Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Schauspielergesetzes

Bundesgesetz vom 13. Juli 1922 über den Bühnendienstvertrag (Schauspielergesetz)

Bühnenarbeitsrechtsgesetz – Bü‑ARG

 

Abschnitt 1

Inhalt des Bühnendienstvertrages

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Personen, die sich einem Theaterunternehmer zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehreren Kunstgattungen (insbesondere als Darsteller, Spielleiter, Dramaturg, Kapellmeister, Musiker) bei der Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Mitglied), sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Mitgliedes hauptsächlich in Anspruch nimmt (Bühnendienstvertrag).

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen (Mitglied), die sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung künstlerischer Arbeiten in einer oder mehreren Kunstfächern (insbesondere als Darsteller/in, Spielleiter/in, Dramaturg/in, Kapellmeister/in, Musiker/in, Regieassistent/in, Inspizient/in, Souffleur/in) zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Bühnenarbeitsvertrag).

(2) Theaterunternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbemäßig Bühnenwerke aufführt. Bundes-, Landes- und Stadttheater gelten als Theaterunternehmungen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie nicht gewerbemäßig betrieben werden.

(2) Theaterunternehmer/in im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zur Aufführung von Bühnenwerken betreibt.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat das Mitglied die seiner Kunstgattung entsprechenden Dienste zu leisten.

(3) Abschnitt 3 gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen, die nicht Mitglieder im Sinne des Abs. 1 sind und sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung nichtkünstlerischer Arbeiten verpflichten (andere Theaterarbeitnehmer/innen).

(4) Ist ein bestimmtes Entgelt nicht vereinbart, so ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn Unentgeltlichkeit vereinbart ist, es sei denn, daß die zur Vertretung der Interessen des Mitgliedes befugte Körperschaft zugestimmt hat.

 

 

Abschnitt 2

 

Mitglieder

Schriftliche Aufzeichnung des Bühnendienstvertrages

Inhalt und Aufzeichnung des Bühnenarbeitsvertrages

§ 2. (1) Der Unternehmer hat dem Mitgliede auf dessen Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung über die getroffenen Vereinbarungen (Bühnendienstvertrag) einzuhändigen.

§ 2. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat das Mitglied die seinem Kunstfach entsprechenden Leistungen zu erbringen.

(2) Ist bei Vertragsabschluß auf Schriftstücke Bezug genommen worden, so sind dem Mitglied auch Abschriften dieser Schriftstücke einzuhändigen.

(2) Ist ein bestimmtes Entgelt nicht vereinbart, so ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn Unentgeltlichkeit vereinbart ist, es sei denn, dass die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zur Vertretung der Interessen des Mitgliedes befugte kollektivvertragsfähige Körperschaft zugestimmt hat.

(3) Nicht unterschriebene Aufzeichnungen über abgeschlossene Bühnendienstverträge sind gebührenfrei.

(3) Der/Die Theaterunternehmer/in hat dem Mitglied auf dessen Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung über die getroffenen Vereinbarungen (Bühnenarbeitsvertrag), soweit diese über die in § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, genannten Angaben hinausgehen, auszuhändigen.

 

(4) Ist bei Vertragsabschluss auf Schriftstücke Bezug genommen worden, so sind dem Mitglied auch Abschriften dieser Schriftstücke auszuhändigen.

Vertragsabschluß durch Minderjährige

Vertragsabschluss durch Minderjährige

§ 3. (1) Minderjährige, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, bedürfen zum Abschlusse eines Bühnendienstvertrages der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

§ 3. (1) Minderjährige bedürfen zum Abschluss eines Bühnenarbeitsvertrages der Zustimmung ihres/ihrer gesetzlichen Vertreters/Vertreterin.

(2) Minderjährige, die das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, können in einem Bühnendienstvertrage eine sie treffende, die festen Bezüge eines Monates übersteigende Vertragsstrafe nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vereinbaren. Im übrgen bleiben die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.

(2) Einen Minderjährigen treffende, die festen Bezüge eines Monates übersteigende Konventionalstrafe darf auch mit Zustimmung des/der Vertreters/Vertreterin nicht vereinbart werden.

§ 4. Im Bühnendienstvertrag muß der Tag, mit dem die Tätigkeit des Mitgliedes beginnen soll, nach dem Kalender bestimmt sein; der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Mitgliedes im beiderseitigen Einverständnisse begonnen hat.

§ 4. Im Bühnenarbeitsvertrag muss der Tag, mit dem die Tätigkeit des Mitgliedes beginnen soll, nach dem Kalender bestimmt sein; der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Mitgliedes im beiderseitigen Einverständnis begonnen hat.

Bedingungen, Rücktrittsrecht

Bühnenarbeitsvertrag auf Probe

§ 5. (1) Eine Vereinbarung, nach der einem Teile das Recht eingeräumt ist, zu erklären, daß der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teile das gleiche Recht eingeräumt ist.

§ 5. Die Vereinbarung einer Probezeit, während der ein Teil oder beide Teile vom Vertrag zurücktreten können, ist unwirksam.

(2) Die Vereinbarung einer Probezeit, während der ein Teil oder beide Teile vom Vertrag zurücktreten können, ist unwirksam.

 

(3) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitgliedern, die für nicht mehr als 60 Aufführungen im Jahr verpflichtet werden.

 

Herabsetzung und Einstellung des Entgeltes

 

§ 6. Die Vereinbarung, daß der Unternehmer das Entgelt ohne Zustimmung des Mitgliedes während der Vertragszeit unter den vereinbarten Betrag herabsetzen oder die Leistung des Entgeltes einstellen darf, ist unwirksam, soweit nicht dieses Gesetz eine solche Herabsetzung oder Einstellung gestattet (§ 11).

 

Feste Bezüge

Feste Bezüge

§ 7. Unter festen Bezügen eines Mitgliedes werden in diesem Gesetze der Gehalt (Gage) und das gewährleistete Mindestmaß des Spielgeldes (§ 9) verstanden.

§ 6. Unter festen Bezügen eines Mitgliedes werden das Gehalt (Gage) und das vereinbarte Spielgeld (§ 8) verstanden.

Entlohnung von Vorproben

Entlohnung von Vorproben

§ 8. Ist ein Mitglied verpflichtet, sich vor Beginn der Vertragszeit dem Unternehmer zur Vorbereitung seiner vertragsmäßigen Tätigkeit, insbesondere zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort zur Verfügung zu stellen, so gebühren ihm die festen Bezüge vom Tage des Dienstantrittes.

§ 7. Ist ein Mitglied verpflichtet, sich dem/der Theaterunternehmer/in insbesondere zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort zur Verfügung zu stellen, beginnt der Bühnenarbeitsvertrag entgegen anderslautender Vereinbarungen mit dem Tag des Arbeitsantrittes.

§ 9.

§ 8.

Benefizvorstellung

 

§ 10. (1) Gebührt einem Mitgliede das Erträgnis einer Vorstellung, so gilt als solches die Roheinnahme aus dem Verkaufe der Theaterkarten für diese Vorstellung. Der Unternehmer hat über die Roheinnahmen unverzüglich Rechnung zu legen.

 

(2) Gebührt einem Mitgliede ein Teil des Erträgnisses, so muß der Anteil in Bruchteilen des nach Absatz 1 festzustellenden Erträgnisses bestimmt sein.

 

(3) Kosten dürfen von dem Erträgnisse oder von dem Erträgnisanteil des Mitgliedes nicht abgezogen werden.

 

Anspruch bei Dienstverhinderung

Anspruch bei Arbeitsverhinderung

§ 11. (1) Ist ein Mitglied nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Durch weitere sechs Wochen behält das Mitglied den Anspruch auf die Hälfte der nach Satz 1 entfallenden Bezüge. Der Anspruch auf Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder trotz der Dienstverhinderung erreicht worden ist.

§ 9. (1) Ist ein Mitglied nach Antritt des Arbeitsverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Beruht die Arbeitsverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Arbeitsverhinderung, höchstens jedoch um zwei Wochen. Durch weitere sechs Wochen behält das Mitglied den Anspruch auf die Hälfte der nach Satz 1 entfallenden Bezüge. Der Anspruch auf Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder oder soweit im Fall des § 8 Abs. 3 der sich für den Monat ergebende Wert der gewährleisteten Spielgelder trotz der Arbeitsverhinderung erreicht worden ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein weibliches Mitglied durch Schwangerschaft oder durch die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen an der Leistung seiner Dienste verhindert ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn eine Darstellerin durch Schwangerschaft oder durch Menstruationsbeschwerden an der Arbeitsleistung verhindert ist.

(3) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat das Mitglied für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die in Absatz 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte der ihm nach Absatz 1 gebührenden Bezüge.

(3) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt der Arbeit abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so hat das Mitglied für die Zeit der Arbeitsverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die in Abs. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte der ihm nach Abs. 1 gebührenden Bezüge.

(4) Weibliche Mitglieder behalten den Anspruch auf die festen Bezüge während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft. Während dieser Zeit dürfen sie zur Dienstleistung nicht zugelassen werden. Erkranken sie, so gelten vom Zeitpunkte der Niederkunft die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Änderung, daß die Beschränkung auf einen Höchstbetrag bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der Niederkunft entfällt.

(4) Weibliche Mitglieder behalten den Anspruch auf die festen Bezüge während acht Wochen nach der Entbindung, sofern kein Anspruch auf Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, besteht.

 

(5) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Bundessozialamt oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch das Mitglied der Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(5) Das Mitglied ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Unternehmer anzuzeigen und im Falle der Erkrankung auf Verlangen des Unternehmers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Das Zeugnis muß von dem Theaterarzte oder von einem Krankenkassen-, Amts- oder Gemeindearzte ausgestellt sein. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf die Bezüge.

(6) Das Mitglied ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem/der Theaterunternehmer/in anzuzeigen und im Falle der Erkrankung auf Verlangen des/der Theaterunternehmers/Theaterunternehmerin, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Das Zeugnis muss von einem/einer Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin ausgestellt sein. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf die Bezüge.

§ 12. (1) Wegen einer durch Krankheit, Unglücksfall, Niederkunft oder durch die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen verursachten Dienstverhinderung darf das Mitglied nicht entlassen werden, es sei denn, daß die Verhinderung den Zeitraum, für den der Anspruch auf den ganzen oder einen Teil der festen Bezüge besteht, übersteigt. Das Mitglied kann, wenn die Verhinderung länger dauert, den Vertrag vorzeitig auflösen, es sei denn, daß der Unternehmer die vollen festen Bezüge auch weiterhin entrichtet. Wird während der Verhinderung gekündigt, so bleiben die Ansprüche während der in § 11, Absatz 1 bis 4, bezeichneten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endigt.

(2) Weibliche Mitglieder dürfen wegen der durch ihre Schwangerschaft verursachten Dienstverhinderung nicht entlassen werden. Die Vorschriften des Absatzes 1, Satz 2 und 3, finden Anwendung.

(7) Wegen einer Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 1 bis 3 und 5 darf das Mitglied nicht entlassen werden. Das Mitglied kann, wenn die Verhinderung länger dauert, den Vertrag vorzeitig auflösen, es sei denn, dass der/die Theaterunternehmer/in die vollen festen Bezüge auch weiterhin entrichtet.

(8) Wird das Mitglied während der Verhinderung nach den Abs. 1 bis 5 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den/die Theaterunternehmer/in ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Mitgliedes, so bleiben die Ansprüche während der in Abs. 1 bis 5 bezeichneten Zeiträume bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet.

(3) Die Ansprüche des Mitgliedes auf die Bezüge (§ 11, Absatz 1 bis 4) erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied aus einem anderen Grunde als wegen der durch die in Absatz 1 und 2 genannten Umstände verursachten Dienstverhinderung entlassen wird.

(9) Die Ansprüche des Mitgliedes auf die fortbezahlten festen Bezüge nach den Abs. 1 bis 5 erlöschen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für das es eingegangen wurde oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied aus einem anderen Grund als wegen der durch die in Abs. 1 bis 5 genannten Umstände verursachten Arbeitsverhinderung entlassen wird.

§ 13.

§ 10.

§ 14. (1) Der Unternehmer hat dem Mitgliede die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen historischen, mythologischen und Phantasiekleider, Volks- und Nationaltrachten, Sport-, Turn-, Strand-, Spiel-, Jagdkleider und Uniformen einschließlich der dazugehörigen Fuß-, Hand- und Kopfbekleidungen sowie die Tracht des anderen Geschlechts, ferner die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Trikots, Perücken und Frisuren, endlich soweit dies notwendig oder üblich ist, Ankleider und Ankleiderinnen kostenlos beizustellen.

§ 11. (1) Der/Die Theaterunternehmer/in hat dem Mitglied sämtliche zur Aufführung eines Bühnenwerks erforderlichen Bekleidungen einschließlich der dazugehörigen Fuß-, Hand- und Kopfbekleidungen, Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Trikots, Perücken und Frisuren sowie, soweit dies notwendig oder üblich ist, insbesondere die erforderlichen Ankleider/innen, Friseure und Friseurinnen oder Maskenbildner/innen kostenlos beizustellen.

(2) …

(2) …

§ 15.

§ 12.

§ 16.

§ 13.

Fürsorgepflicht

Interessenwahrungspflicht

§ 17. (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Bühnen- und Ankleideräume und der Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Mitglieder sowie zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit und des Anstandes erforderlich sind.

§ 14. (1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die gegenseitigen Interessen zu wahren.

(2) Aufgehoben.

(2) Der/Die Theaterunternehmer/in ist insbesondere verpflichtet, auf seine/ihre Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Bühnen- und Ankleideräume und der Arbeitsmittel herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Arbeitsleistung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Mitglieder sowie zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit und des Anstandes erforderlich sind.

Urlaub

Urlaub

§ 18. (1) Wenn der Vertrag für mehr als ein Jahr abgeschlossen ist oder das Dienstverhältnis mindestens solange gedauert hat, ist dem Mitgliede ein ununterbrochener Urlaub in der Dauer von mindestens vier Wochen zu gewähren. Hat das Dienstverhältnis länger gedauert, so gebührt dem Mitglied überdies ein Urlaub von zwei Tagen für jedes weitere Vertragsjahr bis zum Höchstausmaß von sechs Wochen.

§ 15. (1) Dem Mitglied gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub im Ausmaß von 35 Kalendertagen. Der Urlaubsanspruch erhöht sich für jedes weitere begonnene Arbeitsjahr um zwei Kalendertage bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendertragen.

(2) Ist der Vertrag für mindestens sechs Monate abgeschlossen oder hat das Dienstverhältnis mindestens so lange gedauert, so hat das Mitglied Anspruch auf einen Urlaub, dessen Dauer sich im Verhältnis der Vertragsdauer zur Dauer eines Jahres verringert.

(2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Arbeitszeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres. Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf die festen Bezüge besteht, nicht verkürzt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt wird.

(3) Der Antritt des Urlaubes ist mit Rücksicht auf die den Betriebsverhältnissen entsprechende Zeit, bei ganzjährigen Dienstverhältnissen tunlichst für die Zeit zwischen dem 1. Mai und 30. September zu bestimmen und dem Mitgliede rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Während des Urlaubes behält das Mitglied den Anspruch auf seine festen Bezüge.

(3) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist mit Rücksicht auf die den Betriebsverhältnissen entsprechende Zeit, bei ganzjährigen Arbeitsverhältnissen tunlichst für die Zeit zwischen dem 1. Mai und 30. September zu bestimmen und dem Mitglied rechtzeitig vorher bekannt zu geben. Der Urlaubsantritt hat jedenfalls so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht wird. Während des Urlaubs behält das Mitglied den Anspruch auf seine festen Bezüge.

(4) Die Zeit, während der das Mitglied durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, darf in den Urlaub nicht eingerechnet werden.

(4) Für Zeiträume, während deren ein Mitglied aus einem der im § 9 Abs. 1 bis 5 genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren es Anspruch auf Pflegefreistellung nach § 16 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, oder während deren es sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht bestimmt werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.

(5) Der Unternehmer hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht

(5) Im Fall der Erkrankung des Mitgliedes während des Urlaubs gilt § 5 UrlG mit der Maßgabe, dass

           a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Mitgliedes und die Dauer des dem Mitglied zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,

           1. auf Kalendertage fallende Tage der Erkrankung nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet werden und

          b) die Zeit, in der das Mitglied seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und

           2. § 5 Abs. 2 UrlG bei anderweitigen Tätigkeiten im Sinne des § 20 keine Anwendung findet.

           c) das Entgelt, das das Mitglied für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.

(6) Der/Die Theaterunternehmer/in hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen

(6) Die Verpflichtung nach Abs. 5 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Unternehmer zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

           1. der Zeitpunkt des Arbeitsantrittes des Mitgliedes und die Dauer des dem Mitglied zustehenden bezahlten Jahresurlaubs,

 

           2. die Zeit, in der das Mitglied seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und

 

           3. das Entgelt, das das Mitglied für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung

 

hervorgehen.

 

(7) Die Verpflichtung nach Abs. 6 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der/die Theaterunternehmer/in zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

 

(8) Theaterunternehmer/innen, die den Bestimmungen der Abs. 6 und 7 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 250 Euro zu bestrafen.

 

(9) Im Übrigen gelten die §§ 4 Abs. 3 und 5, 7 sowie 10 Abs. 1 bis 5 UrlG.

§ 19. (1) Das Mitglied ist dem Unternehmer nur an den Bühnen Dienste zu leisten verpflichtet, die der Unternehmer beim Vertragsabschlusse geleitet hat. Es kann jedoch vereinbart werden, daß das Mitglied auch an einer anderen gleichwertigen Bühne, deren Leitung der Unternehmer erst später übernehmen wird, Dienste zu leisten hat, wenn diese Bühne sich mit einer der Vertragsbühnen am selben Orte befindet oder wenn es sich um ein Gesamtgastspiel handelt.

§ 16. (1) Das Mitglied ist dem/der Theaterunternehmer/in nur an den Bühnen verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die der/die Theaterunternehmer/in beim Vertragsabschluss geleitet hat. Es kann jedoch vereinbart werden, dass das Mitglied auch an einer anderen gleichwertigen Bühne, deren Leitung der/die Theaterunternehmer/in erst später übernehmen wird, Leistungen zu erbringen hat, wenn diese Bühne sich mit einer der Vertragsbühnen am selben Ort befindet oder wenn es sich um ein Gesamtgastspiel handelt.

(2) Ist das Mitglied verpflichtet, an mehreren Bühnen aufzutreten, so hat der Unternehmer für die Überführung der Bühnenkleidung und Schminkgeräte auf seine Kosten und unter seiner Haftung (§ 25) Sorge zu tragen.

(2) Ist das Mitglied verpflichtet, an mehreren Bühnen aufzutreten, so hat der Unternehmer für die Überführung der Bühnenkleidung und Schminkgeräte auf seine Kosten und unter seiner Haftung (§ 21 Abs. 4) Sorge zu tragen.

Pflicht zur Teilnahme an Proben; Arbeitszeit

Pflicht zur Teilnahme an Proben ‑ Arbeitszeit

§ 20. (1) Das Mitglied ist nicht verpflichtet, zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere, unabwendbare Umstände es notwendig machen, die Probe zu dieser Zeit abzuhalten.

§ 17. (1) Das Mitglied ist nicht verpflichtet, zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere, unabwendbare Umstände es notwendig machen, die Probe zu dieser Zeit abzuhalten.

(2) Jedem Mitglied sind in einem Kalendermonate vier probefreie Tage zu gewähren.

(2) Das Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(3) In der Zeit vom Beginne der Abendvorstellung bis zum Beginne der Abendvorstellung am nächsten Tage (Arbeitstag) darf das Mitglied nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969.

           1. das Mitglied in der Zeit vom Beginn der Abendvorstellung bis zum Beginn der Abendvorstellung am nächsten Tag (Arbeitstag) nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden darf;

 

           2. abweichend von § 19c Abs. 2 AZG der/die Theaterunternehmer/in die Lage der Arbeitszeit ändern kann, wenn eine Programmänderung unbedingt erforderlich ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Mitgliedes nicht entgegenstehen.

 

(3) Dem Mitglied ist in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Durch Kollektivvertrag kann ein längerer Durchrechnungszeitraum festgesetzt werden.

 

(4) Bei befristeten Arbeitsverhältnissen in der Dauer von nicht mehr als sechs Wochen kann vereinbart werden, dass die Ruhezeiten dieser Wochen zusammen vor Ende der Vertragsdauer gewährt werden. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der zusammengefassten Ruhezeit ist unzulässig.

 

(5) Während der in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit darf das Mitglied nur beschäftigt werden, wenn

 

           1. vereinbart wird, dass das Mitglied für ein anderes, verhindertes Mitglied einspringt, oder

 

           2. eine Programmänderung unbedingt erforderlich ist.

 

Während einer zusammengefassten Ruhezeit nach Abs. 4 ist eine Beschäftigung unzulässig.

 

(6) Wird das Mitglied während der in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, hat es in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.

 

(7) Theaterunternehmer/innen, die den Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 2 500 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 2 500 Euro zu bestrafen.

§ 21.

§ 18.

(2) Wenn es der Unternehmer trotz wiederholter Aufforderung ohne wichtigen Grund unterläßt, das Mitglied angemessen zu beschäftigen, kann das Mitglied den Vertrag vorzeitig auflösen und eine angemessene Vergütung begehren, die der Richter nach billigem Ermessen feststellt, die aber den Betrag der festen Bezüge eines Jahres nicht übersteigen darf. Ein Mitglied, dessen Dienstverhältnis noch mindestens fünf Jahre gedauert hätte, kann überdies eine Entschädigung in dem gleichen Betrage verlangen, jedoch nur unter Anrechnung dessen, was es im zweiten Jahre nach der Vertragsauflösung infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat.

(2) Wenn es der Unternehmer trotz wiederholter Aufforderung ohne wichtigen Grund unterlässt, das Mitglied angemessen zu beschäftigen, kann das Mitglied den Vertrag vorzeitig auflösen und eine angemessene Vergütung begehren, die der Richter nach billigem Ermessen feststellt, die aber den Betrag der festen Bezüge eines Jahres nicht übersteigen darf. Ein Mitglied, dessen Arbeitsverhältnis noch mindestens fünf Jahre gedauert hätte, kann überdies eine Entschädigung in dem gleichen Betrage verlangen, jedoch nur unter Anrechnung dessen, was es im zweiten Jahre nach der Vertragsauflösung infolge Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat.

§ 22.

§ 19.

Beschränkung anderweitiger Tätigkeit

Beschränkung anderweitiger Tätigkeit ‑ Konkurrenzverbot

§ 23. (1) bis (2) …

§ 20. (1) bis (2) …

(3) Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied über seine Dienstpflicht hinaus in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Vertragsverhältnisse der im § 5 Abs. 3 bezeichneten Art, ferner für Vertragsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, endlich für Balletteleven, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für Einzeldarsteller (Solotänzer) des Balletts.

(3) Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Bühnenarbeitsverhältnisse gemäß § 34 Abs. 2, für Bühnenarbeitsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, wenn die festen Bezüge für ein Spieljahr das 24fache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG übersteigen, für Ballettelev/inn/en, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie für Einzeldarsteller/innen (Solotänzer/innen) des Balletts.

(4) …

(4) …

Haftung für abgelegte Gegenstände

Haftung für abgelegte Gegenstände

§ 24. (1) Der Unternehmer haftet dem Mitglied als Verwahrer für die von dem Mitglied im Ankleideraum hinterlegten Gegenstände von der Art und der Beschaffenheit, wie man sie gewöhnlich bei sich trägt, insbesondere Kleidung und Wäsche, für die Gegenstände, die im Interesse eines ordnungsmäßigen Theaterbetriebes dort aufbewahrt werden, sowie für die notwendiger- oder üblicherweise während der Probe oder der Aufführung auf der Bühne oder an dem vom Unternehmer dazu bestimmten Ort abgelegten Gegenstände, sofern er nicht beweist, daß der Schaden weder durch ihn noch durch seine Leute, noch durch fremde im Theater aus- und eingehende Personen verursacht ist. Besteht ein absperrbarer Ankleideraum nicht und hat der Unternehmer den Ort, wo die Gegenstände oder Kleidungsstücke zu hinterlegen sind, nicht bestimmt, so haftet der Unternehmer, wenn sie an einem von den Mitgliedern dazu regelmäßig benützten Orte hinterlegt wurden.

§ 21. (1) Der/die Theaterunternehmer/in haftet als Verwahrer/in für Kleidungsstücke oder Gegenstände des Mitgliedes, deren Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn sie im Ankleideraum oder während der Probe oder der Aufführung auf der Bühne oder an dem vom/von der Theaterunternehmer/in dazu bestimmten Ort abgelegt werden, sofern er/sie nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn/sie noch durch seine/ihre Leute, noch durch fremde im Theater aus- und eingehende Personen verursacht ist. Besteht kein absperrbarer Ankleideraum und hat der/die Theaterunternehmer/in den Ort, wo die Gegenstände oder Kleidungsstücke zu hinterlegen sind, nicht bestimmt, so haftet der/die Theaterunternehmer/in, wenn sie an einem von den Mitgliedern dazu regelmäßig benützten Ort hinterlegt wurden.

(2) Für Gegenstände von besonderem Werte haftet der Unternehmer nur, wenn sie auf Anordnung des Unternehmers bei der Aufführung verwendet werden mußten oder wenn die von ihm zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person sie in Kenntnis des besonderen Wertes übernommen hat. Bestimmt der Unternehmer eine solche Person nicht, so gilt der Kleiderbewahrer als zur Verwahrung solcher Gegenstände bestimmt.

(2) Für Gegenstände von besonderem Wert haftet der/die Theaterunternehmer/in nur, wenn sie auf Anordnung des/der Theaterunternehmers/Theaterunternehmerin bei der Aufführung verwendet werden mussten oder wenn die von ihm/ihr zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person diese in Kenntnis des besonderen Wertes übernommen hat. Bestimmt der/die Theaterunternehmer/in eine solche Person nicht, so gilt der/die Garderobier/e als zur Verwahrung solcher Gegenstände bestimmt, wenn er/sie vom besonderen Wert durch das Mitglied in Kenntnis gesetzt wurde.

(3) Die Haftung für Gegenstände, die bei der Aufführung gebraucht werden, erlischt, wenn sie nicht binnen sieben Tagen nach der letzten Aufführung, in der sie gebraucht worden sind, abgeholt wurden.

(3) Die Haftung für Gegenstände, die bei der Aufführung gebraucht werden, erlischt, wenn sie nicht binnen sieben Tagen nach der letzten Aufführung, in der sie gebraucht worden sind, abgeholt wurden.

§ 25. Die Vorschriften des § 24, Absatz 1 und 2, gelten sinngemäß für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken und sonstigen vom Mitglied einem Beauftragen des Unternehmers zur Beförderung übergebenen Gegenstände während einer Beförderung aus Anlaß der Übersiedlung des Unternehmens an einen anderen Ort oder aus Anlaß einer Reise an den Ort eines vom Unternehmer veranstalteten Gastspieles.

(4) Der/die Theaterunternehmer/in haftet nach den Abs. 1 und 2 auch für Kleidungsstücke und sonstige vom Mitglied einem/einer Beauftragten des/der Theaterunternehmers/Theaterunternehmerin zur Beförderung übergebenen Gegenstände während einer Beförderung aus Anlass der Übersiedlung des Unternehmens an einen anderen Ort oder aus Anlass einer Reise an den Ort eines vom/von der Theaterunternehmer/in veranstalteten Gastspieles.

Theaterbetriebsordnung

 

§ 26. (1) Für die Theaterbetriebsordnung gelten die Vorschriften des § 3, Zahl 4, des Gesetzes vom 15. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten.

 

(2) Besteht ein Betriebsrat nicht, so sind einseitige Änderungen und Ergänzungen der Theaterbetriebsordnung während der Vertragsdauer einem Mitgliede gegenüber nicht wirksam, wenn sie mit dem Vertrag im Widerspruche stehen oder den Bereich einer dienstlichen Anordnung überschreiten.

 

Vertragsstrafe

Konventionalstrafe

§ 27. (1) Eine Vertragsstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, daß einem Vertragsteil ein schuldbares Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages (§ 37) bildet.

§ 22. (1) Eine Konventionalstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, dass einem Vertragsteil ein schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages (§ 30) bildet.

(2) Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteiles getroffen wurde

(2) Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteiles getroffen wurde.

(3) Die Höhe der Vertragsstrafe ist durch die Höhe des einjährigen Entgeltes begrenzt und muß für beide Vertragsteile gleich sein.

(3) Die Höhe der Konventionalstrafe ist durch die Höhe der einjährigen festen Bezüge begrenzt und muss für beide Vertragsteile gleich sein.

(4) Vertragsstrafen unterliegen der richterlichen Mäßigung

(4) Konventionalstrafen unterliegen der richterlichen Mäßigung.

Ordnungsstrafen

Ordnungsstrafen

§ 28. (1) Für die Übertretung der Theaterbetriebsordnung können in Geld bestehende Ordnungsstrafen festgesetzt werden.

§ 23. (1) Für die Übertretung der gemäß § 98 Abs. 1 ArbVG vereinbarten betrieblichen Disziplinarordnung können in Geld bestehende Ordnungsstrafen festgesetzt werden.

(2) Die Fälle, in denen die Strafe zu leisten ist und die Höhe der Strafe müssen in der Theaterbetriebsordnung bestimmt sein.

(2) Die Fälle, in denen die Ordnungsstrafe zu leisten ist, und die Höhe der Ordnungsstrafe müssen in der betrieblichen Disziplinarordnung bestimmt sein.

(3) Die für den einzelnen Fall verhängte Ordnungsstrafe darf den Betrag der halbmonatlichen festen Bezüge nicht übersteigen.

(3) Die für den einzelnen Fall verhängte Ordnungsstrafe darf den Betrag der halbmonatlichen festen Bezüge nicht übersteigen.

(4) Alle Ordnungsstrafen müssen in einer in der Theaterbetriebsordnung näher zu bezeichnenden Art zum Besten der Mitglieder des Bühnenunternehmens verwendet werden.

(4) Alle Ordnungsstrafen müssen in einer in der betrieblichen Disziplinarordnung näher zu bezeichnenden Art zum Besten der Mitglieder des Theaterunternehmens verwendet werden.

(5) Für die Verhängung von Ordnungsstrafen gelten die Vorschriften des § 3, Zahl 6, des Gesetzes vom 15. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten. Besteht ein Betriebsrat nicht, so unterliegt die Ordnungsstrafe der richterlichen Mäßigung.

 

§ 29. (1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist.

§ 24. (1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist.

(2) …

(2) …

(3) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen worden, so endet es mit dem Ablauf der an der Vertragsbühne üblichen Spielzeit.

(3) Ist das Arbeitsverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen worden, so endet es mit dem Ablauf der an der Vertragsbühne üblichen Spielzeit.

 

 

(4) …

(4) …

§ 30. (1) Eine Vereinbarung, wonach ein Vertrag durch Kündigung gelöst werden kann, ist nur dann wirksam, wenn der Vertrag für länger als ein Jahr geschlossen ist und beiden Teilen das gleiche Recht eingeräumt wird. Sind ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist. Die Kündigung kann nur für das Ende einer Spielzeit vereinbart werden und muß spätestens am 15. Februar des Jahres erklärt werden, in dem diese Spielzeit endet.

§ 25. (1) Eine Vereinbarung, wonach ein Vertrag durch Kündigung gelöst werden kann, ist nur dann wirksam, wenn der Vertrag für länger als ein Jahr geschlossen ist und beiden Teilen das gleiche Recht eingeräumt wird. Sind ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist. Die Kündigung kann nur für das Ende einer Spielzeit vereinbart werden und muss spätestens am 15. Februar des Jahres erklärt werden, in dem diese Spielzeit endet.

(2) Gesetzliche Kündigungsfristen (§§ 31, 33 und 34) können nicht durch Vereinbarung herabgesetzt werden.

(2) Gesetzliche Kündigungsfristen (§ 28) können nicht durch Vereinbarung herabgesetzt werden.

(3) …

(3) …

 

Freizeit während der Kündigungsfrist (Gastspielurlaub)

 

§ 26. (1) Ist der Vertrag für wenigstens fünf Monate geschlossen worden oder hat das Arbeitsverhältnis wenigstens fünf Monate gedauert, so hat der/die Theaterunternehmer/in nach der Kündigung oder in der letzten Spielzeit vor Ablauf der Vertragsdauer dem Mitglied auf Verlangen eine angemessene freie Zeit in der Gesamtdauer von mindestens acht Tagen auf einmal oder geteilt zu gewähren. Für diese Zeit sind die festen Bezüge zu entrichten.

 

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn das Mitglied einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

 

(3) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 31. (1) Verehelicht sich eine Darstellerin während der Vertragsdauer, so kann sie, wenn es der Ehemann verlangt, binnen zwei Monaten nach der Eheschließung den Vertrag unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist lösen. Für den Unternehmer ist die Verehelichung des Mitgliedes kein wichtiger Grund zur Auflösung des Vertrages.

 

(2) Hat das Mitglied wegen Verehelichung den Vertrag gelöst, so kann es während der restlichen Vertragszeit, wenn der Ehemann am Vertragsorte wohnhaft ist, in keinem anderen Bühnenunternehmen, wenn der Ehemann an einem anderen Orte wohnhaft ist, nur an einem Bühnenunternehmen dieses Ortes tätig sein, es sei denn, daß es dem Unternehmer die Fortsetzung des früheren Vertragsverhältnisses angeboten und dieser das Angebot abgelehnt hat. Im Falle des Zuwiderhandelns kann der Unternehmer Schadenersatz begehren.

 

 

Nichtverlängerungserklärung

§ 32. Ist das Dienstverhältnis für bestimmte Zeit und mindestens für ein Jahr eingegangen worden und hat das Mitglied dem Unternehmer spätestens am 15. Jänner des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endigt, schriftlich den Antrag gestellt, das Dienstverhältnis fortzusetzen, so gilt das Dienstverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert, wenn das Mitglied nicht spätestens am 15. Februar eine schriftliche ablehnende Antwort erhalten hat.

§ 27. (1) Ist das Arbeitsverhältnis für bestimmte Zeit und mindestens für ein Jahr eingegangen worden, hat der/die Theaterunternehmer/in dem Mitglied bis zum 31. Jänner des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich mitzuteilen, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Unterbleibt die Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, gilt das Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert, sofern das Mitglied dem/der Theaterunternehmer/in nicht bis spätestens zum 15. Februar des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich mitteilt, dass es mit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist.

 

(2) Mitteilungen nach Abs. 1 gelten als zugegangen, wenn sie dem/der Vertragspartner/in bis spätestens zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zugegangen sind.

 

(3) Durch Kollektivvertrag kann festgesetzt werden, dass die in Abs. 1 genannten Zeitpunkte vorverlegt werden können. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende kollektivvertragliche Bestimmungen, die derartige Regelungen bereits vorsehen, werden nicht berührt.

Übertragung des Unternehmens und Tod des Unternehmers

 

§ 33. (1) Die Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten des Unternehmers aus dem Bühnendienstvertrag an einen Dritten ist dem Mitgliede gegenüber nur dann wirksam, wenn der Gesamtbetrieb des Unternehmens übertragen wird. Die Haftung des früheren Unternehmers gegenüber dem Mitgliede für die Einhaltung des Vertrages dauert jedoch fort, solange das Mitglied den Unternehmer nicht schriftlich aus der Haftung entläßt.

 

(2) Wenn der Unternehmer stirbt, gehen seine Rechte und Verbindlichkeiten aus Bühnendienstverträgen auf seine Erben über.

 

(3) In beiden Fällen kann das Dienstverhältnis von jedem Teil binnen vier Wochen für das Ende der laufenden Spielzeit oder, wenn das Ereignis nach Schluß der Spielzeit eingetreten ist, für das Ende der nächsten Spielzeit gekündigt werden. Ist dem Mitgliede entgegen der Vertragsvereinbarung gekündigt worden, so bleiben ihm seine Ersatzansprüche vorbehalten.

 

§ 34. Wird nach Antritt des Dienstes über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs eröffnet, so gelten die Vorschriften der Konkursordnung mit der Maßgabe, daß der Masseverwalter Bühnendienstverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnendienstverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann.

§ 28. Wird nach Antritt des Dienstes über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs eröffnet, so gelten die Vorschriften der Konkursordnung mit der Maßgabe, dass der Masseverwalter Bühnenarbeitsverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnenarbeitsverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann.

§ 35. Wird das Theater durch Brand oder andere Elementarereignisse zerstört oder wird es von der Behörde ohne Verschulden des Unternehmers auf unbestimmte Zeit geschlossen, so sind sämtliche Bühnendienstverträge mit Ablauf von vierzehn Tagen nach der Betriebseinstellung gelöst.

§ 29. Wird das Theater durch Brand oder andere Elementarereignisse zerstört oder wird es von der Behörde ohne Verschulden des Unternehmers auf unbestimmte Zeit geschlossen, so sind sämtliche Bühnenarbeitsverträge mit Ablauf eines Monats nach der Betriebseinstellung gelöst.

Freizeit während der Kündigungsfrist (Gastspielurlaub)

 

§ 36. (1) Ist der Vertrag für wenigstens fünf Monate geschlossen worden oder hat das Dienstverhältnis wenigstens fünf Monate gedauert, so hat der Unternehmer nach der Kündigung oder in der letzten Spielzeit vor Ablauf der Vertragsdauer dem Mitglied auf Verlangen eine angemessene freie Zeit in der Gesamtdauer von mindestens acht Tagen auf einmal oder geteilt zu gewähren. Für diese Zeit sind die festen Bezüge zu entrichten.

 

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn das Mitglied einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

 

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.

 

(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

 

§ 37. Das Dienstverhältnis kann vor Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

§ 30. Das Arbeitsverhältnis kann vor Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

 

Entlassung

§ 38.

§ 31.

           1. wenn das Mitglied bei Abschluß des Vertrages den Unternehmer über das Bestehen eines anderen Bühnendienstvertrages, der mit dem abgeschlossenen Vertrag unvereinbar und nicht schon gelöst ist, in Irrtum geführt hat;

           1. wenn das Mitglied bei Abschluss des Vertrages den/die Theaterunternehmer/in über das Bestehen eines anderen Bühnenarbeitsvertrages, der mit dem abgeschlossenen Vertrag unvereinbar und nicht schon gelöst ist, in Irrtum geführt hat;

           2. wenn das Mitglied unfähig ist, die versprochenen oder den vereinbarten Kunstgattungen entsprechenden Dienste zu leisten;

           2. wenn das Mitglied unfähig ist, die versprochenen oder den vereinbarten Kunstfächern entsprechenden Arbeiten zu leisten;

           3. wenn das Mitglied, abgesehen von den im § 12, Absatz 1, genannten Fällen durch einen in seiner Person liegenden Grund dauernd oder doch längere Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist;

           3. wenn das Mitglied, abgesehen von den im § 9 Abs. 1 genannten Fällen durch einen in seiner Person liegenden Grund dauernd oder doch längere Zeit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist;

           4. bis 8. …

           4. bis 8. …

 

Austritt

§ 39.

§ 32.

           1. wenn der Unternehmer das Mitglied über die behördliche Erlaubnis zum Betriebe des Unternehmens irregeführt hat oder wenn die behördliche Erlaubnis beim Dienstantritt noch nicht erteilt ist;

           1. wenn der Unternehmer das Mitglied über die behördliche Erlaubnis zum Betriebe des Unternehmens irregeführt hat oder wenn die behördliche Erlaubnis beim Arbeitsantritt noch nicht erteilt ist;

           2. wenn das Mitglied zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder die Dienste ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;

           2. wenn das Mitglied zur Fortsetzung seiner Arbeitsleistung unfähig wird oder die Arbeitsleistungen ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;

           3. …

           3. …

           4. wenn der Unternehmer das dem Mitgliede zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, insbesondere, wenn er fällige Forderungen trotz Aufforderung nicht spätestens am dritten Tage nach der Fälligkeit bezahlt oder bei Streit über die Höhe der Forderung oder die Zulässigkeit von Abzügen den bestrittenen Betrag nicht auf Verlangen ungesäumt hinterlegt oder andere wesentliche Vertragsverpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt;

           4. wenn der Unternehmer das dem Mitglied zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, insbesondere, wenn er fällige Forderungen trotz Aufforderung nicht spätestens am dritten Tag nach der Fälligkeit bezahlt oder bei Streit über die Höhe der Forderung oder die Zulässigkeit von Abzügen den bestrittenen Betrag nicht auf Verlangen ungesäumt hinterlegt oder andere wesentliche Vertragsverpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt;

           5. …

           5. …

           6. wenn das Unternehmen an einen anderen Ort verlegt wird und das Mitglied nicht im Vertrage verpflichtet ist, seine Dienste auch an dem anderen Orte zu leisten.

           6. wenn das Unternehmen an einen anderen Ort verlegt wird und das Mitglied nicht im Vertrag verpflichtet ist, seine Arbeitsleistungen auch an dem anderen Orte zu erbringen.

 

Rechtsfolgen der vorzeitigen Auflösung

§ 40.

§ 33.

 

Vereinbarung des Rücktrittsrechts

 

§ 34. (1) Eine Vereinbarung, nach der einem Teil das Recht eingeräumt ist, zu erklären, dass der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teil das gleiche Recht eingeräumt ist.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitgliedern, die für nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr gegen eine Gage, die für jeden Auftritt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigt, verpflichtet werden.

Rücktritt vom Vertrage

Rücktritt vom Vertrag

§ 41. (1) Der Unternehmer kann vor Antritt des Dienstes vom Vertrage zurücktreten, wenn das Mitglied, ohne durch ein unabwendbares Hindernis gehindert zu sein, den Dienst an dem vereinbarten Tage nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als vierzehn Tage verzögert. Das gleiche gilt, wenn ein Grund vorliegt, der den Unternehmer zur vorzeitigen Entlassung des Mitgliedes berechtigt.

§ 35. (1) Der/die Theaterunternehmer/in kann vor Arbeitsantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn das Mitglied, ohne durch ein unabwendbares Hindernis gehindert zu sein, die Arbeit an dem vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Arbeitsantritt um mehr als vierzehn Tage verzögert. Das gleiche gilt, wenn ein Grund vorliegt, der den/die Theaterunternehmer/in zur vorzeitigen Entlassung des Mitgliedes berechtigt.

(2) Das Mitglied kann vor Antritt des Dienstes vom Vertrage zurücktreten, wenn ein Grund vorliegt, der es zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnisse berechtigt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienstantritt infolge Verschuldens des Unternehmers oder infolge eines diesen treffenden Zufalles um mehr als vierzehn Tage verzögert. Tritt das Mitglied in letzterem Falle ungeachtet der Verzögerung den Dienst an, so gebührt ihm das Entgelt von dem Tage, an dem der Dienst hätte angetreten werden sollen.

(2) Das Mitglied kann vor Arbeitsantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Grund vorliegt, der es zum vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt. Das gleiche gilt, wenn sich der Arbeitsantritt infolge Verschuldens des Theaterunternehmers/der Theaterunternehmerin oder infolge eines diesen/diese treffenden Zufalles um mehr als vierzehn Tage verzögert. Tritt das Mitglied in letzterem Falle ungeachtet der Verzögerung die Arbeit an, so gebührt ihm das Entgelt von dem Tag, an dem die Arbeit hätte angetreten werden sollen.

(3) Ist das Mitglied durch Krankheit oder Unglücksfall an dem rechtzeitigen Antritt des Dienstes verhindert, ohne daß es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so ist der Unternehmer unbeschadet des ihm nach Absatz 1 zustehenden Rücktrittsrechtes verpflichtet, dem Mitgliede für die im § 11, Absatz 1 und 3, festgesetzte Zeit die dort bezeichneten Bezüge zu bezahlen. Die Vorschrift des § 11, Absatz 5, findet Anwendung. Ist diese Zeit abgelaufen, so kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten, das Mitglied aber kann den Vertrag vorzeitig lösen, es sei denn, daß der Unternehmer die vollen festen Bezüge weiter entrichtet.

(3) Ist das Mitglied durch Krankheit oder Unglücksfall an dem rechtzeitigen Arbeitsantritt verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so ist der/die Theaterunternehmer/in unbeschadet des ihm/ihr nach Abs. 1 zustehenden Rücktrittsrechtes verpflichtet, dem Mitglied für die im § 9 Abs. 1 und 3 festgesetzte Zeit die dort bezeichneten Bezüge zu bezahlen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 6 findet Anwendung. Ist diese Zeit abgelaufen, so kann der/die Theaterunternehmer/in vom Vertrag zurücktreten, das Mitglied aber kann den Vertrag vorzeitig lösen, es sei denn, dass der/die Theaterunternehmer/in die vollen festen Bezüge weiter entrichtet.

 

Rechtsfolgen des Rücktritts

§ 42. (1) Ist der Unternehmer ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat er durch sein schuldbares Verhalten dem Mitgliede zum Rücktritt begründeten Anlaß gegeben, so behält das Mitglied unbeschadet weiteren Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was es infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit dieser Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann das Mitglied das ganze für die Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fordern.

§ 36. (1) Ist der/die Theaterunternehmer/in ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurückgetreten oder hat er/sie durch sein/ihr schuldhaftes Verhalten dem Mitglied zum Rücktritt begründeten Anlass gegeben, so behält das Mitglied unbeschadet weiteren Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Zeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was es infolge Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit dieser Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann das Mitglied das ganze für die Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fordern.

(2) Die gleichen Ansprüche stehen dem Mitgliede zu, wenn der Masseverwalter vom Vertrage zurückgetreten ist.

(2) Die gleichen Ansprüche stehen dem Mitglied zu, wenn der Masseverwalter vom Vertrag zurückgetreten ist.

(3) Ist das Mitglied ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat es durch sein schuldbares Verhalten dem Unternehmer zum Rücktritte begründeten Anlaß gegeben, so kann der Unternehmer Schadenersatz verlangen.

(3) Ist das Mitglied ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurückgetreten oder hat es durch sein schuldhaftes Verhalten dem/der Theaterunternehmer/in zum Rücktritt begründeten Anlass gegeben, so kann der/die Theaterunternehmer/in Schadenersatz verlangen.

 

Verschuldensausgleich

§ 43. Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

§ 37. Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses, so hat der/die Richter/in nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

Frist zur Geltendmachung der Ansprüche

Frist zur Geltendmachung der Ansprüche

§ 44. Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung oder vorzeitigen Austrittes im Sinne der §§ 21 und 40, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrage im Sinne des § 42 müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach dem Tage, an dem der Anspruch erhoben werden konnte, gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 38. Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung oder vorzeitigem Austritt im Sinne der §§ 18 und 33, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrag im Sinne des § 36 müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Anspruch erhoben werden konnte, gerichtlich geltend gemacht werden.

Zwingende Vorschriften

Zwingende Vorschriften

§ 45. (1) Ein Bühnendienstvertrag wird dadurch nicht ungültig, daß einzelne seiner Bestimmungen nach dem Gesetz unwirksam sind.

§ 39. (1) Ein Bühnenarbeitsvertrag wird dadurch nicht ungültig, dass einzelne seiner Bestimmungen nach dem Gesetz unwirksam sind.

(2) Die dem Mitgliede auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Rechte können durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

(2) Die dem Mitglied auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Rechte können durch den Bühnenarbeitsvertrag oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

 

Verhältnis zu anderen Gesetzen

 

§ 40. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist der Bühnenarbeitsvertrag nach billiger Bühnengewohnheit und in deren Ermangelung nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht zu beurteilen. Das Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, sowie die Einschränkung der Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach § 9 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, finden auf Bühnenarbeitsverträge keine Anwendung.

 

Gastspielverträge

 

§ 41. (1) Ist ein Mitglied nur zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen in einem Spieljahr oder gegen eine Gage, die für jeden Auftritt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigt, für nicht mehr als sechzig Aufführungen im Spieljahr verpflichtet (Gast), so entsteht ein Gastspielvertrag.

 

(2) Auf Gastspielverträge finden die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 2 und 3, 9, 11, 15 Abs. 3 bis 9, 18, 20, 24 Abs. 4, 25 bis 27, 29 und 35 Abs. 3 keine Anwendung.

 

(3) § 10 Abs.1 bis 5 UrlG ist auf Gastspielverträge anzuwenden.

Vermittlung von Bühnendienstverträgen

Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen

§ 46. Eine Vereinbarung, durch die sich ein Mitglied verpflichtet, Bühnendienstverträge nur unter Vermittlung bestimmter Personen zu schließen, ist ungültig.

§ 42. (1) Eine Vereinbarung, durch die sich ein Mitglied verpflichtet, Bühnenarbeitsverträge nur unter Vermittlung bestimmter Personen zu schließen, ist ungültig.

§ 47. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben der Unternehmer und das Mitglied die Vergütung für die Vermittlung eines Bühnendienstvertrages je zur Hälfte zu bezahlen.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben der/die Theaterunternehmer/in und das Mitglied die Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages je zur Hälfte zu bezahlen.

(2) Die Vereinbarung, daß das Mitglied mehr als die Hälfte der Vergütung zu bezahlen habe, ist unwirksam, sofern der Unternehmer von der Mitwirkung des Vermittlers beim Vertragsabschlusse Kenntnis hatte und Kenntnis haben mußte.

(3) Die Vereinbarung, dass das Mitglied mehr als die Hälfte der Vergütung zu bezahlen habe, ist unwirksam, sofern der/die Theaterunternehmer/in von der Mitwirkung des/der Vermittlers/Vermittlerin beim Vertragsabschluss Kenntnis hatte und Kenntnis haben musste.

(3) Die Vereinbarung einer Vergütung für die Vermittlung eines Bühnendienstvertrages ist unwirksam:

(4) Die Vereinbarung einer Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages ist unwirksam:

           a) soweit die Vergütung das behördlich genehmigte Maß übersteigt (§ 21e GewO.);

           1. soweit ein Vermittlungsentgelt entgegen § 5 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, verlangt oder entgegengenommen wird;

          b) wenn der Vertrag ohne Mitwirkung des Vermittlers geschlossen worden ist;

           2. wenn der Vertrag ohne Mitwirkung des/de Vermittlers/Vermittlerin geschlossen worden ist;

           c) soweit das Mitglied Zahlungen für eine nach Vertragsabschluß erlangte Erhöhung der Bezüge oder für eine Zeit leisten soll, während der es kein Entgelt erhält;

           3. soweit das Mitglied Zahlungen für eine nach Vertragsabschluss erlangte Erhöhung der Bezüge oder für eine Zeit leisten soll, während der es kein Entgelt erhält;

          d) wenn der Vertrag ohne Verschulden des Mitgliedes nicht wirksam wird;

           4. wenn der Vertrag ohne Verschulden des Mitgliedes nicht wirksam wird;

           e) soweit das Mitglied Zahlungen für die Zeit nach einer ohne sein Verschulden herbeigeführten Auflösung des Vertrages leisten soll.

           5. soweit das Mitglied Zahlungen für die Zeit nach einer ohne sein Verschulden herbeigeführten Auflösung des Vertrages leisten soll;

(4) Es kann jedoch eine solche Vereinbarung wirksam werden, wenn in den zwei nicht zuletzt bezeichneten Fällen zwischen denselben Parteien ein neuer Vertrag geschlossen wird. Die Vergütung ist jedoch nur bis zum Ende der Dauer des ursprünglich vermittelten Dienstverhältnisses zu entrichten.

           6. wenn der/die Vermittler/in zur Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen nach dem AMFG nicht berechtigt ist.

(5) Eine Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Vermittlung eines bedingten Vertrages vor Eintritt der Bedingung entstehen soll, ist unwirksam.

(5) Es kann jedoch eine solche Vereinbarung wirksam werden, wenn in den in Abs. 4 Z 4 und 5 bezeichneten Fällen zwischen denselben Parteien ein neuer Bühnenarbeitsvertrag geschlossen wird. Die Vergütung ist jedoch nur bis zum Ende der Dauer des ursprünglich vermittelten Arbeitsverhältnisses zu entrichten.

(6) Vergütungen, die nicht nach einem behördlich genehmigten Tarif berechnet wurden und die außer Verhältnis zur Mühewaltung des Vermittlers, zu den Bezügen des Mitgliedes oder zur Vertragsdauer stehen, können vom Richter ermäßigt werden.

(6) Eine Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Vermittlung eines bedingten Vertrages vor Eintritt der Bedingung entstehen soll, ist unwirksam.

§ 48. Die Rückforderung einer Zahlung, die nach § 47 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der Zahlende wußte, daß er die Zahlung nicht schuldig ist.

(7) Vergütungen, die nicht gemäß § 5 Abs. 3 AMFG berechnet wurden und die außer Verhältnis zur Mühewaltung des/der Vermittlers/Vermittlerin, zu den Bezügen des Mitgliedes oder zur Vertragsdauer stehen, können vom Richter/von der Richterin gemäßigt werden.

Geltung für im Ausland geschlossene Verträge

(8)  Die Rückforderung einer Zahlung, die nach Abs. 2 bis 7 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der/die Zahlende wusste, dass er/sie die Zahlung nicht schuldig ist.

§ 49. Aufgehoben.

Abschnitt 3

Verhältnis zu anderen Gesetzen

Andere Theaterarbeitnehmer/innen

§ 50. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist der Bühnendienstvertrag nach billiger Bühnengewohnheit und in deren Ermanglung nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte zu beurteilen. Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, sowie die Einschränkung der Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach dem § 9 Abs. 2 2. Halbsatz des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, finden auf Bühnendienstverträge keine Anwendung.

§ 43. (1) Für Arbeitsverhältnisse von Personen im Sinne des § 1 Abs. 3 (andere Theaterarbeitnehmer/innen), die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten verpflichtet sind (etwa Sekretär/in, Kassier/erin, Buchhalter/in), gelten die Bestimmungen des AngG, soweit nicht durch die §§ 3 und 4 AngG eine Ausnahme angeordnet ist.

Dienstvertrag anderer Theaterangestellter

(2) Für Arbeitsverhältnisse anderer Theaterarbeitnehmer/innen, die zur Leistung anderer als in Abs. 1 genannten Arbeiten verpflichtet sind (etwa Theaterportier, Garderobier/e), gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811.

§ 51. Für das Dienstverhältnis von Personen, die nicht Mitglieder (§ 1) sind und die im Geschäftsbetriebe eines Theaterunternehmers vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten angestellt sind (Sekretär, Kassier, Buchhalter, u.a.), gelten, sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Angestellten hauptsächlich in Anspruch nimmt, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, soweit nicht durch die §§ 3 und 4 des Angestelltengesetzes eine Ausnahme angeordnet ist.

(3) Theaterarbeitnehmer/innen nach Abs. 1 und 2 ist in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Durch Kollektivvertrag kann ein längerer Durchrechnungszeitraum festgesetzt werden.

Gastspielverträge

(4) Während der in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit dürfen Theaterarbeitnehmer/innen nach Abs. 1 und 2 nur beschäftigt werden, wenn die Arbeiten

§ 52. (1) Ist ein Mitglied nur zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen oder gegen ein die festen Bezüge der meisten übrigen an demselben Unternehmen angestellten Mitglieder weit übersteigendes Entgelt für nicht mehr als sechzig Aufführungen im Jahre verpflichtet (Gast), so entsteht ein Gastspielvertrag.

           1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorzunehmen sind oder

(2) Auf Gastspielverträge finden die Bestimmungen der §§ 5, Absatz 1 und 2, 9, Absatz 2 und 3, 11, 12, 14, 18, 21, 23, 29, Absatz 4, 30, 32, 35, 36 und 41, Absatz 3, keine Anwendung.

           2. zur Behebung einer Betriebsstörung oder eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(5) Wird ein/e Theaterarbeitnehmer/in nach Abs. 1 oder 2 während der in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, hat er/sie in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.

§ 53. (1) Das Gesetz tritt am 15. August 1922 in Wirksamkeit.

(6) Theaterunternehmer/innen, die den Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 2 500 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 2 500 Euro zu bestrafen.

(2) § 36 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.

Abschnitt 4

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Die in den §§ 5, 11 und 23 genannten Beträge können nach Anhörung der Bundes-, Landes- und Stadttheaterverwaltungen sowie der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, durch Verordnung erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sie den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 44. Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(4) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Verweisungen

§ 45. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 46. (1) Das Gesetz tritt am 15. August 1922 in Wirksamkeit.

(6) § 11 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2001 begonnenen Bühnendienstverhältnissen eingetreten sind.

(2) § 36 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.

 

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

 

(4) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

 

(5) § 5 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(6) § 11 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2001 begonnenen Bühnenarbeitsverhältnissen eingetreten sind.

 

(7) (reserviert für IRÄ-BG – ab 1.8.2010)

 

(8) Der Titel dieses Bundesgesetzes, das Inhaltsverzeichnis, die Bezeichnung Abschnitt 1 sowie § 1 samt Überschrift, die Bezeichnung Abschnitt 2 sowie die §§ 2 bis 42 samt Überschriften, die Bezeichnung Abschnitt 3 sowie § 43 samt Überschrift, die Bezeichnung Abschnitt 4 sowie die §§ 44 bis 47 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 9 findet auf Arbeitsverhinderungen Anwendung, die erstmals nach dem 31. Dezember 2010 eintreten. § 15 findet auf Urlaubsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

 

Außerkrafttreten

 

§ 47. Die §§ 46 bis 53 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Urlaubsgesetzes

§ 1. (1) bis (2) …

§ 1. (1) bis (2) …

(3) Die §§ 5 und 12 sind auch auf Arbeitsverhältnisse im Sinne des Abs. 2 Z. 7 anzuwenden.

 

§ 19. (1) bis 10) …

§ 19. (1) bis 10) …

 

(11) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2010 tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

§ 133. (1) bis (3) …

§ 133. (1) bis (3) …

(4) Werden Bühnendienstverträge im Sinne des § 32 Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, nicht verlängert, so ist der Betriebsrat hiervon spätestens drei Tage vor Absendung der Benachrichtigung von der Nichtverlängerung zu verständigen.

(4) Werden Bühnenarbeitsverträge im Sinne des § 27 des Bühnenarbeitsrechtsgesetzes (Bü-ARG), BGBl. Nr. 441/1922, nicht verlängert, so ist der Betriebsrat hiervon bis spätestens fünf Tage vor Absendung der Benachrichtigung von der Nichtverlängerung zu verständigen. Der/Die Theaterunternehmer/in hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Nichtverlängerung des Bühnenarbeitsvertrages zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Nichtverlängerung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

§ 264. (1) bis (22) …

§ 264. (1) bis (22) …

 

(23) § 133 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.