Vorblatt

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf ist eine notwendige gesetzliche Ergänzung zur Novellierung des Bundesgesetzes über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG), BGBl I Nr. xx/2010, und stellt damit sicher, dass die Finanzprokuratur bereits aufgrund einer ausdrücklichen generellen gesetzlichen Ermächtigung im Verfahren nach dem Verwahrungs- und Einziehungsgesetz zum Einschreiten legitimiert ist.

Alternativen:

keine

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Regelung steht im Einklang mit den höherrangigen europarechtlichen Normen.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

 

keine Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Aufgrund der Novellierung des Bundesgesetzes über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG), BGBl I Nr. xx/2010, soll die Finanzprokuratur bereits aufgrund einer ausdrücklichen generellen gesetzlichen Ermächtigung ohne jeweilige konkrete gesonderte Auftragserteilung die Interessen des Bundes im Verwahrungs- und Einziehungsverfahren vertreten.

Der vorliegende Gesetzentwurf stellt sicher, dass ein solches Einschreiten vom Wirkungsbereich der Finanzprokuratur gemäß § 2 umfasst ist.  

Durch das Einschreiten der Finanzprokuratur sollen die Strafgerichte und Staatsanwaltschaften, die insoweit von der Aufgabe entbunden werden, im Verfahren die Parteirechte des Bundes wahrzunehmen, entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers entlastet werden.

Finanzielle Auswirkungen:

keine unmittelbaren; allerdings erfolgt eine Entlastung der Justiz.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich insbesondere aus Artikel 10 Abs 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine

Besonderer Teil

Zu Z 1 lit a) und b) (§ 2 Abs 1 Z 8 und 9):

Hierbei handelt es sich um notwendige redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 1 lit c):

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Finanzprokuratur bereits aufgrund einer ausdrücklichen generellen gesetzlichen Ermächtigung zum Einschreiten im Interesse des Bundes legitimiert ist.

Zwar sieht § 2 Abs. 1 Z 1 vor, dass der Finanzprokuratur die Befugnis zukommt, Rechtsträger als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten, jedoch setzt ein solches Einschreiten einen konkreten gesonderten Auftrag gemäß § 4 Abs. 1 voraus, der als Weisung bzw. rechtsgeschäftlicher Auftrag zu qualifizieren ist. Ohne konkreten Auftrag darf die Finanzprokuratur nach § 4 Abs. 2 für den Bund ausschließlich bei Gefahr im Verzug tätig werden, sofern dies zur Abwendung eines Schadens erforderlich ist.

Ein Einschreiten ohne jeweiligen gesonderten Auftrag etwa aus verfahrensökonomischen Erwägungen ist nach dem Wortlaut der derzeitigen Bestimmungen des Finanzprokuraturgesetzes nicht explizit gedeckt.

§ 2 Abs. 1 Z 8 sieht ferner vor, dass der Finanzprokuratur die Befugnis zukommt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Amtspartei einzuschreiten. Diese Bestimmung ist insoweit auf gegenständlichen Fall nicht anwendbar, als ein Einschreiten als Amtspartei das Fehlen eines konkreten Mandaten und damit bereits per se die Möglichkeit der konkreten Auftragserteilung voraussetzt. Nach den Bestimmungen des Verwahrungs- und Einziehungsgesetzes steht der Verwertungserlös nach Einziehung bzw. Verwahrung explizit dem Bundesministerium für Justiz zu, sodass der Mandant ausreichend spezifiziert ist.

Die gegenständliche Ergänzung in § 2 Abs. 1 Z 10 stellt sicher, dass die Finanzprokuratur im Falle einer generellen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne der Verfahrensökonomie auch ohne entsprechende jeweilige gesonderte Einzelaufträge im Interesse des Bundes vor Gericht einschreiten kann und bringt damit die vom Gesetzgeber des Verwahrungs- und Einziehungsgesetzes intendierte Entlastung der Strafgerichte und Staatsanwaltschaften.