Besonderer Teil

Anpassungen im gesamten neuen Gesetz:

Gegenüber dem AußHG 2005 wurden folgende Änderungen allgemeiner Natur vorgenommen, die mehrere einzelne Bestimmungen des neuen Gesetzes gleichermaßen betreffen:

         -      Im Einklang mit den deutschen Versionen der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union wird statt dem Begriff „Bewilligung“ nun der Ausdruck „Genehmigung“ verwendet.

         -      Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ergeben sich folgende Änderungen:

         --    die Trennung zwischen Europäischer Gemeinschaft - EG und Europäischer Union - EU entfällt, sodass nun nur mehr auf die EU Bezug zu nehmen ist;

         --    der EG-Vertrag wurde durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV ersetzt, sodass nun zusätzlich oder ausschließlich auf dessen Bestimmungen zu verweisen ist, insbesondere auf Art. 207 AEUV, der den bisherigen Art. 133 des EG-Vertrags ersetzt, und auf Art. 215 AEUV, der  den bisherigen Art. 301 des EG-Vertrags ersetzt.

         -      Die Bezeichnung der Bundesminister wurde an das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 78/1978, in der Fassung der letzten Novelle durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009 angepasst.

Zum Ersten Hauptstück:

Dieses Hauptstück enthält einige allgemeine Bestimmungen, insbesondere eine Reihe von Begriffsbestimmungen.

Zu § 1:

Abs. 1 enthält die Definitionen einiger im Gesetz mehrfach verwendeter Begriffe. Gegenüber § 1 AußHG 2005  wurden einige Begriffsbestimmungen im Hinblick auf die neuen Vorschriften der Europäischen Union und die Erfahrungen aus der Praxis geändert sowie einige weitere zusätzlich hinzugefügt.

Z 1 entspricht § 1 Z 1 AußHG 2005.

Die Definition der „Ware“ in Z 2 ist neu. Sie dient vor allem der Abgrenzung gegenüber dem Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003.

Z 3 wurde an die neuen Begriffsbestimmungen der neuen Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 angepasst. Technologie soll wie bisher nicht nur im Zusammenhang mit einer Ware, sondern auch selbständig einer Kontrolle unterworfen werden können, wobei nun nicht einmal mehr eine physische Verbringung von Unterlagen über die Grenze erforderlich ist. Es reicht aus, dass Technologie vom Bundesgebiet aus oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet Wohnsitz, ständigen Aufenthalt oder Sitz haben, zum Zugriff in Drittländern zur Verfügung gestellt wird.

Z 4 ist neu und enthält eine ausdrückliche Definition der Verteidigungsgüter. Es handelt sich hierbei um die Güter der Militärgüterliste der Europäischen Union, für die die EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 346 AEUV, der dem früheren Art. 296 des EG-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Nizza entspricht, im Verkehr mit Drittstaaten nationale Regelungen treffen dürfen. Dabei ist jedoch der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/EG anzuwenden. Es handelt sich überdies auch um jene Güter, deren Verbringung im Verkehr innerhalb der Union der RL 2009/43/EG unterliegt. Zur genauen Festlegung der Verteidigungsgüter und damit gleichzeitig zur Umsetzung der Militärgüterliste der Europäischen Union wird in Abs. 2 eine Verordnungsermächtigung vorgesehen.

Z 5 stellt dem Begriff der Verteidigungsgüter jenen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Dual-Use-Güter gegenüber und übernimmt dabei die Definition in Art. 2 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Wie in dieser Verordnung geht die Definition über jene Güter hinaus, die in deren Anhängen ausdrücklich genannt sind.

Z 6 bis Z 8 entsprechen § 1 Z 3 bis 5 AußHG 2005, wurden aber an die Terminologie des Vertrags von Lissabon angepasst.

Z 9 entspricht § 1 Z 6 AußHG 2005.

Neu ist die Definition des „Vorgangs“ in Z 10. Sie dient der Vereinfachung und stellt den Oberbegriff zu den in den Z 11, 13, 15, 16, 18, 22 und 23 definierten Vorgängen dar.

Die Definition der „Ausfuhr“ in Z 11 entspricht § 1 Z 7 AußHG 2005 und wurde im Einklang mit Art. 2 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 geändert. Diese Begriffsbestimmung kann auch im Verkehr mit Verteidigungsgütern angewendet werden. Auf Grund der praktischen Vollzugserfahrung wurden zu einzelnen Aspekten Präzisierungen als notwendig erachtet.

Die Definition bezieht sich weiterhin auf sämtliche Vorgänge, die die genannten Merkmale aufweisen, unabhängig davon, ob es sich um einen Transfer zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen oder um einen solchen innerhalb eines Konzerns handelt. Auch der passive Veredelungsverkehr wird nach wie vor  erfasst, da er nicht mit einem Zwang zur Rückführung verbunden ist. Ebenfalls erfasst sind Ausfuhren, die von staatlichen Stellen veranlasst werden.

Neu ist in lit. c, dass im Einklang mit der Definition der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nun nicht nur der physische Transport von Technologie über die Außengrenze der Europäischen Union, sondern auch die Ermöglichung des Zugriffs von Drittstaaten aus erfasst ist.

Ebenfalls im Einklang mit der Definition der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist die Definition bei Weitergabe über das Telefon in lit. d nun weiter gefasst als bisher.

Z 12 legt in logischer Übereinstimmung mit Z 11 und im Einklang mit Art. 2 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die Definition des Begriffs „Ausführer“ fest. Diese Reglung entspricht § 1 Z 8 AußHG 2005, die Neuerungen bei der Definition der „Ausfuhr“ wurden aber auch hier berücksichtigt.

Da sowohl im Bezug auf Verteidigungsgüter, die unter Art. 346 AEUV fallen, als auch im Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck dieselben Vorgänge einer Kontrolle unterliegen sollen, war es notwendig, in Z 13 eine umfassendere Durchfuhrdefinition als bisher in § 1 Z 9 AußHG 2005 vorzusehen. Auch Art. 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP ermöglicht umfassende Durchfuhrkontrollen bei Verteidigungsgütern, sowohl bei der bloßen Durchfuhr als auch bei einem Transport, der ein Umladen im Inland erfordert. Dieser Umstand wird in der Definition besonders hervorgehoben.

Im letzten Halbsatz wird eine Klarstellung vorgenommen wie sie auch in § 1 Abs. 3 des Kriegsmaterialgesetzes - KMG, BGBl. Nr. 540/1977 idgF enthalten ist.

In Z 14 wird nun eine allgemeine Definition des „Durchfuhrverantwortlichen“ eingeführt, die weitgehend der Regelung im bisherigen § 7 Abs. 4 entspricht.

Z 15 und 17 entsprechen § 1 Z 10 und 11 AußHG 2005. Diese Bestimmungen sollen im Einklang mit den neuen Bestimmungen für Vermittlungstätigkeiten in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, insbesondere deren Art. 2 Z 5 und 6, und mit Art. 2 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts Nr. 2003/468/GASP in etwas modifizierter Form beibehalten werden.

Neu ist, dass die unter Z 15 fallenden Vermittlungsvorgänge ausdrücklich als „Vermittlung zwischen Drittstaaten“ bezeichnet und in Z 16 darüber hinaus der Begriff „Vermittlung aus der Union“ eingeführt wird. Dieser umfasst Vorgänge, bei denen Güter nicht von einem Drittstaat in einen anderen, sondern aus einem EU-Mitgliedstaat in einen Drittstaat gelangen. Derartige Vorgänge werden zwar nur in wenigen Fällen einer Genehmigungspflicht unterworfen, da davon ausgegangen werden muss, dass sie jedenfalls von einem anderen EU-Mitgliedstaat als Ausfuhr kontrolliert werden. Sie sollen aber dann nach österreichischem Recht strafbar sein, wenn sie ohne eine solche Genehmigung oder entgegen einem Verbot dieses EU-Mitgliedstaates erfolgen, da ebenso wie bei der Vermittlung zwischen Drittstaaten ein Österreichbezug gegeben ist.

Weder von der Definition in Z 15 noch von jener in Z 16 werden Vermittlungstätigkeiten erfasst, bei denen Güter aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat gelangen sollen, da derartige Vorgänge als Ausfuhr im Sinne von Z 11 zu qualifizieren sind.

Die Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft im Sinne der Z 15 lit. a müssen zumindest den Anschein erwecken, dass sie auf die Anbahnung oder den Abschluss eines konkreten Rechtsgeschäftes abzielen.

Im Einklang mit Art. 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 werden bestimmte Hilfsleistungen ausdrücklich von der Definition ausgenommen.

Gemäß Z 17 lit. a wird im Einklang mit Art. 2 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts Nr. 2003/468/GASP weiterhin unabhängig von Wohnsitz oder Sitz auch jeder Vermittlungsvorgang erfasst werden, der vom Bundesgebiet aus durchgeführt wird.

Die Voraussetzungen in lit. b sind nun nicht mehr kumulativ, sondern alternativ formuliert. Somit ist etwa auch ein Vermittlungsvorgang durch einen österreichischen Staatsbürger im Ausland erfasst, selbst wenn dieser nicht einmal seinen ständigen Aufenthalt in Österreich hat.

In Z 18 wird im Hinblick auf die umfassenden neuen Bestimmungen der Richtlinie 2009/43/EG der Begriff  „Verbringung innerhalb der Union“ in den Definitionenkatalog aufgenommen. Die Definition entspricht jener in Art. 3 Z 2 der genannten Richtlinie, der Begriff wurde allerdings an die Terminologie des Vertrags von Lissabon angepasst.

Z 19 und Z 20 enthalten ebenfalls neue Definitionen, die aus § 3 Z 3 und 4 der  Richtlinie.

2009/43/EG übernommen wurden. Sie dienen vor allem der Klarstellung der Verantwortlichkeiten bei  Verbringungsvorgängen innerhalb der Union.

Z 21 definiert den im Zusammenhang mit der Richtlinie 2009/43/EG und den darin vorgesehenen neuen Allgemeingenehmigungen wichtigen Begriff des „zertifizierten Unternehmens“.

Z 22 entspricht § 1 Z 13 AußHG 2005. Die Definition wurde nun aber gegenüber den Mindestanforderungen der Gemeinsamen Aktion des Rates Nr. 2000/401/GASP um einenTatbestand erweitert. In lit. b soll nun auch im Einklang mit den neuen Bestimmungen der EG-Dual-Use-VO für Technologie technisches Wissen erfasst werden, das vom Bundesgebiet aus oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet Wohnsitz, ständigen Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung haben, zum Zugriff von Drittländern aus zur Verfügung gestellt wird. Der Begriff umfasst nun auch die mit dem technischen Wissen verbundenen Immaterialgüterrechte.

Die Übermittlung von technischem Wissen an das Ausland durch Personen, die sich dieses Wissen in Österreich aneignen und es dann in einen Drittstaat bringen, kann zur Umgehung der Kontrollen der Leistung technischer Unterstützung gemäß der Definition in Z 22 missbraucht werden. In § 79 As. 1 Z 23 wird daher ein entsprechender gerichtlich strafbarer Umgehungstatbestand vorgesehen.

Z 23 wird gegenüber § 1 Z 14 AußHG 2005 um restriktive Maßnahmen ergänzt, die auf Grund von rein völkerrechtlichen Verpflichtungen festgelegt wurden, ohne dass parallel dazu Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union erlassen wurden. Zur verfassungskonformen Präzisierung der darunter erfassten Pflichten wird in § 25 eine Verordnungsermächtigung geschaffen.

Z 24 entspricht in weiten Teilen § 1  Z 15 AußHG 2005. Ergänzt wurde jedoch lit. a in zweifacher Hinsicht. Einerseits sollen darunter handelsbeschränkende Maßnahmen bei zivilen Waffen erfasst werden, da die EU eine Verordnung mit außenhandelsrechtlichen Regelungen bei diesen plant. Dabei sollen auch die von Menschenrechtsorganisationen immer wieder als besonders gefährlich identifizierten Randfeuerwaffen erfasst werden. Andererseits sollen restriktive Maßnahmen auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags oder Art. 207 AEUV unter die Definition fallen, die Handelsbeschränkungen in bestimmten Fällen vorsehen, in denen der Erlös des Handels für kriegerische Zwecke bestimmt ist. Dadurch werden auch Verstöße gegen diese Vorschriften zu gerichtlich strafbaren Handlungen, während sie bisher nur als Verwaltungsübertretungen geahndet werden können.

Z 25 enthält eine neue Definition des „Rechtsaktes der GASP“, der der Vereinfachung dient.

Z 26 definiert den Begriff der Allgemeingenehmigung und legt zur besseren Unterscheidbarkeit in den lit. a bis c die verschiedenen Typen von Allgemeingenehmigungen fest, die derzeit auf Grund des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union und auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgesehen werden können.

„Allgemeingenehmigungen der EU“ im Sinne von lit. a werden durch unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a festgelegt und sind nur für Güter mit doppeltem Verwendungszweck vorgesehen.

„Nationale Allgemeingenehmigungen“ im Sinne von lit. b werden durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes im Güterverkehr mit Drittstaaten festgelegt. Da der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/EG bei Verteidigungsgütern Allgemeingenehmigungen nicht zulässt, können sich diese nationalen Allgemeingenehmigungen ebenfalls nur auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck beziehen.

„Allgemeingenehmigungen für Verbringungen innerhalb der Union“ im Sinne von lit. c werden in Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG durch nationale Regelungen festgelegt.

Die Z 27 und 28 entsprechen § 1 Z 16 und 17 AußHG 2005.

Neu sind die Z 29 bis 36, die genaue Definitionen für den Bereich der Umsetzung der CWK enthalten.

Z  29 legt fest, welche Staaten als „Vertragsstaaten der CWK“ anzusehen sind, da die Unterscheidung zwischen Vertragsstaaten und Nicht-Vertragsstaaten wesentlich für den Umfang der Beschränkungen gemäß der CWK ist.

Z 30 definiert in Übereinstimmung mit Art. II Z 2 bis 4 und dem Anhang über Chemikalien der CWK ganz allgemein den Begriff „Chemikalie“.

Da sich bei den erfassten Chemikalien in Zukunft Änderungen ergeben könnten, wird es als zweckmäßiger angesehen, deren Listen nicht mehr im Gesetz selbst, sondern in einer Durchführungsverordnung festzulegen, um flexibler auf Änderungen reagieren zu können. Dazu werden Kategorien von Chemikalien definiert, die der CWK unterliegen, und für die dann unterschiedliche Arten von Beschränkungen festgelegt werden.

Z  31 bis 33 erfassen als Kategorien 1 bis 3 jene Chemikalien, die in den Listen 1 bis 3 im Anhang über Chemikalien zur CWK enthalten sind und bisher in den Anhängen 1 bis 3 zum AußHG 2005 festgelegt waren. Diese Definitionen beziehen sich nicht nur auf Chemikalien, die bereits in den Anhängen zur CWK gelistet sind, sondern auch auf solche, bei denen feststeht, dass sie alle Kriterien für die Aufnahme erfüllen, aber aus formalen Gründen noch nicht neu in diese Listen aufgenommen wurden, z. B. weil ein formeller Beschluss der CWK noch aussteht, sich aber informell schon alle Vertragsstaaten auf die Aufnahme in eine Liste geeinigt haben.

Z 34 erfasst als Kategorie 4 die sogenannten „PSF-Chemikalien“ im Sinne von Teil IX Abs. 1 lit. b des Verifikationsanhangs zur CWK, auf die sich bisher § 15 Abs. 1 Z 3 AußHG 2005 bezieht.

Z 35 definiert als Kategorie 5 die in Teil IX Abs. 1 lit. a des Verifikationsanhangs zur CWK erfassten durch Synthese hergestellten organischen Chemikalien, auf die sich bisher § 15 Abs. 1 Z 4 AußHG 2005 bezieht.

Z 36 umfasst als Kategorie 6 in lit. a nicht nur Mittel zur Bekämpfung von Unruhen, die bisher schon in § 15 Abs. 1 Z 5 AußHG 2005 erfasst sind, sondern in lit. b auch  Mittel, die kampfunfähig machen. Über diese Chemikalien wird derzeit, vor allem auf Betreiben Deutschlands, der Schweiz und Österreichs, in der OPCW diskutiert. Dabei wird eine Berücksichtigung dieser Substanzen in der CWK angestrebt, da sie zum einen für terroristische Zwecke verwendet werden können und zum anderen oft schwer von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen zu unterscheiden sind. Einige dieser Chemikalien sind bereits in der Militärgüterliste der Europäischen Union enthalten und unterliegen damit den Kontrollen sowohl im Verkehr mit Drittstaaten als auch bei Verbringungsvorgängen innerhalb der Union.

Z 37 entspricht § 1 Abs. 1 Z 18 AußHG 2005.

Nicht mehr als erforderlich erachtet und daher nicht ins neue Gesetz übernommen werden soll die bisherige Definition „Arten des Güterverkehrs“ in § 1 Z 12 AußHG 2005.

Die Militärgüterliste der Europäischen Union, die die in Abs. 1 Z 4 definierte Verteidigungsgüter enthält, wird regelmäßig auf aktuellem Stand im Amtsblatt der Europäischen Union, Teil C, veröffentlicht. Abs. 2 enthält eine Verordnungsermächtigung, die sicherstellen soll, dass diese Liste auch nach österreichischem Recht die Verteidigungsgüter im Sinne von Abs. 1 Z 4 festlegt. Dadurch soll mit möglichst geringer zeitlicher Verzögerung die Identität der Militärgüterliste der Europäischen Union und der Liste der Verteidigungsgüter nach diesem Bundesgesetz ermöglicht werden.

Wie schon zu Abs. 1 Z 30 bis 36 angeführt, sollen jene Chemikalien oder Klassen von Chemikalien, für die im Einklang mit der CWK Beschränkungen festgelegt werden, nun zwecks größerer Flexibilität mit Verordnung festgelegt werden. Dazu dient die neue Verordnungsermächtigung in Abs. 3. In dieser Verordnung sollen auch entsprechend den Vorgaben der CWK für jede Chemikalie oder Klasse von Chemikalien die genauen Mengenschwellen definiert werden, soweit solche gemäß der CWK für bestimmte Beschränkungen maßgeblich sind.

Zu § 2.:

Diese Bestimmung entspricht § 3 AußHG 2005, wurde aber an geänderte zollrechtliche Vorgaben angepasst.

Zum Zweiten Hauptstück:

Da die Genehmigungskriterien den zentralen Beurteilungsmaßstab für alle vom Gesetz erfassten Vorgänge darstellen, werden sie nun den Bestimmungen über diese Vorgänge vorangestellt und entsprechend den Vorgaben des nun als Gemeinsamer Standpunkt Nr. 2008/944/GASP rechtsverbindlich angenommenen Verhaltenskodex für Waffenausfuhren präzisiert.  Dieser sieht in seinem Art. 1 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass seine Kriterien nicht nur auf echte Ausfuhrvorgänge, sondern auch auf Transfers von Technologie, die bereits in der Ausfuhrdefinition gemäß § 1 Z 11 erfasst sind, Durchfuhren im Sinne von § 1 Z 13 und Vermittlungstätigkeiten im Sinne von § 1 Z 15 und 17 anwendbar sind.

Nach § 8 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind wie bisher die Kriterien des Verhaltenskodex wesentlich für die Erteilung einer Genehmigung. Auch Art. 6 des Gemeinsamen Standpunktes Nr. 2008/944/GASP legt eine Anwendbarkeit seiner Kriterien für Güter mit doppeltem Verwendungszweck fest, zumindest dann, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Endverwender bewaffnete Streitkörper im Bestimmungsland sind.

Im Einklang mit all diesen europarechtlichen Bestimmungen sollen daher die Genehmigungskriterien des Zweiten Hauptstücks generell für alle von diesem Bundesgesetz und von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b erfassten Vorgänge maßgeblich sein.

§ 3 enthält allgemeine Bestimmungen für Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz und nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union, während die folgenden §§ 4 bis 12 genauere Regelungen zu den einzelnen Kriterien  des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP enthalten. § 13 schließlich trifft im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt Nr. 2008/944/GASP eingehende Regelungen betreffend die Endverwendung von Gütern, einschließlich Regelungen zu deren Nachweis.

Die neuen Regelungen in §§ 4 bis 12, die § 5 Abs. 1 AußHG 2005 ersetzen, orientieren sich, soweit dies möglich und mit den Erfordernissen einer geordneten Vollziehung vereinbar ist, an den Formulierungen des Gemeinsamen Standpunktes, wobei jedoch der Kontrollmaßstab des AußHG 2005 in vollem Umfang beibehalten wird.

Bei Beurteilung der Kriterien wird oft auf Informationen eines oder mehrerer anderer Bundesminister zurückzugreifen sein, sodass diese auch gemäß § 78 Abs. 1 zu befassen sein werden. Eine solche Zusammenarbeit wird hinsichtlich aller Kriterien mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und, vor allem bei Beurteilung der Voraussetzungen gemäß den §§ 8 und 9, mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport erforderlich sein

Primär maßgeblich für die Frage, ob eine Genehmigung erteilt werden kann oder nicht, sind der konkrete Endverwender und der konkrete Endverwendungszweck, unabhängig davon, ob es sich beim Endverwender um eine staatliche Einrichtung, ein staatliches oder vom Staat unmittelbar oder mittelbar kontrolliertes Unternehmen oder eine private Person oder Gesellschaft handelt. Dennoch darf auch bei dieser Bewertung die Situation im Endbestimmungsland insgesamt nicht außer Acht gelassen werden, sodass sämtliche der in den §§ 4 bis 12 genannten Parameter, die für dieses Land relevant sind, mit berücksichtigt werden müssen.

Zu § 3:

Abs. 1 stellt klar, dass der konkrete Vorgang im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Kriterien zu prüfen ist. Es sind beispielsweise Auswirkungen auf Konflikte im Bestimmungsland von vornherein nicht zu erwarten, wenn die erfassten Güter für die Verwendung in derartigen Konflikten nicht geeignet sind.

In einem eigenen Abs. 2 wird klargestellt, dass eine Genehmigung nur erteilt werden kann, wenn alle Kriterien in den §§ 4 bis 12 erfüllt sind. Wenn geeignete Auflagen gemäß § 54 ausreichen, um dies sicher zu stellen, so ist der Vorgang mit diesen Auflagen zu genehmigen.

Zur Einhaltung der Verpflichtungen auf Grund der CWK werden in einigen Fällen besondere Auflagen unbedingt erforderlich sein. So wird unter anderem gemäß Teil VI Abs. 4 des Verifikationsanhangs zur CWK bei der Genehmigung einer Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 1 in einen Vertragsstaat der CWK jedenfalls festzulegen sein, dass diese nicht erneut an einen anderen Drittstaat weitergegeben werden dürfen, selbst wenn dieser ebenfalls Vertragsstaat der CWK ist.

Abs. 3 entspricht § 5 Abs. 2 AußHG 2005.

Abs. 4 ist neu und nimmt Bezug auf die neuen Bestimmungen über interne organisatorische Sicherungsmaßnahmen (Internal Compliance Systems - ICS). Sofern im Rahmen eines solchen Systems bereits umfangreiche Maßnahmen zur Verhinderung von Vorgängen getroffen wurden, die den Genehmigungskriterien widersprechen würden, können Auflagen oft auf ein absolutes Minimum zur Sicherung der Beibehaltung dieses Standards beschränkt werden. Ist ein derartiges System noch nicht eingerichtet, können dagegen Auflagen erforderlich werden, die eine Umsetzung bestimmter Maßnahmen der in § 49 genannten Art verpflichtend vorschreiben.

Zu § 4:

Diese Bestimmung entspricht § 5 Abs. 1 Z 1 AußHG 2005. Sie dient gemeinsam mit § 5 der Umsetzung von Kriterium 1 gemäß § 2 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP.

Sie bezieht sich auf die in diesem Kriterium erfassten völkerrechtlich verbindlichen Regelungen, insbesondere auf jene, die in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis c des Gemeinsamen Standpunkts genannt sind.

Zu § 5:

Diese Bestimmung entspricht § 5 Abs. 1 Z 2 AußHG 2005. Sie bezieht sich auf jene in Art. 2 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts genannten Verpflichtungen, die sich nicht auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen in einem engen Sinn, sondern auf Grund der Vorgaben der völkerrechtlich nicht verbindlichen Rüstungskontrollregime, die in Art. 2 Abs. 1 lit. d genannt sind, ergeben.

Gemäß Abs. 1 werden die Verpflichtungen auf Grund dieser Regime, wie schon in § 5 Abs. 1 Z 2 AußHG 2005, so umgesetzt, dass eine Verwendung von Gütern, die ihnen widersprechen würde, die Erteilung einer Genehmigung nicht zulässt.

Abs. 2 legt fest, welche Parameter bei der Beurteilung, ob eine Verwendung im Sinne von Abs. 1 zu befürchten ist, zu berücksichtigen sind.

Zu § 6:

Diese Bestimmung entspricht § 5 Abs. 1 Z 3 und 7 AußHG 2005. Sie dient der Umsetzung des Kriteriums 2  gemäß § 2 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP bezüglich der Achtung der Menschenrechte.

Abs. 1 legt wie die genannten Bestimmungen im AußHG 2005 die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung fest. Neu gegenüber der bisher geltenden Rechtslage ist die ausdrückliche Erwähnung der Menschenrechtsverletzungen neben den Verletzungen des humanitären Völkerrechts.

Abs. 2 legt beispielsweise fest, welche Umstände jedenfalls näher zu prüfen sind, um eine ausreichende Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu ermöglichen. Da dies zu einer verlässlichen Überprüfung der konkreten Endverwendung unerlässlich ist, ist neben der Lage im Bestimmungsland als Ganzes auch das Verhalten des konkreten Endempfängers eingehend zu prüfen.

Abs. 3 legt näher fest, welche Quellen zu einer Feststellung im Sinne von Abs. 2 Z 3 heranzuziehen sind. Wesentlich ist, dass diese Quellen sich auf die gegenwärtige Situation im Bestimmungsland beziehen.

Abs. 4 legt im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP genauer fest, welche Verhaltensweisen als interne Repression anzusehen sind.

Die in Z 5 genannte Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist unter UN Doc. a/108, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte unter 999 U.N.T.S.171 (1976) veröffentlicht. 

Zu  § 7:

Diese Bestimmung entspricht § 5 Abs. 1 Z 4 AußHG 2005. Sie dient der Umsetzung des Kriteriums 3  gemäß § 2 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP bezüglich Spannungen und Konflikten im Bestimmungsland.

Auf Konflikte und Spannungen zwischen dem Bestimmungsland und einem anderen Drittstaat bezieht sich § 8.

§ 7 Abs. 1 legt die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung fest.

Abs. 2 erfordert eine Prüfung der inneren Lage im Bestimmungsland, wobei auch erst drohende Spannungen oder Konflikte zu berücksichtigen sind.

Zu § 8:

Diese Bestimmung entspricht § 5 Abs. 1 Z 5 AußHG 2005. Sie dient der Umsetzung des Kriteriums 4  gemäß § 2 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP bezüglich möglicher Gefahren für den Frieden zwischen Drittstaaten und die regionale Stabilität.

Im Gegensatz zu § 7 ist gemäß § 8 Abs. 1  nicht das interne Konfliktpotenzial innerhalb des Bestimmungslandes, sondern jenes  zwischen verschiedenen Staaten und innerhalb der gesamten Region zu beurteilen.

An Hand der beispielsweise aufgezählten Parameter in Abs. 2 Z 1 bis 4 soll geprüft werden, ob vom Bestimmungsland eine Gefahr für den Frieden in anderen Drittstaaten ausgeht. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das betroffene Land bereits entsprechende kriegerische Handlungen gegen ein anderes Land gesetzt hat, sondern auch dann, wenn es Abrüstungsübereinkommen nicht einhält.

Der Begriff „in der Vergangenheit“ in Z 2 ist im Gesamtzusammenhang der Beurteilung der aktuellen Gefahr, die von einem bestimmten Land ausgeht, zu interpretieren. Somit sind nur Aggressionsakte relevant, die sich noch auf die gegenwärtige Situation auswirken.

Z 5 bezieht sich auf die Stabilität der gesamten Region. Diese kann, selbst noch ohne vorherige Aggressionsakte eines bestimmten Staates, vor allem dann gefährdet sein, wenn es zu einer Anhäufung von Militärgütern in dieser Region kommt.

Zu § 9:

Diese Bestimmung entspricht § 5 Abs. 1 Z 9 AußHG 2005. Sie dient der Umsetzung des Kriteriums 5  gemäß § 2 Abs. 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP bezüglich der Auswirkungen auf die Sicherheit Österreichs und jene der anderen EU-Mitgliedstaaten.

Zu § 10:

Diese Bestimmung entspricht § 5 Abs. 1 Z 6 AußHG 2005. Sie dient der Umsetzung des Kriteriums 6  gemäß § 2 Abs. 6 lit. a des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP bezüglich der Auswirkungen auf terroristische Aktivitäten und die internationale Kriminalität.

Gemäß Abs. 2 sind dabei auch bei Prüfung dieses Kriteriums nicht nur das Verhalten des Bestimmungslandes, sondern auch jenes des konkreten Endverwenders zu beurteilen.

Die anderen Aspekte des Kriteriums 6 des Gemeinsamen Standpunkts werden im Rahmen anderer Bestimmungen, zu denen ein stärkerer systematischer Zusammenhang besteht umgesetzt. Das Gewaltverbot in Art. 2 Abs. 6 lit. a wird in § 8 Abs. 2 Z 4, die Einhaltung der Bestimmungen des humanitären Völkerrechts in § 6 Abs. 2 Z 2 und das Engagement im Bereich der Rüstungskontrolle in § 5 Abs. 2 Z 1 berücksichtigt.

Zu § 11:

Diese Bestimmung entspricht § 5 Abs. 1 Z 8 AußHG 2005. Sie dient der Umsetzung des Kriteriums 7  gemäß § 2 Abs. 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP bezüglich der Gefahr einer unerwünschten Umlenkung von Gütern.

Gemäß Abs. 2 ist eine solche Gefahr nicht nur bei einer beabsichtigten Umleitung zu den in Abs. 1 genannten unerwünschten Zwecken gegeben. Sie kann auch auf Grund rein faktischer Umstände entstehen, die eine unbeabsichtigte Weitergabe zu unerwünschten Zwecken oder eine Umleitung auf kriminellem Weg befürchten lassen.

Zu § 12:

Diese Bestimmung entspricht § 5 Abs. 1 Z 10 AußHG 2005. Sie dient der Umsetzung des Kriteriums 8  gemäß § 2 Abs. 8 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP bezüglich einer Gefahr für die nachhaltige Entwicklung im Bestimmungsland.

An Hand verlässlicher Quellen soll überprüft werden, ob durch einen beantragten Vorgang die zivilen Entwicklungsinteressen des Endbestimmungslandes beeinträchtigt werden könnten. Als solche Quellen, deren Berichte und Analysen zur Präzisierung der in Abs. 2 genannten Parameter beispielsweise heranzuziehen sind, führt der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP  das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an.

Zu § 13:

Diese Bestimmung enthält in Übereinstimmung mit Art. 5 des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP nähere Regelungen zur Überprüfung der Endverwendung. Sie ist im Zusammenhang mit sämtlichen Genehmigungskriterien von besonderer Bedeutung.

Abs. 1 enthält eine prinzipielle Verpflichtung, die Endverwendung durch geeignete Dokumente zu belegen. In der Praxis wurden derartige Dokumente schon bisher bereits bei der Antragstellung verlangt, da ohne diese eine verlässliche Prüfung der Erfüllung der Genehmigungskriterien gar nicht möglich wäre. Eine ausdrückliche Verankerung im Gesetz dient somit auch der Rechtssicherheit.

Abs. 2 sieht im Einklang mit dem letzten Satz in Art. 5 des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP die Prüfung zusätzlicher Aspekte hinsichtlich der Endverwendung es Endprodukts vor, wenn Bestandteile oder Technologie als Vorprodukte für die Erzeugung anderer Güter in Drittstaaten bestimmt sind. Eine solche Prüfung muss aber wie jede Endverwendungsprüfung immer auf die konkreten Genehmigungskriterien in den §§ 4 bis 12 bezogen sein.

Abs. 3 legt die Mindestanforderungen fest, die ein in Abs. 1 genanntes Dokument erfüllen muss und ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Festlegung detaillierter Anforderungen durch Verordnung.

Zum Dritten Hauptstück:

Da im Hinblick auf die neue Richtlinie 2009/43/EG  umfassende Bestimmungen zum  Verkehr mit Verteidigungsgütern innerhalb der Union erforderlich werden, wird nun eine systematisch klare Trennung zwischen diesem  Güterverkehr innerhalb der Union und dem Verkehr mit Drittstaaten getroffen. Das Dritte. Hauptstück fasst dabei die Beschränkungen im Güterverkehr mit Drittstaaten und für technische Unterstützung zusammen, die ja ebenfalls zur Verwendung in Drittstaaten bestimmt ist. In einem eigenen Abschnitt wird eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, die die verfassungs- und strafrechtlich gebotene Präzisierung der Pflichten auf Grund von völkerrechtlich festgelegten restriktiven Maßnahmen ermöglicht.

Zum 1. Abschnitt:

Unter  die Beschränkungen im Güterverkehr mit Drittstaaten werden neben Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung zwischen Drittstaaten auch Importzertifikate subsumiert. Überdies wird bereits an dieser Stelle auf die einzelnen Typen von Genehmigungen eingegangen, da diese die Intensität der Beschränkung wesentlich beeinflussen.

Zu § 14:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend § 4 AußHG 2005.

Neu sind die Z 1 und 4 in Abs. 1 sowie die Abs. 2 und 4.

Durch Abs. 1 Z 1 werden schon im Gesetz selbst Genehmigungspflichten für Verteidigungsgüter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 iVm § 1 Abs. 2 festgelegt. Um wie bisher Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für bestimmte zivile Waffen vorsehen zu können, wurde nun die Ermächtigung in Abs. 2 geschaffen.

Die Terminologie in den Z 2 und 3 wurde im Hinblick auf die neuen Definitionen und den Entfall der Anhänge angepasst.

Z 4 setzt jene Beschränkungen in nationales Recht um, die aufgrund von restriktiven Maßnahmen, die im Recht der Europäischen Union oder in anderen völkerrechtlichen Regelungen festgesetzt wurden und nicht bereits durch eine Verordnung der Europäischen Union unmittelbar gelten. Die Regelung betrifft nur Vorgänge, die vom AußHG 2011 erfasst sind. Nicht dazu zählen jedenfalls Devisenbeschränkungen oder visarechtliche Beschränkungen gegenüber bestimmten Personen. Die umzusetzenden Verpflichtungen können sich vor allem aus Embargobestimmungen der Vereinten Nationen, aus Beschlüssen im Rahmen der OSZE oder aus Vorschriften auf Grund des Vertrags über die Europäische Union oder noch bestehenden Regeln des europäischen Rechts der zweiten Säule ergeben. Die konkrete Festlegung dieser völkerrechtlich gebotenen Genehmigungspflichten hat mit Verordnung auf Grund von § 25 zu erfolgen.

Die Regelung in Z 4 wird etwa bei der Einfuhr von Verteidigungsgütern zur Anwendung kommen, während die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung dieser Güter schon gemäß Z 1 einer generellen Genehmigungspflicht unterliegt. Im Gegensatz zu diesen im Hinblick auf Art. 346 AEUV von den EU-Mitgliedstaaten national festzulegenden Beschränkungen, sind entsprechende Beschränkungen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union gemäß Art. 315 AEUV festzulegen.

Abs. 2 ermöglicht unter den Voraussetzungen, die bisher in § 1 Außenhandelsverordnung 2005 vorgesehen waren und nun in das Gesetz übernommen werden, weiterhin Befreiungen für bestimmte zivile Waffen, die sonst als Verteidigungsgüter genehmigungspflichtig wären.

Abs. 3 enthält die übrigen Voraussetzungen für die Festlegung von Genehmigungspflichten mit Verordnung, die bisher in § 4 Abs. 2 Außenhandelsgesetz 2005 enthalten waren. Diese werden vor allem die Grundlage für die Einführung von Genehmigungspflichten für jene Klein- und Leichtwaffen bilden, die nicht bereits als Verteidigungsgüter erfasst sind.

Abs. 4 legt fest, dass eine Verordnung bei Wegfall der für ihre Erlassung maßgeblichen Voraussetzungen unverzüglich aufzuheben ist.

Zu § 15:

Diese Bestimmung ist neu und dient der effizienten Durchführung von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Unmittelbar auf Grund dieser Verordnung besteht eine Genehmigungspflicht, wenn die Person oder Gesellschaft, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 angeführt sind, ausführen oder durchführen will, in den in Art. 4 ausdrücklich angeführten Fällen über das Bestehen dieser Pflicht unterrichtet wurde.

Dies setzt voraus, dass in diesen Fällen auch eine Pflicht der zuständigen nationalen Behörde besteht, diese Unterrichtung vorzunehmen. Eine solche Pflicht wird nun im Interesse der Rechtsklarheit ausdrücklich festgelegt.

Abs. 1 Z 1 ergänzt Art. 4 Abs. 1  der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Z 2 Art. 4 Abs. 2 und Z 3 Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung.

Abs. 2 ermächtigt alle Bundesminister, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsprechende Sachverhalte, die ihnen oder den ihnen unterstellten Behörden bekannt wurden. unverzüglich mitzuteilen. In der Praxis wird diese Ermächtigung vor allem den Bundesminister für Finanzen und die Zollbehörden betreffen.

Abs. 3 soll verhindern, dass es zur zollamtlichen Abfertigung von Gütern kommt, bevor feststeht, ob der beabsichtigte Vorgang überhaupt genehmigt werden kann.

In Abs. 4 ist in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 2,  letzter Satz, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 festgelegt, was unter „militärischer Endverwendung“ zu verstehen ist.

Die begleitenden nationalen Regelungen zu Art. 4 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind in § 19 Abs. 3 des Entwurfs enthalten.

Zu § 16:

Diese Bestimmung, der sich zur Gänze auf nationale Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. b bezieht, entspricht § 30 AußHG 1995. Er enthält die begleitenden Regelungen zu Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist in Zukunft überdies mit einer Reihe zusätzlicher Allgemeingenehmigungen der EU zu rechnen.

Neu sind die Regelungen in den Abs. 2 und 3. Sie sollen sicher stellen, dass von einer nationalen Allgemeingenehmigung in jenen Fällen, in denen  Anhang II  oder Artikel 9 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 eine Verwendung ausschließt, nicht Gebrauch gemacht wird. Die Verantwortung liegt einerseits beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der in solchen Fällen gemäß Abs. 2 zu informieren hat, dass die Allgemeingenehmigung nicht verwendet werden darf, und andererseits bei den Verwendern solcher Genehmigungen, die von sich aus gemäß Abs. 3  Umstände, die die Inanspruchnahme ausschließen, melden und für  betroffene Vorgänge einen Antrag auf Genehmigung stellen müssen.

Die allgemeinen Regelungen über Registrierungs- und Meldepflichten sowie den Entzug und die Aussetzung der Geltung von sämtlichen Typen von Allgemeingenehmigungen sind in den §§ 59 und 60 enthalten.

Zu § 17:

Diese Bestimmung entspricht § 29 Abs. 3 AußHG 2005, bezieht sich jetzt aber ausschließlich auf Globalgenehmigungen im Verkehr mit Drittstaaten, während Globalgenehmigungen im Verkehr innerhalb der Union nun in § 30, bei Chemikalien in § 43 und bei wirtschaftlichen Außenhandelsregelungen in § 73 geregelt werden. Eine derartige Trennung der Regelungen wird im Hinblick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen für die einzelnen Vorgangstypen als sinnvoll angesehen.

Neu gegenüber dem AußHG 2005 ist die Regelung in Z 2, nach der das Vorhandensein geeigneter interner Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 49 bei Erteilung derartiger Genehmigungen - im Einklang mit Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 - zu berücksichtigen ist.

Zu § 18:

Diese Bestimmung entspricht § 6 AußHG 2005.

Die Z 1 und 2 in Abs. 1 enthalten wie bisher gesetzliche Verbote, die durch die CWK und die Biotoxinkonvention verpflichtend vorgegeben sind. Dabei wurde die Terminologie in Z 1 im Hinblick auf die neuen Definitionen und den Entfall der Anhänge angepasst.

Neu ist die Regelung in Z 3. Diese dient wie § 14 Abs. 1 Z 4 der  Umsetzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Festlegung von Embargovorschriften. Sie bezieht sich auf Verbote von Vorgängen, die vom AußHG 2011 erfasst sind. Der Konkretisierung dieser Verbote dient die Verordnungsermächtigung in § 25.

Abs. 2 ermöglicht die Festlegung anderer Verbote durch Verordnung.

Zu § 19:

Abs. 1 dient hinsichtlich von Meldepflichten wie § 14 Abs. 1 Z 4 im Fall von Genehmigungspflichten und § 18 Abs. 1 Z 3 im Fall von Verboten der unmittelbaren Umsetzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Festlegung von Embargovorschriften. Die konkreten Meldepflichten werden durch eine Verordnung auf Grund der neuen Ermächtigung in § 25 präzisiert.

Abs. 2 entspricht § 8 Abs. 1 AußHG 2005.

Abs. 3 legt nun wesentlich klarere Voraussetzungen für eine Meldepflicht im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, der sogenannten „Catch-All“-Klausel, fest und bezieht sich auf alle Vorgänge, die von dieser Verordnung erfasst sind, nämlich neben der Ausfuhr auch die Durchfuhr und die Vermittlung zwischen Drittstaaten. Die Ermächtigung ist dabei bewusst weit gestaltet, um die Meldepflicht bei Änderungen der einschlägigen EU-Vorschriften entsprechend rasch anpassen zu können.

Abs. 4 entspricht § 8 Abs. 2 AußHG 2005.

Abs. 5 ermächtigt zur Vorschreibung der Vorlage eines Nachweises über die Endverwendung in Verordnungen gemäß den Abs. 2 und 3.

Abs. 6 soll verhindern, dass zwar eine Meldung erstattet wird, der gemeldete Vorgang aber unverzüglich durchgeführt wird, sodass eine möglicherweise problematische Transaktion nicht mehr verhindert werden kann. Es wird daher zwischen der Meldung und der Durchführung des Vorgangs eine gewisse Wartefrist vorgeschrieben. Wird der Vorgang vor Ablauf  dieser Fristen durchgeführt,  stellt dies einen Straftatbestand gemäß § 79 Abs. 1 Z 17 dar.

Abs. 7 stellt im Einklang mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die notwendige Verbindung zwischen einer Meldung gemäß Abs. 2 und der Vorschreibung einer Genehmigungspflicht her.

Abs. 8 dient wie die parallele Regelung in § 15 Abs. 3 der Sicherung, dass es zu keiner zollamtlichen Abfertigung kommt, bevor geklärt ist, ob der Vorgang überhaupt genehmigt werden kann.

Zu § 20:

Die Abs. 1 bis 4 dieser Bestimmung entsprechen weitgehend § 7 AußHG 2005. Dessen bisheriger Abs. 4 ist im Hinblick auf die allgemeine neue Zustellbestimmung in § 58 nicht mehr erforderlich.

Abs. 5 ermächtigt, ähnlich wie § 6 Abs. 3 KMG zu Sicherungsmaßnahmen bei Transitflügen mit Zwischenlandung, um Vorgänge zu verhindern, die den Genehmigungskriterien des Zweiten Hauptstücks widersprechen würden.

Zu § 21:

Diese Bestimmung entspricht § 19 AußHG 2005.

Zum 2. Abschnitt:

Dieser Abschnitt entspricht dem 4. Abschnitt des AußHG 2005. Inhaltlich kommt es zu Änderungen auf Grund der neuen, weiteren Definition des Begriffs „technische Unterstützung“ in § 1 Z 22 des Entwurfs.

Zu § 22:

Diese Bestimmung entspricht § 10 AußHG 2005. Zur Präzisierung der Waffenembargoländer im Sinne von Z 2 lit. b dient die neue Verordnungsermächtigung in § 25.

Zu § 23:

Diese Bestimmung entspricht § 11 AußHG 2005.

Zu § 24:

Diese Bestimmung entspricht § 12 AußHG 2005.

Zum 3. Abschnitt:

An verschiedenen Stellen wird auf Verbote, Genehmigungs- und Meldepflichten auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen, mit denen restriktive Maßnahmen gegenüber bestimmten Drittstaaten oder Personen festgelegt werden, verwiesen. Um dem verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheitsgebot zu entsprechen und sicher zu stellen, dass auch die auf eine Verletzung dieser Pflichten bezogenen Strafbestimmungen mit Art. 7 EMRK im Einklang stehen, sollen die konkreten Pflichten mit Verordnung präzisiert werden.

Zu § 25:

Diese neue Bestimmung enthält die Ermächtigung, jene völkerrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit restriktiven Vorschriften zu präzisieren, die von den EU-Mitgliedstaaten national umzusetzen sind.

Zum Vierten Hauptstück:

Dieses Hauptstück dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG. Es ist in einen 1. Abschnitt über die Arten von Kontrollen im Verkehr innerhalb der Union und einen 2. Abschnitt über die Zertifizierung von Unternehmen, an die Verbringungen im Rahmen einer Allgemeingenehmigung erfolgen dürfen, gegliedert.

Die Bestimmungen dieses gesamten Hauptstücks sollen, wie von Art. 18 Abs. 1 2. Satz der Richtlinie 2009/43/EG vorgegeben, erst mit 30. Juni 2012 in Kraft treten.

Zum 1. Abschnitt:

Dieser Abschnitt enthält wesentlich detailliertere Regelungen über Kontrollen im Güterverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten als das AußHG 2005. Wie in diesem wird aber darauf geachtet, das Verfahren für die Wirtschaft so einfach wie möglich zu gestalten, ohne die Erreichung der Kontrollziele zu beeinträchtigen.

Zu § 26:

Da dies nach der neuen Richtlinie erforderlich ist, wird nun eine prinzipielle Genehmigungspflicht auch für alle  Verbringungsvorgänge innerhalb der Union normiert, während bisher eine Meldepflicht mit Untersagungsrecht vorgesehen war.

Dennoch ist aus folgenden Gründen zu erwarten, dass die neuen Verfahren für die Wirtschaft nicht mehr, sondern insgesamt sogar weniger Verwaltungsaufwand mit sich bringen werden:

           1. § 27 sieht für bestimmte Vorgänge Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vor;

           2. durch verschiedene Arten von Allgemeingenehmigungen, die eine Vielzahl von Vorgängen abdecken, wird eine eigene Genehmigung in zahlreichen Fällen nicht erforderlich sein;

           3. in jenen Fällen, in denen eine Genehmigung erforderlich ist, werden die Globalgenehmigung die Regel und die Einzelgenehmigung die Ausnahme sein.

Zu §  27:

Diese Bestimmung sieht im Einklang mit der Ermächtigung in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/43/EG  bestimmte Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vor.

Z 1 bezieht sich entsprechend der Ermächtigung in Art. 4 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2009/43/EG  auf Verbringungen, die zwecks Hilfeleistung im Katastrophenfall getätigt werden. Darunter fallen zum Beispiel Militärfahrzeuge, die zur Bergung von Personen in Katastrophenregionen notwendig sind.

Die Z 2 und 3 sehen Ausnahmen entsprechend der Ermächtigung in Art. 4 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2009/43/EG vor.  Z 2 bezieht sich dabei auf Fälle, in denen Verteidigungsgüter nach reinen Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten an den Ausgangsstaat zurückgeschickt werden.

Z 3 erfasst Fälle der Rücksendung von Militärgütern, die z. B. auf einer Messe oder Verkaufsschau ausgestellt und danach unverändert zurückgesendet werden.

Abs. 2 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung weiterer Ausnahmen, um bei Bedarf zusätzliche Ausnahmen aufgrund der schon derzeit geltenden Richtlinie oder aufgrund erweiterter Möglichkeiten bei Änderung dieser Richtlinie vorsehen zu können.

Zur Vermeidung von Doppelgenehmigungen war die innergemeinschaftliche Verbringung von Waffen, die dem Waffengesetz unterliegen, bisher gemäß § 9 Abs. 9 Z 1 AußHG 2005 gänzlich von der außenhandelsrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen.

Diese Regelung kann im Hinblick auf die neue Richtlinie nicht beibehalten werden. Auch die Vollzugspraxis hat ergeben, dass im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach dem Waffengesetz auf die Kriterien nach dem AußHG 2005 keine oder keine ausreichende Rücksicht genommen werden kann.

Dennoch ist durch den Wegfall der bisherigen Ausnahme kein erheblicher Mehraufwand für die betroffenen Unternehmen zu befürchten. Zum einen sieht das Waffengesetz ein sehr einfaches Verfahren für Verbringungen innerhalb der Union vor. Zum anderen werden auch für die Verbringung von Waffen innerhalb der Union Allgemein- und Globalgenehmigungen die Regel darstellen und Einzelgenehmigungen nur in wenigen Ausnahmefällen erforderlich sein.

Zu § 28:

Abs. 1 verpflichtet im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2009/43/EG in einigen konkreten Fällen jedenfalls Allgemeingenehmigungen mit Verordnung festzulegen.

Z 1 betrifft Lieferungen von und an Regierungsstellen.

Z 2 bezieht sich auf Lieferungen des österreichischen Bundesheeres.

Z 3 betrifft Lieferungen an die Streitkräfte anderer EU-Mitgliedstaaten.

Z 4 erfasst Lieferungen an zertifizierte Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 21.

Z 5 betrifft Lieferungen von Bestandteilen, für die gemäß § 9 Abs. 9 Z 2 AußHG 2005 derzeit keine Beschränkung im Verkehr innerhalb er Union vorgesehen ist. Im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie kann diese völlige Genehmigungsfreiheit nicht mehr aufrechterhalten werden. Um dennoch keine nennenswerten Mehrbelastungen für die Unternehmen zu verursachen, soll nun der in Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2009/43/EG vorgesehene Spielraum für die Mitgliedstaaten so ausgenützt werden, dass die Allgemeingenehmigung bei Bestandteilen die Regel wird, während Global- oder Einzelgenehmigungen nur in sehr wenigen Ausnahmefällen erforderlich sein sollen.

Abs. 2 ermächtigt zur Festlegung bestimmter Auflagen, insbesondere von Ausfuhrbeschränkungen in Verordnungen gemäß Abs. 1

Abs. 3 sieht die Vorschreibung besonderer Auflagen für die Verwendung von Bestandsteilen in der entsprechenden Allgemeingenehmigung auf Grund von Abs. 1 Z 5 vor, wobei sich Z 1 an Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 2009/43/EG orientiert.

Abs. 4 legt im Einklang mit Art. 5 der Richtlinie 2009/43/EG weitere Fälle fest, in denen eine Allgemeingenehmigung vorgesehen werden muss oder kann und in denen somit kein eigenes Genehmigungsverfahren mehr erforderlich ist.

Z 1 bezieht sich auf jene noch nicht von Abs. 1 erfassten Fälle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2009/43/EG das Mindestmaß dessen darstellen, was die Mitgliedstaaten an Allgemeingenehmigungen einräumen müssen.

Z 2 ermächtigt zu weiteren Allgemeingenehmigungen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie autonom festlegen dürfen. Wesentlich ist dabei, dass die Allgemeingenehmigung sich nur auf Fälle bezieht, in denen keine Beeinträchtigung der im Zweiten Hauptstück genannten Kriterien zu befürchten ist.

Abs. 5 ermächtigt zur Festlegung von Auflagen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 4. Diese betreffen sowohl Anforderungen an den Lieferanten als auch an den Empfänger als auch andere Anforderungen, die notwendig sind, um eine Beeinträchtigung der im Zweiten Hauptstück genannten Interessen zu vermeiden.

Abs. 6 legt fest, dass jede Verordnung auf Grund von Abs. 4 unverzüglich aufzuheben ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen.

Abs. 7 regelt, unter welchen Voraussetzungen Auflagen sowohl in Verordnungen auf Grund von Abs. 1 als auch auf Grund von Abs. 4 neu vorzuschreiben, zu ändern oder aufzuheben sind.

Zu §  29:

Obwohl sich schon aus § 22 Abs. 1 Z 2 ergibt, dass eine Allgemeingenehmigung ausschließlich bei Verbringungen an Unternehmen gilt, die von jenem EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich befinden, zertifiziert wurden, wird in Abs. 1 noch einmal klar gestellt, dass im Fall des Entzugs der Zertifizierung durch diesen Mitgliedstaat alle Allgemeingenehmigungen diesem Unternehmen gegenüber als widerrufen gelten. Zu diesem Zweck ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Entzugs der Zertifizierung durch den anderen EU-Mitgliedstaat eine geeignete Kundmachung des Widerrufs zu veranlassen.

Abs. 2 ermöglicht im Einklang mit Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2009/43/EG die Aussetzung der Geltung von Allgemeingenehmigungen für Lieferungen an zertifizierte Unternehmen, sofern nicht mehr gewährleistet ist, dass das betroffene Unternehmen ausreichende Vorkehrungen dafür trifft, dass es zu keinen Ausfuhren aus der Europäischen Union kommt, die dem Zweiten Hauptstück widersprechen würden.

Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zertifizierungsvoraussetzungen durch ein Unternehmen, so wird es letztlich entweder zum Entzug der Zertifizierung durch den betreffenden EU-Mitgliedstaat kommen, sodass nach Abs. 1 vorzugehen ist, oder die Zweifel können beseitigt werden. In diesem Fall sieht Abs. 3 vor, dass eine Verordnung gemäß Abs. 2 unverzüglich aufzuheben ist.

Zu §  30:

Aus Art. 7 der Richtlinie 2009/43/EG, der Einzelgenehmigungen nur in bestimmten Fällen zulässt, geht hervor, dass die Erteilung von Allgemein- oder Globalgenehmigungen die Regel, Einzelgenehmigungen dagegen die Ausnahme sein sollen. Dies legen auch die Formulierungen in den Erwägungsgründen 25 und 26 der Richtlinie 2009/43/EG nahe.

Wie schon bisher den Globalmeldungen wird somit in Zukunft den Globalgenehmigungen bei Verbringungen innerhalb der Union zentrale Bedeutung zukommen.

Die Voraussetzungen in Abs. 1 unterscheiden sich nicht von jenen für die Globalmeldung, wie sie in § 9 Abs. 2 AußHG 2005 festgelegt sind.

Abs. 2 bezieht sich auf die Geltungsdauer. Diese wird im Einklang mit Art. 6 Abs. 2, 2. Unterabsatz, der Richtlinie 2009/43/EG mit drei Jahren mit der Möglichkeit zur Verlängerung in einem vereinfachten Verfahren festgelegt.

Abs. 3 sieht die Aussetzung der Geltung einer Globalgenehmigung für jene Vorgänge vor, für die auf Grund einer Verordnung gemäß § 31 Abs. 2 eine Einzelgenehmigung erforderlich ist. Endet die Geltungsdauer der Verordnung, lebt die Geltung der Globalgenehmigung für die betroffenen Vorgänge wieder auf.

Abs. 4 erfordert wie bisher jährliche Meldungen über erfolgte Lieferungen im Rahmen der Globalgenehmigung. Die näheren Anforderungen sind mit Verordnung festzusetzen.

Zu §  31:

Abs. 1 legt im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2009/43/EG fest, unter welchen Voraussetzungen Einzelgenehmigungen zu erteilen sind.

Z 1 bezieht sich auf den Fall, dass von vornherein nur ein oder mehrere ganz bestimmte Einzelvorgänge getätigt werden sollen.

Z 2 ist anzuwenden, wenn zwar eine Globalgenehmigung beantragt wird, aber die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, insbesondere Bedenken hinsichtlich eines der im Zweiten Hauptstück genannten Kriterien bestehen oder Zweifel bestehen, dass die Güter beim angegebenen Empfänger in der Europäischen Union verbleiben.

Z 3 bezieht sich ebenfalls auf die im Zweiten Hauptstück genannten Kriterien. Es ist dabei im Interesse der Rechtssicherheit in Abs. 2 eine Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung vorgesehen, wenn bei bestimmten Gütern, Empfängern oder Mitgliedstaaten von vornherein fest steht, dass das Vorliegen dieser Kriterien nur im Einzelfall ausreichend beurteilt werden kann.

Abs. 2 entspricht dem bisher in § 9 Abs. 6 AußHG 2005 vorgesehenen Verordnungskonzept. Eine solche Verordnung wird beispielsweise gegenüber bestimmten anderen EU-Mitgliedstaaten erforderlich sein, wenn aus diesen Ausfuhren im Widerspruch zur österreichischen Neutralität zu befürchten sind, weil sich diese Mitgliedstaaten an kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten beteiligen.

Abs. 3 verpflichtet Inhaber von Einzelgenehmigungen zur Meldung der Durchführung des Vorgangs. Dies ist erforderlich, da im Gegensatz zu Vorgängen mit Drittstaaten keine zusätzliche Kontrolle durch die Zollbehörden über durchgeführte Vorgänge erfolgt.

Zu §  32:

Abs. 1 legt die Genehmigungskriterien fest, die durch die zentralen Bestimmungen im Zweiten Hauptstück vorgegeben sind. Es ist vor allem sicher zu stellen, dass es nicht durch eine nachfolgende Ausfuhr aus der Europäischen Union zu einer Beeinträchtigung der dort genannten Interessen kommt. Gemäß § 54 ist die Genehmigung mit Auflagen zu erteilen, wenn diese notwendig sind, um die Einhaltung dieser Interessen zu gewährleisten. Der Auflage einer Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Abs. 2 wird dabei besondere Bedeutung zukommen.

Abs. 2 dient dem hauptsächlichen Kontrollzweck bei Verbringungsvorgängen, nämlich der Verhinderung von nachträglichen Ausfuhren, die den im Zweiten Hauptstück genannten Voraussetzungen widersprechen. Damit eine wirkungsvolle Kontrolle in dieser Hinsicht erfolgen kann, wird es in einigen Fällen, vor allem wenn es sich um besonders sensible Güter handelt, notwendig sein, in der Genehmigung als Auflagen im Sinne von § 54 Ausfuhrbeschränkungen vorzuschreiben. Ein solches Vorgehen ist auch in der Richtlinie 2009/43/EG, insbesondere in deren Art. 10, vorgesehen.

Abs. 3 entspricht § 9 Abs. 5 AußHG 2005 und sieht die gleichen Entscheidungsfristen für Bescheide im Verkehr innerhalb der Union auf Grund des Vierten Hauptstücks vor.

Zu §  33:

Diese Bestimmung legt im Einklang mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/43/EG die Voraussetzungen fest, unter denen Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten für Verbringungsvorgänge anzuerkennen sind, sodass keine zusätzliche österreichische Genehmigung mehr erforderlich ist.

Dabei ist es unerheblich, ob die Genehmigung des anderen Mitgliedstaates als Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigung erteilt wurde.

Sofern jedoch die Gefahr besteht, dass durch den Vorgang eines der im Zweiten Hauptstück genannten Kriterien, unter anderem auch völkerrechtliche Verpflichtungen einschließlich der österreichischen Neutralität, beeinträchtigt werden könnte, ist eine zusätzliche Genehmigung nach österreichischem Recht erforderlich.

Abs. 2 sieht vor, dass in solchen Fällen von Amts wegen  eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben ist.

Abs. 3 sieht in diesem Zusammenhang eine Meldepflicht vor. Der Maßstab, nach dem zu beurteilen ist, ob jemand einen Grund zur Annahme hat, ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Abs. 4 sieht wie § 19 Abs. 6 eine Wartefrist vor, damit es nicht zu innergemeinschaftlichen Verbringungsvorgängen kommt, bevor geklärt ist, ob diese überhaupt genehmigt werden können.

Im Interesse der Rechtssicherheit ermöglicht Abs. 5 die Erlassung einer Verordnung, durch die von vornherein klar gestellt wird, dass bestimmte von einem anderen Mitgliedstaat genehmigte Verbringungsvorgänge in oder über das Bundesgebiet jedenfalls einer zusätzlichen Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen. Dies ist nur dann möglich, wenn bei bestimmten Arten von Vorgängen, die wie in § 31 Abs. 2 umschrieben werden, im Vorhinein feststeht, dass die im Zweiten Hauptstück genannten Schutzinteressen im Einklang mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/43/EG eine solche zusätzliche Genehmigung erfordern. Sofern eine Verordnung auf Grund von § 31 Abs. 2 zu erlassen ist, ist davon auszugehen, dass gleichzeitig auch auf Grund der Verordnungsermächtigung in § 33 Abs. 5 vorzugehen ist.

Zu §  34:

Im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/43/EG wird eine Informationspflicht des Lieferanten gegenüber dem Empfänger festgelegt. Diesem müssen alle Auflagen, die mit einer Verbringungsgenehmigung verbunden sind, bekannt gegeben werden.

Abs. 2 stellt klar, dass sämtliche weiteren Empfänger von Gütern, die unter einer Ausfuhrbeschränkung eines anderen EU-Mitgliedstaates empfangen wurden, über diese Beschränkung zu informieren sind. Dies gilt sowohl gegenüber weiteren Empfängern in Österreich als auch gegenüber Empfängern in anderen EU-Mitgliedstaaten. Bei mehreren selbständigen Verbringungsvorgängen vor einer Ausfuhr ist es auch möglich, dass verschiedene Ausfuhrbeschränkungen verschiedener EU-Mitgliedstaaten zu beachten sind.

Zu § 35:

Art. 10 der Richtlinie 2009/43/EG sieht vor, wie vorzugehen ist, wenn die Ausfuhr von Gütern  aus der Europäischen Union einer Ausfuhrbeschränkung eines EU-Mitgliedstaates, die dieser in einer Verbringungsgenehmigung innerhalb der Europäischen Union  festgelegt hat, widersprechen würde. In diesem Fall ist die vorherige Zustimmung des EU-Mitgliedstaates einzuholen, der die Beschränkung festgelegt hat.

Es ist daher ein entsprechendes Zustimmungsverfahren zu regeln. Diesem Zweck dient § 35.

Zum 2. Abschnitt:

Art. 9 der Richtlinie 2009/43/EG sieht eine Zertifizierung bestimmter Unternehmen vor, wenn diese eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, die sicher stellen, dass von ihnen keine Vorgänge getätigt werden, die den Kriterien gemäß dem Zweiten Hauptstück widersprechen.

Diese Zertifizierung bewirkt, dass an die betreffenden Unternehmen Güter aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen einer Allgemeingenehmigung verbracht werden dürfen.

Zu § 36:

Diese Bestimmung legt die Voraussetzungen für eine entsprechende Zertifizierung fest.

Abs. 1 bestimmt, dass eine Zertifizierung auf Antrag mit Bescheid zu erfolgen hat.

Die in Abs. 2 enthaltenen Kriterien entsprechen den Vorgaben in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/43/EG. In ihrer Gesamtheit erfordern sie die Einrichtung eines umfassenden ICS (Internal Compliance Systems), das eine Reihe von ineinander greifenden Mechanismen vorsieht, die die vollständige Einhaltung der im Zweiten Hauptstück genannten Kriterien bei allen Transaktionen mit Verteidigungsgütern sicherstellen sollen.

Es geht im Zusammenhang mit der Zertifizierung vor allem darum, dass das Unternehmen die Güter, die es aus anderen EU-Mitgliedstaaten erhält, nicht nachträglich zu unerwünschten Zwecken aus der Europäischen Union ausführt. Daher kommt auch der Gewissheit, dass ein derartiges Unternehmen Ausfuhrbeschränkungen in Verbringungsgenehmigungen verlässlich einhalten wird, besondere Bedeutung zu.

Eine erhöhte Verantwortlichkeit, die noch über jene des verantwortlichen Beauftragten gemäß § 50 hinausgeht, kommt dem in Z 3 bis 6 genannten Führungskräften zu.

Abs. 3 legt den Inhalt des Maßnahmenplanes, der die Mechanismen des ICS darlegt, näher fest.

Abs. 4 ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur näheren Determinierung der in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen durch Verordnung. Dabei sind vor allem die Größe eines Unternehmens und die Sensitivität der Güter, als deren Empfänger es in Frage kommt, zu beachten. KMU werden ebenso wie große Unternehmen in den Genuss der Zertifizierung kommen können. Da sie von vornherein eine überschaubare Größe haben, wird auch der Umfang der notwendigen Kontrollmaßnahmen deutlich geringer sein als bei komplexen Strukturen größerer Unternehmen, sodass sie deutlich weniger Aufwand für die Einrichtung eines adäquaten ICS benötigen werden.

Zu § 37:

Abs. 1 legt im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2009/43/EG den Inhalt des Zertifikates fest.

Abs. 2 ermöglicht in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2009/43/EG die Festlegung von bestimmten Auflagen im Zertifikat, wenn diese zur Einhaltung der Zertifizierungsvoraussetzungen nötig sind. Dazu zählen im Interesse der Rechtssicherheit auch die Voraussetzungen, unter denen das Zertifikat ausgesetzt oder widerrufen werden kann.

Abs. 3 legt im Einklang mit Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2009/43/EG fest, dass die Geltungsdauer eines Zertifikats auf maximal drei Jahre zu befristen ist, damit eine regelmäßige Überprüfung der Zertifizierungsvoraussetzungen möglich ist. Dabei werden Kriterien für die Festlegung der Dauer der Befristung vorgegeben. Ein wesentlicher Aspekt sind die zu erwartenden Fortschritte in der Sicherheitstechnik. Gibt es im betroffenen Bereich besonders rasche Fortschritte, so ist eine kürzere Befristung geboten, um eine kontinuierliche Anpassung an den neuesten Stand der Technik zu gewährleisten.

Zu § 38:

Diese Bestimmung regelt die Verlängerung der Geltungsdauer.

Um eine kontinuierliche Beibehaltung des Status als zertifiziertes Unternehmen zu gewährleisten, ermöglicht Abs. 1 eine Antragstellung auf Verlängerung schon vor Ablauf der Geltungsdauer eines bestehenden Zertifikats. Das Unternehmen hat einen Rechtsanspruch auf Verlängerung, sofern es ausreichend belegt, dass die Kriterien weiterhin erfüllt sind.

In diesem Fall ist der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb eines Monats, somit ebenfalls noch vor Ablauf der aktuellen Geltungsdauer, zu genehmigen. Falls erforderlich, können jedoch die Auflagen geändert werden.

Weist der Antrag nur geringfügige Mängel auf, sieht Abs. 3 ein Verbesserungsverfahren vor.

Nur, wenn die Zertifizierungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist gemäß Abs. 4 die Verlängerung mit Bescheid abzulehnen.

Sofern innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen kein Bescheid erlassen wird, verlängert sich die Geltungsdauer des Zertifikats gemäß Abs. 5 automatisch, und zwar um den Zeitraum der unmittelbar vorangehenden Geltungsdauer.

Zu § 39:

Da der Verlässlichkeit zertifizierter Unternehmen im Zusammenhang mit der Verwendung von Allgemeingenehmigungen eine zentrale Rolle zukommt, ist eine regelmäßige Prüfung derartiger Unternehmen vorzusehen.

Zu diesem Zweck müssen diese selbst gemäß Abs. 1 alle im Rahmen der Zertifizierungskriterien relevanten Änderungen melden. Gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 können in Auflagen im Zertifizierungsbescheid von vornherein bestimmte Meldepflichten festgelegt werden.

Gemäß Abs.2 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Möglichkeit, von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren einzuleiten, wenn er Zweifel an der weiteren Erfüllung aller Voraussetzungen durch das Unternehmen hat. Solche Zweifel können nicht nur auf Grund einer Änderungsmeldung, sondern auch auf Grund von Interventionen anderer EU-Mitgliedstaaten oder auf Grund von eigenen oder im Rahmen der Amtshilfe von anderen Behörden mitgeteilten Wahrnehmungen entstehen.

Abs. 3 sieht einen Rechtsanspruch des Unternehmens auf Bestätigung der Zertifizierung vor, wenn es die Voraussetzungen weiterhin erfüllt. Im Interesse der Effizienz ist dabei die Geltungsdauer des Zertifikats neu festzulegen, sodass ein Verlängerungsverfahren erst bei Ablauf dieser neuen Frist erforderlich wird.

Zu § 40:

Diese Bestimmung regelt im Einklang mit Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2009/43/EG die Möglichkeit zur Aussetzung der Geltung und zum Widerruf eines Zertifikats und legt die Voraussetzungen dafür fest.

Abs. 1 regelt den Fall, dass nicht mehr alle Zertifizierungsvoraussetzungen vorliegen. In diesem soll dem Unternehmen primär Gelegenheit gegeben werden, Probleme in dieser Hinsicht rasch zu beheben. Bis zum Ablauf der dafür maßgeblichen Frist ist die Geltung des Zertifikates ausgesetzt. Nur, wenn dies wegen umfangreicher Mängel nicht möglich ist oder das Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig setzt, soll es zum gänzlichen Verlust des Zertifikats kommen.

Abs. 2 sieht in diesen Fällen einen Widerruf mit Bescheid vor.

Da die Aussetzung der Geltung und der Widerruf des Zertifikats die Geltung von Allgemeingenehmigungen für Lieferungen an das betroffene Unternehmen beeinflusst, bestimmt Abs. 3, dass dieses die ihm bekannten Lieferanten zu verständigen hat.

Zum Fünften Hauptstück:

Dieses Hauptstück enthält die ergänzenden Regelungen zur Durchführung der CWK, die bisher im 5. Abschnitt des AußHG 2005 enthalten waren.

Zu § 41:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 13 AußHG 2005, wurde aber in den neuen Z 1 bis 3 und 6 im Hinblick auf die ausdrücklichen Verbote in Art. I der CWK ergänzt.

Zu § 42:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 14 AußHG 2005.

In Abs. 1 Z 1 wurde die Terminologie im Hinblick auf die neuen Definitionen und den Entfall der Anhänge angepasst.

In Abs. 4 wird klargestellt, dass die Genehmigung auf jeden Fall abzulehnen ist, wenn ein Verbot nach den maßgeblichen internationalen Konventionen entgegensteht.

Zu § 43:

Wie schon zu § 17 ausgeführt, werden nun die jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen für Globalmeldungen für jeden Genehmigungstypus gesondert festgelegt. Dies gilt auch für Genehmigungen nach diesem Hauptstück.

Zu § 44:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend § 15 AußHG 2005, wurde aber im Hinblick auf die neue Kategorisierung der Chemikalien in § 1 Abs. 1 und zwecks Klarstellung der einzelnen Typen von Meldungen umgestaltet.

In Abs. 1 wird klar gestellt, wer grundsätzlich einer Meldepflicht unterliegt. Dies betrifft gemäß Z 1 auch Inhaber einer Genehmigung für erlaubte Tätigkeiten mit Chemikalien der Kategorie 1, bei denen periodische Meldungen zu einer wirkungsvollen Kontrolle unbedingt erforderlich sind. Da bei jeder dieser Chemikalien gemäß der CWK konkrete Überwachungsmaßnahmen notwendig sind, um die Einhaltung aller Verpflichtungen aus diesem internationalen Übereinkommen wirksam überprüfen zu können, sollen alle Meldepflichten im Genehmigungsbescheid individuell festgelegt werden. Dies betrifft sowohl die Intervalle für periodische Meldungen als auch die zu meldenden Daten.

In den Fällen der Z 2 bis 4 sind jeweils eine Erstmeldung, periodische Meldungen und eine Meldung über die Aufgabe einzelner oder aller Tätigkeiten erforderlich. Dies wird in Abs. 2 klar gestellt.

Gemäß Abs. 3 hat im Einklang mit Teil VII Abs. 4 lit. c des Verifikationsanhangs zur CWK betreffend Chemikalien der Kategorie 2 und Teil VIII Abs. 4 lit. c des Verifikationsanhangs zur CWK betreffend Chemikalien der Kategorie 3, nach denen die CWK-Vertragsstaaten zu einer Meldung zusätzlicher Tätigkeiten an die OPCW spätestens fünf Tage vor deren Aufnahme verpflichtet sind, die Erstmeldung als Vorausmeldung zu erfolgen. Die Meldepflichtigen haben daher ihre Angaben bereits 20 Tage vor Beginn der Tätigkeit zu übermitteln, damit der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie seinen Pflichten gemäß der CWK fristgerecht nachkommen kann.

Abs. 4 legt die wesentlichen Parameter für den Inhalt einer Erstmeldung fest, während die detaillierten Anforderungen mit Verordnung gemäß Abs. 8 festzulegen sind.

Abs. 5 stellt zunächst klar, dass periodische Meldungen im Einklang mit der CWK sowohl in Form von Voraus- als auch in Form von Abschlussmeldungen verlangt werden können. Im zweiten Satz wird die Dauer der Pflicht zur Abgabe periodischer Meldungen klar gestellt. Wesentlich ist dabei, dass die Meldepflicht auch weiterbesteht, wenn in einem Jahr die maßgeblichen Mengenschwellen, die gemäß § 1 Abs. 3 mit Verordnung festgelegt wurden, unterschritten werden, die Tätigkeit aber weiter ausgeübt wird.

Abs. 6 ist neu und verpflichtet zur Abgabe einer Abschlussmeldung bei Aufgabe einer, mehrerer oder aller  Tätigkeiten hinsichtlich einer bestimmten Chemikalie. Mit dieser Meldung endet auch die Pflicht zur Abgabe periodischer Meldungen im Bezug auf die aufgegebene Tätigkeit oder Tätigkeiten.

Die gegenüber dem AußHG 2005 ebenfalls neue Bestimmung in Abs. 7 dient dem Schutz vertraulicher Daten.

Abs. 8 ermächtigt zur Festlegung der Termine für die Abgabe periodischer Meldungen sowie der in den einzelnen Typen von Meldungen anzugebenden Daten durch Verordnung. Im Regelfall werden periodische Meldungen auf das Kalenderjahr bezogen abzugeben sein.

Zu § 45:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 16 AußHG 2005.

Abs. 2 regelt im Einklang mit Teil VII Abs. 5 und Teil VIII Abs. 5 des Verifikationsanhangs zur CWK die Voraussetzungen für die Ausnahme von Mischungen und Fertigprodukten von den Beschränkungen dieses Gesetzes wesentlich genauer.

Zu § 46:

Diese Bestimmung legt im Einklang mit der Biotoxinkonvention Ausnahmen von den Beschränkungen für Agenzien, Toxine und Ausrüstungen fest, die ausschließlich für medizinische oder tiermedizinische Zwecke benötigt werden.

Zu § 47:

Diese Bestimmung entspricht § 17 AußHG 2005.

Zu §  48:

Diese Bestimmung entspricht § 18 AußHG 2005.

Zum Sechsten Hauptstück:

Dieses Hauptstück entspricht weitgehend dem 8. Abschnitt des AußHG 2005. Einzelne neue Bestimmungen wurden ergänzend eingefügt. Überdies wurde die Systematik geändert und verfeinert.

Die Regelungen werden nun in vier Abschnitte unterteilt.

Neu ist dabei vor allem der eigene 1. Abschnitt betreffend organisatorische Sicherungsmaßnahmen im Sinne eines „Internal Compliance Systems - ICS“.

Zum 1. Abschnitt:

Die Regelungen in diesem Abschnitt umfassen neben der schon im AußHG 2005 vorgesehenen Bestellung verantwortlicher Beauftragter weitere interne Maßnahmen in einem Unternehmen, die sicherstellen sollen, dass es zu keinen Vorgängen kommt, die den Genehmigungskriterien des Zweiten Hauptstücks widersprechen. Da der Umstand, inwieweit solche Maßnahmen bereits gesetzt wurden, sowohl bei der Frage der Erteilung einer Genehmigung als auch bei jener der vorzuschreibenden Auflagen eine große Rolle spielen wird, soll ein Anreiz geschaffen werden, dass Unternehmen, die Vorgänge tätigen, die diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarem Recht der EU im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegen, von sich aus ein möglichst umfassendes ICS einrichten.

Zu § 49:

Diese Bestimmung regelt, welche Maßnahmen, über die Bestellung verantwortlicher Beauftragter hinausgehend, zur Sicherung der Einhaltung der Regelungen dieses Bundesgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a dienen können. Wesentlich ist dabei die Bedachtnahme sowohl auf die Größe des Unternehmens als auch auf die Art der betroffenen Güter, wie sie in Abs. 1 zum Ausdruck kommt. Sofern entsprechende Maßnahmen nicht getroffen werden, kommt es zwar zu keinen strafrechtlichen oder anderen unmittelbaren Sanktionen. Es wird jedoch für ein betroffenes Unternehmen unvergleichlich schwieriger werden, eine Genehmigung zu erlangen, oder es wird mit zahlreichen Auflagen rechnen müssen, die es letztlich zur Einrichtung der notwendigen Vorkehrungen verpflichten.

Abs. 2 zählt geeignete Sicherungsmaßnahmen beispielsweise auf und orientiert sich dabei auch an den Kriterien für die Zertifizierung von Unternehmen gemäß den §§ 36 bis 40. Nicht jedes Unternehmen, das Vorgänge im Sinne von Abs. 1 tätigen will, muss sämtliche Kriterien für die Zertifizierung erfüllen, da für diese eine besonders hohe Gewähr geboten werden muss, dass Verteidigungsgüter nicht entgegen den Kriterien des Zweiten Hauptstücks in Drittstaaten gelangen. Diese Kriterien, die letztlich eine Einzelfallprüfung des Empfängers entbehrlich machen sollen, stellen vielmehr einen besonders hohen Standard eines ICS dar.

In logischer Folge  legt Abs. 3 fest, dass Maßnahmen, die zu einer derartigen Zertifizierung geführt haben, jedenfalls als ausreichend im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten.

Zu § 50:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 26 AußHG 2005.

Abs. 1 entspricht dem ersten Satz in § 26 Abs. 1 AußHG 2005.

Abs. 2 übernimmt in den Z 1 und 2 die Voraussetzungen, die schon im zweiten Satz von § 26 Abs. 1 AußHG 2005 vorgesehen waren. Neu sind die Vorgaben in den Z 3 und 4 dieses Absatzes. Gemäß Z 3 muss nun jeder verantwortliche Beauftragte eine leitende Funktion im Unternehmen ausüben. Dies soll verhindern, dass Personen bestellt werden, die die erforderliche Verantwortung schon aufgrund ihrer Position im Unternehmen gar nicht übernehmen können.

Z 4 legt überdies eine besondere Verantwortlichkeit der bestellten Personen für bestimmte Maßnahmen fest, die der Sicherung der Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Bestimmungen dienen.

Abs. 3 entspricht § 26 Abs. 2 AußHG 2005.

Abs. 4 entspricht § 26 Abs. 3 AußHG 2005.

Abs. 5 entspricht § 26 Abs. 4 AußHG 2005.

Abs. 6 entspricht im Wesentlichen § 26 Abs. 5 AußHG 2005. Im Zusammenhang mit der neuen Voraussetzung in Abs. 2 Z 3 soll nun aber nicht mehr verlangt werden, dass ein verantwortlicher Beauftragter einen Antrag persönlich unterzeichnet. Es wird aber klargestellt, dass er in jeder Phase der Durchführung eines Vorgangs, einschließlich der zollamtlichen Abfertigung, für die Durchführung der außenhandelsrechtlichen Regelung haftet.

Abs. 7 entspricht § 26 Abs. 6 AußHG 2005.

Zu § 51:

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 27 AußHG 2005.

Neu ist Z 4, die eine Annahme mangelnder Verlässlichkeit auch in anderen Fällen ermöglicht. Es muss sich dabei immer um konkrete Gründe handeln, die diese Annahme entsprechend rechtfertigen.  Ein Grund könnte etwa regelmäßige Nachlässigkeit bei der Dokumentenvorlage sein.

Abs. 2 entspricht § 27 Abs. 2 AußHG 2005.

Abs. 3 entspricht § 27 Abs. 3 AußHG 2005.

Zum 2. Abschnitt:

Dieser Abschnitt fasst die Regelungen über Anträge und Meldungen zusammen. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der elektronischen Antragstellung, die eine wesentliche Erleichterung sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die Verwaltung darstellt.

Zu § 52:

Die Abs. 1 und 2 entsprechen § 25 AußHG 2005.

Neu ist Abs. 3, der sich auf Vorgänge bezieht, zu denen bereits auf Grund einer Voranfrage ein Bescheid ergangen ist. Sie dient der Verwaltungsvereinfachung sowohl für die Behörde als auch für die Antragsteller.

Zu § 53:

Die elektronische Antragstellung bringt zwar einerseits die schon erwähnten beträchtlichen Erleichterungen mit sich, erfordert aber besondere Kontrollstandards, damit eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Vornherein verhindert wird.

Um auch für die Behörden den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu gestalten, gibt Abs. 1 dieser Form der Antragstellung  den Vorzug. Nur wenn entweder die technischen Voraussetzungen im Sinne von § 13 AVG nicht vorliegen oder nicht funktionieren oder wenn dies nicht zumutbar ist, kann eine andere Form der Antragstellung gewählt werden. So wird es etwa einem kleinen Unternehmen das nur sehr selten Anträge nach dem Außenhandelsrecht stellt und technisch nicht so umfassend ausgestattet ist wie ein größeres Unternehmen, nicht zumutbar sein.

Gemäß Abs. 2 müssen im Fall dieser Form der Antragstellung jedenfalls ein oder mehrere verantwortliche Beauftragte bestellt sein, denen nachweislich die Verantwortung für diese Anträge gemäß § 50 Abs. 6 zukommt.

Abs. 3 stellt ebenfalls eine wesentliche Erleichterung gegenüber herkömmlich eingebrachten Anträgen dar. Es muss jedoch sicher gestellt sein, dass sämtliche Originalunterlagen sowohl bereits im Zeitpunkt der Antragstellung oder Meldung vorliegen als auch während der Aufbewahrungsfrist gemäß § 65 Abs. 4 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit stehen und auf Ersuchen unverzüglich vorgelegt werden.

Für die Verletzung der Regelung in Abs. 3 gibt es, abgesehen von den Verwaltungsstrafen gemäß § 87 bei Verletzung bestimmter Kontrollbestimmungen des Siebenten Hauptstücks keine ausdrückliche Sanktion. Es wird aber in diesen Fällen davon auszugehen sein, dass der dafür bestellte verantwortliche Beauftragte nicht mehr als verlässlich im Sinne von § 51 Abs. 1 Z 3 oder 4 anzusehen ist, sodass dessen Abberufung gemäß § 50 Abs. 5 aufzutragen ist.

Zum 3. Abschnitt:

Dieser Abschnitt fasst wie der 8. Abschnitt des AußHG 2005 administrative Regelungen zusammen, die vor allem den Verfahrensablauf betreffen.

Zu § 54:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend § 28 Abs. 1 und 2 AußHG 2005.

In Abs. 2 konnte die bisherige Z 1 im Hinblick auf die neuen Regelungen zur Endverwendungskontrolle in § 13 entfallen. Es wird aber als weitere mögliche Auflage in Z 3 der Nachweis, dass ein Gut beim angegebenen Endempfänger im Bestimmungsland eingelangt ist, ausdrücklich angeführt.

Der bisherige Abs. 3 wurde aus systematischen Gründen als gesonderte Bestimmung (§ 74) in das Achte. Hauptstück eingefügt.

Zu § 55:

Diese Bestimmung ist neu und setzt Art. 10 der Richtlinie 2009/43/EG  um.

Abs. 1 normiert eine Informationspflicht des Antragstellers, wenn der beantragte Vorgang einer Ausfuhrbeschränkung in einer Verbringungsgenehmigung eines anderen Mitgliedstaates unterliegt und er darüber informiert wurde. Überdies hat er nachzuweisen, dass alle entsprechenden Beschränkungen eingehalten wurden. Dazu zählt auch das Vorliegen der Zustimmung des anderen Mitgliedstaates, soweit eine solche erforderlich ist.

Abs. 2 bestimmt, wie vorzugehen ist, wenn ein Aus- oder Durchfuhrvorgang genehmigt werden soll, der  zumindest einer Ausfuhrbeschränkung in einer Verbringungsgenehmigung eines anderen Mitgliedstaates widersprechen würde. In so einem Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sofern die Zustimmung dieses Mitgliedstaats nicht vorgelegt wird, jedenfalls in Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat einzutreten. Die Genehmigung darf nach Abschluss der Konsultationen nur erteilt werden, wenn neben der Erfüllung aller Genehmigungsvoraussetzungen gemäß dem Zweiten Hauptstück auch festgestellt wurde, dass der Grund für die Ausfuhrbeschränkung nicht mehr vorliegt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine Beschränkung für die Ausfuhr in einen bestimmten Drittstaat gilt, in dem zur Zeit der Erteilung der Verbringungsgenehmigung ein bewaffneter Konflikt herrschte, der inzwischen beigelegt wurde. Voraussichtlich wird es nicht zu Situationen kommen, in denen ein noch bestehender Beschränkungsgrund nicht gleichzeitig auch einen Versagungsgrund gemäß den im Zweiten Hauptstück festgelegten Kriterien darstellt.

Art. 11 der Richtlinie 2009/43/EG, der sich ebenfalls auf das Vorgehen bei Ausfuhren bezieht, die einer Beschränkung in einer Verbringungsgenehmigung eines Mitgliedstaates unterworfen wurde, enthält zollrechtliche Regelungen und ist daher nicht im Rahmen dieses Gesetzes, sondern im Rahmen der Zollgesetze umzusetzen.

Das Verfahren zur Einholung der Zustimmung im Fall einer österreichischen Ausfuhrbeschränkung ist in § 35 geregelt.

Zu § 56:

Diese Bestimmung entspricht § 29 Abs. 1 und 2 AußHG 2005.

Zu § 57:

Abs. 1 bis 4 entsprechen im Wesentlichen § 31 AußHG 1995. Abs. 1 bezieht sich jetzt ausdrücklich auf sämtliche Verbote nach diesem Bundesgesetz, nach einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung sowie auf Grund des einschlägigen Rechts der Europäischen Union.

Neu ist Abs. 5, der zur Verhinderung von besonders kritischen Vorgängen nach dem Widerruf die Möglichkeit  vorsieht, die Güter von den Zollbehörden beschlagnahmen zu lassen.

Zu § 58:

Diese Bestimmung enthält eine besondere Zustellregelung für dringende Fälle, in denen keine für den Vorgang verantwortliche Person rechtzeitig erreichbar ist. Sie entspricht § 7 Abs. 3 Z 4 AußHG 2005.

Zu § 59:

Die Melde- und Registrierungspflichten im Zusammenhang mit der Verwendung von  Allgemeingenehmigungen sollen für alle Typen dieser Genehmigung einheitlich geregelt werden.

Abs. 1 macht eine Registrierung zur Voraussetzung der Verwendung derartiger Genehmigungen.

Abs. 2 verpflichtet den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Führung von Registern, in denen alle Verwender von Allgemeingenehmigungen evident gehalten werden. Dabei sind getrennte Register  für Allgemeingenehmigungen für Vorgänge mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck einerseits und für Verbringungen von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union andererseits vorgesehen.

Abs. 3 legt die Daten fest, die die Register zu enthalten haben.

Abs. 4 bestimmt, dass die Register nicht öffentlich sind, sondern ausschließlich der behördlichen Verwendung dienen. Eine Auskunft wird vor allem gegenüber den Zollbehörden erforderlich sein, damit diese sich vergewissern können, dass eine Person oder Gesellschaft, die eine Aus- oder Durchfuhr unter einer Allgemeingenehmigung tätigen will, auch als Verwender dieser Allgemeingenehmigung registriert ist.

Die Erstmeldung gemäß Abs. 5 hat im Gegensatz zur geltenden Rechtslage nun bereits vor Durchführung des ersten Vorgangs im Rahmen der Allgemeingenehmigung zu erfolgen und bildet die Basis für die Registrierung.

Gemäß Abs. 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Registrierung, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, innerhalb von zehn Arbeitstagen.

Wenn eine Verurteilung, die den Verlust des Rechts zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen gemäß § 60 Abs. 1 nach sich zieht, noch nicht getilgt ist, ist die Registrierung gemäß Abs. 7 mit Bescheid abzulehnen.

Sofern kein geeigneter verantwortlicher Beauftragter bestellt ist, sieht Abs. 8 vor, dass die Registrierung erst zehn Arbeitstage nach Bestellung einer entsprechenden Person zu erfolgen hat.

Zu Kontrollzwecken sind gemäß Abs. 9 periodische Meldungen zu erstatten, wobei die gemeldeten Daten gemäß Abs. 3 auch in das Register aufzunehmen sind.

Zu § 60:

In Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 428/2009  ist die Möglichkeit angesprochen, dass die EU-Mitgliedstaaten den Entzug des Rechtes zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen als Sanktion vorsehen. Eine entsprechende Sanktion soll in das neue Gesetz aufgenommen werden. Sie soll sowohl für Allgemeingenehmigungen der EU als auch für national festgelegte Allgemeingenehmigungen gelten, einschließlich jener, die im Bereich der  Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Union festgelegt wurden.

Der Verlust des Rechts zur Verwendung sämtlicher Allgemeingenehmigungen soll gemäß Abs. 1 als Folge bestimmter strafrechtlicher Verurteilungen vorgesehen sein. Bei Verbänden im Sinne von § 1 Abs. 2 VbVG sind Verurteilungen nach diesem Gesetz maßgeblich. Das Recht ist solange entzogen bis die maßgebliche Verurteilung getilgt ist.

Personen oder Gesellschaften, denen das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen entzogen wurde, sind gemäß Abs. 2 aus dem Register zu löschen.

Im Gegensatz zum gänzlichen Verlust dieses Rechts sieht Abs. 3 dessen vorübergehende Aussetzung vor, solange kein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist, der allen Voraussetzungen gemäß den §§ 50 und 51 entspricht.

Sobald ein geeigneter verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, lebt das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen gemäß Abs. 4 wieder auf.

Abs. 5 bestimmt, dass eine Aussetzung gemäß Abs. 3 ist im jeweiligen Register zu vermerken und dieser Vermerk  mit Ende der Aussetzung gemäß Abs. 4 wieder zu streichen ist.

Zu § 61:

Diese Bestimmung enthält neue Regelungen über ein nicht öffentliches Vermittlerregister im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunktes 2003/468/GASP.

Abs. 1 verpflichtet den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Führung eines solchen Registers. Es sind sowohl Vermittler von Verteidigungsgütern zwischen Drittstaaten gemäß diesem Bundesgesetz als auch Vermittler von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zwischen Drittstaaten gemäß den einschlägigen Regelungen der Europäischen Union, derzeit die Verordnung (EG) Nr. 428/2009, zu erfassen.

Abs. 2 enthält nähere Vorschriften zum Inhalt des Registers.

Abs. 3 legt die Aufbewahrungsfrist im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/468/GASP fest.

Abs. 4 schränkt die Verwendung der Daten aus dem Register ein. Demnach ist nur eine Verwendung zur Kontrolle der wesentlichen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Vermittlungsvorgängen zulässig.

Zum 4. Abschnitt:

Die allgemeine Bestimmung über Feststellungsbescheide wie der bisherige § 21 AußHG 2005 wird nicht mehr in das Gesetz aufgenommen.

Es soll aber eine neue Regelung über Entscheidungen auf Grund von Voranfragen aufgenommen werden, die gestellt werden können, noch bevor ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird und die der Klärung dienen, welche außenhandelsrechtlichen Beschränkungen diesem Geschäft entgegenstehen können.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Fall eines rechtlichen Interesses jederzeit auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage einen Feststellungsbescheid zu erlangen. Ein solches rechtliches Interesse wird  insbesondere bei der Frage bestehen, ob ein Vorgang einem Verbot auf Grund eines Embargos unterliegt.

Schließlich kann zu einzelnen Aspekten eines Vorgangs eine rasche und unbürokratische Klärung im Wege des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, idgF durchgeführt werden.

Zu § 62:

Abs. 1 legt fest, in welchen Fällen ein Antrag auf einen Bescheid im Rahmen einer Voranfrage gestellt werden kann.

Abs. 2 bestimmt, welche Unterlagen einem solchen Antrag beizulegen sind. Diese haben im Wesentlichen jenen zu entsprechen, die auch einem Genehmigungsantrag anzuschließen sind, da sonst der betroffene Vorgang nicht ausreichend beurteilt werden kann. Im Gegenzug sieht § 52 Abs. 3 eine Erleichterung bei der Antragstellung auf Genehmigung von Vorgängen, über die bereits im Rahmen einer Voranfrage ein Bescheid erlassen wurde, vor.

Abs. 3 legt fest, welche Arten von Feststellungen auf Grund einer Voranfrage getroffen werden können.

Zum Siebenten Hauptstück:

Die Kontrollbestimmungen aus dem AußHG 2005 sollen im Wesentlichen beibehalten und möglichst effizient gestaltet werden. Neu sind genauere Regelungen zum Konsultationsverfahren gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt Nr. 944/2008/GASP.

Die besonderen Kontrollbestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK sowie die Regelungen betreffend den internationalen Datenaustausch werden nun aus systematischen Gründen in eigenen Abschnitten zusammengefasst.

Da bei Vorgängen, die aus rein wirtschaftlichen Gründen einer Beschränkung unterliegen, weniger umfassende Kontrollmaßnahmen ausreichen, sind diese nun im Achten Hauptstück gesondert festgelegt.

Zum 1. Abschnitt:

Zu § 63:

Diese Bestimmung entspricht § 32 AußHG 1995.

Zu § 64:

Diese Bestimmung entspricht § 34 Außenhandelsgesetz 2005, wird aber nun im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften präzisiert.

Zu § 65:

Abs. 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen § 35 Abs. 1 und 2 AußHG 2005.

In Abs. 2 sind nun jedoch zusätzliche Elemente angeführt, die jedenfalls in die Aufzeichnungen aufgenommen werden müssen.  Dies betrifft insbesondere die neuen Z 3 und 8.

Abs. 3 betreffend Aufzeichnungen über Vermittlungsvorgänge zwischen Drittstaaten ist neu und wurde im Hinblick auf die neuen Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgenommen.

Abs. 4 entspricht § 35 Abs. 3 AußHG 2005. Die Aufbewahrungsfrist wird nun aber mit fünf Jahren festgesetzt, da dies auch der Verjährungsfrist für die meisten gerichtlich strafbaren Handlungen im Zehnten Hauptstück entspricht.

Zum 2. Abschnitt:

Dieser Abschnitt enthält die Sonderregelungen für Überprüfungen gemäß der CWK.

Zu § 66:

Diese Bestimmung entspricht § 33 AußHG 1995.

Zum 3. Abschnitt:

Dieser Abschnitt fasst die Regelungen über die internationalen Konsultations- und Kontrollmechanismen zusammen und ermächtigt gleichzeitig zu dem dafür nötigen Datenaustausch.

Der bisherige § 36 Abs. 3 AußHG 2005 ist im Hinblick auf die neue Regelung in § 61 Abs. 3 des Entwurfs nicht mehr erforderlich.

Zu § 67:

Diese Bestimmung ist weitgehend neu und regelt detailliert das in Art. 4 des Gemeinsamen Standpunktes Nr. 944/2008/GASP vorgesehene Konsultationsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten.

Dieses stellt zumindest eine erste Maßnahme gegen ein „Forum-Shopping“ zur leichten Erlangung einer Genehmigung zur Ausfuhr von Verteidigungsgütern dar und soll gleichzeitig eine gewisse Vereinheitlichung der Genehmigungspraktiken der Mitgliedstaaten bewirken.

Abs. 1 verpflichtet den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, alle anderen Mitgliedstaaten detailliert zu informieren, falls ein Antrag auf Genehmigung einer Aus- oder Durchfuhr oder einer Vermittlung abgelehnt wird. Welche Arten von Genehmigungen von diesem Konsultationsmechanismus erfasst sind, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunktes Nr. 944/2008/GASP, der den Begriff „Antrag auf Ausfuhrgenehmigung“ sehr weit definiert und darunter auch Anträge auf Vorgänge einschließt, die nach den Definitionen in § 1 als Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten anzusehen sind.

Abs. 2 definiert im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz des Gemeinsamen Standpunktes Nr. 944/2008/GASP,  wann eine Genehmigung als verweigert anzusehen ist. Als Verweigerung kommt somit nicht nur eine völlige Versagung der Genehmigung, sondern auch eine Genehmigung mit Auflagen in Betracht, wenn diese Auflagen dazu führen, dass der Vorgang unter diesen Umständen nicht durchgeführt wird.

Abs. 3, der § 36 Abs. 2 AußHG 2005 entspricht,  betrifft den wichtigsten Teil der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, nämlich die eigentliche Konsultationspflicht, wenn für einen im Wesentlichen gleichartigen Antrag wie dem nun vorliegenden von einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der letzten drei Jahre die Genehmigung verweigert wurde. Die Wendung „im Wesentlichen gleichartig“ betrifft Art und Menge der Güter, Bestimmungsland und Endempfänger.  Wenn Bestimmungsland oder Endempfänger nicht mit jenen im anderen Antrag übereinstimmen, so ist dennoch von einer im Wesentlichen gleichartigen Transaktion auszugehen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter letztlich für dasselbe Bestimmungsland oder denselben Endempfänger vorgesehen sind. Ein im Wesentlichen gleichartiger Empfänger wird überdies anzunehmen sein, wenn der neu angegebene der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Empfängers ist.

Abs. 4 sieht im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunktes vor, dass eine Genehmigung zwar trotz der Verweigerung durch den anderen Mitgliedstaat erteilt werden darf, jedoch ausführlich darzulegen ist, warum kein Verweigerungsgrund gesehen wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein bewaffneter Konflikt der zur Zeit der ersten Verweigerung herrschte, inzwischen beigelegt wurde oder wenn sich die Menschenrechtssituation im Bestimmungsland deutlich gebessert hat.

Zu § 68:

Diese Bestimmung verpflichtet im Einklang mit der Richtlinie 2009/43/EG zu Konsultationen mit  anderen EU-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Ausfuhrbeschränkungen in Verbringungsgenehmigungen.

Durch Abs. 1 wird der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Information der anderen EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, wenn er eine entsprechende Ausfuhrbeschränkung festlegt. Dabei werden auch die Daten genannt, welche in diesem Zusammenhang an die anderen EU-Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen.

Abs. 2 verpflichtet zu Konsultationen, falls gemäß § 55 Abs. 1 bekannt gegeben wurde. dass einem beantragten Vorgang, der auf Grund der Genehmigungskriterien des Zweiten Hauptstücks zumindest mit Auflagen genehmigt werden könnte, eine Ausfuhrbeschränkung eines anderen EU-Mitgliedstaates entgegen steht.

Abs. 3 bestimmt, welche Daten im Rahmen dieser Konsultationen an einen betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat weitergegeben werden dürfen.

Zu § 69:

Gemäß Art. 9 Abs. 8 der Richtlinie 2009/43/EG sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die Liste der zertifizierten Unternehmen zu veröffentlichen und dabei regelmäßig zu aktualisieren. Sie haben diese Liste überdies der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und den anderen EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen. Abs. 1 dient der Umsetzung dieser Verpflichtung. Diese Meldungen haben insofern große Bedeutung, als die Kommission ihrerseits verpflichtet ist, eine umfassende Liste aller zertifizierten Unternehmen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen, sodass alle EU-Mitgliedstaaten und Unternehmen sich problemlos darüber informieren können, bei welchen Vorgängen von einer entsprechenden Allgemeingenehmigung Gebrauch gemacht werden darf.

Abs. 2 dient der Umsetzung der in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2009/43/EG vorgesehenen Bestimmung, nach der ein EU-Mitgliedstaat einen anderen davon zu unterrichten hat, sofern er Sicherheitsbedenken hinsichtlich eines in diesem anderen EU-Mitgliedstaat zertifizierten Unternehmens hat. Bei schweren Bedenken gegen ein solches Unternehmen kann es überdies gemäß § 29 Abs. 2 zur Aussetzung einer Allgemeingenehmigung kommen.

Zu § 70:

Diese Bestimmung enthält datenschutzrechtliche Ermächtigungen für den in den §§ 67 bis 69 vorgesehenen Informationsaustausch.

Abs. 1 entspricht § 36 Abs. 1 AußHG 2005.

Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunktes, nach dem die Mitgliedstaaten jährliche vertrauliche Berichte an die anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln haben. Diese Berichte werden vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten an die EU übermittelt. Die dafür erforderlichen Daten sind daher diesem Bundesministerium zur Verfügung zu stellen.

Zu § 71:

In Abs. 1 wird einheitlich festgelegt, in welchen Fällen der in den §§ 67 bis 70 vorgesehene Datenverkehr im Wege des BMeiA zu erfolgen hat. Dabei werden zumeist eigene, nur dem BMeiA zugängliche elektronische Dokumentenverteilungssysteme (z. B. COREU) verwendet.

Abs. 2 stellt eine ausdrückliche Ermächtigung dar, sämtliche Daten auch in elektronischer Form zu verwenden.

Abs. 3 legt im Einklang mit Art. 4 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunktes Nr. 2008/944/GASP die Vertraulichkeit der Konsultationsverfahren und ihrer Ergebnisse fest. Diese unterliegen daher auch gemäß § 17 Abs. 1 erster Halbsatz AVG nicht der Akteneinsicht.

Zum Achten Hauptstück:

Die Begleitbestimmungen zu wirtschaftlichen Beschränkungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union werden aus systematischen Gründen in einem eigenen Hauptstück zusammengefasst, da für sie grundlegend andere Voraussetzungen gelten als für sicherheitspolitisch motivierte Außenhandelsbeschränkungen, auf die sich die vorstehenden Hauptstücke beziehen.

Zu § 72:

Diese Bestimmung entspricht § 20 AußHG 2005.

Zu § 73:

Diese Bestimmung entspricht § 29 Abs. 3 AußHG 2005 und sieht vor, unter welchen Voraussetzungen Globalgenehmigungen im wirtschaftlichen Bereich möglich sind.

Zu § 74:

Diese Bestimmung entspricht § 28 Abs. 3 AußHG 2005.

Zu § 75:

Einige Regelungen gemäß dem Sechsten Hauptstück gelten auch im Fall von wirtschaftlich motivierten Beschränkungen. Die rein aus sicherheitspolitischen Gründen erforderlichen Bestimmungen sind dagegen für diesen Bereich entbehrlich.

Wesentlich ist, dass auch Anträge gemäß diesem Hauptstück elektronisch eingebracht werden können.

Zu § 76:

Abs. 1 stellt klar, welche Kotrollbestimmungen des Siebenten Hauptstücks auch auf diese wirtschaftlich motivierten Beschränkungen anzuwenden sind.

Da auch in diesem wirtschaftlichen Bereich ständig eine elektronische Kommunikation zwischen der Europäischen Kommission und sämtlichen Mitgliedstaaten, z. B. über das Ausmaß der Ausschöpfung von EU-weiten Einfuhrkontingenten, erforderlich ist, wird in Abs. 2 eine datenschutzrechtliche Ermächtigung dafür vorgesehen. In manchen Fällen, etwa bei vertraglich festgelegten Überwachungsverfahren mit bestimmten Drittstaaten kann auch eine elektronische Kommunikation mit diesen erforderlich sein, sodass sich die Ermächtigung auch darauf erstreckt.

Zum Neunten Hauptstück:

Dieser Abschnitt fasst sämtliche Mitwirkungsbefugnisse und -pflichten des Hauptausschusses des Nationalrates und anderer Bundesminister sowie die Regelungen über Errichtung und Tätigkeit des Außenhandelsbeirats zusammen. Er soll auch im neuen Gesetz beibehalten werden.

Zu § 77:

Diese Bestimmung entspricht § 23 AußHG 2005.

Abs. 1 sieht aber aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Neuregelung des Verfahrens zur Erlangung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vor. Das im Hinblick auf die Gewaltentrennung verfassungsrechtlich problematische Dringlichkeitsverfahren wird nicht mehr vorgesehen. Stattdessen wird nun allgemein festgelegt, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausdrücklich mitteilt, dass sie verweigert wird. Für den Fall, dass der Nationalrat nicht versammelt ist, ist eine längere Frist vorgesehen.

Zu § 78:

Diese Bestimmung entspricht § 24 AußHG 2005.

Zum Zehnten Hauptstück:

Die Systematik der Strafbestimmungen des AußHG 2005 wird grundsätzlich beibehalten. Es wird zwischen gerichtlich strafbaren Handlungen (§§ 79 bis 83), verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen (§ 85) und Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG (§ 87) unterschieden. Damit wird auch an der teilweisen Zuständigkeit der Finanzbehörden zur Strafverfolgung nichts geändert, da sich diese in der Praxis gut bewährt hat.

In allen Fällen werden die bereits bestehenden Tatbestände in den Entwurf übernommen und um die Bestimmungen ergänzt, die im Hinblick auf die neuen materiellen Regelungen zusätzlich aufzunehmen waren.

Um eine klarere Unterscheidung zwischen gerichtlich und verwaltungsbehördlich zu ahndenden Handlungen zu schaffen, wird für jede Kategorie ein eigener Abschnitt geschaffen.

Da auch die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften eine zivilrechtliche Sanktion darstellt, wird diese nun als eigener Abschnitt systematisch in dieses Hauptstück eingegliedert.

Zum 1. Abschnitt:

Im Interesse einer übersichtlicheren Gliederung werden die gerichtlichen Strafbestimmungen des bisherigen § 37 AußHG 2005 auf mehrere §§ aufgeteilt.

Da Verstöße gegen viele Bestimmungen des Außenhandelsrechts sicherheitspolitisch äußerst schwerwiegende Konsequenzen haben können, wurden alle Strafrahmen deutlich erhöht. Sie orientieren sich an jenen von § 177a StGB und von anderen vergleichbaren Gefährdungsdelikten des StGB.

Dadurch ist bei Vorsatz- und besonders schweren Fahrlässigkeitsdelikten eine Diversion gemäß dem 11. Hauptstück der StPO ausgeschlossen.

Für die reine Verletzung von formalen Pflichten, insbesondere Meldepflichten, sollen wie bisher nur  Verwaltungsstrafen angedroht werden. Werden dagegen formale Pflichten mit dem Vorsatz unterlassen, Genehmigungspflichten oder Verbote zu umgehen oder Allgemeingenehmigungen zu verwenden, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, so soll ein derartiges Verhalten künftig mit gerichtlicher Strafe bedroht sein, da der Unrechtsgehalt jenem der anderen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, wie zum Beispiel einer Ausfuhr ohne Genehmigung, vergleichbar ist.

Zu beachten ist, dass im Hinblick auf § 15 StGB bei Vorsatzdelikten auch der Versuch strafbar ist.

Zu § 79:

Diese Bestimmung enthält die gerichtlich strafbaren Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten.

Im Bereich der Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sind die Mitgliedstaaten durch Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ausdrücklich zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen verpflichtet.

Abs. 1 legt die Grunddelikte fest, die Vorsatz erfordern. Neu sind insbesondere die Regelungen betreffend die rechtswidrige Verwendung von Allgemeingenehmigungen in den Z 8 und 9, die Verletzung von Ausfuhrbeschränkungen in Z 12, die Vermittlung aus der Europäischen Union ohne Ausfuhrgenehmigung eines  anderen EU-Mitgliedstaates in Z 22 sowie die Umgehungstatbestände in den Z 23 und 24.

Abs. 2 sieht eine Qualifikation in bestimmten Fällen, insbesondere bei gewerbsmäßiger Begehung vor. In diesen Fällen ist auch eine Mindeststrafe festgelegt.

Abs. 3 legt für die fahrlässige Begehung jener Delikte gemäß Abs. 1, bei denen diese Schuldform in Betracht kommt, ebenfalls einen gegenüber dem AußHG 2005 etwas erhöhten Strafrahmen vor. Hier  ist aber wie bisher neben der Freiheits- weiterhin eine Geldstrafe möglich.

Zu § 80:

Diese Bestimmung betrifft strafbare Handlungen im Verkehr innerhalb der Union. Sie sieht jene Strafbestimmungen vor, zu deren Festlegung die Mitgliedstaaten gemäß Art. 16 der Richtlinie 2009/43/EG verpflichtet sind. Diese Tatbestände sind neu, auch wenn ähnliche Sachverhalte bereits durch einzelne Bestimmungen in § 37 AußHG 2005 im Zusammenhang mit § 9 AußHG 2005 erfasst waren, insbesondere in § 37 Abs. 1 Z 2.

Da das Gefahrenpotential bei Übertretungen von Bestimmungen im Verkehr innerhalb der Union im Hinblick auf die zu erwartende zusätzliche Ausfuhrgenehmigungspflicht eines anderen EU-Mitgliedstaates nicht ganz so hoch ist wie im Verkehr mit Drittstaaten, sind die Strafrahmen in diesem Bereich etwas niedriger angesetzt.

Abs. 1 betrifft strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Verletzung von Genehmigungspflichten.

Abs. 2 bezieht sich auf strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Zertifizierung.

Abs. 3 enthält die gleichen Qualifikationen wie § 79 Abs. 2.

Abs. 4 sieht die Strafdrohung bei fahrlässiger Begehung jener Delikte vor, bei denen diese Schuldform in Frage kommt.

Zu § 81:

Diese Bestimmung fasst die strafbaren Handlungen betreffend jene Güter zusammen, die der CWK und der Biotoxinkonvention unterliegen. Da hier das Gefahrenpotenzial im Hinblick auf die Eignung der Güter für die Herstellung von Massenvernichtungsmitteln wieder mit jenem der gemäß § 79 strafbaren Handlungen vergleichbar ist, werden dieselben Strafrahmen festgelegt.

Abs. 2 enthält die gleichen Qualifikationen wie § 79 Abs. 2.

Abs. 3 sieht die Strafdrohung bei fahrlässiger Begehung jener Delikte vor, bei denen diese Schuldform in Frage kommt.

Zu § 82:

Für die bisher in § 37 Abs. 3 und 4 erfasste besonders kritische Qualifikation der Leistung eines Beitrags zu ABC-Waffen wird nun eine eigene Bestimmung vorgesehen. Hier sind die Strafrahmen wegen des in jedem Fall besonders hohen Gefährdungspotenzials für die Begehung im Verkehr innerhalb der Union und im Verkehr mit Drittstaaten sowie im Verkehr mit den in § 81 erfassten Gütern einheitlich hoch festgelegt.

Auch bei dieser besonderen Qualifikation wird zwischen dem in Abs. 1 geregelten Grunddelikt mit Vorsatz, der in Abs. 2 erfassten qualifizierten Begehung unter denselben Voraussetzungen wie in § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 3 und § 81 Abs. 2 und der fahrlässigen Begehung, auf die sich Abs. 3 bezieht, unterschieden.

Zu § 83:

Diese Regelung fasst die bisher in § 37 Abs. 5 bis 7 enthaltenen Regelungen, die für alle Tatbestände in den §§ 79 bis 82 gleichermaßen gelten, zusammen.

Abs. 1 sieht wie § 37 Abs. 5 AußHG 2005 eine Subsidiarität gegenüber anderen strengeren Strafbestimmungen vor. Dies kann etwa dann von Bedeutung sein, wenn ein Delikt auch unter § 177a fällt und die dort vorgesehenen Zusatzqualifikationen erfüllt.

Abs. 2 entspricht § 37 Abs. 6 und enthält eine Zuständigkeitsregelung im Bereich der Gerichtsbarkeit.

Abs. 3 entspricht § 37 Abs. 7 und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Strafbestimmungen auch auf Taten anzuwenden sind, die im Ausland begangen wurden.

Zu § 84:

Diese Bestimmung entspricht § 38 AußHG 2005. Sie wurde um einen neuen Abs. 2 ergänzt, der vor allem bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen von Bedeutung ist.

Zum 2. Abschnitt:

Zu § 85:

Diese Bestimmung entspricht § 39 AußHG 2005 und bezieht sich auf die Verletzung wirtschaftlich motivierter Einfuhrbeschränkungen.

Zu § 86:

Diese Bestimmung entspricht § 40 AußHG 2005.

Zu § 87:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 41 AußHG 2005 und sieht Verwaltungsstrafen für die Übertretung von Bestimmungen mit rein innerstaatlichem Bezug vor, für die nicht aus sicherheitspolitischen Gründen eine gerichtliche Strafe als erforderlich angesehen wurde.

Die Strafsanktion für den bisher in § 41 Abs. 2 Z 2 AußHG 2005 vorgesehenen Tatbestand wird nicht in das neue Gesetz übernommen, da die mangelnde Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten an sich schon beträchtliche Nachteile für die betroffene Person oder Gesellschaft nach sich zieht. So ist dieser vor allem die Möglichkeit verwehrt, zahlreiche Genehmigungsanträge nach diesem Gesetz oder nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b zu stellen und somit auch die Möglichkeit, genehmigungspflichtige Vorgänge legal durchzuführen. Überdies ist das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen ausgesetzt, so lange kein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist.

Zu § 88:

Diese Bestimmung entspricht § 42 AußHG 2005.

Zum 3. Abschnitt:

Zu § 89:

Diese Bestimmung entspricht § 22 AußHG 2005.

Zum Elften Hauptstück:

In diesem Hauptstück werden Bestimmungen über das Verhältnis zwischen dem neuen Gesetz und anderen Gesetzen sowie die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zusammengefasst.

Zu § 90:

Diese Bestimmung entspricht § 43 AußHG 2005, wurde aber im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften umformuliert.

Zu § 91:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 44 AußHG 2005. In Abs. 2 Z 6 wurde nun ein zusätzlicher Hinweis auf das Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition aufgenommen.

Zu § 92:

In dieser Bestimmung wird wie bisher in § 45 AußHG 2005 die sprachliche Gleichbehandlung im Bezug auf personenbezogene Bezeichnungen verfügt.

Zu § 93:

Diese Bestimmung enthält die Übergangsregelungen im Verhältnis zum AußHG 2005 und zur AußHV 2005.

Abs. 1 bestimmt, dass das AußHG 2011 in weiten Teilen mit 1. Oktober 2011 in Kraft treten soll. Eine andere Regelung gilt dagegen für die Bestimmungen über die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Union gemäß dem Vierten Hauptstück und gemäß § 55. Diese sollen im Einklang mit Art. 18 Abs. 1, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/43/EG erst mit 30. Juni 2012 in Kraft treten.

Gemäß Abs. 2 tritt  mit dem Inkrafttreten des neuen AußHG 2011 - abgesehen von den Übergangsregelungen gemäß Abs. 3 bis 5 - das AußHG 2005 außer Kraft.

Im Hinblick auf das durch die Richtlinie 2009/43/EG vorgegebene spätere Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über Verbringungen von Verteidigungsgütern innerhalb der Union bestimmt Abs. 3, dass die einschlägigen Regelungen des AußHG 2005 bis 29. Juni 2012 weiter in Kraft bleiben.

Abs. 4 bestimmt, dass die neuen Überwachungsbestimmungen auch auf Vorgänge anwendbar sind, die schon nach dem AußHG 2005 Beschränkungen unterworfen waren. Dies gilt auch für den internationalen Datenaustausch über solche Vorgänge.

Die Abs. 5 und 6 sehen Übergangsbestimmungen sowohl für gerichtlich strafbare Handlungen als auch für Verwaltungsübertretungen vor.

Abs. 7 ordnet an, dass die Bestimmungen der derzeit geltenden AußHV 2005 so lange als Bundesgesetz in Kraft bleiben bis Durchführungsverordnungen im selben Bereich auf Grund des neuen Gesetzes in Kraft treten.

Gemäß Abs. 8 können Verordnungen auf Grund des AußHG 2011 bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens einen Tag nach Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen in Kraft gesetzt werden. Daraus ergeben sich unterschiedliche Daten für Durchführungsverordnungen nach dem Vierten Hauptstück und nach anderen Bestimmungen des neuen Gesetzes.

Zu § 94:

Abs. 1 enthält den gemäß Art. 12 der Richtlinie 98/34/EG idgF und gemäß § 6 des Notifikationsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 183, gebotenen Hinweis auf die Durchführung des Notifikationsverfahrens gemäß der genannten Richtlinie.

Abs. 2 enthält den Hinweis auf die Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG.

Zu § 95:

Diese Bestimmung enthält die Vollzugsklausel in Übereinstimmung mit dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 78/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009.