Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 lautet:

§ 6. (1) Die Vollziehung der in den Z 1 bis 8 angeführten Bundesgesetze obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, soweit in den in den Z 1 bis 8 angeführten Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist:

           1. Saatgutgesetz 1997;

           2. Pflanzgutgesetz 1997;

           3. Sortenschutzgesetz 2001;

           4. Pflanzenschutzmittelgesetz 2011;

           5. Pflanzenschutzgesetz 2011;

           6. Futtermittelgesetz 1999;

           7. Düngemittelgesetz 1994;

           8. Vermarktungsnormengesetz.“

2. § 8 Abs. 2 Z 10 lautet:

       „10. Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994, sowie Untersuchung, Begutachtung und Bewertung von Böden im Hinblick auf die Sicherstellung der Funktion als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage;“

3. In § 8 Abs. 2 Z 12 wird das Wort „Qualitätsklassengesetz“ durch das Wort „Vermarktungsnormengesetz“ ersetzt.

4. In § 8 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Agentur hat zur Erreichung der im Internationalen Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, BGBl. III Nr. 98/2006, festgelegten Ziele folgende Aufgaben zu erfüllen, soweit nicht nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dafür zuständig sind:

           1. Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung, Dokumentation, Erhaltung und Bereitstellung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie Verwaltung in öffentlich zugänglichen Gendatenbanken und Koordination der Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft;

           2. Informationsaustausch, Mitwirkung an der nationalen und internationalen Zusammenarbeit und an der Forschung sowie Mitarbeit an einem Globalen Informationssystem.“

5. In § 11 Abs. 4 wird nach dem Wort „Bodenfruchtbarkeit“ die Wortfolge „und Bodenschutz“ eingefügt.

6. Dem § 12 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Änderung der Basiszuwendung ist ergebnisabhängig – aufgegliedert nach den jeweiligen Aufgabenbereichen – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesminister für Gesundheit auf Basis eines von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Segmentberichtes zu leisten.“