Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird

§ 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Für

1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und

2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen darf auch eine Mitverwendung erfolgen.

§ 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung sowie für Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen darf auch eine Mitverwendung erfolgen.

§ 123. (1) bis (61) …

§ 123. (1) bis (61) …

(62) § 22 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.