Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

§ 2. (1) Der Finanzprokuratur kommt insbesondere die Befugnis zu,

1. Rechtsträger als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu

vertreten,

2. zwischen zwei oder mehreren Rechtsträgern eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen und

bei Streitigkeiten zwischen Organen eines Rechtsträgers zu vermitteln,

3. Schiedsgutachten zu erstatten,

4. bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben zu beraten,

5. Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zu begutachten,

6. in Rechtsangelegenheiten zu beraten, beispielsweise durch Erstattung von Rechtsgutachten,

durch Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften und bei der Abfassung von

Rechtsurkunden,

7. generelle Rechtsinformationen anzubieten,

8. in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Amtspartei einzuschreiten sowie

9. in zivilrechtlichen Angelegenheiten an den Bund zu richtende Anspruchschreiben auch ohne Vorliegen eines konkreten Auftragsverhältnisses entgegenzunehmen und auf Gefahr des Aufforderers an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Sonderregelungen bezüglich Aufforderungsverfahren in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 2. (1) Der Finanzprokuratur kommt insbesondere die Befugnis zu,

1. Rechtsträger als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu

vertreten,

2. zwischen zwei oder mehreren Rechtsträgern eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen und

bei Streitigkeiten zwischen Organen eines Rechtsträgers zu vermitteln,

3. Schiedsgutachten zu erstatten,

4. bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben zu beraten,

5. Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zu begutachten,

6. in Rechtsangelegenheiten zu beraten, beispielsweise durch Erstattung von Rechtsgutachten,

durch Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften und bei der Abfassung von

Rechtsurkunden,

7. generelle Rechtsinformationen anzubieten,

8. in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Amtspartei einzuschreiten,

9. in zivilrechtlichen Angelegenheiten an den Bund zu richtende Anspruchschreiben auch ohne Vorliegen eines konkreten Auftragsverhältnisses entgegenzunehmen und auf Gefahr des Aufforderers an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Sonderregelungen bezüglich Aufforderungsverfahren in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt

sowie

10. den Bund aufgrund einer ausdrücklichen generellen gesetzlichen Ermächtigung insbesondere wie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG), BGBl I Nr. xx/2010, ohne gesonderten konkreten Auftrag nach § 4 Abs 1 vor Gericht zu vertreten.