Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot zu Arbeit und Gesundheit geschaffen wird (Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz - AGG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der dauerhafte Erhalt der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erwerbstätiger Personen. Zur Erreichung dieses Ziels ist ein flächendeckendes niederschwelliges Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot zu schaffen. Dieses hat zielgerichtete Informationen über gesundheitsfördernde Themen des Arbeitslebens allgemein zur Verfügung zu stellen und einer frühzeitigen Interventionsmöglichkeit bei gesundheitlichen Problemen erwerbstätiger oder arbeitsloser Personen zu dienen. Bei Bedarf sollen mittels Case-Management Maßnahmen zur frühzeitigen Lösung gesundheitlicher Probleme entwickelt werden. Betriebe sollen bei der Entwicklung und Festigung einer gesundheitsförderlichen betrieblichen Arbeitswelt unterstützt werden.

(2) Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat sich insbesondere an beschäftigte und arbeitslose Personen, deren gesundheitlicher Zustand auf eine künftige Erwerbsunfähigkeit schließen lässt oder die bereits gesundheitlich eingeschränkt sind, zu richten. Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot richtet sich weiters an Betriebe, sofern diese einen diesbezüglichen Beratungsbedarf äußern, der nicht von der Arbeitsinspektion oder vom zuständigen Träger der Unfallversicherung abgedeckt wird.

(3) Die Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots ist freiwillig.

(4) Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat auch zur Bewusstseinsbildung für eine gesundheitsförderliche Arbeitswelt beizutragen.

(5) Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat alle Anforderungen des Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrechtes sowie die Grundsätze der geschlechtergerechten Haushaltsführung (Gender Budgeting) zu erfüllen.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Schaffung, Koordination und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann sich bei der Aufgabenerfüllung Dritter bedienen.

Steuerungsgruppe und Beirat

§ 3. (1) Beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet.

(2) Die Steuerungsgruppe besteht aus je einem Mitglied der folgenden Organisationen:

           1. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

           2. Bundesministerium für Gesundheit;

           3. Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;

           5. Pensionsversicherungsanstalt.

(3) Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der folgenden Organisationen:

           1. Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer Österreich, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Landwirtschaftskammer Österreich, Österreichischer Landarbeiterkammertag, Vereinigung der österreichischen Industrie;

           2. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz „Hauptverband“);

           3. einem Vertreter/einer Vertreterin der Krankenversicherungsträger;

           4. Arbeitsinspektion;

           5. Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die entsendeten Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

Organisation und Aufgaben von Steuerungsgruppe und Beirat

§ 4. (1) Den Vorsitz in der Steuerungsgruppe führt der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Die Amtsdauer der Steuerungsgruppe beträgt jeweils vier Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat die alte Steuerungsgruppe die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Steuerungsgruppe zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Steuerungsgruppe wird auf die vierjährige Amtsdauer der neuen Steuerungsgruppe angerechnet.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe können ihren Verzicht auf die Mitgliedschaft in der Steuerungsgruppe erklären. Weiters kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Antrag der entsendenden Institution oder bei grober Pflichtverletzung ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) der Steuerungsgruppe vor Ablauf der Amtsdauer abberufen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds (stellvertretenden Mitglieds) haben die entsendenden Institutionen das Recht, für die verbleibende Zeit der vierjährigen Amtsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden.

(4) Die Steuerungsgruppe ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Steuerungsgruppe bedürfen grundsätzlich der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unter Einschluss des (der) Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung wird von der Steuerungsgruppe beschlossen und bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(5) Die Bürogeschäfte der Steuerungsgruppe sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu führen.

(6) Die Steuerungsgruppe hat folgende Aufgaben:

           1. Jährliche Berichterstattung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Tätigkeiten der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots, insbesondere über vorhandene Versorgungslücken, die Folgewirkungen der Beratungsleistungen, die budgetäre Situation als auch Bewertungen hinsichtlich Gender und Diversity;

           2. Vorsorge hinsichtlich Öffentlichkeitsarbeit sowie einer Plattform für Wissenssicherung, die als Arbeitsinstrument für das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot dient;

           3. Controlling und jährliche Evaluierung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots, wobei sich die Steuerungsgruppe Dritter bedienen kann;

           4. Vorsorge hinsichtlich der Qualitätssicherung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots;

           5. Gewährleistung der Einhaltung der Ziele und des Wirkungscontrollings hinsichtlich der Gender- und Diversitätsgerechtigkeit und Steuerung der Programme im Sinne der gesetzlich geforderten Antidiskriminierung;

           6. Vorschlag zur Anpassung der Finanzierungsanteile (§ 6 Abs. 2 und 4);

           7. Mitwirkung an der Ausschreibung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots im Wege der Abnahme des Leistungsverzeichnisses;

           8. Erstellung und Beschluss einer Geschäftsordnung.

(7) Der Beirat hat beratende Funktion. Er ist vor wesentlichen Entscheidungen (insbesondere der jährlichen Berichterstattung gemäß Abs. 6 Z 1 sowie des Vorschlags zur Anpassung der Finanzierungsanteile gemäß Abs. 6 Z 6) anzuhören. Berichte (Evaluierungen, Controlling) über die Tätigkeiten der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind ihm zur Kenntnis zu bringen.

(8) Die Behörden des Bundes, die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband und das Arbeitsmarktservice haben der Steuerungsgruppe auf deren Verlangen alle vorhandenen Informationen und Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

Zusammenwirken

§ 5. Die Behörden des Bundes, die Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband und das Arbeitsmarktservice haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots zusammen zu wirken.

Finanzierung

§ 6. (1) Die Finanzierung des mit diesem Bundesgesetz geschaffenen Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots hat anteilig durch die Träger der Sozialversicherung, durch das Arbeitsmarktservice und durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu erfolgen.

(2) Ab dem ersten Jahr der Tätigkeit der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind die dafür erforderlichen Mittel durch die Sozialversicherungsträger in Höhe von 40 Prozent, durch das Arbeitsmarktservice in Höhe von 40 Prozent und durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Höhe von 20 Prozent des Gesamtaufwandes für Personal- und Sachaufwendungen der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots bereitzustellen.

(3) Die Sozialversicherungsträger, das Arbeitsmarktservice und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, die erforderlichen Mittel für die Finanzierung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots einzusetzen. Der Anteil der Sozialversicherungsträger wird vorerst von der Pensionsversicherungsanstalt zu zwei Dritteln und von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu einem Drittel getragen. Die Träger der Sozialversicherung können betreffend ihren Finanzierungsanteil auch eine davon abweichende Vereinbarung treffen. Die anderen Träger der Sozialversicherung können sich gleichfalls an der Finanzierung des Anteils der Sozialversicherungsträger durch eine Vereinbarung mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Pensionsversicherungsanstalt beteiligen.

(4) In jedem weiteren Tätigkeitsjahr sind die Finanzierungsanteile nach den in Abs. 5 genannten Nutzungskriterien durch die Steuerungsgruppe neu zu berechnen. Auf Grundlage dieser Berechnung ist dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Vorschlag zur Neuverteilung der Finanzierungsanteile vorzulegen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat auf Basis dieses Vorschlages die Neuverteilung der Finanzierungsanteile im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit fest zu setzen. Die genannten Bundesminister können vom Vorschlag der Steuerungsgruppe abweichen, soweit zusätzliche Mittel aufgebracht oder Umschichtungen zwischen Bundesmitteln ermöglicht werden und der Gesamtfinanzierungsbedarf sichergestellt ist. Die Festsetzung der Finanzierungsanteile ist im Internet auf der Homepage des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen kundzumachen.

(5) Die Mittelaufbringung ändert sich auf Basis der im Vorjahr verzeichneten Nutzung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots. Die Personen, die die Information, Beratung und Unterstützung in Anspruch genommen haben, sind den finanzierenden Institutionen bzw. Sozialversicherungsträgern wie folgt zuzurechnen:

           1. Personen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG erfüllen (Begünstigte Behinderte), sind dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzurechnen.

           2. Personen, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos oder arbeitsuchend vorgemerkt sind und nicht unter Z 1 fallen, sind dem Arbeitsmarktservice zuzurechnen.

           3. Alle anderen Personen, die nicht unter Z 1 und 2 fallen, sind den Sozialversicherungsträgern zuzurechnen.

(6) Änderungen der Nutzung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots, die fünf Prozentpunkte der Vorjahresnutzung nicht über- oder unterschreiten, führen zu keiner Änderung der Finanzierungsanteile.

(7) Die Grundsätze der geschlechtergerechten Haushaltsführung (Gender Budgeting) sind zu beachten.

Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots

§ 7. (1) Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Daten über die in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen, insbesondere Angaben über den gesundheitlichen Zustand der Person, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden und allenfalls diagnostischen oder therapeutischen Leistungen Dritter verarbeiten, sofern dies für die Zielerreichung erforderlich ist und ihnen diese Daten von den die Beratung aufsuchenden Personen freiwillig bekanntgegeben werden. Von den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Auskünfte über die die Beratung in Anspruch nehmenden Personen nur mit deren Zustimmung eingeholt oder weitergegeben werden. Die verarbeiteten Daten dürfen nicht an Dritte (ausgenommen gemäß Abs. 2) übermittelt werden. Die Sozialversicherungsnummer der in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen ist nur für Zwecke des Abs. 2 zu verwenden.

(2) Die Sozialversicherungsnummer der in die Beratung oder ins Case Management übernommenen Personen ist vom Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots für folgende Übermittlungen zu verwenden:

           1. Zur Übermittlung folgender Daten an den Hauptverband zur Pseudonymisierung:

               a) Geschlecht, Alter und Familienstand;

               b) Daten über den Status der Person (insbesondere beschäftigt, nicht beschäftigt, begünstigt behindert gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG, arbeitslos oder eine Pension beziehend);

                c) Daten über den Grund der Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots;

               d) Daten über Art und Ausmaß einer die Arbeitsfähigkeit nachhaltig beeinflussenden gesund­heitlichen Einschränkung;

                e) Daten über den Beratungs- und Betreuungsverlauf dieser Person, insbesondere über die getroffenen Maßnahmen und das Ergebnis.

           2. Zur Übermittlung an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Zwecke gemäß § 8 Abs. 3, geordnet nach dem zuständigen Krankenversicherungsträger, aber ohne Anschluss sonstiger personenbezogener Daten.

(3) Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Daten über Betriebe, die die Beratung in Anspruch nehmen, insbesondere Angaben über die Betriebsgröße, Branche, Anzahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die konkrete Problemlage und den Beratungsverlauf verarbeiten, sofern dies für die Zielerreichung erforderlich ist und ihnen diese Daten von den Betrieben freiwillig bekanntgegeben werden. Dabei anfallende sensible Daten natürlicher Personen sind nach Abs. 1 und Abs. 2 zu behandeln. Eigene Auskünfte ohne Zustimmung der die Beratung in Anspruch nehmenden Betriebe dürfen weder eingeholt noch die verarbeiteten Daten an Dritte, ausgenommen für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, übermittelt werden.

(4) Sämtliche von den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind spätestens drei Jahre nach Beendigung der Beratungsleistung oder des Case Managements zu löschen. Verarbeitete Daten gemäß Abs. 3 sind spätestens fünf Jahre nach Beendigung der Beratungsleistung zu löschen.

(5) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufrecht.

(6) Die Betreuung einer die Beratung aufsuchenden Einzelperson und eines Betriebes, in dem diese Person tätig ist, durch denselben Berater/dieselbe Beraterin ist unzulässig. In jenen Fällen, in denen das Beratungsersuchen des Betriebes und die Probleme der betreuten Einzelperson ursächlich miteinander verbunden sind, darf die Betreuung – sofern dies zweckmäßig ist und mit dem Einverständnis der betreuten Person erfolgt – durch einen Case Manager/eine Case Managerin zusammengeführt werden.

Pseudonymisierung und Evaluierung

§ 8. (1) Der Hauptverband hat eine nicht rückführbare Pseudonymisierung der ihm von den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots, von Sozialversicherungsträgern, Behörden des Bundes oder vom Arbeitsmarktservice zum Zweck wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen betreffend das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot übermittelten personenbezogenen Daten vorzunehmen.

(2) Der Hauptverband hat die nach Abs. 1 pseudonymisierten Daten zu speichern und zum Zweck der Evaluierung selbst Auswertungen der pseudonymisierten Daten vorzunehmen oder diese Dritten, die durch die Steuerungsgruppe mit der Evaluierung oder Forschung über die Wirkungen des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots beauftragt wurden, zu überlassen. Die pseudonymisierten Daten sind 30 Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

(3) Folgende zum Zwecke wissenschaftlicher und statistischer Untersuchungen erforderlichen Daten sind von den Sozialversicherungsträgern auf Ersuchen und nach Überlassung der Sozialversicherungsnummer durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Pseudonymisierung an den Hauptverband zu übermitteln:

           1. Von den Krankenversicherungsträgern:

               a) Sozialversicherungsnummer;

               b) Daten über den Status der Person (insbesondere beschäftigt, nicht beschäftigt, arbeitslos oder eine Pension beziehend);

                c) Angaben über die Beitragsgrundlage;

               d) Angaben über Beschäftigungs- und Krankenstandstage (einschließlich Diagnose und Aufwand für Krankengeld);

                e) Angaben über Arztbesuche (Fach- und Hausarzt) und deren Kosten;

                f) Angaben über Heilmittelkosten (Fach- und Hausarzt);

                g) Angaben über Krankenhausaufenthaltstage (einschließlich des Aufwands für den Krankenversicherungsträger).

           2. Von den Trägern der Unfall- und Pensionsversicherung:

               a) Sozialversicherungsnummer;

               b) Angaben über Maßnahmen, Grund und Dauer der Rehabilitation sowie deren Kosten (einschließlich Übergangsgeld);

                c) Angaben über Anträge auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) und über Anträge auf Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung, deren Grund, Entscheidung sowie Kosten der gewährten Leistungen.

(4) Treten Fehlermeldungen bei Übermittlungen gemäß Abs. 3 auf, darf der zuständige Sozialversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes ermittelt werden.

(5) Eine Auswertung von Datenarten, die weniger als 20 Treffer aufweisen, hat auf Grund einer möglichen Rückführbarkeit auf die Einzelpersonen zu unterbleiben.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, betraut.

In-Kraft-Treten

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.