Anlage A
Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12
Kriterien |
Punkte |
Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten |
maximal anrechenbare Punkte: 40 |
Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums gemäß den Stufen 5A und 6 der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) 1997 mit vierjähriger Mindestdauer |
20 |
Habilitation |
40 |
Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt: |
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50 000 bis 60 000 Euro 60 000 bis 70 000 Euro über 70 000 Euro |
20 25 30 |
Forschungs- oder Innovationstätigkeit (Patentanmeldungen, Publikationen) |
20 |
Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft) |
20 |
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Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition) |
maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Jahr) sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich |
2 10 |
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Sprachkenntnisse |
maximal anrechenbare Punkte: 10 |
Deutsch- oder Englischkenntnisse auf A1-Niveau A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen |
5 10 |
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Alter |
maximal anrechenbare Punkte: 20 |
bis 35 Jahre bis 40 Jahre bis 45 Jahre |
20 15 10 |
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Studium in Österreich |
maximal anrechenbare Punkte: 10 |
zweiter Studienabschnitt |
5 |
erster und zweiter Studienabschnitt |
10 |
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Summe der maximal anrechenbaren Punkte: |
100 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl: |
70 |