Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) …

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

           a) bis k) …

            l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 berechtigt sind;

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) ...

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

           a) bis k) …

            l) Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;

          m) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.

          m) Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind.

(3) bis (4) ...

(5) Die Bundesregierung kann auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch Vereinbarungen mit Nachbarstaaten auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes und auf Basis der Gegenseitigkeit Kontingente für die Beschäftigung von Schlüsselkräften (§ 2 Abs. 5) und Pendlern (§ 2 Abs. 8) festlegen. Sie hat dabei die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen und die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Die Bundesländer können Vorschläge zum Abschluss solcher Vereinbarungen erstatten. Die in der Niederlassungsverordnung (§ 13 NAG) festgelegte Anzahl von Quotenplätzen wird durch derartige Vereinbarungen nicht berührt.

(3) bis (4) ...

(5) entfällt

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) und (2) …

(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

           a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) und (2) ...

(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

           a) in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses (Abs. 2 lit. b) der Vertragspartner,

          b) bis d) ...

(4) …

(5) Als Schlüsselkräfte gelten Ausländer, die über eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfügen und für die beabsichtigte Beschäftigung eine monatliche Bruttoentlohnung erhalten, die durchwegs mindestens 60 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zuzüglich Sonderzahlungen zu betragen hat. Überdies muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

           1. die beabsichtigte Beschäftigung hat eine besondere, über das betriebsbezogene Interesse hinausgehende Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt oder

           2. die beabsichtigte Beschäftigung trägt zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei oder

           3. der Ausländer übt einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Betriebes (Führungskraft) aus oder

           4. die beabsichtigte Beschäftigung hat einen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge oder

           5. der Ausländer verfügt über einen Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder einer sonstigen fachlich besonders anerkannten Ausbildung.

          b) bis d) ...

(4) …

(5) entfällt

(5a) bis (12) ...

(5a) bis (12) ...

Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

(3) bis (5) …

(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung, die EU-Entsendebestätigung oder die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Ausländer hat eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU-Entsendebestätigung oder der Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 oder die Arbeitserlaubnis oder den Befreiungsschein oder die ihm gemäß Abs. 8 ausgestellte Bestätigung an seiner jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

(3) bis (5) …

(6) Der Arbeitgeber hat die ihm nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb, der Ausländer die ihm nach diesem Bundesgesetz und nach dem NAG erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen an seiner Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(7) ...

(8) Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m ist auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.

(9) und (10) …

(7) ...

(8) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

(9) und (10) …

Abschnitt II

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Die Beschäftigungsbewilligung für einen Lehrling ist zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zuläßt und wichtige Gründe bezüglich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes nicht entgegenstehen.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

           1. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt;

           2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)

           3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)

           4. die Gewähr gegeben erscheint, daß der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält;

           5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)

           6. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt;

           7. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;

           8. bei grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften die Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes vorliegt;

           9. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht auf Grund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wußte oder hätte wissen müssen;

         10. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate;

         11. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat;

         12. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer beschäftigt hat;

         13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2002)

         14. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)

         15. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2007)

         16. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich dieses oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

                a) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, ausgesprochen hat oder

               b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, der Arbeitgeber macht glaubhaft, daß die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2002)

(6) Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und

           1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder

           2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder

           3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder

           4. der Ausländer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 erfüllt oder

         4a. der Ausländer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers ist oder

           5. die Beschäftigung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeübt werden soll oder

           6. der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (§ 12a Abs. 2).

(7) Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine Verordnung zur Überziehung der Bundeshöchstzahl erlassen hat (§ 12a Abs. 2), dürfen nach Überziehung der Bundeshöchstzahl weitere Beschäftigungsbewilligungen nur mehr für Ausländer erteilt werden, die Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, haben oder auf Grund eines Bundesgesetzes, allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung in Österreich zuzulassen sind.

(8) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt

           1. bei Ausländern gemäß Abs. 6 Z 4a, sofern sie bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind, und

           2. bei niedergelassenen Ehegatten und Kindern von Schlüsselkräften, sofern die Schlüsselkraft eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i ausübt.

(9) Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes entfallen die Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 6 und die Anhörung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums.

(10) Abs. 3 Z 4 ist hinsichtlich einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 4 als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt. Eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.

(11) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung für bestimmte Regionen oder fachliche Bereiche, in denen sich der Teilarbeitsmarkt abweichend vom gesamten Arbeitsmarkt entwickelt, festlegen, daß Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer nur für jenen fachlichen Bereich erteilt werden dürfen, für welchen die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Dabei kann der über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügende Personenkreis ausgenommen werden für den Fall, daß die Beschäftigung vom Arbeitsmarktservice vermittelt wird.

Abschnitt II

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

           1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

           2. gewährleistet ist, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

           3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

           4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

           5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer beschäftigt hat,

           6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

           7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

           8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und

           9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

                a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

               b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 10 vorliegen.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

           1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

           2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder

           3. der Ausländer einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates besitzt oder bereits rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist und die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a oder als Schlüsselkraft gemäß § 12b erfüllt oder

           4. der Ausländer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 3 ist oder

           5. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder

           6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder

           7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder

           8. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 8) oder

           9. der Ausländer gemäß § 69a Abs. 1 Z 2 bis 4 NAG besonderen Schutz genießt oder

         10. für den Ausländer bereits eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes vorliegt oder

         11. der Ausländer einer Personengruppe angehört, für die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden darf (Abs. 4 und § 14 Abs. 3).

(4) Nach Überziehung der Bundeshöchstzahl dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur mehr für Ausländer erteilt werden, die Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, haben oder aufgrund eines Bundesgesetzes, allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 zu einer Beschäftigung zuzulassen sind.

(5) Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes entfallen die Arbeitsmarktprüfung nach Abs. 1 und die Anhörung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums (§ 20 Abs. 2 und 3).

(6) Bei der Beschäftigung eines Gesellschafters gemäß § 2 Abs. 4 gilt Abs. 1 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn die Beschäftigung die Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer nicht gefährdet. Eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.

(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei

           1. Familienangehörigen gemäß Abs. 3 Z 4, sofern sie bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind,

           2. Schülern und Studierenden (§§ 63 und 64 NAG) für eine zehn Wochenstunden nicht überschreitende Beschäftigung,

           3. Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf und

           4. Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Abs. 3 Z 9).

Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises sowie EWR-Bürger (§ 2 Abs. 6) und türkische Assoziationsarbeitnehmer zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

(2) ...

Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger und türkische Assoziationsarbeitnehmer, Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang und Inhaber eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

(2) ...

Kontingente für die befristete Zulassung von Ausländern

§ 5. (1) Im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 13 NAG) vorgegebenen Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente

           1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder

           2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,

festzulegen.

(1a) Die nach § 13 NAG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte darf im gewichteten Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden; zeitlich begrenzte Überschreitungen dieser Höchstzahl sind zulässig, sofern der Jahresdurchschnitt insgesamt nicht überschritten wird.

Kontingente für die befristete Zulassung von Ausländern

§ 5. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann bei einem vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente

           1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder

           2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,

festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. Die gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 NAG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte darf im Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden. Zeitliche begrenzte Überschreitungen sind zulässig.

(2) Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, bei der Festlegung von Kontingenten gemäß Abs. 1 Vorschläge über deren Höhe nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene sowie unter Berücksichtigung der regionalen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen.

(2) Die Länder und die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene sind vor der Festlegung von Kontingenten gemäß Abs. 1 anzuhören.

(3) Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen. Ausländer, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen oder Niederlassungsfreiheit haben, sind zu bevorzugen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung eine Verlängerung um höchstens sechs Monate einräumen, wenn der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß Abs. 1 Z 1 im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a), können in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigungsbewilligungen von vornherein bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden.

(3) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß Abs. 1 Z 1 im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a), dürfen in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Pro Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden. Ausländer, die bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind bevorzugt zu bewilligen.

(3a) Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Erntehelferkontingenten gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen zu erteilen und nicht verlängerbar.

(4) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Wochen erteilt werden.

(4) Für einen Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden.

(5) Für Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums oder einer Schulausbildung verfügen, dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nur für eine Gesamtdauer von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr erteilt werden.

 

(5a) Für Ausländer, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und keine Niederlassungsfreiheit genießen, jedoch an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen eines Kontingents gemäß Abs. 1 nur nach Vorlage einer fremdenpolizeilichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG) erteilt werden. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt § 4 Abs. 3 Z 7 als erfüllt.

(6) Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen, die für einen an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Ausländer erteilt werden, sind in dessen Reisedokument ersichtlich zu machen.

(5) Für Ausländer, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, ist vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 eine fremdenpolizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG) vorzulegen. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt § 4 Abs. 1 Z 1 als erfüllt.

Auflagen

§ 8. (1) ...

(2) Die für einen Ausländer erstmals erteilte Beschäftigungsbewilligung ist weiters mit der Auflage zu verbinden, dass zur Erhaltung der Arbeitsplätze inländischer Arbeitnehmer im Falle

           a) der Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer vor jenen der inländischen Arbeitnehmer zu lösen sind;

          b) von Kurzarbeit im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes vor deren Einführung die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer zu lösen sind, wenn dadurch Kurzarbeit auf längere Sicht verhindert werden könnte.

Von einer beabsichtigten Maßnahme im Sinne der lit. a hat der Arbeitgeber die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu verständigen, wenn die Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten ein erhebliches Ausmaß erreichen würde.

Auflagen

§ 8. (1) ...

(2) entfällt

(3) ...

(3) ...

Widerruf

§ 9. (1) ...

(2) Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn

           a) die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1, 3 und 6), sich wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 3 erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,

          b) bis c) …

(3) Im Rahmen eines Widerrufsverfahrens wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bedeckung des Arbeitskräftebedarfes des Betriebes gesichert bleibt.

Widerruf

§ 9. (1) ...

(2) Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn

           a) sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1 bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 1 erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,

          b) bis c) …

(3) entfällt

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Sicherungsbescheinigung

§ 11. (1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, einen Ausländer zu beschäftigen, der über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 verfügt, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird. Für die Anwerbung von Schlüsselkräften im Ausland gelten die Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften (§ 12).

Sicherungsbescheinigung

§ 11. (1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, einen Ausländer zu beschäftigen, der über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 verfügt, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erfüllt sind und, sofern der Ausländers quotenpflichtig (§ 12 NAG) oder im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 zugelassen werden soll, ein Quoten- bzw. Kontingentplatz vorhanden ist. Für die Zulassung von Fachkräften und Schlüsselkräften, die über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 verfügen, gilt der Abschnitt IIa.

(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12 vorliegen und, sofern die Zulassung quotenpflichtig (§ 12 NAG) ist oder im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 erfolgen soll, die Quote bzw. das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist.

(2) Die Sicherungsbescheinigung dient zur Vorlage bei der Vertretungsbehörde im Ausland bzw. bei der nach dem NAG zuständigen Behörde und hat den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers, den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, die Wohnadresse und die vorgesehene berufliche Tätigkeit des Ausländers sowie die beabsichtigte Dauer der Beschäftigungsbewilligung zu enthalten. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat die zuständigen Vertretungsbehörden regelmäßig über die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen in Kenntnis zu setzen.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

(5) Die Sicherungsbescheinigung kann widerrufen werden, wenn sich die nach § 4 Abs. 1, 2 oder 6 oder Abs. 3 Z 4 zu würdigenden Umständen wesentlich ändern.

(5) Die Sicherungsbescheinigung kann widerrufen werden, wenn sich die Umstände, unter denen sie erteilt wurde, wesentlich geändert haben.

(6) § 4 Abs. 7 gilt für die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen sinngemäß.

(6) § 4 Abs. 4 gilt für die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen sinngemäß.

Abschnitt IIa

Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften

§ 12. (1) Ausländer, die über keine Niederlassungsbewilligung verfügen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn

           1. die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 3 (mit Ausnahme der Z 7) und 4b vorliegen,

           2. keine fremdenrechtlichen Bedenken gegen die Niederlassung bestehen und

           3. das in der Niederlassungsverordnung vorgesehene Länderkontingent für Schlüsselkräfte noch nicht ausgeschöpft ist.

(2) Die Zulassung als Schlüsselkraft ist vom Ausländer zu beantragen. Der Antrag hat auch die begründete Zustimmung des Arbeitgebers zu enthalten (Abs. 1 Z 1). Der Antrag ist vom Arbeitgeber für den Ausländer bei dem nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Ausländers zuständigen Landeshauptmann einzubringen.

(3) Der Landeshauptmann hat den Antrag, sofern dieser nicht gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG abzuweisen oder gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 und 3 NAG zurückzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der in Abs. 1 Z 1 genannten Voraussetzungen zu übermitteln.

(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Regionalbeirat anzuhören und dem Landeshauptmann binnen drei Wochen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 schriftlich mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat dem Ausländer, sofern alle Voraussetzungen für die Niederlassung erfüllt sind, eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ (§ 41 NAG) zu erteilen, aus der hervorgeht, dass dieser gleichzeitig zur Beschäftigung als Schlüsselkraft berechtigt ist. Weiters hat er dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Mitteilung zuzustellen, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die erfolgte Zulassung zu verständigen und diese Informationen auch an die nach dem NAG zuständige Behörde im Rahmen der zentralen Informationssammlung zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung der Schlüsselkraft zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht den im Antrag angegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen (§ 54 FPG).

(5) Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich dem Landeshauptmann zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(6) Die Zulassung als Schlüsselkraft ist dem Ausländer längstens für die Dauer von 18 Monaten zu erteilen. Sie gilt für einen bestimmten Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Bei Wechsel des Arbeitgebers während der ersten 18 Monate sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(7) Über die Berufung gegen die Ablehnung der Zulassung durch den Landeshauptmann entscheidet der Bundesminister für Inneres. Über die Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Landesdirektoriums. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(8) Die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß den Vorschriften des § 41 NAG und des § 24.

(9) Schlüsselkräften ist eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 18 Monate zwölf Monate als Schlüsselkraft beschäftigt waren. Die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben den nach dem NAG zuständigen Behörden das Vorliegen dieser Voraussetzung mitzuteilen (§ 43 Abs. 1 NAG).

(10) Die Abschnitte IIc und III finden auf Schlüsselkräfte keine Anwendung.

Abschnitt IIa

Kriteriengeleitete Zulassung von Schlüsselkräften

Besonders Hochqualifizierte

§ 12. Besonders hochqualifizierte Ausländer erhalten gemäß § 24a FPG ein mit sechs Monaten befristetes Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen. Sie werden vor Ablauf des Visums zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des Visums maßgeblichen Kriterien entspricht.

Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

           1. eine einschlägige Ausbildung nachweisen können,

           2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

           3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 3).

Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

           1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen zu betragen hat, oder

           2. ein Studium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen zu betragen hat,

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

Blaue Karte EU

§ 12c. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie über einen Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums gemäß den Stufen 5A und 6 der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) 1997 mit dreijähriger Mindestdauer verfügen, für eine dieser Ausbildung entsprechende Beschäftigung ein Bruttojahresgehalt erhalten, das dem Eineinhalbfachen des durchschnittlichen österreichischen Bruttojahresgehalts von Vollzeitbeschäftigten entspricht, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

Zulassungsverfahren

§ 12d. (1) Vor der Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche hat die nach dem beabsichtigten Wohnsitz des besonders Hochqualifizierten zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die gemäß § 24a FPG vorgelegten Dokumente zu prüfen und der Vertretungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 12 iVm Anlage A erfüllt. Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 41 Abs. 1 NAG) hat die nach dem Wohnsitz zuständige regionale Geschäftsstelle der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der besonders Hochqualifizierte aufgrund des vorzulegenden Arbeitsvertrages eine Beschäftigung aufnimmt, die seiner Qualifikation und den für die Erteilung des Aufenthaltsvisums maßgeblichen Kriterien entspricht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 41 Abs. 2 NAG) gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

           1. als Fachkraft gemäß § 12a,

           2. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

           3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent) oder

           4. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“)

erfüllt sind. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat sie die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(3) Die Zulassung gemäß den §§ 12 bis 12c gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 25 Abs. 2 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Über die Berufung gegen Entscheidungen der nach dem NAG zuständigen Behörde entscheidet der Bundesminister für Inneres. Über die Berufung gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Landesdirektoriums. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(5) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass

           1. der Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate und

           2. der Inhaber einer „Blauen Karte EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate

unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

(6) Die Abschnitte IIc und III finden auf die gemäß Abs. 1 und 2 zugelassenen Schlüsselkräfte keine Anwendung.

(7) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.

Fachkräfteverordnung

§ 13. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Vorschlag eines vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich einzurichtenden Ausschusses durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe festlegen, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt sind (Stellenandrangsziffer). Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn der Ausschuss weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe feststellt oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer nicht zu berücksichtigen. Der Ausschuss erstattet Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen einvernehmlich. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten.

Abschnitt IIb

Höchstzahlen

Bundeshöchstzahl

§ 12a. (1) Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich kundzumachen.

(2) Über die Gesamtzahl gemäß Abs. 1 hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen bis zu einem Höchstausmaß von 9 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erteilt werden, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung für einzelne Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, festlegt. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, ein Höchstausmaß für alle Überziehungsfälle zusammengerechnet oder bestimmte zahlenmäßige Höchstrahmen für einzelne Gruppen vorsehen.

(3) Für die Festsetzung der Gesamtzahl gemäß Abs. 1 (Bundeshöchstzahl) ist das durchschnittliche österreichische Arbeitskräftepotential (gemäß Abs. 1) der vorangegangenen zwölf Monate heranzuziehen. Auf die Gesamtzahl sind alle sichergestellten Ausländer (§ 11), alle rechtmäßig beschäftigten Schlüsselkräfte (§ 12), alle auf Grund einer gültigen Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines, einer “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt”, eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt-EG” oder eines Niederlassungsnachweises beschäftigten Ausländer sowie alle bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkten Ausländer mit Ausnahme der arbeitslosen Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates und der arbeitslosen Konventionsflüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen sind die auf Grund einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 und 7, einer EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 und einer Anzeigebestätigung gemäß den §§ 3 Abs. 5 und 18 Abs. 3 beschäftigten Ausländer sowie die sichergestellten oder auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a beschäftigten ausländischen Künstler. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.

Landeshöchstzahlen

§ 13. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt,

           1. auf gemeinsamen Vorschlag der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

           2. auf Antrag eines Bundeslandes oder

           3. zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a

durch Verordnung für einzelne Bundesländer Höchstzahlen für die beschäftigten und arbeitslosen Ausländer bis spätestens 30. November für das nächstfolgende Jahr festzusetzen. Er hat dabei auf die regionale Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und auf die Anzahl der im betreffenden Bundesland beschäftigten und arbeitslosen Ausländer im Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate Bedacht zu nehmen. Auf Landeshöchstzahlen sind beschäftigte und arbeitslose Ausländer nach Maßgabe des § 12a Abs. 3 anzurechnen.

(2) Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a und 13 ergebenden Beschränkungen gelten nicht für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a) und türkische Staatsangehörige (§ 4c), für die Erteilung von Entsendebewilligungen (§ 18 Abs. 1) und EU-Entsendebestätigungen (§ 18 Abs. 12) und die Ausstellung von Anzeigebestätigungen (§§ 3 Abs. 5, 18 Abs. 3).

Abschnitt IIb

Bundeshöchstzahl

§ 14. (1) Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) darf den Anteil von 7 vH am österreichischen Arbeitskräftepotenzial (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Bundeshöchstzahl ist das durchschnittliche österreichische Arbeitskräftepotenzial der vorangegangenen zwölf Monate heranzuziehen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Bundeshöchstzahl jährlich kundzumachen.

(2) Auf die Bundeshöchstzahl sind alle Ausländer anzurechnen, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen und beschäftigt oder arbeitslos vorgemerkt sind. Von der Anrechnung ausgenommen sind die gemäß § 18 betriebsentsandten Ausländer, die mit einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 beschäftigten Volontäre und Ferial- oder Berufspraktikanten und die gemäß § 4a beschäftigten ausländischen Künstler. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.

(3) Über die Bundeshöchstzahl hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen bis zu einem Höchstausmaß von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erteilt werden, wenn dies der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung für einzelne Personengruppen festlegt, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, ein Höchstausmaß für alle Überziehungsfälle zusammengerechnet oder bestimmte zahlenmäßige Höchstrahmen für einzelne Gruppen vorsehen.

Abschnitt IIIa

Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

§ 17. (1) Ausländer, die

           1. über einen Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) oder

           2. über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 NAG) oder

           3. über eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG)

verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

Abschnitt IIIa

Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

§ 17. (1) Ausländer, die

           1. über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder

           2. über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 NAG)

verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

(2) Bei Ausländern gemäß § 49 Abs. 3 NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung der “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.

(2) In den Fällen des § 49 Abs. 3 NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.

Entscheidung und Rechtsmittel

§ 20. (1) ...

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind vor der Entscheidung über die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung, über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und Entsendebewilligung, sofern nicht eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt wurde, über den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung, über den Widerruf eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen der Regionalbeirat anzuhören. Eine allfällige Äußerung im Rahmen der Anhörung ist binnen einer Woche abzugeben. Die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften, der Regionalbeirat und das Landesdirektorium können festlegen, daß die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und Entsendebewilligungen insbesondere bei Vorliegen einer bestimmten Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher Umstände der Ausländer als befürwortet gilt. Eine derartige Festlegung kann von der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder von einem Mitglied des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums angeregt werden.

Entscheidung und Rechtsmittel

§ 20. (1) ...

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind vor der Entscheidung über die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung, über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und Entsendebewilligung, sofern nicht eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt wurde, über den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung, über den Widerruf eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und der Regionalbeirat anzuhören. Eine allfällige Äußerung im Rahmen der Anhörung ist binnen einer Woche abzugeben. Die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften, der Regionalbeirat und das Landesdirektorium können festlegen, daß die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und Entsendebewilligungen insbesondere bei Vorliegen einer bestimmten Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher Umstände der Ausländer als befürwortet gilt. Eine derartige Festlegung kann von der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder von einem Mitglied des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums angeregt werden.

(3) bis (7) ...

(3) bis (7) ...

Ausländerausschuß

§ 22. (1) In den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und allen anderen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist der Ausländerausschuß anzuhören.

Ausländerausschuß

§ 22. (1) Der Ausländerausschuss ist neben den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen auch in allen sonstigen Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung von grundsätzlicher Bedeutung einschließlich der internationalen Angelegenheiten der Arbeitsmigration und des EU-Migrationsrechts anzuhören.

(2) ...

(2) ...

Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

§ 26. (1) bis (3) ...

(4) Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.

Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

§ 26. (1) bis (3) ...

(4) Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind in geeigneter Weise über ihre Ansprüche gemäß § 29 und die Möglichkeiten der Geltendmachung zu informieren und unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.

(4a) ...

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice jeweils innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung eines im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 bewilligten Ausländers zu melden.

(4a) ...

(5) Der Arbeitgeber hat der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung von Ausländern, die über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder über keine Daueraufenthaltskarte verfügen, zu melden.

(6) Ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das von ihm unmittelbar beauftragte Unternehmen sicherzustellen. Es hat zu diesem Zweck das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die zuständige Abgabenbehörde zu verständigen.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

Datenübermittlung

§ 27a. (1) und (2) ...

(3) Die nach dem NAG zuständige Behörde hat der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zum Zweck der Ermittlung der Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz jeweils bis zum 15. eines Monats über jene Ausländer, die im Vormonat eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ erhalten haben, automationsunterstützt in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form folgende Daten kostenlos zu übermitteln:

                1. Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Ausländers oder

                2. die Sozialversicherungsnummer des Ausländers und

                3. das Ausstellungsdatum der „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“.

Datenübermittlung

§ 27a. (1) und (2) ...

(3) Die nach dem NAG zuständige Behörde hat der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice für die Ermittlung der Auslastung der Bundeshöchstzahl jeweils bis zum 15. eines Monats folgende Daten automationsunterstützt in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln:

                1. Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit aller Ausländer, die im Vormonat eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” erhalten haben und

                2. das Ausstellungsdatum des Aufenthaltstitels.

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

           1. wer,

                a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, oder

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

           1. wer,

                a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, oder

               b) bis c)  …

               d) entgegen der Untersagung gemäß § 32a Abs. 7a einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder eine Freizügigkeitsbestätigung (§ 32a Abs. 2 oder 3) ausgestellt wurde,

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro;

           2. bis 6 …

(2) bis (5) ...

               b) bis c)  …

               d) entgegen der Untersagung gemäß § 32a Abs. 8 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder eine Freizügigkeitsbestätigung (§ 32a Abs. 2 oder 3) ausgestellt wurde,

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro;

           2. bis 6 …

(2) bis (5) ...

(6) Gemäß Abs. 1 Z 1 ist neben dem Beschäftiger (Auftragnehmer) auch sein Auftraggeber (Generalunternehmer) zu bestrafen, sofern der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolgt und der Auftraggeber (Generalunternehmer)

           1. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 160/2002)

           2. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 160/2002)

           3. die Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung wissentlich geduldet hat.

(6) Ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, ist neben dem beauftragten Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 zu bestrafen, wenn es

           1. die Übertretung des von ihm unmittelbar beauftragten oder – im Fall der Auftragsweitergabe – jedes weiteren beauftragten Unternehmens bei der Auftragserfüllung wissentlich geduldet hat, oder

           2. seiner Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 6 nicht nachgekommen ist.

(7) ...

(7) ...

Zentrale Verwaltungsstrafevidenz

§ 28b. (1) und (2) ...

(3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie für Zwecke der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z 11 und 12 hat das Bundesministerium für Finanzen eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.

(4) ….

Zentrale Verwaltungsstrafevidenz

§ 28b. (1) und (2) ...

(3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie für Zwecke der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 hat das Bundesministerium für Finanzen eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.

(4) ….

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat Unternehmen, die um öffentliche Förderungen ansuchen oder sich um öffentliche Aufträge im Ausland bewerben, auf Antrag mitzuteilen, ob ihnen rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen sind. In der Auskunft sind die Anzahl der rechtskräftigen Bestrafungen und der jeweils betroffenen Ausländer sowie ihr Aufenthaltsstatus anzugeben. Gemäß § 55 Abs. 1 VStG getilgte Bestrafungen sind nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 28c. (1) Wer entgegen § 3 vorsätzlich

           1. mehr als zehn, jedenfalls aber 20 vH der im Betrieb insgesamt beschäftigten Ausländer gleichzeitig oder

           2. minderjährige Ausländer

beschäftigt, die über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Der unerlaubt beschäftigte Ausländer ist nicht als Beitragstäter zu bestrafen.

Ansprüche des Ausländers

§ 29. (1) Einem Ausländer, der entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, stehen gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages zu.

Ansprüche des Ausländers

§ 29. (1) Ausländer, die ohne Zulassung nach diesem Bundesgesetz beschäftigt werden, haben gegenüber dem sie beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüchen wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages und Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Auslandsüberweisung des Arbeitslohns. Solange der Arbeitgeber oder der Ausländer keinen Gegenbeweis erbringen, wird angenommen, dass die unerlaubte Beschäftigung mindestens drei Monate ausgeübt wurde.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

Auftraggeberhaftung

§ 29a. Ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt und Übertretungen eines mit der Erbringung dieser Leistung beauftragten Unternehmens gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 wissentlich duldet oder seiner Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 6 nicht nachkommt, haftet gemäß § 1356 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, als Ausfallsbürge für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der zur Erbringung der Leistung eingesetzten Ausländer, das diesen für ihre Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistung gebührt. Ausländer, die solche Entgeltansprüche nicht binnen sechs Monaten ab Ende der Leistungserbringung gegenüber ihrem Arbeitgeber gerichtlich geltend machen, können das Auftrag gebende Unternehmen nicht als Ausfallsbürge in Anspruch nehmen.

Ausschluss und Rückforderung von öffentlichen Fördermitteln

§ 30b. Unternehmen, die wiederholt wegen unerlaubter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern ohne rechtmäßigen Aufenthalt rechtskräftig bestraft wurden, können bis zu einer Dauer von drei Jahren von allen öffentlichen Förderungen ausgeschlossen werden. In den letzten zwölf Monaten bezogene öffentliche Förderungen müssen binnen drei Monaten der Stelle, welche die Förderung gewährt hat, zurückerstattet werden. Die Unternehmen haben einem Ansuchen auf öffentliche Förderung eine Auskunft aus der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz gemäß § 28b Abs. 5 beizulegen.

Abschnitt VIII

Übergangsbestimmungen

§ 32. (1) bis (9) ...

Abschnitt VIII

Übergangsbestimmungen

§ 32. (1) bis (9) ...

(10) Verordnungen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 aufgrund des § 12a Abs. 2 erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß § 14 Abs. 3 weiter.

Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung

§ 32a. (1) § 1 Abs. 2 lit. l und m gilt - mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern - nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beigetreten sind, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.

Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung

§ 32a. (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.

(2) Den EU-Bürgern gemäß Abs. 1 ist vom Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sie

           1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder

           2. die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (§ 15) erfüllen oder

           3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.

(3) Ehegatten und Kindern (§ 1 Abs. 2 lit. l) von EU-Bürgern gemäß Abs. 2 ist vom Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sie mit diesem am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens 18 Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. Ab dem 1. Mai 2006 ist diesen Ehegatten und Kindern die Bestätigung unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet auszustellen.

(2) EU-Bürger gemäß Abs. 1 haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie

           1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder

           2. die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (§ 15) erfüllen oder

           3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.

(3) Ehegatten und eingetragene Partner von EU-Bürgern gemäß Abs. 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.

(4) Bestätigungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigungen erlöschen bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.

(4) Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs. 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigungen erlöschen bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.

(5) Alle auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines, eines Niederlassungsnachweises oder einer Bestätigung gemäß Abs. 2 oder 3 beschäftigten und alle arbeitslos vorgemerkten EU-Bürger gemäß Abs. 1 sind auf die Bundeshöchstzahl (§ 12a) und auf die Landeshöchstzahlen (§ 13) anzurechnen. Gleiches gilt für deren Ehegatten und Kinder.

(5) Alle auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder einer Bestätigung gemäß Abs. 4 beschäftigten und alle arbeitslos vorgemerkten EU-Bürger gemäß Abs. 1 sind auf die Bundeshöchstzahl (§ 14) anzurechnen.

(6) Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1 oder von Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Tschechischen Republik, in der Republik Estland, in der Republik Lettland, in der Republik Litauen, in der Republik Ungarn, in der Republik Polen, in der Republik Slowenien oder in der Slowakischen Republik zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Art.  24 der Beitrittsakte in den Anhängen  V und  VI,  VIII bis  X sowie  XII bis  XIV) Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV zulässig sind, in das Bundesgebiet entsandt werden, ist § 18 Abs. 1 bis 11 anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht zulässig sind, ist § 18 Abs. 12 anzuwenden.

(6) Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1 oder Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Bulgarien oder in Rumänien zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor nach Österreich entsandt werden, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Art. 23 der Beitrittsakte in den Anhängen VI und VII) Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV zulässig sind, ist § 18 Abs. 1 bis 11 anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht zulässig sind, ist § 18 Abs. 12 anzuwenden.

(7) Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem nicht in Abs. 6 genannten EWR-Mitgliedstaat zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in das Bundesgebiet entsandt werden, ist § 18 Abs. 12 anzuwenden.

(7a) Die gesetzliche Vermutung und die Verpflichtung zur Einholung eines Feststellungsbescheides gemäß § 2 Abs. 4 gelten nicht für Gesellschafter, die Staatsangehörige eines in den Abs. 1 und 10 genannten Mitgliedstaates der Europäischen Union sind. Die Firmenbuchgerichte haben jedoch die Eintragung solcher Gesellschafter in das Firmenbuch der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden, sofern sie Grund zur Annahme haben, dass die Gesellschafter Arbeitsleistungen im Sinne des § 2 Abs. 4 für die Gesellschaft erbringen. Die regionale Geschäftsstelle hat die Tätigkeit des Gesellschafters nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu prüfen. Die Gesellschafter haben an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Stellt die regionale Geschäftsstelle fest, dass die Tätigkeit der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt, oder wirkt der Gesellschafter trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen angemessener Frist an der Ermittlung des Sachverhaltes mit, hat sie – sofern keine entsprechende Bewilligung vorliegt – die Beschäftigung zu untersagen und das für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständige Finanzamt zu verständigen.

(7) Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem nicht in Abs. 6 genannten EWR-Mitgliedstaat zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen nach Österreich entsandt werden, ist § 18 Abs. 12 anzuwenden.

(8) Die gesetzliche Vermutung und die Verpflichtung zur Einholung eines Feststellungsbescheides gemäß § 2 Abs. 4 gelten nicht für Gesellschafter, die Staatsangehörige der in Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Die Firmenbuchgerichte haben jedoch die Eintragung solcher Gesellschafter in das Firmenbuch der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden, sofern sie Grund zur Annahme haben, dass die Gesellschafter Arbeitsleistungen im Sinne des § 2 Abs. 4 für die Gesellschaft erbringen. Die regionale Geschäftsstelle hat die Tätigkeit des Gesellschafters nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu prüfen. Die Gesellschafter haben an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Stellt die regionale Geschäftsstelle fest, dass die Tätigkeit der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt, oder wirkt der Gesellschafter trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen angemessener Frist an der Ermittlung des Sachverhaltes mit, hat sie – sofern keine entsprechende Bewilligung vorliegt – die Beschäftigung zu untersagen und die zuständige Abgabenbehörde zu verständigen.

(8) Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Abs. 1 als Schlüsselkräfte beschäftigen wollen, ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 3 (mit Ausnahme der Z 7) und 4b vorliegen.

(9) Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Abs. 1 als Fach- oder Schlüsselkräfte zu beschäftigen beabsichtigen, ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt IIa erfüllt sind. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder solcher Schlüsselkräfte haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist.

(9) EU-Bürgern gemäß Abs. 1 sowie deren Ehegatten und Kindern erteilte Berechtigungen zur Arbeitsaufnahme bleiben – unbeschadet der Abs. 2 bis 4 – bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.

 

(10) Die Abs. 1 bis 9 sind auf Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens und auf Arbeitgeber mit Betriebssitz in diesen Staaten ab dem jeweiligen Beitritt dieser Staaten zur Europäischen Union sinngemäß anzuwenden. Die Wartefrist von 18 Monaten gemäß Abs. 3 entfällt zwei Jahre nach dem jeweiligen Beitritt.

(10) Bürgern der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik und der Republik Ungarn nach diesem Bundesgesetz erteilte Berechtigungen und Bestätigungen zur Arbeitsaufnahme verlieren mit Ablauf des 30. April 2011 ihre Gültigkeit.

Wirksamkeitsbeginn

§ 34. (1) bis (36) …

(36) § 2 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Wirksamkeitsbeginn

§ 34. (1) bis (36) …

(37) § 2 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(38) Die §§ 1 Abs. 2 lit. l und m, 2 Abs. 3 lit. a, 3 Abs. 1, 2, 6 und 8, 4, 4b Abs. 1, 5, 9 Abs. 2 lit. a, 11 Abs. 1, 2, 5 und 6, 15 Abs. 6, 17, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1, 26 Abs. 4 bis 6, 27a Abs. 3, 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und d und Abs. 6, 28b Abs. 3 und 5, 28c samt Überschrift, 29 Abs. 1, 29a samt Überschrift, 30b samt Überschrift, 34 Abs. 37 bis 39 und 35 sowie der Abschnitt IIa samt Überschrift und den Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit xx.yy.2011 in Kraft. Die §§ 32 Abs. 10 und 32a sowie der Abschnitt IIb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 5, 2 Abs. 5, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit xx.yy.2011 außer Kraft.

(39) Die erste Verordnung gemäß § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 kann frühestens ab 1. Jänner 2012 erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Mai 2012 für das laufende Kalenderjahr in Kraft gesetzt werden.

Vollziehung

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler;

           2. hinsichtlich des § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;

           3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30 und 30a soweit Abgabenbehörden oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           5. hinsichtlich des § 12, soweit der Landeshauptmann betroffen ist, und hinsichtlich des § 27a Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;

           6. hinsichtlich des § 32a Abs. 7a, soweit die Firmenbuchgerichte betroffen sind, die Bundesministerin für Justiz.

Vollziehung

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler;

           2. hinsichtlich des Abschnitts IIa, soweit die NAG-Behörden betroffen sind, und hinsichtlich der §§ 27 Abs. 3 und § 27a Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;

           3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30, 30a, 30b und 30c, soweit die Abgabenbehörden oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich der §§ 28c und 29a und hinsichtlich des § 32a Abs. 7, soweit die Firmenbuchgerichte betroffen sind, der Bundesminister für Justiz;

           5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.