solche ist daher auch nicht im Finanzstrafregister zu erfassen und zählt nicht als Vorstrafe. Andererseits soll durch diese Maßnahme aber die Möglichkeit bestehen bleiben, allenfalls nachfolgend festgestellte weitere Unregelmäßigkeiten betreffend die selbe Abgabe und des selben Zeitraumes strafrechtlich zu verfolgen.

Da die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nur zulässig ist, wenn sowohl hinsichtlich der Festsetzung der Abgabennachforderungen als auch hinsichtlich der Festsetzung der Abgabenerhöhung ein wirksamer Rechtsmittelverzicht abgegeben wird, ist diese Maßnahme ohne die Zustimmung der betroffenen Abgabe- bzw. Haftungspflichtigen nicht möglich.

Kommt es aus dem Grunde der nicht rechtzeitigen Entrichtung zu keiner strafbefreienden Wirkung, so soll die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des Erhöhungsbetrages von Gesetzes wegen erlöschen, sobald ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird. Allenfalls bereits geleistete Zahlungen auf den Erhöhungsbetrag sind gutzuschreiben. In diesem Falle ist ohne Bedachtnahme auf die Abgabenerhöhung nach den allgemeinen Bestimmungen des Finanzstrafverfahrens weiter vorzugehen.

Die von den Zollämtern zu erhebenden Abgaben sollen von dieser Maßnahme ausgenommen werden. Dies ist aufgrund der Besonderheiten des Zolles und der Verbrauchsteuern sachlich gerechtfertigt. Überdies stehen dort andere Vereinfachungsmaßnahmen wie die Strafverfügung nach § 146 FinStrG oder die Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG zur Verfügung. Die Möglichkeit einer Abgabenerhöhung soll weiters dann ausgeschlossen sein, wenn bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist oder eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist.

Der Abgeltungsbetrag soll als Nebenanspruch im Sinne des § 3 BAO gestaltet sein, und dessen Verbuchung auf dem Abgabenkonto erfolgen. Damit sollen auch allfälligen Versehen, die sich bei Entrichtung von auf verschiedenen Abgabenkonten verbuchten Beträgen ergeben könnten, vermieden werden.

Zu Z 12 (§ 33):

In Abs. 2 lit. a und b sollen die Zitierungen des Umsatzsteuer- und Einkommensteuergesetzes angepasst werden. Überdies soll klargestellt werden, dass auch die zu § 76 EStG 1988 ergangenen Verordnungen über die Führung von Lohnkonten (derzeit: Lohnkontenverordnung 2006, BGBl. II Nr. 2005/256) tatbestandsrelevant sind. Weiters soll auch die Verkürzung von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag gem. § 122 Abs. 7 WirtschaftskammerG nach dieser Bestimmung geahndet werden. Dies ist sachgerecht, da es sich ebenfalls um eine Lohnabgabe handelt, deren Verkürzung auch in Tateinheit mit der Verkürzung der Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt wird.

Durch den vorgeschlagenen Abs. 5 soll die strenge Bindung des gesetzlichen Strafrahmens an den strafbestimmenden Wertbetrag zugunsten einer wertqualifizierten Strafsatzbildung. Dies bedingt eine betragliche Fixierung der Strafobergrenze. Die Bedeutung des strafbestimmenden Wertbetrages für die Strafrahmenbildung beschränkt sich dadurch auf die Abgrenzung der - innerhalb der Wertstufen gleich bleibenden – Qualifikationsstufen. Damit wird das Problem der Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO wegen – oft nur geringfügig – unrichtiger Feststellung des Verkürzungsbetrages entschärft. Diese Regelung folgt im Wesentlichen der Strafrahmenbildung des StGB im Bereich der Vermögensdelikte (z.B. §§ 126, 126a, 128, 132, 133 oder 147 StGB).

Diese geänderte Strafrahmenbildung bedingt aber auch die Normierung einer absoluten Höchststrafe auch bei der Geldstrafendrohung. Diese soll nunmehr mit 2 Millionen Euro nach oben begrenzt werden. Um jedoch dem Sanktionsbedürfnis auch bei höheren Verkürzungsbeträgen Rechnung zu tragen, soll im Gegenzug der Freiheitsstrafdrohung verstärkte Bedeutung zukommen und nunmehr bei gerichtlicher Zuständigkeit primär angedroht werden. Allerdings soll § 15 Abs. 3 iVm § 37 StGB die Möglichkeit schaffen, an Stelle von kurzen Freiheitsstrafen nur Geldstrafen zu verhängen. Auf der anderen Seite war die Strafdrohung für Verbände höher anzusetzen, da für diese die Freiheitsstrafdrohung nicht zum Tragen kommen kann.

Im Ergebnis soll daher die bisherige Strafdrohung in ihrer Gesamtauswirkung nicht angehoben werden.

Die Umstellung auf eine verkürzungsqualifizierte Sanktionierung erfolgt als Reaktion auf die Rechtsprechung des OGH (insbesondere Urteil vom 19.3.2009, 13 Os 105/08b). Nach dieser Judikatur erschöpft sich die Tathandlung des § 33 FinStrG in der (vorsätzlichen) Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (z.B. in der Einreichung einer unrichtigen Abgabenerklärung) als kleinste tatbestandliche Handlungseinheit. Der Vorsatz muss sich zufolge dieser Interpretation somit nur auf die vorsätzliche Pflichtverletzung als solche und nicht auf die etwa in eine unrichtige Erklärung eingeflossenen steuerlichen Einzelaspekte beziehen. Somit sei auch der den Strafrahmen bildende (und die gerichtliche Zuständigkeit determinierende) Verkürzungsbetrag gleich mit der gesamten davon betroffenen Abgabendifferenz. Eine weitere Differenzierung habe somit nicht mehr zu erfolgen. Dies gelte weiters nicht nur für den unmittelbaren Täter, sondern auch für alle anderen an der Tat Beteiligten, unabhängig davon auf welchen Teilaspekt sich ihr Tatbeitrag bezieht. Durch die nunmehr vorgeschlagene Regelung hat sich der Vorsatz wie bei den Wertqualifikationsstufen des § 147 StGB jedenfalls auf die Bewirkung einer Verkürzung innerhalb des jeweiligen Qualifikationsrahmens zu beziehen.

Zu Z 13 (§ 34):

Der derzeitige Abs. 3 wurde im Zuge der FinStrG-Nov 1975 vom Finanz- und Budgetausschuss eingefügt und mit der besonderen Situation, in der sich berufsmäßige Parteienvertreter befinden, begründet (Bericht des FBA, 1548 BlgNR 13. GP, 3). Diese Bestimmung wurde der Ergänzung des § 88 Abs. 2 StGB um die Anwendungsfälle der Z 2 und 3 für Angehörige eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes nachgebildet. Grundlage war auch hier die besondere Gefahrengeneigtheit der angesprochenen Berufsgruppe. Sowohl § 34 Abs. 3 als auch § 88 Abs. 2 Z 2 und 3 StGB basieren auf derselben kriminalpolitischen Grundentscheidung (Burgstaller, ÖstZ 1982, 108): Zum Einen wurde dem aus der umfassenden Strafrechtsreform erwachsenen Entkriminalisierungsgedanken im Fahrlässigkeitsbereich, zum Anderen der besonderen Gefahrengeneigtheit bzw. der besonderen Situation der betreffenden Berufsgruppe Rechung getragen.

Anders als § 88 Abs. 2 Z 2 und 3 StGB enthält § 34 Abs. 3 keine Begrenzung des Strafausschließungsgrundes durch eine bestimmte Verwirklichungsschwere. Der Erfolgsunwert bleibt somit völlig außer Betracht. Dem soll durch die vorgeschlagene Neufassung Rechnung getragen werden.

Die Höhe des Verkürzungsbetrages, ab dem die strafrechtliche Privilegierung entfallen soll, orientiert sich an der gesetzlichen Zuständigkeit des Spruchsenates. Dies erscheint sachgerecht, da gerade von einem fachkundigen Personenkreis erwartet werden kann, dass er in Fällen, die eine erhöhte abgabenrechtliche Auswirkung haben können, sich jedenfalls der objektiv und subjektiv gebotenen Sorgfalt befleißigt.

In Abs. 4 soll eine Anpassung an das bereits oben unter Z 12 dargestellte Stufensystem der Strafrahmenbildung erfolgen.

Zu Z 14 (§ 35):

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 4 soll ebenfalls eine Anpassung an das bereits oben unter Z 12 dargestellte Stufensystem der Strafrahmenbildung erfolgen.

Durch die vorgeschlagene Ausweitung der Abgaben, die durch Sanktionen des FinStrG geschützt werden, sollen auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu erhebende Umsatz- und Verbrauchsteuern (siehe den vorgeschlagenen § 2 Abs. 1 lit. c) erfasst werden. Dazu ist eine Regelung erforderlich, wie für Zwecke der Strafverfolgung die verkürzten Abgaben zu ermitteln sind. Die Abgaben sollen im Falle einer inländischen Strafverfolgung auch nach inländischem Abgabenrecht ermittelt werden. Dem Beschuldigten wird aber das Recht eingeräumt, eine allenfalls tatsächlich niedrigere Abgabenfestsetzung nachweisen zu können.

Zu Z 15 – 16 (§§ 36 f):

Diese Strafbestimmungen sollen an das oben unter Z 12 dargestellte Stufensystem der Strafrahmenbildung angepasst werden. Durch den Verweis auf § 35 Abs. 5 wird die Ermittlung der in einem anderen Mitgliedstaat verkürzten Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer nach österreichischem Abgabenrecht auch für die Tatbestände der §§ 36 und 37 sichergestellt.

Zu Z 17 (§ 38):

Wie bisher soll bei Vorliegen der in § 38 angeführten erschwerenden Umstände der sonst maßgebliche Strafrahmen um die Hälfte erhöht werden. Die entsprechende Regelung ist jedoch an die vorgesehene Änderung des Sanktionssystems anzupassen. Durch die vorgeschlagene Schaffung eines eigenen Verbrechenstatbestandes erscheint weiters die bisherige Erhöhung des Strafrahmens auf sieben Jahre aus kriminalpolitischen Gründen nicht mehr erforderlich. In der Regel werden die entsprechenden Taten ohnedies unter den neuen Tatbestand des Abgabenbetruges nach § 39 zu subsumieren sein.

Zu Z 18 und 19 (§§ 39 und 40):

Seit dem 1.1.2002 werden keine bundesrechtlich geregelten Abgaben mehr mittels Stempelmarken eingehoben. Die Wertzeichenvergehen der §§ 39 und 40 haben somit ihren Anwendungsbereich verloren und sollen daher ersatzlos aufgehoben werden.

An diese nunmehr frei werdende Stelle des § 39 wird vorgeschlagen einen neuen Tatbestand des Abgabenbetruges aus folgenden Gründen einzufügen:

Die zunehmende Internationalisierung der wirtschaftlichen Aktivitäten führt auch dazu, dass der Wirtschafts- und Finanzkriminalität neue Möglichkeiten eröffnet werden, im großen Stil und organisiert den Volkswirtschaften beträchtlichen Schaden zuzufügen. Als typische Tatmuster können hier sogenannte Umsatzsteuerkarusselle, Missing-Trader-Konstruktionen oder Verschleierungshandlungen unter Zuhilfenahme von undurchsichtigen Gesellschaftskonstruktionen, mit denen über die wahren wirtschaftlichen Zusammenhänge getäuscht werden soll, genannt werden.

Durch BGBl Nr. 1999/28 wurde daher in einer ersten Reaktion die erhöhte Strafdrohung für gewerbsmäßige Tatbegehung von Zoll- und Verbrauchsteuerdelikten (Schmuggel, Hinterziehung von Verbrauchsteuern und von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie Abgabenhehlerei) auf alle Tatbestände der Abgabenhinterziehung in § 38 FinStrG ausgedehnt. Die erschwerenden Umstände der bandenmäßigen Tatbegehung sowie der Tatbegehung unter Anwendung von Waffengewalt blieben weiterhin auf den Tatbestand des Schmuggels beschränkt.

In einem weiteren Schritt erfolgte mit BGBl I Nr. 2004/57 eine Erhöhung der Freiheitsstrafdrohung bei Vorliegen erschwerender Umstände und einem Verkürzungsbetrag von mehr als 500 000 Euro auf fünf Jahre und schließlich mit BGBl I Nr. 2005/103 eine weitere Anhebung der Freiheitsstrafdrohung bei einem Verkürzungsbetrag von mehr als drei Millionen Euro auf bis zu sieben Jahre.

Die strafrechtliche Identifizierung „schwerer“ Abgabenkriminalität im Wesentlichen durch den erschwerenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit wird in der Fachliteratur kritisiert (vgl. Brandl, „Umsatzsteuerhinterziehung/Betrug“, in Leitner, Finanzstrafrecht 2008). Andererseits ist die privilegierte strafrechtliche Sanktionierung von Finanzvergehen unbefriedigend, die sich in ihrem kriminellen Gehalt nicht von Sachverhalten unterscheiden, die gem. § 147 StGB als schwerer Betrug mit spürbar strengeren Strafen bedroht sind. Dazu kommt noch der Entfall der gesonderten Strafbarkeit von mit Finanzvergehen zusammentreffenden Urkunds- und Beweismitteldelikten gem. § 22 Abs. 3.

Durch die vorgeschlagene Schaffung eines eigenen Abgabenbetrugstatbestandes, der sich in seiner Konzeption an § 147 StGB anlehnt, sollen nunmehr vorsätzliche Finanzvergehen, die sich durch ihre Begehensweise als solche mit besonderer krimineller Energie darstellen, mit einer dem betragsqualifizierten schweren Betrug entsprechenden Strafdrohung belegt werden. Es handelt sich somit hier um ein Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB.

Im Gegenzug sollen die erschwerenden Umstände des § 38 FinStrG nur für nicht unter den Tatbestand des Abgabenbetruges fallende Finanzvergehen gelten.

Das vorgeschlagene Delikt des „Abgabenbetrugs“ knüpft in seinem Tatbestand an die klassischen Betrugshandlungen an, die sich typischerweise einerseits in der Produzierung unrichtiger oder verfälschter Urkunden bzw. Beweismittel manifestieren, andererseits ihr besonderes deliktisches Energiepotential durch der Täuschung dienende komplexe rechtliche Gestaltungen zum Ausdruck bringen.

Dabei ist es allerdings erforderlich, den im allgemeinen Strafrecht geltenden weiten Urkunden- und Beweismittelbegriff im vorgeschlagenen Abs. 3 einzuschränken, um nicht die meisten „Grunddelikte“ zu erfassen. So sollen nur etwa gefälschte oder verfälschte Rechnungen, Verträge, Quittungen, Zahlungsbelege oder dergleichen sowie derartige Lugurkunden für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes maßgeblich sein.

Die primäre Freiheitsstrafdrohung orientiert sich an § 147 StGB. Daneben soll auch die Verhängung einer Geldstrafe möglich sein. Für Verbände soll an Stelle der Freiheitsstrafdrohung eine Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro angedroht werden.

Zu Z 20 (§ 43):

Der Entwurf sieht die Einführung eines verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehens mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro vor, wenn vorsätzlich ohne die nach dem Tabaksteuergesetz erforderliche Bewilligung gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren hergestellt, be- oder verarbeitet werden.

Mit Abs. 2 soll auch bereits die Vorbereitung zur verbotenen Herstellung von Tabakwaren unter Strafsanktion gestellt werden. In Anlehnung an den Tatbestand der Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung gemäß § 239 StGB sollen jedoch nur solche Gegenstände oder Räumlichkeiten als Tatobjekte in Betracht kommen, die aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit zur Tabakverarbeitung bestimmt sind.

Mit dieser Strafbestimmung soll eine bestehende Sanktionslücke geschlossen werden.

Zu Z 21 bis 24 (§ 44 ff):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der textlichen Anpassung an die Aufhebung des Alkohol- und Salzmonopols. Weiters soll eine Anpassung an das bereits oben unter Z 12 dargestellte Stufensystem der Strafrahmenbildung erfolgen.

Zu Z 25 (§ 49):

In Abs. 1 soll durch die vorgeschlagene Textierung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass keine Alkoholabgabe mehr erhoben wird.

Durch die vorgeschlagene Änderung des Abs. 2 soll die Anpassung an das bereits oben unter Z 12 dargestellte Stufensystem der Strafrahmenbildung erfolgen.

Zu Z 26 (§ 49a):

Die durch das BBKG 2010 neu geschaffene Mitteilungsverpflichtung bei Auslandszahlungen (§ 109b EStG 1988) soll durch einen besonderen Finanzstraftatbestand als Finanzordnungswidrigkeit strafrechtlich abgesichert werden. Aufgrund der Ähnlichkeit der betroffenen Verpflichtungen bietet sich dazu § 49a FinStrG an, mit dem die Verletzung der Meldepflicht gemäß § 121a BAO sanktioniert wird. Die Geldstrafdrohung soll mit bis zu 10 % des mitzuteilenden Betrages festgesetzt werden.

Zu Z 27 (§ 53):

Durch eine Anhebung der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge in den Abs. 1 und 2 soll der Geldwertentwicklung Rechnung getragen werden.

Mit der Änderung des Abs. 7 wird ein Redaktionsversehen berichtigt. Da seit dem durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 2004/57 eingefügten § 22 Abs. 3 auch eintätig mit Finanzvergehen zusammentreffende Delikte nach §§ 223, 293 StGB ausschließlich als Finanzvergehen zu verfolgen sind, ist der Verweis auf § 22 entsprechend anzupassen.

Zu Z 28 (§ 58):

Nach § 58 Abs. 1 lit. a in der geltenden Fassung sind die Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, soweit diese in Zusammenhang mit der Ein-, Durch- oder Ausfuhr begangen worden sind oder durch diese sonstige Zoll- oder abgabenrechtliche Vorschriften, die von den Zollämtern zu vollziehen sind, verletzt wurden. Den Zollämtern obliegt jedoch in immer stärkerem Maße auch der Vollzug von Rechtsvorschriften, die weder Zoll- oder abgabenrechtlicher Natur sind oder deren Verletzung auch nicht immer anlässlich einer Ein-, Aus- oder Durchfuhr erfolgt. Dennoch werden aus systematischen Gründen Zuwiderhandlungen gegen solche Rechtsvorschriften zum Teil als Finanzvergehen geahndet (siehe § 8 AHG – in der Fassung der dem Parlament vorliegenden RV oder § 5 des im Entwurf vorliegenden BG über das Verbot der Ein- und Ausfuhr sowie des Inverkehrbringens bestimmter Produkte tierischer Herkunft). Um für diese Fälle eine einheitliche Zuständigkeit zu normieren, wird vorgeschlagen, Abs. 1 lit. a um den Hinweis auch auf sonstige durch die Zollämter zu vollziehende Rechtsvorschriften zu ergänzen. Die Einschränkung der Strafverfolgungskompetenz auf Finanzvergehen wird dadurch nicht berührt.

Durch die vorgeschlagene Aufhebung der Tatbestände der Wertzeichenvergehen gem. §§ 39 und 40 verliert auch die entsprechende Zuständigkeitsbestimmung des Abs. 1 lit. e ihren Anwendungsbereich, sodass diese entfallen soll.

In Abs. 2 lit. a sollen die Wertgrenzen für die Zuständigkeit des Spruchsenates zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses von 11 000 Euro auf 15 000 Euro bzw. von 22 000 Euro auf 30 000 Euro angehoben werden. Die bisherigen Wertgrenzen sind – mit Ausnahme einer bloßen Rundung durch BGBl. I Nr. 2001/59 – seit dem Jahr 1986 unverändert. Mit dieser Anhebung soll auch eine Anpassung an die Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit gem. § 53 bewirkt werden. Das Recht auf Befassung eines Spruchsenates in Fällen, in denen die Wertgrenzen nicht überschritten sind, bleibt davon unbeeinflusst.

Zu Z 29 (§ 68):

§ 68 Abs. 3 regelt die Zuständigkeit der gem. § 68 Abs. 2 zu bildenden Senate für selbständig berufstätige und unselbständig berufstätige Beschuldigte. Diese Bestimmung enthält bislang keine ausdrückliche Anweisung für jene Fälle, in denen ein Beschuldigter entweder in den Ruhestand getreten oder arbeitslos geworden ist. Der VwGH hat aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung in seiner Entscheidung vom 7.9.1989, Zl 89/16/0067 abgeleitet, dass unter dem Begriff "keiner Berufsgruppe angehört" iSd § 68 Abs 3 FinStrG  nicht die Personen des Ruhestandes verstanden werden könnten, sodass für diese jener Senat zuständig ist, der unmittelbar vor Beendigung der Berufsausübung (des früheren Berufes) zuständig gewesen wäre.

Demgegenüber hat der unabhängige Finanzsenat betreffend eines arbeitslosen Kraftfahrers die Zuständigkeit des Senates für selbständige Beschuldigte festgestellt, da ein Arbeitsloser nicht „berufstätig“ sei und daher die Auffangbestimmung des § 68 Abs. 3 zur Anwendung kommen müsse (UFS vom 15.12.2008, FSRV/0014-K/08).

Die vorgeschlagene Änderung des § 68 Abs. 3 soll nun eine sachgerechte Senatszuteilung nach einheitlichen Kriterien für die vergleichbaren Sachverhalte der Arbeitslosigkeit und der Pensionierung sicherstellen.

Zu Z 30 (§ 71a):

Den Spruchsenaten kommt im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren als Tribunale im Sinne der EMRK eine zentrale Stellung zu. Diese können ihre Funktion allerdings nur dann effektiv erfüllen, wenn ihnen auch ein angemessenes organisatorisches Umfeld zur Verfügung gestellt wird. Dies soll durch die gesetzliche Einrichtung von Geschäftsstellen der Spruchsenate sichergestellt werden. Der einzurichtenden Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

         -      Die Evidenzierung der den Spruchsenaten vorgelegten Strafakten und deren Zuteilung zu den       zuständigen Senaten entsprechend der Geschäftsverteilung,

         -      die Ausfertigung der Ladungen zu den mündlichen Verhandlungen,

         -      die Protokollführung,

         -      die Reinschrift und Abfertigung von Erkenntnissen und sonstigen Erledigungen der        Spruchsenate oder der Senatsvorsitzenden.

Zu Z 31 (§ 74):

Es fehlt in der derzeit geltenden Fassung des § 74 sowohl eine klare Fristregelung als auch eine praktikable Bestimmung über die Zuständigkeit für die Entscheidung von Ablehnungsanträgen im Senatsverfahren. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll eine eindeutige und praktikable Regelung des Ablehnungsrechts für jene Fälle getroffen werden, in denen Umstände, die eine Befangenheit begründen könnten, erst nach Ablauf der geltenden Frist von drei Tagen ab Ladungszustellung hervortreten. Dies wäre insbesondere in Fällen einer kurzfristig notwendigen Änderung der Senatszusammensetzung der Fall. Wie in § 45 Abs. 1 StPO soll die Entscheidung von kurz vor oder während der mündlichen Verhandlung gestellten Ablehnungsanträgen dem Senat selbst obliegen.

Zu Z 32 (§ 83 Abs. 2):

Die Bescheidqualität der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit leitet sich aus dessen normativer Wirkung in Bezug auf die Durchbrechung des Bankgeheimnisses gem. § 38 Abs. 2 Z 1 BWG ab (VfGH B 92/88, 9.6.1988). Tatsächlich kommt es jedoch nur in einem Bruchteil aller verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren tatsächlich zu einer Einholung von Bankauskünften. Dennoch betreffen mehr als 50 % aller Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren solche Einleitungsbescheide, von denen wieder nur ein verschwindend kleiner Bruchteil mit Stattgabe erledigt wird. Die Zwischenschaltung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Einleitungsbescheid führt darüber hinaus zu aufwändigen Parallelverfahren und einer faktischen Verfahrensverzögerung, die dem Gebot einer Verfahrensbeschleunigung entgegensteht.

Es soll daher gegen einen Einleitungsbescheid ein abgesondertes Rechtsmittel nicht mehr zulässig sein.

Zu Z 33 (§ 89 Abs. 4):

Durch das Amtshilfedurchführungsgesetz (ADG) wird eine über den § 38 Abs. 2 Z 1 BWG hinausgehende Durchbrechung des Bankgeheimnisses normiert. Es ist daher erforderlich, auch die einschlägige Beschlagnahmeregelung in § 89 Abs. 4 anzupassen.

Zu Z 34 (§ 93):

In der Praxis treten häufig Probleme auf, die sich aus dem an einen konkreten Betroffenen zu adressierenden Bescheid über die Durchsuchungsanordnung ergeben. So kommt es häufig vor, dass Mitinhaber von zu durchsuchenden Räumlichkeiten erst anlässlich der Durchführung der Maßnahme bekannt werden. Es soll daher die Durchsuchungsanordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates – so wie auch die Anordnung nach § 120 StPO – an die mit der Durchführung betrauten Organe gerichtet sein. Der Rechtsschutz der Betroffenen, die zum Zeitpunkt der Anordnung noch nicht vollständig bekannt sein müssen, soll durch ein umfassendes Beschwerderecht gesichert werden.

Zu Z 35 (§ 99):

In Abs. 1 soll klargestellt werden, dass die Auskunftspflicht auch die Herausgabe von Daten in allgemein lesbarer Form umfasst.

Weiters soll in Abs. 2 durch die Verwendung des Wortes „anzuordnen“ die Befugnis der Finanzstrafbehörde zur Leitung des Ermittlungsverfahrens stärker zum Ausdruck kommen.

Mit dem neu eingefügten Abs. 5 soll auch für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren die Berechtigung der Finanzstrafbehörden zur Identitätsfeststellung normiert werden. Die vorgeschlagenen Berechtigungen orientieren sich an jenen des § 118 StPO. Die durch die Identitätsfeststellung gewonnen Daten dienen den Ermittlungen im Rahmen des konkreten Finanzstrafverfahrens. Eine besondere datenbankmäßige Erfassung über die bereits nach der geltenden Rechtslage in das Finanzstrafregister gem. § 194b aufzunehmenden Daten hinaus ist nicht vorgesehen.

Zu Z 36 (§ 125 Abs. 1):

Nach der bisherigen Regelung hat der gesamte Spruchsenat nach Zuleitung der Akten seine Zuständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls seine Unzuständigkeit auszusprechen. Dies führt in der Praxis zu unnötigem Aufwand, da bei wörtlicher Interpretation der Senat gesondert zur Prüfung seiner Zuständigkeit – außerhalb einer mündlichen Verhandlung – zusammenzutreten hätte. Es soll daher die Zuständigkeitsprüfung und Unzuständigkeitsentscheidung durch den Vorsitzenden des Senates vorgenommen werden.

Weiters soll auch bereits in diesem Stadium der Aktenvorbereitung dem Vorsitzenden das Recht eingeräumt werden, ergänzende Ermittlungen, deren Erforderlichkeit sich bereits aus der Aktenlage ergibt, selbständig anzuordnen.

Zu Z 37 (§ 138 Abs. 2):

Mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 2004/57 wurde in § 23 ein neuer Abs. 4 eingefügt, wodurch sich die Bezeichnungen der folgenden Absätze geändert haben. Die versehentlich bisher unterlassene Anpassung der Verweise in § 138 Abs. 2 lit. d soll nunmehr nachgeholt werden.

Zu Z 38 (§ 141):

Wurde nach mündlicher Verkündung eines Erkenntnisses ein allseitiger Rechtsmittelverzicht abgegeben, erscheint eine ausführliche Begründung entbehrlich. Es soll daher in diesen Fällen eine vereinfachte Erkenntnisausfertigung (ähnlich dem Urteil in gekürzter Form gem. § 270 Abs. 4 StPO) genügen. Diese muss – bis auf eine Begründung – sämtliche sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile eines Erkenntnisses enthalten.

Zu Z 39 (§ 143):

In vielen Fällen kann der Sachverhalt bereits durch ein allfällig erforderliches Vorverfahren gem. § 82 Abs. 1 auch in jenen Fällen ausreichend geklärt werden, in denen entweder kein Abgabenverfahren vorangegangen ist, oder der Täter in diesem Abgabenverfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Es soll daher auch diese Fallkonstellation die Erfassung einer Strafverfügung ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens ermöglichen.

Zu Z 40 (§ 146):

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 44 hat auch der Verweis auf § 44 Abs. 1 lit. b zu entfallen. Weiters soll durch eine geringfügige Anhebung der Betragsgrenzen der mittlerweile eingetretenen Geldentwertung Rechnung getragen werden.

Zu Z 41 (§ 156 Abs. 1):

Nach der geltenden Rechtslage ist es der Finanzstrafbehörde erster Instanz verwehrt, bei ihr eingebrachte offensichtlich unzulässige oder verspätete Rechtsmittel gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurückzuweisen. Es wird vorgeschlagen, eine solche Zurückweisungsbefugnis einzuräumen. Ein Rechtsschutzdefizit entsteht dadurch nicht, da gegen einen solchen Zurückweisungsbescheid ohnedies wieder eine Rechtsmittelmöglichkeit eröffnet wird und somit eine Kontrolle durch die zweite Instanz gewährleistet ist.

Zu Z 42 (§ 157):

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist mit hohem Aufwand verbunden. In Fällen, in denen die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz schon aufgrund der Aktenlage zur Ansicht gelangt, dass das angefochtene Erkenntnis aufzuheben ist, soll dieser zur Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit eingeräumt werden, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Diese Ermessensentscheidung hat die Rechtsmittelbehörde nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit sowie unter Wahrung des Parteiengehörs zu treffen.

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 2 soll ausdrücklich klargestellt werden, dass dem Amtsbeauftragten als Amtspartei in die Akten des Berufungsverfahrens Einsicht zu gewähren ist, und er auch Anspruch auf Wahrung des Parteiengehörs hat.

Zu Z 43 (§ 165):

Der vorgeschlagene § 29 Abs. 2 sieht vor, dass im Falle des Wiederauflebens einer entrichteten Abgabenschuld die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige insoweit wieder wegfällt. Wurde nun ein Finanzstrafverfahren bereits rechtskräftig durch ein Erkenntnis abgeschlossen, so könnte nach der geltenden Rechtslage dem Wiederaufleben der Strafbarkeit nicht mehr Rechnung getragen werden. Es ist daher für diesen Fall eine Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Verfahrens durch die in Abs. 1 neu eingefügte lit. e vorzusehen.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Abs. 3 soll eine eindeutige Regelung darüber getroffen werden, wie eine amtswegige Wiederaufnahme vorzunehmen ist, wenn eine abschließende Entscheidung eines Spruch- oder Berufungssenates vorliegt. Dabei soll klargestellt werden, dass dem Amtsbeauftragten ein eigenes Recht zur Beantragung einer solchen Wiederaufnahme zusteht. Damit wird auch dem kontradiktorischen Charakter der Senatsverfahren Rechnung getragen.

Zu Z 44 (§ 172):

Zufolge der Aufhebung des § 58 Abs. 1 lit. g durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 2006/99 ist der letzte Satz des § 172 Abs. 2 inhaltsleer und hat deshalb zu entfallen.

Zu Z 45 (§ 185 Abs. 1):

Die Höchstsätze für die festzusetzenden Pauschalkosten sollen geglättet und valorisiert werden.

Zu Z 46 und 47 (§ 188):

Aufgrund der Tatsache, dass die Bestimmungen des StEG 1969 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) teilweise der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widersprachen und Österreich an diese Urteile gebunden ist (vgl. RV 618 d. B. XXII. GP), wurde das Entschädigungsrecht durch das Bundesgesetz über den Ersatz von Schäden aufgrund einer strafrechtlichen Anhaltung oder Verurteilung, BGBl. I Nr. 125/2004 (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 – StEG 2005) neu gefasst und den Erfordernissen der EMRK angepasst. Um diesen Erfordernissen auch im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu entsprechen, sollen die Normen über den Entschädigungsanspruch, dessen Ausschluss bzw. Einschränkung sowie dessen Umfang angepasst werden.

Bisher erstreckte sich die Haftung des Bundes lediglich auf vermögensrechtliche Nachteile; die Neuregelung entspricht nun Art. 5 Abs. 5 EMRK, demzufolge der Entschädigungsanspruch auch den Ersatz immaterieller Schäden umfasst (etwa Renzikowski in Karl (Hg.), Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention I, Rz 324; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, Rz 37). Das Ausmaß des Entschädigungsanspruches soll analog zu § 5 Abs. 2 StEG geregelt werden.

§ 188 Abs. 2 lit. b wird an § 2 Abs. 1 Z 2 StEG 2005 angeglichen. Allerdings wäre es verfehlt, wenn jede Festnahme oder Anhaltung, die einer Einstellung des Verfahrens vorangeht, zu einer Haftung des Bundes führen würde, weshalb in den Abs. 4, 5 und 6 dem StEG entsprechende Bestimmungen über die Möglichkeit der Einschränkung oder des Ausschlusses des Entschädigungsanspruches aufgenommen wurden.

Die bisher bereits bestehende Möglichkeit des Haftungsausschlusses gem. § 188 Abs. 3 lit. a bleibt unverändert bestehen - sie bezieht sich nur auf jene Fälle, wo der Geschädigte den Verdacht, der den Freiheitsentzug oder den Verfall begründete, vorsätzlich herbeigeführt hat. Der neue Abs. 4 soll im Bereich des Entzugs der persönlichen Freiheit eine Einschränkung oder einen Ausschluss einer Entschädigung wegen eines Mitverschuldens nach § 1304 ABGB gestatten, wenn die geschädigte Person an ihrer Festnahme oder Anhaltung ein Verschulden trifft.

Eine Minderung oder ein Ausschluss der Haftung des Bundes soll gem. Abs. 5 auch dann möglich sein, wenn diese in Bezug auf die Verdachtslage zum Zeitpunkt der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und auf die Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, unangemessen wäre, es sei denn, die Einstellung des Finanzstrafverfahrens erfolgte gem. § 136 FinStrG. Diese Bestimmung orientiert sich an § 3 Abs. 2 StEG, der ein Eingehen auf den Tatverdacht in den Fällen des Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO ausschließt. Auf die dazu korrespondierende Bestimmung des § 82 Abs. 3 lit. b bis e wird in § 136 verwiesen. Der Ausschluss des Eingehens auf den Tatverdacht im Falle der Einstellung gem. § 136 verhindert aber nicht, dennoch die Haftgründe und die Gründe für den Freispruch oder die Verfahrenseinstellung zu werten und bei Einschätzung dieser Umstände die Haftpflicht des Bundes zu mindern oder ganz auszuschließen. Nach einer sonstigen Verfahrenseinstellung kann überdies auch der bestandene und noch vorhandene Tatverdacht berücksichtigt werden (RV 618 d. B. XXII. GP).

In § 188 Abs. 6 soll die Nichtanwendung der Ausschluss- und Minderungsgründe der Abs. 3, 4 und 5 analog zu § 3 Abs. 3 StEG geregelt werden. Es handelt sich dabei um Fälle, wo sich der Entschädigungsanspruch aufgrund einer gesetzwidrigen Haft auf eine Verletzung des Art. 5 EMRK oder des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit gründet.

§ 188 Abs. 2 lit. d soll dahin gehend ergänzt werden, dass in Fällen, wo der Verfall eines Gegenstandes ausgesprochen wurde, dieser jedoch nicht mehr zurückgegeben werden kann, ein Entschädigungsanspruch weiterhin nur für vermögensrechtliche Nachteile besteht.

Zu Z 48 (§ 194b Abs. 1):

Die Änderung dient der begrifflichen Anpassung an das Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004.

Zu Z 49 (§ 194d Abs. 1):

Nach der geltenden Rechtslage ist es den Finanzstrafbehörden nicht möglich, elektronische Auskünfte über noch nicht abgeschlossene Finanzstrafverfahren wegen Finanzordnungswidrigkeiten, die bei einer anderen Finanzstrafbehörde geführt werden, einzuholen. Dadurch wird in der Praxis die Fallabklärung wesentlich erschwert, wenn es sich um Täter handelt, die ihre Tätigkeit in mehreren Zuständigkeitsbereichen entfalten. Es soll daher diese Einschränkung für die Strafermittlungsbehörden entfallen.

Zu Z 50 (§ 196 Abs. 3):

Nach der derzeitigen Rechtslage obliegen die Rechte und Pflichten im Rahmen der Verfolgung eines in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden Finanzvergehens der Finanzstrafbehörde, die auch zur Ahndung des Finanzvergehens im Falle verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit berufen wäre.

Die gemeinsame Oberbehörde soll nunmehr aus Zweckmäßigkeitsgründen, wozu insbesondere die gebotene Verfahrensbeschleunigung zählt, die Rechte und Pflichten der Finanzstrafbehörde auch auf eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz übertragen können. Über eine solche Maßnahme ist die zuständige Staatsanwaltschaft, nach Anklageerhebung auch das Gericht, in Kenntnis zu setzen.

Zu Z 51 (§ 202):

Stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass das Gericht zur Ahndung einer Tat als Finanzvergehen nicht zuständig ist, so hat sie eine Zuständigkeitsentscheidung des Gerichts einzuholen. Gegen die Zuständigkeitsentscheidung steht neben dem Beschuldigten auch der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde ein Anfechtungsrecht zu. Nicht geregelt sind jedoch jene Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft eine – an sich nicht vorgesehene – Einstellung des Verfahrens gem. § 190 StPO vornimmt. Ein solches Vorgehen eröffnet nicht die Möglichkeit, wegen derselben Sache ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren zu führen und kann auch durch die Finanzstrafbehörde nicht bekämpft werden. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 202 soll der Finanzstrafbehörde auch ein Einspruchsrecht gegen unzulässig erfolgte Einstellungen eingeräumt werden.

Zu Z 52 (§ 219 Abs. 2):

Nach der derzeitigen Rechtslage steht allen Verfahrensbeteiligten zur Erstattung einer Gegenausführung zu einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde eine Frist von vier Wochen zur Verfügung. Einzig die Finanzstrafbehörde hat ihre Gegenausführung innerhalb von bloß 14 Tagen zu erstatten. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung ist nicht erkennbar.

Die der Finanzstrafbehörde zur Verfügung stehende Möglichkeit, die Frist gem. § 285 Abs. 4 verlängern zu lassen, führt nur zu unnötigem zusätzlichen Verfahrensaufwand, der bei Anpassung der gesetzlichen Frist in den meisten Fällen vermeidbar wäre.

Zu Z 53 (§ 243):

Nach § 243 FinStrG gelten die §§ 445 und 446 StPO dem Sinn nach auch für einen Verfall nach § 18 mit der Maßgabe, dass im Fall des § 445 Abs. 2 StPO die Entscheidung dem Schöffengericht zusteht (§ 243 lit. a FinStrG) und bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens eine Entscheidung des Gerichtes über den Verfall nicht zulässig ist (§ 243 lit. b FinStrG).

Durch die Streichung des § 243 lit. a FinStrG soll ein objektiver Verfallsausspruch durch den Einzelrichter anstelle der bisherigen Schöffengerichtszuständigkeit im gerichtlichen Finanzstrafverfahren ermöglicht werden.

Zu Z 54 (§ 254):

Mit BGBl I Nr. 20/2009 wurden in das Kommunalsteuergesetz 1993 Strafbestimmungen in Form von Verwaltungsübertretungen aufgenommen. Deren Ahndung hat durch die Landesabgabenbehörden nach den Bestimmungen des VStG zu erfolgen. Um auch für diese bundesgesetzlich geregelten Tatbestände die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für das landesgesetzlich Abgabenstrafrecht zu schaffen, soll in § 254 Abs. 1 auch auf die Kommunalsteuer verwiesen werden.

Zu Z 55 (§ 265):

In den Übergangsbestimmungen soll die weitere Anwendbarkeit der durch diese Novelle aufgehobenen Strafbestimmungen auf all jene Taten sichergestellt werden, die noch vor Inkrafttreten begangen worden sind.

Weiters sollen bereits anhängige Verfahren durch die Anhebung der Zuständigkeitsgrenzen in den §§ 53 und 58 durch die bisher geltenden Zuständigkeitsregeln abgeschlossen werden können.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

ARTIKEL I.

ARTIKEL I.

Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten Abgaben und der Monopole.

Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

§ 1. (1) und (2) …

§ 1. (1) und (2) …

 

(3) Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, sind Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB.

§ 2. (1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind:

§ 2. (1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind:

                a) …

                a) …

               b) die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer.

               b) die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer;

 

                c) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuern, sofern der Abgabenanspruch in Zusammenhang mit einem in diesem Staat begangenen Finanzdelikt, das im Inland verfolgt wird, entstanden ist.

(2) …

(2) …

(3) Monopole im Sinne dieses Artikels sind das Alkoholmonopol, das Salzmonopol und das Tabakmonopol.

(3) Monopol im Sinne dieses Artikels ist das Tabakmonopol.

§ 14. (1) und (2) …

§ 14. (1) und (2) …

(3) Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.

(3) Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.

§ 15. (1)...

§ 15. (1)...

(2) Auf eine Freiheitsstrafe ist nur zu erkennen, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken.

(2) Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, darf auf eine Freiheitsstrafe nur erkannt werden, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken.

(3) Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, darf eine Freiheitsstrafe nur in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a verhängt werden; sie darf das Höchstmaß von drei Monaten nicht übersteigen.

(3) Bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, ist § 37 StGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die an Stelle der Freiheitsstrafe zu verhängende Geldstrafe mit bis zu 500 000 Euro zu bemessen ist.

§ 17. (1) bis (3) …

§ 17. (1) bis (3) …

(4) Monopolgegenstände (Gegenstände des Alkoholmonopols, Salz, Gegenstände des Tabakmonopols) und die zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen (§ 39 Abs. 2) unterliegen dem Verfall ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, es sei denn, daß deren Eigentümer nicht an der Tat beteiligt war, ihn auch sonst kein Vorwurf im Sinne des Abs. 3 trifft und die besonderen Vorrichtungen vor der Entscheidung entfernt werden können; die Kosten haben der Täter und die anderen an der Tat Beteiligten zu ersetzen.

(4) Monopolgegenstände unterliegen dem Verfall ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, es sei denn, dass deren Eigentümer nicht an der Tat beteiligt war, ihn auch sonst kein Vorwurf im Sinne des Abs. 3 trifft und die besonderen Vorrichtungen vor der Entscheidung entfernt werden können; die Kosten haben der Täter und die anderen an der Tat Beteiligten zu ersetzen.

(5) …

(5) …

(6) Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so tritt an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des § 19 die Strafe des Wertersatzes. Dies gilt nicht für zur Wiederverwendung bestimmte Wertzeichen (§ 39 Abs. 2), für Beförderungsmittel und Behältnisse der im Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, deren besondere Vorrichtungen nicht entfernt werden können, und für Monopolgegenstände (Gegenstände des Alkoholmonopols, Salz, Gegenstände des Tabakmonopols), bei welchen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder sonst auf Grund bestimmter Tatsachen zu besorgen ist, daß mit ihnen gegen Monopolvorschriften verstoßen wird.

(6) Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so tritt an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des § 19 die Strafe des Wertersatzes. Dies gilt nicht für Beförderungsmittel und Behältnisse der im Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, deren besondere Vorrichtungen nicht entfernt werden können, und für Monopolgegenstände, bei welchen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder sonst auf Grund bestimmter Tatsachen zu besorgen ist, dass mit ihnen gegen Monopolvorschriften verstoßen wird.

(7) …

(7) …

§ 21. (1) Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen. Sehen die zusammentreffenden Strafdrohungen auch Freiheitsstrafen vor und wird auf diese erkannt (§ 15 Abs. 2), so ist auch eine einzige Freiheitsstrafe zu verhängen. Neben der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.

§ 21. (1) Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.

(2) Die einheitliche Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend.

(2) Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich, wobei sich die Strafdrohung von zusammentreffenden Finanzvergehen derselben Art nach der Summe der Wertbeträge richtet. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

§ 23. (1) ...

§ 23. (1) ...

(2) Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

(2) Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist insbesondere auf die konkrete Höhe der bewirkten Verkürzung oder des Abgabenausfalls sowie darauf, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall aus der Sicht des Täters endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen, Bedacht zu nehmen. Im übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

(3) ...

(3) ...

(4) Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

 

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 24. (1) Für Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1988), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die §§ 2, 3, 5 Z 6, 7, 12 bis 16 und 22 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 mit der Maßgabe, daß § 204 StPO nicht anzuwenden ist.

§ 24. (1) Für Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1988), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die §§ 5 Z 6, 7 und 12 bis 16 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 mit der Maßgabe, dass § 204 StPO nicht anzuwenden ist.

(2) …

(2) …

§ 29. (1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

§ 29. (1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung einer zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften sachlich zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

(2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.

(2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde gleichzeitig mit der Selbstanzeige die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich entrichtet werden, und dadurch die Schuld binnen eines Monats erlischt. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.

(3) Straffreiheit tritt nicht ein,

(3) Straffreiheit tritt nicht ein,

                a) …

                a) …

               b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder

               b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung in objektiver Hinsicht unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder

                c) ...

                c) …

(4) Ungeachtet der Straffreiheit ist auf Verfall von Monopolgegenständen (Gegenstände des Alkoholmonopols, Salz, Gegenständen des Tabakmonopols) und der im § 39 Abs. 2 genannten Gegenstände zu erkennen. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im § 17 Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, es sei denn, daß die besonderen Vorrichtungen entfernt werden können; die Kosten hat der Anzeiger zu ersetzen. Ein Wertersatz ist nicht aufzuerlegen.

(4) Ungeachtet der Straffreiheit ist auf Verfall von Monopolgegenständen zu erkennen. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im § 17 Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, es sei denn, daß die besonderen Vorrichtungen entfernt werden können; die Kosten für die Entfernung hat der Anzeiger zu ersetzen. Ein Wertersatz ist nicht aufzuerlegen.

(5) …

(5) …

 

Strafaufhebung in besonderen Fällen

 

§ 30a. (1) Durch Entrichtung einer durch die Abgabenbehörden festzusetzenden Abgabenerhöhung in Höhe von 10 % des im Zuge einer Außenprüfung (§ 147 BAO) oder einer Nachschau (§ 144 BAO) festgestellten verkürzten Abgabenbetrages kann die Strafbarkeit eines dadurch begangenen Finanzvergehens aufgehoben werden, wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge für den Prüfungszeitraum 10 000 Euro nicht übersteigt und auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Abgabenfestsetzung und die (allfällige) Geltendmachung der Haftung sowie gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet wurde.

 

(2) Werden eine Außenprüfung und eine Nachschau gemeinsam durchgeführt, so ist die Summe aller strafbestimmenden Wertbeträge für die Zulässigkeit der Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Abs. 1 maßgeblich.

 

(3) Die Befreiung von der finanzstrafrechtlichen Verfolgung tritt weiters nur dann ein, wenn die Abgabenerhöhung und die Abgabennachforderung innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich zur Gänze entrichtet werden. § 29 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Zahlungsaufschub nicht gewährt werden darf.

 

(4) Tritt wegen Nichteinhaltung der Erfordernisse des Abs. 3 Straffreiheit nicht ein, so entfällt ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung. Allenfalls bis dahin entrichtete Beträge sind gutzuschreiben.

 

(5) Unbeschadet des § 108 Abs. 2 ZollR-DG ist die Festsetzung einer Abgabenerhöhung im Zusammenhang mit Zöllen und mit Abgaben, die von den Zollämtern zu erheben sind, unzulässig. Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung ist weiters ausgeschlossen, wenn bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist oder es einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.

 

(6) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert.

 

(7) Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 BAO.

§ 33. (1) …

§ 33. (1) …

(2) Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich

(2) Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich

                a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) oder

                a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) oder

               b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

               b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag

bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

              (5) a) Wer eine Abgabenhinterziehung begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

 

               b) Wer eine Abgabenhinterziehung mit einem 30 000 Euro übersteigenden Verkürzungsbetrag (einer ungerechtfertigten Abgabengutschrift) begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro und nach Maßgabe des § 15 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu bestrafen.

 

                c) Wer eine Abgabenhinterziehung mit einem 100 000 Euro übersteigenden Verkürzungsbetrag (einer ungerechtfertigten Abgabengutschrift) begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu zwei Millionen Euro, ein Verband mit einer Verbandsgeldbuße bis zu fünf Millionen Euro, zu bestrafen.

(6) …

(6) …

§ 34. (1) und (2)…

§ 34. (1) und (2)…

(3) Macht sich ein Notar, ein Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftstreuhänder in Ausübung seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so ist er nur dann strafbar, wenn ihn ein schweres Verschulden trifft.

(3) Ist der Täter ein Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder und trifft ihn kein schweres Verschulden, so ist er nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er die Tat in Ausübung seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen begangen hat und die dadurch bewirkte Abgabenverkürzung 30 000 Euro nicht übersteigt.

(4) Die fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.

              (4) a) Wer eine fahrlässige Abgabenverkürzung begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

 

               b) Wer eine fahrlässige Abgabenverkürzung mit einem 30 000 Euro übersteigenden Verkürzungsbetrag (einer ungerechtfertigen Abgabengutschrift) begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

 

                c) Wer eine fahrlässige Abgabenverkürzung mit einem 100 000 Euro übersteigenden Verkürzungsbetrag (einer ungerechtfertigen Abgabengutschrift) begeht, ist mit Geldstrafe bis zu einer Million Euro zu bestrafen.

§ 35. (1) bis (3)…

§ 35. (1) bis (3) …

(4) Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle des Regelzollsatzes der Präferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

(4) Wer einen Schmuggel mit einem auf die Waren entfallenden Abgabenbetrag oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einem Verkürzungsbetrag

 

                a) in Höhe von bis zu 15 000 Euro begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro,

 

               b) in Höhe von mehr als 15 000 Euro bis zu 50 000 Euro begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und nach Maßgabe des § 15 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten und

 

                c) in Höhe von mehr als 50 000 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu zwei Millionen Euro, Verbände bis zu fünf Millionen Euro

 

zu bestrafen. Dabei ist an Stelle des Regelzollsatzes der Präferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, dass die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

 

(5) Umsatz- und Verbrauchsteuern sind mit jenen Beträgen dem strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde zu legen, die bei Entstehung der Steuerschuld im Inland anzusetzen wären, es sei denn, der Beschuldigte weist deren Höhe durch einen rechtskräftigen Bescheid des zur Abgabenerhebung zuständigen anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach.

§ 36. (1) und (2) …

§ 36. (1) und (2)…

(3) Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. § 35 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Wer eine Verzollungsumgehung mit einem auf die Ware entfallenden Abgabenbetrag oder eine fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einem Verkürzungsbetrag

 

                a) in Höhe von bis zu 15 000 Euro begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro,

 

               b) in Höhe von mehr als 15 000 Euro bis zu 50 000 Euro begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und

 

                c) in Höhe von mehr als 50 000 begeht, ist mit Geldstrafe bis zu einer Million Euro

 

zu bestrafen. § 35 Abs. 4 zweiter Satz und § 35 Abs. 5 sind anzuwenden.

(4) …

(4) …

§ 37. (1) ...

§ 37. (1) ..

(2) Die Abgabenhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

(2) Wer eine Abgabenhehlerei mit einer Verkürzung an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen

 

                a) in Höhe von bis zu 15 000 Euro begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro,

 

               b) in Höhe von mehr als 15 000 Euro bis zu 50 000 Euro begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und nach Maßgabe des § 15 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten und

 

                c) in Höhe von mehr als 100 000 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu zwei Millionen Euro, Verbände bis zu 10 Millionen Euro

 

zu bestrafen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

(3) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten fahrlässig begeht, ist nur mit Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages (Abs. 2) zu bestrafen.

(3) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten fahrlässig mit einem Verkürzungsbetrag (Abs. 2)

 

                a) in Höhe von bis zu 15 000 Euro begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro,

 

               b) in Höhe von mehr als 15 000 Euro bis zu 50 000 Euro begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und

 

                c) in Höhe von mehr als 50 000 Euro begeht, ist mit Geldstrafe bis zu einer Million Euro zu bestrafen.

 

(4) § 35 Abs. 4 zweiter Satz und § 35 Abs. 5 sind anzuwenden.

§ 38. (1) Mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen,

§ 38. (1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand des § 39 erfüllt, ist bis zum 1,5 fachen der sonst angedrohten Geldstrafe, bei Ahndung durch das Gericht bis zum 1,5 fachen auch der angedrohten Freiheitsstrafe, zu bestrafen,

                a) wer einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung);

                a) wer einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung);

               b) wer den Schmuggel als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggeln verbunden haben, unter Mitwirkung (§ 11) eines anderen Bandenmitglieds begeht;

               b) wer den Schmuggel als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggeln verbunden haben, unter Mitwirkung (§ 11) eines anderen Bandenmitglieds begeht;

                c) wer einen Schmuggel begeht, bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer an der Tat Beteiligter eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, wobei es ihm darauf ankommt, damit den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.

                c) wer einen Schmuggel begeht, bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer an der Tat Beteiligter eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, wobei es ihm darauf ankommt, damit den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.

Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als drei Millionen Euro auf Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfaßt auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3.

Beträgt der strafbestimmende Wertbetrag mehr als 500 000 Euro, ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3.

(2) ...

(2) ...

 

Abgabenbetrug

§ 39. (1) Des Wertzeichenvergehens macht sich schuldig, wer verwendete inländische Stempelwertzeichen vorsätzlich wiederverwendet oder mit dem Vorsatz, daß sie wiederverwendet werden, sich verschafft, feilhält oder einem anderen überläßt.

§ 39. (1) Des Abgabenbetruges macht sich schuldig, wer durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1

 

                a) unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, falscher oder verfälschter Daten oder anderer solcher Beweismittel mit Ausnahme unrichtiger nach Abgaben-, Monopol- oder zollrechtlichen Vorschriften zu erstellenden Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen oder

 

               b) unter Täuschung über für die Zurechnung von Einkünften oder Wirtschaftsgütern maßgebliche Umstände oder

 

                c) unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen (§ 23 Abs. 1 BAO)

 

begeht.

(2) Das Wertzeichenvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro geahndet. Auf Verfall der zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; ein Wertersatz ist jedoch nicht aufzuerlegen

(2) Der Abgabenbetrug ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu zwei Millionen Euro erkannt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis 10 Millionen Euro zu bestrafen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3.

§ 40. Wer verwendete inländische Stempelwertzeichen fahrlässig wiederverwendet, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro bestraft.

 

 

Verbotene Herstellung von Tabakwaren

§ 43. (aufgehoben durch BGBl 1994/681)

§ 43.  (1) Der verbotenen Herstellung von Tabakwaren (§ 2 f. Tabaksteuergesetz 1995) macht sich schuldig, wer vorsätzlich ohne die nach dem Tabaksteuergesetz 1995 erforderliche Bewilligung gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren herstellt.

 

(2) Der verbotenen Herstellung von Tabakwaren macht sich auch schuldig, wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung zu ermöglichen, Räumlichkeiten, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate oder Verpackungen, die nach ihrer besonderen Beschaffenheit dazu bestimmt sind, Tabakwaren zu erzeugen, zu bearbeiten oder zu verarbeiten, errichtet, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt.

 

(3) Die verbotene Erzeugung von Tabakwaren wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfasst auch die Geräte, Vorrichtungen, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Verpackungen.

 

(4) Wer die im Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

Vorsätzliche Eingriffe in die Rechte des Alkoholmonopols, des Salzmonopols oder des Tabakmonopols

Vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte

§ 44. (1) Des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich

§ 44. (1) Des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.

                a) die in den Vorschriften über das Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind;

 

               b) Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) einem monopolrechtlichen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot zuwider ein- oder ausführt.

 

(2) Der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist zu errechnen:

(2) Der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte wird geahndet bei einer Bemessungsgrundlage

                a) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Alkoholmonopol nach dem höchsten Verkaufspreis für unverarbeiteten Alkohol, berechnet nach der im Alkohol oder in einer alkoholhaltigen Ware enthaltenen Alkoholmenge,

                a) bis zu 30 000 Euro mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro,

               b) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Salzmonopol nach dem gemeinen Wert für Speisesalz,

               b) von mehr als 30 000 Euro bis zu 100 000 Euro mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, sowie

                c) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert.

                c) von mehr als 100 000 Euro mit Geldstrafe bis zu einer Million Euro.

 

Die Bemessungsgrundlage ist für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert zu berechnen.

(3) Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.

(3) Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfasst auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.

Fahrlässige Eingriffe in die Rechte des Alkoholmonopols, des Salzmonopols oder des Tabakmonopols

Fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte

§ 45. (1) …

§ 45. (1) …

(2) Der fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 geahndet.

(2) Der fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird geahndet bei einer Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2

 

                a) bis zu 30 000 Euro mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro,

 

               b) von mehr als 30 000 Euro bis zu 100 000 Euro mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro sowie

 

                c) von mehr als 100 000 Euro mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro.

§ 46. (1) …

§ 46. (1) …

(2) Die Monopolhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

(2) Die Monopolhehlerei wird geahndet bei einer Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2)

 

                a) bis zu 30 000 Euro mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro,

 

               b) von mehr als 30 000 Euro bis zu 100 000 Euro mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, sowie

 

                c) von mehr als 100 000 Euro mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu einer Million Euro.

 

Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

(3) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) zu bestrafen.

(3) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bei einer Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2)

 

                a) bis zu 30 000 Euro von bis zu 15 000 Euro,

 

               b) von mehr als 30 000 Euro bis zu 100 000 Euro von bis zu 50 000 Euro sowie

 

                c) von mehr als 100 000 Euro von bis zu 500 000 Euro

 

zu bestrafen.

(4) …

(4) …

§ 49. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich

§ 49. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich

                a) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar;

                a) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar;

               b) durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972) ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht.

               b) durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994) ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wir mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird geahndet bei einem nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrag oder bei einer geltend gemachten Abgabengutschrift

 

                a) von bis zu 30 000 Euro mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro,

 

               b) von mehr als 30 000 Euro bis zu 100 000 Euro von bis zu 50 000 Euro sowie

 

                c) von mehr als 100 000 Euro von bis zu 500 000 Euro.

§ 49a. (1) und (2)…

§ 49a. (1) und (2)…

 

(3) Ebenso macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines mit strengerer Strafe bedrohten Finanzvergehens zu erfüllen, es vorsätzlich unterlässt, eine dem § 109b EStG 1988 entsprechende Mitteilung zu erstatten. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 10% des mitzuteilenden Betrages geahndet.

§ 53. (1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig,

§ 53. (1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig,

                a) …

            a)                …

               b) wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 75 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 75 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

               b) wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

(2) Im Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Wertbetrages von 75 000 Euro der Wertbetrag von 37 500 Euro in den Fällen

(2) Im Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Wertbetrages von 100 000 Euro der Wertbetrag von 50 000 Euro in den Fällen

                a) des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35),

                a) des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35),

               b) der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 mit Sachen oder mit Erzeugnissen aus Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde.

               b) der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 mit Sachen oder mit Erzeugnissen aus Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

(7) Hat sich jemand durch dieselbe Tat einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, die dem Gericht, und eines Finanzvergehens, das der Finanzstrafbehörde zufällt, so hat das Gericht die gerichtlich strafbare Handlung, die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen gesondert zu ahnden; die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 22 Abs. 2 werden hievon nicht berührt. Die vorangegangene rechtskräftige Bestrafung ist bei der Bemessung der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe angemessen zu berücksichtigen.

(7) Hat sich jemand durch dieselbe Tat einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, die dem Gericht, und eines Finanzvergehens, das der Finanzstrafbehörde zufällt, so hat das Gericht die gerichtlich strafbare Handlung, die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen gesondert zu ahnden; die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 22 Abs. 2 und 3 werden hievon nicht berührt. Die vorangegangene rechtskräftige Bestrafung ist bei der Bemessung der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe angemessen zu berücksichtigen.

(8) …

(8) …

§ 58. (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig:

§ 58. (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig:

                a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;

                a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;

               b) bis d) …

               b) bis d) …

                e) in den Fällen der §§ 39 und 40 die Finanzämter Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in den Ländern, in denen sie ihren Sitz haben, begangen oder entdeckt worden sind, und das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, wenn diese Finanzvergehen in den Ländern Wien, Niederösterreich und Burgenland begangen oder entdeckt worden sind;

 

                f) und g) …

                f) und g) …

(2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz,

(2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz,

                a) wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 11 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 22 000 Euro übersteigt,

                a) wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 15 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 30 000 Euro übersteigt,

               b) …

               b) …

(3) …

(3) …

§ 68. (1) bis (2)…

§ 68. (1) bis (2)…

(3) Die Geschäfte sind für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit. a zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied und bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit. b zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied obliegt. Wird gegen einen Beschuldigten, der beiden oder keiner der vorgenannten Berufsgruppen angehört, oder wird im selben Verfahren gegen mehrere Beschuldigte verhandelt, die verschiedenen der vorgenannten Berufsgruppen angehören, so obliegt die Führung des Verfahrens einem nach Abs. 2 lit. a zusammengesetzten Senat; gleiches gilt, wenn gegen ein Mitglied eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person (§ 36 Abs. 3 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) oder gegen einen leitenden Angestellten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes) wegen eines im Rahmen dieser Funktion begangenen Finanzvergehens verhandelt wird.

(3) Die Geschäfte sind für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit. a zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied und bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit. b zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied obliegt. Die Zuordnung zu einer Berufsgruppe wird durch eine daran anschließende Pensionierung oder Arbeitslosigkeit alleine nicht berührt. Wird gegen einen Beschuldigten, der beiden oder keiner der vorgenannten Berufsgruppen angehört, oder wird im selben Verfahren gegen mehrere Beschuldigte verhandelt, die verschiedenen der vorgenannten Berufsgruppen angehören, so obliegt die Führung des Verfahrens einem nach Abs. 2 lit. a zusammengesetzten Senat; gleiches gilt, wenn gegen ein Mitglied eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person (§ 36 Abs. 3 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) oder gegen einen leitenden Angestellten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes) wegen eines im Rahmen dieser Funktion begangenen Finanzvergehens verhandelt wird.

 

§ 71a. Bei den in § 65 Abs. 1 genannten Finanz- und Zollämtern ist jeweils eine Geschäftsstelle zur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren einzurichten.

§ 74. (1) …

§ 74. (1) …

 

(2) Kommen erst nach Ablauf der Frist von drei Tagen ab Zustellung der Vorladung zur mündlichen Verhandlung Umstände hervor, die die Unbefangenheit eines Senatsmitgliedes oder des Schriftführers begründen können, so kann unverzüglich nach Kenntnis eines Ablehnungsgrundes, spätestens jedoch bis zum Ende der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung, die Ablehnung geltend gemacht werden. In diesem Fall entscheidet über die Ablehnung der Senat selbst.

(2) In allen übrigen Fällen ist die Ablehnung spätestens vor Beginn der Amtshandlung, durch die sich der Beschuldigte oder Nebenbeteiligte wegen Befangenheit des Organes beschwert erachtet, und zwar im Verfahren erster Instanz beim Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, im Verfahren zweiter Instanz beim Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates geltend zu machen. Die Entscheidung obliegt im Verfahren erster Instanz dem Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, im Verfahren zweiter Instanz dem Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates; dieser entscheidet auch, wenn der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz abgelehnt wird.

(3) In allen übrigen Fällen ist die Ablehnung spätestens vor Beginn der Amtshandlung, durch die sich der Beschuldigte oder Nebenbeteiligte wegen Befangenheit des Organes beschwert erachtet, und zwar im Verfahren erster Instanz beim Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, im Verfahren zweiter Instanz beim Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates geltend zu machen. Die Entscheidung obliegt im Verfahren erster Instanz dem Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, im Verfahren zweiter Instanz dem Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates; dieser entscheidet auch, wenn der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz abgelehnt wird.

(3) Gegen die gemäß Abs. 1 oder 2 über die Ablehnung ergehenden Entscheidungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Wird die Ablehnung als begründet anerkannt, so hat sich der Abgelehnte von diesem Zeitpunkt an der Ausübung seines Amtes zu enthalten.

 

 

(4) Gegen die gemäß Abs. 1 bis 3 über die Ablehnung ergehenden Entscheidungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Wird die Ablehnung als begründet anerkannt, so hat sich der Abgelehnte von diesem Zeitpunkt an der Ausübung seines Amtes zu enthalten.

§ 83. (1) …

§ 83. (1) …

(2) Von der Einleitung des Strafverfahrens ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch anläßlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.

(2) Von der Einleitung des Strafverfahrens ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch anläßlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. Gegen diesen Bescheid ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) …

(3) …

§ 89. (1) bis (3)…

§ 89. (1) bis (3)…

(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. b unterliegen bei berufsmäßigen Parteienvertretern Gegenstände, die zu deren Information hergestellt wurden, in keinem Fall der Beschlagnahme; bei Kreditinstituten und den im § 38 Abs. 4 des Bankwesengesetzes genannten Unternehmen unterliegen Gegenstände, die Geheimnisse im Sinne des § 38 Abs. 1 des genannten Gesetzes betreffen, der Beschlagnahme nur für Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 des genannten Gesetzes aufgehoben ist und für vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die mit Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis aufgehoben ist, unmittelbar zusammenhängen.

(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. b unterliegen bei berufsmäßigen Parteienvertretern Gegenstände, die zu deren Information hergestellt wurden, in keinem Fall der Beschlagnahme; bei Kreditinstituten und den im § 38 Abs. 4 des Bankwesengesetzes genannten Unternehmen unterliegen Gegenstände, die Geheimnisse im Sinne des § 38 Abs. 1 des genannten Gesetzes betreffen, der Beschlagnahme nur für Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 des genannten Gesetzes oder in Amtshilfefällen gem. § 2 Abs. 2 ADG aufgehoben ist und für vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die mit Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis aufgehoben ist, unmittelbar zusammenhängen.

(5) bis (9)…

(5) bis (9)…

§ 93. (1) Die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) bedarf eines mit Gründen versehenen Befehles des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides ist dem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen. Ist der Betroffene nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch der Befehl vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Ausfertigung innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.

§ 93. (1) Die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) bedarf einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betrauten Finanzstrafbehörde. Eine Kopie dieser Anordnung ist einem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Ist kein Betroffener anwesend, so ist die Kopie nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch die Anordnung vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Kopie innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Ist wegen Gefahr im Verzug weder die Einholung eines schriftlichen noch eines mündlichen Befehles gemäß Abs. 1 möglich, so stehen die im Abs. 2 und 3 geregelten Befugnisse den im § 89 Abs. 2 genannten Organen ausnahmsweise auch ohne Befehl zu. In diesem Fall sind dem anwesenden Betroffenen die Gründe für die Durchsuchung und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Ist wegen Gefahr im Verzug weder die Einholung einer schriftlichen noch einer mündlichen Anordnung gemäß Abs. 1 möglich, so stehen die im Abs. 2 und 3 geregelten Befugnisse den im § 89 Abs. 2 genannten Organen ausnahmsweise auch ohne Anordnung zu. In diesem Fall sind dem anwesenden Betroffenen die Gründe für die Durchsuchung und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

(7) Über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des im Abs. 1 genannten Spruchsenates zu entscheiden hätte.

(7) Jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, ist berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchung Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu erheben. Über diese Beschwerden entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des im Abs. 1 genannten Spruchsenates zu entscheiden hätte.

§ 99. (1) Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Im übrigen gelten die §§ 102 bis 106 und § 108 sinngemäß.

§ 99. (1) Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden, Daten in allgemein lesbarer Form und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Im übrigen gelten die §§ 102 bis 106 und § 108 sinngemäß.

(2) Die Finanzstrafbehörde ist auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften vornehmen zu lassen. Die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5 BAO gelten für solche Prüfungen nicht.

(2) Die Finanzstrafbehörde ist auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen. Die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5 BAO gelten für solche Prüfungen nicht.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

(5) Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, zur Identitätsfeststellung einer Person, die eines Finanzvergehens verdächtig ist oder als Zeuge (Auskunftsperson) in Betracht kommt, deren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnanschrift zu ermitteln. Sie ist auch befugt, deren Größe festzustellen, sie zu fotografieren, deren Stimme aufzunehmen und ihre Papillarlinienabdrücke abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung  erforderlich ist. Jede Person ist verpflichtet, in angemessener Weise an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken. Auf Aufforderung ist ihr der Anlass der Identitätsfeststellung mitzuteilen.

§ 125. (1) Stellt der Spruchsenat, dem gemäß § 124 Abs. 2 die Akten zugeleitet wurden, fest, daß die Voraussetzungen für sein Tätigwerden nicht gegeben sind, so hat er dies mit Bescheid auszusprechen; dieser Bescheid ist dem Beschuldigten, den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten zuzustellen und kann von diesen mit Beschwerde angefochten werden. Andernfalls hat der Vorsitzende des Spruchsenates die mündliche Verhandlung so anzuberaumen, daß in der Regel zwischen der Zustellung der Vorladungen und dem Tag der mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von wenigstens zwei Wochen liegt. Zur mündlichen Verhandlung sind unter Bekanntgabe der Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers und des Amtsbeauftragten der Beschuldigte und die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten vorzuladen. Ist der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten, so ist diesem die Anberaumung der mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

§ 125. (1) Stellt der Vorsitzende des Spruchsenates, dem gemäß § 124 Abs. 2 die Akten zugeleitet wurden fest, dass Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens erforderlich sind, so kann er diese anordnen. Stellt er hingegen, allenfalls auch erst nach Ergänzung des Untersuchungsverfahrens, fest, dass die Voraussetzungen für sein Tätigwerden nicht gegeben sind, so hat er dies mit Bescheid auszusprechen; dieser Bescheid ist dem Beschuldigten, den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten zuzustellen und kann von diesen mit Beschwerde angefochten werden. Andernfalls hat der Vorsitzende des Spruchsenates die mündliche Verhandlung so anzuberaumen, dass in der Regel zwischen der Zustellung der Vorladungen und dem Tag der mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von wenigstens zwei Wochen liegt. Zur mündlichen Verhandlung sind unter Bekanntgabe der Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers und des Amtsbeauftragten der Beschuldigte und die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten vorzuladen. Ist der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten, so ist diesem die Anberaumung der mündlichen Verhandlung bekannt zugeben.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 138. (1) …

§ 138. (1) …

(2) Der Spruch hat, soweit er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

(2) Der Spruch hat, soweit er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

                a) bis c) …

                a) bis c) …

               d) die Anrechnung einer allfälligen vorläufigen Verwahrung oder Untersuchungshaft (§ 23 Abs. 4) oder einer im Ausland verbüßten Strafe (§ 23 Abs. 6);

               d) die Anrechnung einer allfälligen vorläufigen Verwahrung oder Untersuchungshaft (§ 23 Abs. 5) oder einer im Ausland verbüßten Strafe (§ 23 Abs. 7);

                e) bis i) …

                e) bis i) …

§ 141. (1) und (2) …

§ 141. (1) und (2) …

 

(3) Wurde nach Verkündung des Erkenntnisses von allen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten (Rechtsmittelberechtigten) ein wirksamer Rechtsmittelverzicht abgegeben, kann eine vereinfachte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ergehen. Diese hat die in § 137 angeführten Elemente mit Ausnahme der Begründung zu enthalten.

§ 143. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz kann ein Strafverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch Strafverfügung beenden, wenn der Sachverhalt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder durch das Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist; ist der Sachverhalt schon durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens, zu welchem der Täter Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanzvergehen auch ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung geahndet werden (vereinfachtes Verfahren).

§ 143. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz kann ein Strafverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch Strafverfügung beenden, wenn der Sachverhalt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder durch das Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist; ist der Sachverhalt schon durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens oder des Vorverfahrens (§ 82 Abs. 1), zu welchem der Täter Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanzvergehen auch ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung geahndet werden (vereinfachtes Verfahren).

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 146. (1) Die Zollämter können bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 1 450 Euro, verhängen und, soweit dies in den §§ 33, 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung ist ein Einspruch unzulässig. Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe und nach Belehrung, daß ein Einspruch unzulässig sei, mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.

§ 146. (1) Die Zollämter können bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 2 000 Euro, verhängen und, soweit dies in den §§ 33, 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung ist ein Einspruch unzulässig. Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe und nach Belehrung, dass ein Einspruch unzulässig sei, mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.

(2) Als geringfügige Finanzvergehen gelten:

(2) Als geringfügige Finanzvergehen gelten:

                a) Finanzordnungswidrigkeiten,

                a) Finanzordnungswidrigkeiten,

               b) die Finanzvergehen nach den §§ 33 bis 37, § 44 Abs. 1 lit. b, §§ 45 und 46, wenn der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs. 1 lit. b) 800 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte Abgabenbetrag zu gelten.

               b) die Finanzvergehen nach den §§ 33 bis 37, §§ 45 und 46, wenn der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs. 1 lit. b) 1 000 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte Abgabenbetrag zu gelten.

§ 156. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig oder nicht freistgerecht eingebracht wurde.

§ 156. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 157. Auf das Rechtsmittelverfahren sind die Bestimmungen der §§ 115, 117 Abs. 2, 119 bis 123, 125 bis 130 und 132 bis 136 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 131 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Laienbeisitzer ihre Stimmen in alphabetischer Reihenfolge abgeben und dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

§ 157. (1) Auf das Rechtsmittelverfahren sind die Bestimmungen der §§ 115, 117 Abs. 2, 119 bis 123, 125 bis 130 und 132 bis 136 sinngemäß anzuwenden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann auch dann abgesehen werden, wenn das angefochtene Erkenntnis bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben ist. Die Bestimmung des § 131 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Laienbeisitzer ihre Stimmen in alphabetischer Reihenfolge abgeben und dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

 

(2) Dem Amtsbeauftragten ist im und nach dem Rechtsmittelverfahren Akteneinsicht und Parteiengehör zu gewähren.

§ 165. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens ist auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und

§ 165. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens ist auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und

                a) bis c) …

                a) bis c) …

               d) der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde

               d) der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde, oder

 

                e) die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 2 außer Kraft getreten ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

(2) …

(2) …

(3) Antragsberechtigt sind die Beschuldigten und die Nebenbeteiligten des abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens, die letzteren jedoch nur, wenn der Spruch der Entscheidung Feststellungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis h bezeichneten Art enthält.

(3) Antragsberechtigt sind die Beschuldigten und die Nebenbeteiligten des abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens, die letzteren jedoch nur, wenn der Spruch der Entscheidung Feststellungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis h bezeichneten Art enthält. Wurde das Verfahren durch ein Erkenntnis eines Spruchsenates oder eine Berufungsentscheidung eines Berufungssenates abgeschlossen, so steht auch dem Amtsbeauftragten das Recht zu, eine Wiederaufnahme unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zu beantragen.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 172. (1)

§ 172. (1)

(2) Ein Sicherstellungsauftrag darf erst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 und § 83 Abs. 3) erlassen werden. Die im § 58 Abs. 1 lit. g genannten Zollämter dürfen Sicherstellungsaufträge auch dann erlassen, wenn sie nicht selbst als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig sind.

(2) Ein Sicherstellungsauftrag darf erst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 und § 83 Abs. 3) erlassen werden.

§ 185. (1) Die vom Bestraften zu ersetzenden Kosten umfassen:

§ 185. (1) Die vom Bestraften zu ersetzenden Kosten umfassen:

                a) einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag); dieser Beitrag ist mit 10 v.H. der verhängten Geldstrafe zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist der Beitrag für einen Tag Freiheitsstrafe mit 3,63 Euro zu bemessen; der Pauschalbetrag darf 363 Euro nicht übersteigen;

                a) einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag); dieser Beitrag ist mit 10 v.H. der verhängten Geldstrafe zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist der Beitrag für einen Tag Freiheitsstrafe mit 5 Euro zu bemessen; der Pauschalbetrag darf 500 Euro nicht übersteigen;

               b) bis d) …

               b) bis d) …

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

XIV. Hauptstück

XIV. Hauptstück

Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile

Entschädigung

§ 188. (1) Der Bund hat für vermögensrechtliche Nachteile, die durch ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren entstanden sind, dem Geschädigten auf dessen Verlangen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Entschädigung in Geld zu leisten.

§ 188. (1) Der Bund hat für Schäden, die durch ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren entstanden sind, dem Geschädigten auf dessen Verlangen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit umfasst auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen.

(2) Der Entschädigungsanspruch besteht,

(2) Der Entschädigungsanspruch besteht,

                a) …

                a) …

               b) wenn der Geschädigte in vorläufige Verwahrung oder in Untersuchungshaft genommen worden ist und in der Folge das Strafverfahren eingestellt wurde und der Verdacht, daß der Geschädigte das Finanzvergehen begangen habe, entkräftet ist;

               b) wenn der Geschädigte in vorläufige Verwahrung oder in Untersuchungshaft genommen worden ist und in der Folge das Strafverfahren eingestellt wurde;

                c) …

                c) …

               d) wenn in der Entscheidung auf Verfall erkannt worden ist und im abgesonderten Verfahren (§ 149) oder nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder sonst nach Aufhebung der Entscheidung nicht mehr auf Verfall erkannt wurde und eine Rückgabe des Verfallsgegenstandes nicht mehr möglich ist.

               d) wenn in der Entscheidung auf Verfall erkannt worden ist und im abgesonderten Verfahren (§ 149) oder nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder sonst nach Aufhebung der Entscheidung nicht mehr auf Verfall erkannt wurde und eine Rückgabe des Verfallsgegenstandes nicht mehr möglich ist, in Höhe des dadurch entstandenen vermögensrechtlichen Nachteils.

(3) …

(3) …

 

(4) Abgesehen von den Fällen des § 3 Abs. 3 lit. a kann der Entschädigungsanspruch wegen eines Mitverschuldens nach § 1304 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), JGS Nr. 936/1811, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die geschädigte Person an ihrer Festnahme oder Anhaltung ein Verschulden trifft.

 

(5) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c kann die Haftung des Bundes gemindert oder ausgeschlossen werden, soweit ein Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und auf die Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, unangemessen wäre. Wird jedoch hinsichtlich einer geschädigten Person in einem Finanzstrafverfahren gemäß § 136 im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens ausgesprochen, so kann dabei die Verdachtslage nicht berücksichtigt werden.

 

(6) Die Haftung des Bundes kann jedoch im Fall des Abs. 2 lit. a weder ausgeschlossen noch gemindert werden, wenn die Festnahme oder Anhaltung unter Verletzung der Bestimmungen des Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, erfolgte.

§ 194b. (1) In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:

§ 194b. (1) In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:

                         - die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,

                         - die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,

                         - die Daten des belangten Verbandes,

                         - die Daten des belangten Verbandes,

                         - die Daten des Finanzvergehens,

                         - die Daten des Finanzvergehens,

                         - die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft,

                         - die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und des ersten Berichts an die Staatsanwaltschaft,

                         - die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,

                         - die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,

                         - die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,

                         - die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,

                         - das Datum des Tilgungseintritts.

                         - das Datum des Tilgungseintritts.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 194d. (1) Auskünfte aus dem Finanzstrafregister sind für finanzstrafrechtliche Zwecke allen Finanzstrafbehörden, Strafgerichten und Staatsanwaltschaften sowie dem Bundesministerium für Finanzen zu erteilen. Nur der zuständigen Finanzstrafbehörde und dem Bundesministerium für Finanzen sind auch Auskünfte zu erteilen, wenn eine Bestrafung bereits getilgt ist oder solange Daten nur über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts einer Finanzordnungswidrigkeit erfaßt sind.

§ 194d. (1) Auskünfte aus dem Finanzstrafregister sind für finanzstrafrechtliche Zwecke allen Finanzstrafbehörden, Strafgerichten und Staatsanwaltschaften sowie dem Bundesministerium für Finanzen zu erteilen. Nur der zuständigen Finanzstrafbehörde und dem Bundesministerium für Finanzen sind auch Auskünfte zu erteilen, wenn eine Bestrafung bereits getilgt ist.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 196. (1) und (2) …

§ 196. (1) und (2) …

(3) Wo in den folgenden Bestimmungen die Finanzstrafbehörde genannt wird, ist darunter die Behörde erster Instanz zu verstehen, der das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wegen eines Finanzvergehens zustünde, wenn dieses nicht von den Gerichten zu ahnden wäre.

(3) Wo in den folgenden Bestimmungen die Finanzstrafbehörde genannt wird, ist darunter die Behörde erster Instanz zu verstehen, der das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wegen eines Finanzvergehens zustünde, wenn dieses nicht von den Gerichten zu ahnden wäre. Die gemeinsame Oberbehörde kann aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Wahrung des Beschleunigungsgebotes, verfügen, dass die Rechte und Pflichten der Finanzstrafbehörde durch eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz wahrzunehmen sind. Darüber ist der Staatsanwaltschaft zu berichten.

(4) …

(4) …

§ 202. (1) bis (6) …

§ 202. (1) bis (6) …

 

(7) Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, gegen eine entgegen der Bestimmung des Abs. 1 erfolgte Einstellung gemäß § 190 StPO Einspruch (§ 106 StPO) zu erheben.

§ 219. (1) …

§ 219. (1) …

(2) Die Beschwerdeschrift (§ 285 Abs. 1 StPO), die Anmeldung der Berufung, die die Berufungsgründe enthält, und die rechtzeitig eingebrachte Ausführung (§ 294 Abs. 2 StPO) sind auch der Finanzstrafbehörde mitzuteilen; dieser steht das Recht zu, binnen vierzehn Tagen ihre Gegenausführungen zu überreichen.

(2) Die Beschwerdeschrift (§ 285 Abs. 1 StPO), die Anmeldung der Berufung, die die Berufungsgründe enthält, und die rechtzeitig eingebrachte Ausführung (§ 294 Abs. 2 StPO) sind auch der Finanzstrafbehörde mitzuteilen; dieser steht das Recht zu, binnen vier Wochen ihre Gegenausführungen zu überreichen.

§ 243. Die §§ 445 und 446 StPO gelten dem Sinne nach auch für den Verfall nach § 18 mit folgender Maßgabe:

§ 243. Die §§ 445 und 446 StPO gelten dem Sinne nach auch für den Verfall nach § 18 mit der Maßgabe, dass bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens eine Entscheidung des Gerichts über den Verfall nicht zulässig ist.

                a) Im Falle des § 445 Abs. 2 StPO steht die Entscheidung dem Schöffengericht zu, dessen Urteil in sinngemäßer Anwendung der §§ 280 bis 296 StPO zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden kann.

 

               b) Bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens ist eine Entscheidung des Gerichtes über den Verfall nicht zulässig.

 

ARTIKEL III

ARTIKEL III

Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechts

Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts

§ 254. (1) Für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechts gelten § 29 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, mit folgenden Maßgaben:

§ 254. (1) Für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts gelten § 29 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, mit folgenden Maßgaben:

           1. bis 4….

           1. bis 4….

(2)…

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