Vorblatt

Problem:

Aus budgetären Gründen besteht die Notwendigkeit, die Einnahmen- und Ausgabenstruktur in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in bestimmten Bereichen zu verändern.

Inhalt und Ziele:

Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung, die keine negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Siehe Finanzielle Erläuterungen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagenen Regelungen werden die Kaufkraft nicht beeinträchtigen und sich daher nicht negativ auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort auswirken.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben hat keine umweltbezogenen Auswirkungen und ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf enthält aus budgetären Gründen sinnvolle Anpassungen der Leistungsstruktur in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik, die keine negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben.

Finanzielle Auswirkungen

Längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nach einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation:

Die Verlängerung der Bezugsdauer soll für alle Personen gelten, die künftig eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung beginnen. Weil voraussichtlich alle Reha-Teilnehmer durch die Reha-Maßnahme eine neue AlG-Anwartschaft erwerben werden (Personen, die an einer derartigen Maßnahme teilnehmen sind nach § 1 Abs. 1 lit. i AlVG arbeitslosenversichert) und die durchschnittliche Bezugsdauer bei diesem Personenkreis (auch ohne Änderung) bei durchschnittlich 35 Wochen liegt, ergibt sich der Mehraufwand aus der Erhöhung der Bezugsdauer erst ab der 36. Woche. Nach einer (im Regelfall) einjährigen Rehabiltationsmaßnahme wird demnach erstmals ab Oktober 2012 mit einem Mehraufwand zu rechnen sein.

Der Mehraufwand beinhaltet den Leistungsmehraufwand (Differenz AlG zu NH 2009 7,20 € täglich -durchschnittliche Leistungshöhe bei Personen ab 45 Jahren AlG 28,80 €, NH 21,60) sowie den Mehraufwand für Krankenversicherung (7,55 % des Leistungsmehraufwandes) und Pensionsversicherung (8 % Mehrkosten der AlV-PV zu NH-PV; errechnet nicht vom Leistungssatz, sondern von der AlV-Bemessungsgrundlage). Die Anzahl der Personen beträgt voraussichtlich im Oktober 2012 22, im November 2012 43 und im Dezember 2012 65 Personen. Bis Ende 2013 wird die Anzahl voraussichtlich bis auf rund 200 Personen ansteigen (Maximalwert).

Der zu erwartende Mehraufwand beträgt voraussichtlich 2012 rund 36 000 Euro, 2013 rund 560 000 Euro und 2014 rund 700 000 Euro.

Reha-Maßnahme

2011

2012

2013

2014

Personen

1 300

1 400

1 500

1 600

Integrat. verzögert

260

280

300

320

 

 

 

 

 

Jahr

AlV-Leistung

KV

PV

Gesamtmehraufwand

 

2012

€ 28 470

€ 4 271

€ 3 502

€ 36 243

 

2013

€ 443 475

€ 66 521

€ 54 554

€ 564 551

 

2014

€ 548 595

€ 82 289

€ 67 486

 

€ 698 370

 

Aktivierungsstrategie:

Konsolidierungsbeitrag

Maßnahmen ausgabenseitig

2011

2012

2013

2014

Aktivierungsstrategie

-56,0 Mio. €

-56,0 Mio. €

-56,0 Mio. €

-56,0 Mio. €

Für Personen in Sozialökonomischen Betrieben und Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten wird die alternativ angefallene passive Leistung als Lohnsubvention an den Förderträger refundiert.

Inhaltlich: das AlG bzw. die NH wird de facto weiter bezahlt (die passive Leistung wird aktiviert)

Die durchschnittliche Tagsatzleistung AlG/NH für die Personen in Sozialökonomischen Betrieben bzw. Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (SÖB/GBP) beträgt 19,5 Euro (netto). Die durchschnittliche Verweildauer in SÖB/GBP Förderungen 2009 betrug 93 Tage.

Daraus ergibt sich ein jährliches Einsparungspotential für die Arbeitsmarktförderung von rund 39 Mio. Euro netto.

Inklusive der Sozialversicherungsbeiträge bei passiver AlV-Leistung (PV, KV) ergibt sich ein jährliches Einsparungspotential für die Arbeitsmarktförderung von rund 56 Mio. Euro.

 

Altersteilzeit:

Einfrieren des Zugangsalters 53-58 und Aufwandersatz bei Blockzeit 50 statt 55 Prozent:

 

2011

2012

2013

2014

 

Zugänge Block

1120

1120

1120

1120

 

Bestand Block

560

1120

1680

1680

 

monatl. Leistung Block

€ 745,0

€ 759,9

€ 775,1

€ 790,6

 

Kosten-Block

€ 5 006 218

€ 10 212 685

€ 15 625 408

€ 15 937 917

 

 

Zugänge Gleiten

1519

1519

1519

1519

 

Bestand Gleiten

759,5

1519

2278,5

2278,5

 

monatl. Leistung Gleiten

€ 1 043,2

€ 1 064,0

€ 1 085,3

€ 1 107,0

 

Kosten-Gleiten

€ 9 507 454

€ 19 395 206

€ 29 674 665

€ 30 268 158

 

 

Aufwand (gerundet)

15 Mio. €

30 Mio. €

45 Mio. €

46 Mio. €

 

 

Sonderunterstützung:

 

Entfall der Übergangsregelung

2011

2012

2013

2014

Verminderte Zugänge

100

100

Verminderter Bestand

50

150

200

200

jährl. Aufwand pro Person

€ 21 215

€ 21 852

€ 22 507

€ 23 183

Einsparung

€ 1 060 769

€ 3 277 776

€ 4 501 479

€ 4 636 523

 

Sicherungsbeitrag 1,5%

Jährl. Beitrag pro Person

€ 318

€ 328

€ 338

€ 348

Bestand

1 137

937

887

837

Verminderter Aufwand

€ 361 881

€ 307 182

€ 299 517

€ 291 116

Gesamteinsparung

€ 1 422 650

€ 3 584 958

€ 4 800 996

€ 4 927 639

 

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG (Sozialversicherungswesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des AlVG)

Zu den Z 1 und 5 (§ 6 Abs. 1 Z 8 und § 28a AlVG):

Es ist nachweislich (entsprechende Evaluierungen belegen das) günstiger, Beschäftigung zu finanzieren als passive Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit zu gewähren. Im Rahmen von Beschäftigungsmaßnahmen gelingt es, Personen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, die ohne diese Maßnahmen dauerhaft vom Erwerbsleben ausgeschlossen wären. Dadurch können beträchtliche Einsparungen bei den Ausgaben für Arbeitslosengeld und Notstandshilfe erzielt werden. Beschäftigungsprojekte bringen Langzeitarbeitslose zu 37 Prozent in Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt und entlasten damit dauerhaft die Gebarung Arbeitsmarktpolitik. Sie bieten vor allem auch älteren Langzeitarbeitslosen Beschäftigung bis zum Regelpensionsalter. Langzeitarbeitslose erbringen im Rahmen der Beschäftigungsprojekte nützliche Leistungen für die Gesellschaft (Recycling, Grünraumpflege, Altwarenaufbereitung, bauliche Sanierung und andere so genannte „green jobs“). Es sollen daher Mittel, die andernfalls für die materielle Existenzsicherung aufgewendet werden müssten, zur Finanzierung von Transitarbeitsplätzen im Rahmen von Beschäftigungsprojekten verwendet werden. Reguläre, den lohn- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen entsprechende und kollektivvertraglich oder, falls kein Kollektivvertrag anwendbar ist, jedenfalls angemessen entlohnte Arbeitsverhältnisse, die der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen, sollen zeitlich befristet gefördert werden. Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte (GPB) sind ausschließlich im gemeinnützigen Bereich angesiedelt. Sozialökonomische Beschäftigungsbetriebe (SÖB) bieten zwar marktnahe, aber relativ geschützte Arbeitsplätze an, wobei mindestens 20 Prozent des Gesamtaufwands erwirtschaftet werden sollen.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 2 lit. c AlVG):

Im Hinblick darauf, dass Personen, die gesundheitliche Einschränkungen aufweisen und bereit sind, eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu absolvieren, nicht in allen Fällen rasch wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden können, sollen diese Personen künftig durch einen Anspruch auf eine längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld sozial besser abgesichert werden. Dadurch können die Bemühungen zu einer Anhebung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters wirksam unterstützt werden.

Zu den Z 3, 4 und 7 (§ 27 Abs. 2 und 4 sowie § 82 AlVG):

Die vorgeschlagene Änderung betrifft die Verankerung des derzeit geltenden Zugangsalters zur Altersteilzeit (Frauen ab 53 Jahren und Männer ab 58 Jahren) im Dauerrecht und die Absenkung des Kostenersatzes bei Blockzeitregelungen ab 2011 auf 50 Prozent. Dadurch wird die zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung älterer Personen mit verkürzter Arbeitszeit bei teilweisem Lohnausgleich und damit gesundheits-, wirtschafts-, sozial- und arbeitsmarktpolitisch wirksame kontinuierliche Altersteilzeitregelung gefördert.

Zu Art. 2 (Änderung des SUG)

Von den Ansprüchen auf Sonderunterstützung soll ab 2011 ein zusätzlicher Beitrag in der Höhe von 1,5 Prozent einbehalten werden. Das Zugangsalter zur Sonderunterstützung soll vereinheitlicht werden; die Anhebung des Zugangsalters soll aber natürlich auf Personen, die bereits vor 2011 Sonderunterstützung bezogen haben, keine Auswirkung haben.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

§ 6. (1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

           1. Arbeitslosengeld;

           2. Notstandshilfe;

           3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;

           4. Weiterbildungsgeld;

           5. Altersteilzeitgeld;

           6. Übergangsgeld nach Altersteilzeit;

           7. Übergangsgeld.

 

(2) bis (4) …

§ 18. (1) Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.

(2) Die Bezugsdauer erhöht sich

               a) auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat,

               b) auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat,

                c) auf 78 Wochen, wenn in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 780 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose im Jahr 2000 dem Jahrgang 1940, im Jahr 2001 dem Jahrgang 1940 oder 1941 und im Jahr 2002 dem Jahrgang 1940, 1941 oder 1942 angehört und die Arbeitslose im Jahr 2000 dem Jahrgang 1945, im Jahr 2001 dem Jahrgang 1945 oder 1946 und im Jahr 2002 dem Jahrgang 1945, 1946 oder 1947 angehört.

(3) bis (10) ...

§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens fünf Jahren das Regelpensionsalter vollenden und die

           1. bis 4. …

(3) …

(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 55 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

(5) bis (8) ...

 

 

 

 

 

 

 

§ 79. (1) bis (109) …

 

 

§ 6. (1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

           1. Arbeitslosengeld;

           2. Notstandshilfe;

           3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;

           4. Weiterbildungsgeld;

           5. Altersteilzeitgeld;

           6. Übergangsgeld nach Altersteilzeit;

           7. Übergangsgeld;

           8. Aktivierungsgeld.

(2) bis (4) …

§ 18. (1) Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.

(2) Die Bezugsdauer erhöht sich

               a) auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat,

               b) auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat,

                c) auf 78 Wochen nach Absolvierung einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.

 

 

 

 

(3) bis (10) ...

§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden und die

           1. bis 4. …

(3) …

(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

(5) bis (8) ...

Aktivierungsgeld

§ 28a. (1) Ein Arbeitgeber, der ArbeitnehmerInnen mit dem Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes gemäß § 9 Abs. 7 beschäftigt, hat Anspruch auf Aktivierungsgeld.

(2) Aktivierungsgeld gebührt längstens für ein Jahr in der Höhe des jeweiligen Arbeitslosengeldes der beschäftigten Person zuzüglich der bei Arbeitslosengeldbezug anfallenden Aufwendungen für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.

§ 79. (1) bis (109) …

(110) § 6 Abs. 1, § 18 Abs. 2 lit. c, § 27 Abs. 2 und 4, § 28a sowie § 82 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

 

§ 82. (1) Einem Arbeitgeber, der auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 hat, gebührt Altersteilzeitgeld für Personen, die auf Grund der Erhöhung des für einen Anspruch auf Alterspension erforderlichen Mindestalters nicht mit dem Ende der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung in Pension gehen können, bei Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung und Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach der bisherigen Rechtslage längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters.

(2) Abweichend von § 27 Abs. 2 (Einleitungssatz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gebührt Altersteilzeitgeld bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Z 1 bis 4

           1. im Jahr 2004 für Frauen, die den 606. und für Männer, die den 666. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters, [F 50 ½; M 55 ½]

           2. im Jahr 2005 für Frauen, die den 612. und für Männer, die den 672. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters, [F 51; M 56 Jahre]

           3. im Jahr 2006 für Frauen, die den 618. und für Männer, die den 678. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters, [F 51 ½; M 56 ½]

           4. im Jahr 2007 für Frauen, die den 624. und für Männer, die den 684. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters, [F 52; M 57]

           5. im Jahr 2008 für Frauen, die den 630. und für Männer, die den 690. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters, [F 52 ½; M 57 ½]

           6. in den Jahren 2009 bis 2010 für Frauen, die den 636. und für Männer, die den 696. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters, [F 53; M 58]

           7. im Jahr 2011 für Frauen, die den 642. und für Männer, die den 702. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters, [F 53 ½; M 58 ½]

           8. im Jahr 2012 für Frauen, die den 648. und für Männer, die den 708. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters, [F 54; M 59]

           9. im Jahr 2013 für Frauen, die den 654. und für Männer, die den 714. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters. [F 54 ½; M 59 ½]

(3) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur auf Grund des § 607 Abs. 12 und 14 ASVG, des § 298 Abs. 12 und 13a GSVG oder des § 287 Abs. 12 und 13a BSVG vor und wird eine derartige Leistung aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem 1. Jänner 2005 wirksam geworden ist, nicht entgegen. Bei später wirksam gewordenen Altersteilzeitvereinbarungen gilt das nur dann, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.

(4) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters auf Grund des § 4 Abs. 2 oder 3 APG vor und wird eine derartige Korridorpension oder Schwerarbeitspension aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld nicht entgegen, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.

 

§ 82. (1) Einem Arbeitgeber, der auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 hat, gebührt Altersteilzeitgeld für Personen, die auf Grund der Erhöhung des für einen Anspruch auf Alterspension erforderlichen Mindestalters nicht mit dem Ende der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung in Pension gehen können, bei Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung und Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach der bisherigen Rechtslage längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur auf Grund des § 607 Abs. 12 und 14 ASVG, des § 298 Abs. 12 und 13a GSVG oder des § 287 Abs. 12 und 13a BSVG vor und wird eine derartige Leistung aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem 1. Jänner 2005 wirksam geworden ist, nicht entgegen. Bei später wirksam gewordenen Altersteilzeitvereinbarungen gilt das nur dann, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.

(3) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters auf Grund des § 4 Abs. 2 oder 3 APG vor und wird eine derartige Korridorpension oder Schwerarbeitspension aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld nicht entgegen, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.

 

Artikel 2

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

§ 1. (1) Anspruch auf Sonderunterstützung nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann und die

               a) im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 31. Dezember 1995 das 51. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1995 das 52. Lebensjahr vollendet haben und

               b) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen Betrieben gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, welche an ihrem Standort eine produktionstechnische Einheit im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bilden, beschäftigt waren und durch mindestens 60 Monate die in Anlage 9 oder 10 zum ASVG angeführten Arbeiten verrichteten.

Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderunterstützung, daß die Personen arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sind und an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, gemäß § 236 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bzw. gemäß § 120 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, bzw. gemäß § 111 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, erfüllen; hiebei gelten § 251a Abs. 7 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 129 Abs. 7 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 120 Abs. 7 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß.

(2) …

 

§ 1. (1) Anspruch auf Sonderunterstützung nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann und die

               a) im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben und

 

               b) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen Betrieben gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, welche an ihrem Standort eine produktionstechnische Einheit im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bilden, beschäftigt waren und durch mindestens 60 Monate die in Anlage 9 oder 10 zum ASVG angeführten Arbeiten verrichteten.

Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderunterstützung, dass die Personen arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sind und an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, gemäß § 236 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder gemäß § 120 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, oder gemäß § 111 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, erfüllen; dabei gelten § 251a Abs. 7 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 129 Abs. 7 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 120 Abs. 7 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß.

(2) …

 

§ 7. (1) und (2) …

(3) Der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3. Das Ausmaß des einbehaltenen Beitrages beträgt bei Bezügen, die vor dem Jahr 2004 angefallen sind, im Jahr 2005 4,25 vH und im Jahr 2006 und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2004 angefallen sind, beträgt das Ausmaß des Beitrages im Jahr 2005 3,75 vH, im Jahr 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2005 oder später anfallen, beträgt der Beitrag in den Jahren 2005 und 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Ab dem Jahr 2008 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 in einem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.

(4) ...

 

§ 7. (1) und (2) …

(3) Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jenem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.

 

 

 

 

 

 

(4) ...

 

§ 18. (1) Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützungen gelten als Ersatzzeiten im Sinne des § 227 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

 

(2) Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung sind bei Anwendung des § 2a Abs. 2 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.

(3) Von den Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ein Beitrag von 3 vH für die anteilige Tragung der gemäß § 447g Abs. 3 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die teilweise Abgeltung des Aufwandes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung einzubehalten. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung vor dem 1. April 1996 liegt. Für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung nach dem 31. März 1996 liegt, beträgt dieser Beitrag 10,25 vH.

 

 

(4) Der Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, hat einen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu zahlen. Dieser Beitrag ist für die anteilige Abgeltung des Aufwandes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu verwenden. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, wobei das für die Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende Verfahren gilt.

 

§ 18. (1) Die Beurteilung von Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützungen als Versicherungszeiten oder als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung richtet sich nach den entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(2) Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung sind bei Anwendung des § 2a Abs. 2 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.

(3) Von den Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ein Beitrag von 3 vH für die anteilige Tragung der gemäß § 447g Abs. 3 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die teilweise Abgeltung des Aufwandes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung einzubehalten. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung vor dem 1. April 1996 liegt. Für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung nach dem 31. März 1996 liegt, beträgt dieser Beitrag 10,25 vH. Von den Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ab dem Jahr 2011 zusätzlich ein Beitrag in der Höhe von 1,5 vH einzubehalten.

(4) Der Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, hat einen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu zahlen. Dieser Beitrag ist für die anteilige Abgeltung des Aufwandes für die Versicherungszeiten und Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu verwenden. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, wobei das für die Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende Verfahren gilt.

 

§ Artikel V. (1) bis (23) …

§ Artikel V. (1) bis (23) …

(24) § 7 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(25) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt ausnahmslos für neue Ansprüche auf Sonderunterstützung, die erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2010 beantragt werden.