Entwurf Obertraun (BBG 2011-2014, Beitrag des BMLVS)

Vorblatt

Problem:

Eine Schließung des alpinen Übungsgeländes Dachstein Oberfeld ist mit hohen Nebenkosten verbunden.

Ziel:

Vermeidung der unwirtschaftlichen Schliessung des Seilbahnbetriebes und Vermeidung hoher Abbaukosten.

Inhalt /Problemlösung:

Errichtung des „Amtes der Seilbahn Obertraun“ und Überlassung des Personals der Heeresgebäudeverwaltung Obertraun der Seilbahn Obertraun.

Alternativen:

Weiterbestehen des derzeitigen Zustandes.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

         Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

         Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch die sinkende Auslastung und den geringeren Bedarf an alpinen Ausbildungsstrukturen wurde die Schließung des alpinen Übungsgeländes Dachstein Oberfeld entschieden.

Aufgrund eines eingeholten Gutachtens stellte sich heraus, dass die Schließung durch die Abbauverpflichtung für die Seilbahn und die wahrscheinliche Abbauverpflichtung (oder kostenintensive Instandhaltung) der Objekte im alpinen Bereich (Naturschutzgebiet, Natura 2000 Gebiet, Welterberegion) eine zu große Belastung des Ressortbudgets darstellt. Im Zuge dieser Bewertung und der anschließenden öffentlichen Feilbietung wurde ersichtlich, dass durch den fehlenden Ertragswert der Objekte und der hohen Kosten der Seilbahn ein Erlös aus einem Verkauf nicht erzielbar ist.

Darüber hinaus stellte es sich als Faktum heraus, dass – da es im Bundesheer für die dortigen Bediensteten keine andere Verwendung gibt – die Personalkosten für das BMLVS jedenfalls als zusätzliche Fixkosten weiter bestehen bleiben.

Das BMLVS hat sich für folgendes Modell entschieden:

Die gesamte Liegenschaft wird um einen symbolischen Preis von 10.000 € öffentlich feilgeboten. Mit dem Erwerb übernimmt der Käufer sämtliche Rechte und Pflichten und verpflichtet sich weiters, die erforderlichen Investitionskosten für eine Betriebsgenehmigung der Seilbahn über 2011 hinaus, zu übernehmen. Das BMLVS verpflichtet sich im Gegenzug dazu, das für den Betrieb der Seilbahn notwendige Seilbahnpersonal (14 Personen) für einen Zeitraum von 10 Jahren unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Damit übernimmt das BMLVS weder Investitions- noch Abbaukosten (dzt. mindestens 800.000 €), noch nicht abschätzbare technische Änderungen, die durch gesetzliche Regelungen (Seilbahnrecht) notwendig werden könnten. Im Extremfall könnte sogar eine Neuerrichtung notwendig sein (eine Teilstrecke kostet etwa 7.000.000 €).

Ein wirtschaftlicher Ertrag ist für Investoren bzw. künftige Betreiber derzeit aus den Objekten nicht zu erzielen. Durch die Personalbereitstellung ist es für den privaten Betreiber allerdings möglich eine Rücklage zu bilden, um einen  Teil der Investitionen zu tätigen. Erst durch die Reduzierung des Risikos für den privaten Betreiber ist es möglich, die Liegenschaften und die Seilbahn an einen privaten Betreiber zu übergeben.

Das gewählte Modell der Personalüberlassung richtet sich in seinen Grundzügen nach der Ausgliederung der Buchhaltungsagentur (wobei aus genannten Gründen die Personalkosten – ausgenommen zeitliche Mehrdienstleistungen – weiter vom BMLVS getragen werden)  oder der Universitäten.

Der Status der bestehenden Bediensteten erfährt durch die Personalüberlassung in den ersten zehn Jahren keine Änderung im Sinne einer Verschlechterung. Das heißt, sämtliche zum Zeitpunkt der Überleitung bestehende besoldungsrechtliche Ansprüche bleiben erhalten. Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport leistet weiterhin sämtliche Zahlungen, die im Rahmen der Besoldung für die übergeleiteten Personen anfallen. Zur Refundierung sind lediglich Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen inkl. darauf entfallender Dienstgeberbeiträge vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Wird das Vorhaben umgesetzt, so bedeutet das, dass Bedienstete, welche zuvor bei der Heeresgebäudeverwaltung Obertraun ihren Dienst verrichteten, diese – oder eine andere – Tätigkeit künftig unter dem Dach der dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachgeordneten Dienstbehörde „Amt der Seilbahn Obertraun“ ausführen. Empfänger deren Dienstleistung wäre dann nicht mehr das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, sondern die Seilbahn Obertraun.

Die Personalkosten fallen unverändert beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport an, ohne dass dafür eine Dienstleistung für das Ressort erbracht würde. Die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Alternativbeschäftigung im Ressort selbst besteht allerdings infolge Spezialisierung bzw. Bedarfsmangels nicht. Diese Konstellation besteht unabhängig von der aktuell beabsichtigten Maßnahme.

Ein mögliches Inkrafttreten noch mit Beginn des Jahres 2011 hätte zwingend die Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2011 zur Folge. Für Personalämter ist nämlich die Veranschlagung in den Haushalten 3 (Ausgaben) und 4 (Einnahmen) vorgesehen. Analog zum bestehenden Amt der Bundessporteinrichtungen würde das die Notwendigkeit zweier neuer Voranschlagsansätze bei den Ausgaben sowie einem weiteren bei den Einnahmen bedeuten. Dazu kommen die notwendigen Voranschlagsposten bzw. Finanzpositionen sowie auch eine Ausgleichsposition im Haushalt 1.

Die Ausgaben für die betroffenen Personen sind in unveränderter Höhe beim BMLVS zu budgetieren. Zusätzlich ist aber auch mit Einnahmen in geschätzter Höhe von rd. € 118.000,-- pro Jahr zu rechnen (aus Refundierungen seitens der Seilbahn Obertraun). Letztgenannter Betrag stellt für die nächsten vier Jahre das absehbare finanzielle Verbesserungspotenzial dar. Allenfalls darüber hinaus gehende finanzielle Auswirkungen liegen in erster Linie in der vertraglichen Vereinbarung mit dem künftigen Seilbahnbetreiber begründet bzw. hängen von derer inhaltlicher Ausgestaltung ab.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich bzw. auf den Wirtschaftsstandort Österreich sind nicht zu erwarten, zumal durch die beabsichtigte Maßnahme bestehende Arbeitsverhältnisse von der Kopfzahl her aufrechterhalten werden. Positiv herauszustreichen ist der Umstand, dass in der geplanten Konstruktion die vorhandenen Kompetenzen und Fähigkeiten der Bediensteten bestmöglich gewahrt bzw. genutzt werden können.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“).