Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:

           1. – 14. …

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:

           1. – 14. …

        15. Natürliche Personen, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 lit. a und c im Namen und auf Rechnung einer Wertpapierfirma gemäß § 3, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines österreichischen Kreditinstituts oder eines österreichischen Versicherungsunternehmens nach Maßgabe von Abs. 2 im Inland erbringen, brauchen keine Konzession gemäß den §§ 3 oder 4. Das Unternehmen haftet für das Verschulden der Personen, deren es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß § 1313a ABGB. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungen geltenden Gesetze und Verordnungen ist  das Verhalten der selbständigen Vertreter jedenfalls nur dem Unternehmen selbst zuzurechnen.

        15. Wertpapiervermittler: Natürliche Personen gemäß § 94 Z 77 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in Verbindung mit § 136b GewO 1994, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 lit. a und c im Namen und auf Rechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Inland erbringen, brauchen keine Konzession gemäß den §§ 3 oder 4. Zur Tätigkeit als Wertpapiervermittler sind auch natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 75 GewO 1994 in Verbindung mit § 136a GewO 1994 berechtigt. Wertpapiervermittler dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen solche Dienstleistungen erbringen. Das jeweilige Unternehmen haftet jedenfalls für das Verschulden der Wertpapiervermittler, deren es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß § 1313a ABGB, unabhängig, ob der Wertpapiervermittler den jeweiligen Geschäftsherrn offenlegt oder nicht. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungen geltenden Gesetze und Verordnungen ist das Verhalten der selbständigen Vertreter jedenfalls nur dem Unternehmen selbst zuzurechnen.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

§ 3. (1) – (6) …

§ 3. (1) – (6) …

(7) Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen auf die in § 2 Abs. 1 Z 15 genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 gesondert abzusprechen.

(7) Wertpapierfirmen dürfen keine Dienstleistungen auf die in § 2 Abs. 1 Z 15 genannte Weise erbringen.

(8) – (9) …

(8) – (9) …

§ 4. (1) – (4) …

§ 4. (1) – (4) …

 

(5) Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur Wertpapiervermittler heranziehen, welche über die gewerbliche Berechtigung gemäß § 94 Z 77 GewO 1994 iVm § 136b GewO 1994 oder gemäß § 94 Z 75 GewO 1994 in Verbindung mit § 136a GewO 1994 verfügen.

 

(6) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben die Tätigkeiten der Wertpapiervermittler zu überwachen, die über sie tätig werden. Sie haben sicherzustellen, dass ein Wertpapiervermittler dem Kunden, wenn er Kontakt aufnimmt oder bevor er mit den Kunden Geschäfte abschließt, mitteilt, in welcher Eigenschaft er handelt und welches Wertpapierdienstleistungsunternehmen er vertritt.

 

(7) Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur Wertpapiervermittler heranziehen, die in ein öffentliches Register eingetragen sind.

 

(8) Das öffentliche Register ist bei der FMA zu führen. Das Register ist laufend zu aktualisieren. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben die Eintragung der Wertpapiervermittler unverzüglich vorzunehmen und sind für die ordnungsgemäße Überprüfung verantwortlich.

§ 28. (1) – (4) …

§ 28. (1) – (4) …

(5) In Österreich tätige vertraglich gebundene Vermittler haben über eine gewerbliche Berechtigung gemäß § 136a Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zu verfügen. Sie dürfen nur dann in das öffentliche Register eingetragen werden, wenn feststeht, dass sie über die erforderliche Zuverlässigkeit und über entsprechende allgemeine, kaufmännische und berufliche Kenntnisse verfügen, um alle relevanten Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt an den Kunden weiterleiten zu können. Der vertraglich gebundene Vermittler hat dem Rechtsträger auf sein Verlangen alle Nachweise zu erbringen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlich sind.

(5) In Österreich tätige vertraglich gebundene Vermittler haben über eine gewerbliche Berechtigung gemäß § 136a GewO 1994 zu verfügen. Sie dürfen nur dann in das öffentliche Register eingetragen werden, wenn feststeht, dass sie über die erforderliche Zuverlässigkeit und über entsprechende allgemeine, kaufmännische und berufliche Kenntnisse verfügen, um alle relevanten Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt an den Kunden weiterleiten zu können. Der vertraglich gebundene Vermittler hat dem Rechtsträger auf sein Verlangen alle Nachweise zu erbringen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlich sind.

(6) – (8) …

(6) – (8) …

 

(9) Gewerbliche Vermögensberater, die als vertraglich gebundene Vermittler tätig sind, sind nicht berechtigt, zugleich als Wertpapiervermittler tätig zu sein.

§ 94. (1) …

§ 94. (1) …

(2) Wer Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

(2) Wer Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, oder wer zu ihrer Erbringung nicht gemäß § 4 Abs. 7 oder § 28 Abs. 4 in ein öffentliches Register eingetragene Wertpapiervermittler oder vertraglich gebundene Vermittler heranzieht, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

(3) – (4) …

(3) – (4) …

§ 95. (1) – (10) …

§ 95. (1) – (10) …

 

(11) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen § 2 Abs. 1 Z 15 oder § 4 Abs. 5 bis 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

§ 108. (1) – (9) …

§ 108. (1) – (9) …

 

(10) § 2 Abs. 1 Z 15, § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 5 bis 8, § 28 Abs. 5 erster Satz, § 28 Abs. 9, § 94 Abs. 2 erster Satz und § 95 Abs. 11 treten am 1. Juli 2012 in Kraft. Wer vor dem 30. Juni 2012 die Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2007 erlaubtermaßen mindestens bereits ein Jahr ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit aufgrund der bisherigen Rechtslage bis 30. Juni 2013 weiterhin ausüben.

Artikel 2

Änderung der Gewerbeordnung 1994

§ 2. (1) …

           1. – 13. …

§ 2. (1) …

           1. – 13. …

        14. den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 erbrachten Dienstleistungen mit Ausnahme der Tätigkeiten eines vertraglich gebundenen Vermittlers gemäß § 1 Z 20 oder eines Finanzdienstleistungsassistenten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 (WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007, den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen. Soweit das BWG nicht besondere Regelungen vorsieht, gelten für die Ausübung der Versicherungsvermittlung durch Kreditinstitute die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über Betriebsanlagen;

        14. den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 erbrachten Dienstleistungen mit Ausnahme der Tätigkeiten eines vertraglich gebundenen Vermittlers gemäß § 1 Z 20 oder eines Wertpapiervermittlers gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 (WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007, den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen. Soweit das BWG nicht besondere Regelungen vorsieht, gelten für die Ausübung der Versicherungsvermittlung durch Kreditinstitute die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über Betriebsanlagen;

        15. – 25. …

(2) – (16) …

        15. – 25. …

(2) – (16) …

§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

           1. – 76. …

           1. – 76. …

 

        77. Wertpapiervermittler

        78. – 82. …

        78. – 82. …

§ 136a. (1) – (2) …

§ 136a. (1) – (2) …

(3) Ausschließlich gewerbliche Vermögensberater dürfen Tätigkeiten gemäß § 1 Z 20 WAG 2007 durchführen. Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen berechtigt. § 7 WAG 2007 gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.

(3) Gewerbliche Vermögensberater sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 auch zu Tätigkeiten als Wertpapiervermittler (§ 94 Z 77) im Sinne dieser Bestimmungen berechtigt, sofern sie den vorgesehenen Teil des Befähigungsnachweises und die vorgesehenen alle drei Jahre zu absolvierenden Schulungen oder ein Zertifikat einer entsprechend akkreditierten Zertifizierungsstelle nachweisen. Als Schulungen in genanntem Sinne gelten mindestens vierzig Stunden an einschlägigen Lehrgängen bei einer unabhängigen Ausbildungsinstitution. Die gesetzliche Interessenvertretung hat ein Curriculum für den Schulungsinhalt zu erarbeiten, welches vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestätigt werden muss. Der FMA ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor Erteilung der Bestätigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Eintragung in das Gewerberegister ist weiters nur nach Nachweis des Bestehens eines gültigen Vertretungsverhältnisses iSv § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 zulässig. Auch das Vertretungsverhältnis ist in das Gewerberegister einzutragen. Die Gewerbebehörde ist unverzüglich nach Kenntnisnahme über die Endigung des Vertretungsverhältnisses zu unterrichten, andernfalls der Rechtsträger im Sinne des § 15 WAG 2007 unbeschränkt weiter haftet.

(4) Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) müssen bei der Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz, KMG, BGBl. Nr. 625/1991, dem § 44 WAG, BGBl. I Nr. 60/2007 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

(4) Ausschließlich Gewerbliche Vermögensberater dürfen Tätigkeiten gemäß § 1 Z 20 WAG 2007 durchführen. § 7 WAG 2007 gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß. Solche Tätigkeiten als gebundener Vermittler sind nur zulässig, wenn die Tätigkeit eines Wertpapiervermittlers (§ 94 Z 77) vom Gewerbewortlaut ausgenommen ist. Die Eintragung in das Gewerberegister ist bei Nachweis des Bestehens eines gültigen Vertretungsverhältnisses iSv § 1 Z 20 WAG 2007 und der übrigen Voraussetzungen zulässig. Auch das Vertretungsverhältnis ist in das Gewerberegister einzutragen. Die Gewerbebehörde ist unverzüglich nach Kenntnisnahme über die Endigung des Vertretungsverhältnisses zu unterrichten, andernfalls der Rechtsträger im Sinne des § 15 WAG 2007 unbeschränkt weiter haftet. Bei Wegfall des Vertretungsverhältnisses oder der Befähigungsnachweisvoraussetzung hat die Behörde unverzüglich eine vorläufige Streichung im Gewerberegister anzumerken und ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn ein neuerliches Vertretungsverhältnis oder die Befähigung nicht unverzüglich nachgewiesen werden, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zweier Monate zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Berufungen gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im Gewerberegister zu vermerken.

 

(5) Gewerbliche Vermögensberater müssen bei der Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz, KMG, BGBl. Nr. 625/1991, dem § 44 WAG 2007 entsprechen.

 

(6) Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) seinen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.

 

(7) Die zur Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100.000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Die Bestimmungen des § 117 Abs. 8 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für Tätigkeiten für die eine Haftungsabsicherung im Sinne von Abs. 3 oder Abs. 4 oder § 137c besteht sowie für vom Gewerbewortlaut ausgenommene Tätigkeiten.

 

Wertpapiervermittler

 

§ 136b. (1) Wertpapiervermittler sind zu den Tätigkeiten des § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 unter Einhaltung der Bedingungen des WAG 2007 berechtigt, sofern sie den vorgesehenen Befähigungsnachweis und die vorgesehenen alle drei Jahre zu absolvierenden Schulungen oder ein Zertifikat einer entsprechend akkreditierten Zertifizierungsstelle nachweisen. Als Schulungen im genannten Sinn gelten mindestens vierzig Stunden an einschlägigen Lehrgängen bei einer unabhängigen Ausbildungsinstitution. Die gesetzliche Interessenvertretung hat ein Curriculum für den Schulungsinhalt zu erarbeiten, welches vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestätigt werden muss. Der FMA ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor Erteilung der Bestätigung Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben. Tätigkeiten als gebundener Vermittler gemäß § 1 Z 20 WAG 2007 sind dem Wertpapiervermittler untersagt.

 

(2) Die Eintragung in das Gewerberegister ist nur nach Nachweis des Bestehens eines gültigen Vertretungsverhältnisses iSv § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 und der übrigen Voraussetzungen zulässig. Das Vertretungsverhältnis ist in das Gewerberegister einzutragen. Die Gewerbebehörde ist unverzüglich nach Kenntnisnahme über die Endigung des Vertretungsverhältnisses zu unterrichten, andernfalls das Wertpapierunternehmen unbeschränkt weiter haftet. Bei Wegfall des Vertretungsverhältnisses oder der Befähigungsvoraussetzung hat die Behörde unverzüglich eine vorläufige Streichung im Gewerberegister anzumerken und ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn ein neuerliches Vertretungsverhältnis oder die Befähigung nicht unverzüglich nachgewiesen werden, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zweier Monate zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Berufungen gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im Gewerberegister zu vermerken.

 

(3) Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) seinen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.

§ 138. (1) – (3) …

§ 138. (1) – (3) …

(4) Versicherungsvermittler sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen berechtigt. § 7 WAG 2007 gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.

 

(5) – (6) …

(5) – (6) …

§ 365a. (1) …

           1. – 11. …

§ 365a. (1) …

           1. – 11. …

        12. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch jene anderen Staaten der Gemeinschaft, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familienname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung, sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt,

        12. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch jene anderen Staaten der Gemeinschaft, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familienname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung, sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt, analog einzutragen ist weiters eine Haftungsabsicherung gemäß § 136a Abs. 7, sowie beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß § 117 Abs. 7,

        13. – 15. …

(2) – (5) …

        13. – 15. …

(2) – (5) …

§ 365b. (1) …

           1. – 8. …

§ 365b. (1) …

           1. – 8. …

           9. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch die Namen der vertretungsbefugten Mitglieder des Leitungsorgans (Hinweis auf das Firmenbuch) sowie jene anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familienname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt,

           9. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch die Namen der vertretungsbefugten Mitglieder des Leitungsorgans (Hinweis auf das Firmenbuch) sowie jene anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familienname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt, analog einzutragen ist weiters eine Haftungsabsicherung gemäß § 136a Abs. 7, sowie beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß § 117 Abs. 7,

        10. – 12. …

(2) …

        10. – 12. …

(2) …

§ 376.

§ 376.

 

           1. Wer am Tag vor Inkrafttreten die Tätigkeit eines Finanzdienstleistungsassistenten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 iVm § 2 Abs. 1 Z 14 WAG 2007 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2007 erlaubter maßen mindestens bereits ein Jahr ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit aufgrund der bisherigen Rechtslage bis 30. Juni 2013 weiterhin ausüben.

           2. – 53. …

           2. – 53. …

§ 382. (1) – (46) …

§ 382. (1) – (46) …

 

(47) § 2 Abs. 1 Z 14, § 94 Z 77, § 136a Abs. 3 bis 7, § 136b samt Überschrift, § 365a Abs. 1 Z 12, § 365b Abs. 1 Z 9, § 376 Z 1 treten an dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 1. Juli 2012 in Kraft. § 138 Abs. 4 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 1. Juli 2012 außer Kraft.